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1930 lines
16 KiB

NAMEN
6
.
Oktober
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
DRiG
§
Abs.
Veränderung
Einrichtung
Gerichte
Sinne
§
Abs.
Satz
DRiG
kann
Lebenszeit
ernannten
Richter
Gerichte
auch
Richteramt
anderen
Gerichtszweig
übertragen
werden
hier
:
Versetzung
Sozialgerichtsbarkeit
.
Dienstgericht
Bundes
Urteil
6
.
Oktober
Dienstgericht
Richter
Landgericht
-2
Versetzungsverfahren
Klägerin
Revisionsklägerin
Verfahrensbevollmächtigte
:
Ministerium
Justiz
Beklagter
Revisionsbeklagter
Bundesgerichtshof
Dienstgericht
Bundes
hat
mündliche
Verhandlung
6
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Prof.
Dr.
Vorsitzende
Richterin
Richter
Recht
erkannt
:
Sprungrevision
Klägerin
Urteil
Dienstgerichts
Richter
Landgericht
10
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Sprungrevision
tragen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Wirksamkeit
Versetzung
Klägerin
Arbeitsgericht
Sozialgericht
.
Klägerin
wurde
14
.
September
Richterin
Arbeitsgericht
ernannt
.
wurde
Planstelle
Besoldungsgruppe
Arbeitsgericht
eingewiesen
war
dort
tätig
.
Gesetzes
Neuordnung
Gerichtsstrukturen
14
.
Februar
.
S.
.
wurde
Arbeitsgericht
aufgehoben
.
Bezirk
Arbeitsgerichts
richt
wurde
zugelegt
.
Gesetz
lautet
auszugsweise
:
Aufhebung
Arbeitsgerichte
Arbeitsgericht
wird
Ablauf
31
.
Mai
aufgehoben
.
1
.
Juni
ist
Bezirk
aufgehobenen
Arbeitsgerichts
Bezirk
Arbeitsgerichts
zugelegt
.
Folgeänderungen
Gesetz
Organisation
ordentlichen
Gerichte
Lande
24
.
.
S.
zuletzt
geändert
Artikel
Gesetzes
19
.
April
.
S.
wird
folgt
geändert
:
3
.
§
wird
folgender
neuer
§
eingefügt
:
Gericht
Bezirk
aufgehobenen
Gerichts
zugelegt
worden
ist
aufnehmendes
Gericht
tritt
Stelle
aufgehobenen
Gerichts
.
Ehrenamtliche
Richter
aufgehobenen
Änderung
betroffenen
Gerichts
werden
Fortsetzung
Amtszeit
ehrenamtliche
Richter
entsprechenden
Gerichts
Bezirk
Zeitpunkt
Aufhebung
Änderung
Wohnsitz
haben
.
Gesetz
Gerichte
Arbeitssachen
23
.
August
.
S.
zuletzt
dert
Artikel
Gesetzes
19
.
April
.
S.
wird
folgt
geändert
:
3
.
erhält
folgende
Fassung
:
Wird
Bezirk
Arbeitsgerichts
aufgehoben
geändert
findet
§
Abs.
Satz
Gesetzes
Organisation
ordentlichen
Gerichte
Lande
entsprechende
Anwendung
Maßgabe
ehrenamtlichen
Richter
aufgehobenen
Änderung
betroffenen
Gerichts
Fortsetzung
Amtszeit
ehrenamtliche
Richter
entsprechenden
Gerichts
Bezirk
Zeitpunkt
Änderung
Aufhebung
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
tätig
sind
werden
.
"
Klägerin
war
bereits
Ende
Jahres
Möglichkeit
Versetzung
Sozialgerichtsbarkeit
erörtert
worden
.
hatte
Klägerin
stets
abgelehnt
.
Arbeitsgericht
tätigen
Richter
wurden
Zustimmung
andere
Gerichte
versetzt
.
Schreiben
Beklagten
9
.
April
wurde
Klägerin
beabsichtigte
Versetzung
Sozialgericht
informiert
.
Klägerin
widersprach
beabsichtigten
Versetzung
Schriftsatz
späteren
Prozessbevollmächtigten
8
.
Mai
.
Verfügung
Beklagten
20
.
Mai
wurde
Klägerin
Wirkung
1
.
Juni
gemäß
Abs.
Satz
DRiG
Amt
Richterin
Sozialgericht
Sozialgericht
richt
übertragen
.
Klägerin
wurde
zugleich
Arbeitsgean
Sozialgericht
versetzt
.
Begründung
Maßnahme
berief
Beklagte
Aufhebung
Arbeitsgerichts
Änderung
sation
darstelle
Wegfall
Richterämter
Arbeitsgericht
Folge
habe
Versetzung
erforderlich
mache
.
Auswahl
versetzenden
Richter
seien
nur
aufgehobenen
Arbeitsgericht
angehörenden
Richter
einzubeziehen
jedoch
Richter
Arbeitsgerichts
.
Personalbedarfsberechnung
Jahr
habe
Arbeitsgericht
chen
Arbeitskräften
Arbeitsgericht
Bedarf
terlichen
Arbeitskräften
ergeben
.
geänderten
Organisation
errechne
Bedarf
richterlichen
Arbeitskräften
neu
konzipierte
Arbeitsgericht
beitsgericht
.
stehe
31
.
Mai
Personalausstattung
Richtern/innen
Arbeitsgericht
Richterin
Klägerin
.
Zugrundelegung
Personalausstattung
insgesamt
Richtern
ergebe
Auslastung
einzelnen
Richter
Arbeitsgerichts
gericht
nur
%
.
Versetzung
Klägerin
Arbeitssei
fehlenden
Personalbedarfs
möglich
.
Grund
komme
auch
Versetzung
anderes
Arbeitsgericht
Betracht
.
Arbeitsgericht
betrage
Belastung
%
Arbeitsgericht
.
beitsgericht
S.
%
%
.
Somit
müsse
Klägerin
Richteramt
anderen
Gerichtszweig
übertragen
werden
.
komme
nur
Sozialgerichtsbarkeit
Betracht
dort
Personalbedarf
bestehe
Gerichtsbarkeit
Arbeitsgerichtsbarkeit
ehesten
verwandt
sei
.
Sozialgerichtsbarkeit
betrage
Arbeitsbelastung
%
Sozialgericht
liege
%
.
langjährige
erfahrene
Richterin
erfülle
Klägerin
fachlichen
sonellen
Voraussetzungen
Wahrnehmung
Richteramts
Sozialgerichtsbarkeit
.
Berücksichtigung
Wunsches
wohnortnah
eingesetzt
werden
erfolge
Versetzung
Sozialgericht
.
Versetzung
Klägerin
wohnortnahes
Amtsgericht
Harz
sei
möglich
auch
dort
Personalbedarf
bestehe
.
Nachfrage
Justizministerium
Landes
habe
ergeben
auch
Harz
gelegenen
niedersächsischen
Gerichten
Planstellen
besetzen
seien
.
Klägerin
legte
Schriftsatz
27
.
Mai
Versetzungsverfügung
Widerspruch
.
Beklagte
wies
Widerspruch
Widerspruchsbescheid
12
November
.
vorliegenden
Klage
hat
Klägerin
Versetzung
Sozialgericht
gewandt
.
hat
Auffassung
vertreten
Versetzung
könne
§
Abs.
Satz
DRiG
gestützt
werden
.
Voraussetzungen
Vorschrift
seien
erfüllt
.
Arbeitsgericht
sei
Gegensatz
Arbeitsgericht
sammenlegung
Arbeitsgericht
bereits
Zupersonell
überbesetzt
wesen
.
Arbeitsbelastung
habe
dort
%
betragen
Zusammenlegung
%
.
Zusammenlegung
seien
Richterämter
entfallen
.
müsse
Gesetz
Neuordnung
Gerichtsstrukturen
Verbindung
Gesetz
Organisation
ordentlichen
Gerichte
Lande
ebenso
ehrenamtlichen
Richter
Arbeitsgerichts
Arbeitsgericht
eingesetzt
werden
.
Entscheidung
Sozialgerichtsbarkeit
versetzen
sei
ermessensfehlerhaft
erforderlich
unverhältnismäßig
sei
.
sei
Beklagten
zumutbar
auch
weiterhin
Richterin
Arbeitsgerichtsbarkeit
zwar
Arbeitsgericht
verwenden
.
Gerichten
belaufe
Arbeitsbelastung
ebenfalls
%
.
Beklagte
verhalte
widersprüchlich
Sozialgerichtsbarkeit
versetze
.
belege
auch
Fall
Arbeitsgerichtsbarkeit
Sozialgericht
.
versetzten
Richterin
.
sei
ner
Arbeitsbelastung
Arbeitsgericht
.
%
behaupteten
übermäßigen
Belastung
Sozialgericht
sofort
Arbeitsgericht
.
abgeordnet
worden
.
anderer
Richter
sei
Arbeitsgericht
Amtsgericht
richt
versetzt
worden
Belastung
%
%
gesunken
sei
.
Versetzung
richtsbarkeit
%
igen
Belastung
Arbeitsgerichts
verstoße
Gleichbehandlungsgebot
Übermaßverbot
.
Selbst
Zusammenlegung
Arbeitsgerichte
Versetzung
Richtern
erforderlich
geworden
sein
sollte
habe
Beklagte
fehlerhafte
Auswahlentscheidung
getroffen
.
Entscheidung
hätten
nur
Richter
Arbeitsgerichts
gen
werden
dürfen
vielmehr
hätten
auch
Richter
Arbeitsgerichts
bereits
dort
Sozialgericht
abgeordneten
Richter
berücksichtigt
werden
müssen
.
Personalbedarf
Sozialgericht
könne
Verwaltungsgericht
tätige
Proberichterin
gedeckt
werden
absehbar
sei
Jahr
Richterinnen
Elternzeit
Sozialgericht
zurückkehrten
.
Übrigen
gehe
Beklagte
Unrecht
Sozialgerichtsbarkeit
sachnähere
Gerichtsbarkeit
Arbeitsgerichtsbarkeit
sei
.
Größere
Sachnähe
bestehe
-9-
Arbeitsgerichtsbarkeit
Zivilgerichtsbarkeit
.
Beklagte
hätte
Versetzung
Amtsgericht
Betracht
hen
müssen
.
Zeitpunkt
Versetzung
sei
bekannt
gewesen
Richterin
Amtsgerichts
beabsichtigt
habe
Jahr
zeitig
Ruhestand
treten
.
Klägerin
hat
beantragt
Bescheid
beklagten
Ministeriums
20
.
Mai
Gestalt
Widerspruchsbescheides
12
November
Az
:
aufzuheben
hilfsweise
beklagte
Ministerium
verpflichten
Klägerin
Abänderung
Bescheides
20
.
Mai
Gestalt
Widerspruchsbescheides
12
November
Amt
Richterin
Arbeitsgericht
Arbeitsgericht
Besoldungsgruppe
übertragen
zugleich
Arbeitsgericht
Arbeitsgericht
versetzen
weiter
hilfsweise
beklagte
Ministerium
verpflichten
Bescheid
beklagten
Ministeriums
20
.
Mai
Gestalt
Widerspruchsbescheides
12
November
Aktenzeichen
:
E101.2534/2009
aufzuheben
Versetzung
Klägerin
Beachtung
Rechtsauffassung
Gerichts
neu
entscheiden
.
Dienstgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Begründung
hat
Wesentlichen
ausgeführt
Auflösung
Arbeitsgerichts
sei
Veränderung
Einrichtung
Gerichte
Sinne
§
Abs.
DRiG
Gericht
Richterämter
entfallen
seien
;
entscheidend
sei
allein
Einwirkung
Personalbedarf
Arbeitsgerichts
.
Beklagte
habe
§
Abs.
Satz
DRiG
eingeräumte
Ermessen
rechtsfehlerfrei
ausgeübt
.
Ermessensentscheidung
seien
betroffenen
Richter
einzubeziehen
.
seien
lediglich
aufgelösten
Gericht
amtierenden
Richter
jedoch
Richter
Arbeitsgerichts
Willen
versetzt
werden
könnten
.
Berücksichtigung
Beklagten
dargelegten
Personalberechnung
Sozialgerichtsbarkeit
sei
Versetzung
Klägerin
Sozialgericht
beanstanden
.
Dienstgericht
zugelassenen
Sprungrevision
verfolgt
gerin
Anträge
weiter
.
Beklagte
beantragt
Zurückweisung
Sprungrevision
.
Parteien
haben
Entscheidung
mündliche
handlung
einverstanden
erklärt
.
Entscheidungsgründe
:
Sprungrevision
hat
Erfolg
.
Sprungrevision
ist
zulässig
.
ist
§
§
Nr.
hier
maßgeblichen
31
.
März
geltenden
Fassung
Verbindung
§
Abs.
Satz
VwGO
statthaft
fristgerecht
Beifügung
Zustimmung
Beklagten
eingelegt
begründet
worden
§
Abs.
§
Nr.
Buchst
.
§
Abs.
Satz
DRiG
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
.
II
.
Sprungrevision
ist
jedoch
begründet
.
Dienstgericht
hat
Klage
Recht
abgewiesen
.
§
Abs.
Satz
DRiG
gestützte
Versetzung
Klägerin
Arbeitsgericht
Sozialgericht
ist
rechtmäßig
.
Aufhebung
Arbeitsgerichts
ist
Richteramt
Klägerin
ebenso
anderen
Richterämter
Gericht
entfallen
.
berechtigte
Beklagten
Versetzung
Klägerin
anderes
Gericht
.
Entscheidung
Beklagten
gerin
Sozialgericht
versetzen
lässt
Ermessensfehler
erkennen
.
1
.
Beklagte
war
§
Abs.
Satz
DRiG
berechtigt
Klägerin
anderes
Richteramt
übertragen
.
§
Abs.
Satz
DRiG
kann
Veränderung
Einrichtung
Gerichte
Bezirke
Lebenszeit
ernannten
Richter
Gerichte
anderes
Richteramt
übertragen
werden
.
kann
auch
Richteramt
anderen
Gerichtszweig
sein
vgl.
Schmidt-Räntsch
DRiG
6
.
Aufl
.
.
8)
.
Veränderungen
Gerichtsorganisation
sind
Maßnahmen
Bedarf
Richtern
betroffenen
Gericht
so
einschneidend
verringern
Richterämter
entfallen
Beschluss
19
.
Dezember
.
Veränderung
kann
z.B.
Zusammenlegung
zweier
Gerichte
Gericht
Umstrukturierung
Gerichtsbezirken
Neueinrichtung
Gerichts
Auflösung
Gerichts
bestehen
vgl.
etwa
Schmidt-Räntsch
DRiG
6
.
Aufl
.
.
.
Veränderung
Einrichtung
Gerichte
Sinne
§
DRiG
liegt
lediglich
Geschäftsanfall
Gericht
ändert
Schmidt-Räntsch
DRiG
6
.
Aufl
.
.
.
Errichtung
Aufhebung
Gerichten
Änderung
Grenzen
Bezirke
dürfen
Rücksicht
Bedeutung
Maßnahmen
Unabhängigkeit
Rechtspflege
Rechtsstaat
nur
förmliches
Gesetz
angeordnet
werden
vgl.
BVerfGE
320
;
;
.
Arbeitsgericht
wurde
§
Abs.
Satz
setzes
Neuordnung
Gerichtsstrukturen
14
.
Februar
Ablauf
31
.
Mai
aufgehoben
.
Stelle
ist
§
Gesetzes
Gerichte
Arbeitssachen
Verbindung
§
Abs.
Gesetzes
Organisation
ordentlichen
Gerichte
Lande
jeweils
Fassung
§
Gesetzes
Neuordnung
Gerichtsstrukturen
14
.
Februar
Arbeitsgericht
beitsgericht
getreten
Bezirk
Arbeitsgerichts
zugelegt
wurde
.
ist
Gesetz
angeordnete
Änderung
Einrichtung
Gerichte
.
Aufhebung
Arbeitsgerichts
sind
Richterämter
Gericht
auch
Klägerin
weggefallen
.
erforderte
Versetzung
Klägerin
anderes
Gericht
.
gilt
unabhängig
Arbeitsgerichten
insbesondere
Arbeitsgerichten
bereits
Aufhebung
personelle
Überbesetzung
Richterdienst
bestand
.
hätte
Versetzung
§
Abs.
Satz
DRiG
zwar
gestützt
werden
können
.
ändert
jedoch
Gesetzgeber
Landes
angeordneten
Änderung
Gerichtsorganisation
Richterämter
aufgehobenen
Arbeitsgericht
unabhängig
Arbeitsanfall
anderen
richten
entfallen
sind
Folge
Versetzung
Amtsenthebung
bisher
Gericht
eingesetzten
Richter
auch
Klägerin
zwingend
erforderlich
geworden
ist
.
Versetzung
Klägerin
war
auch
entbehrlich
Richterämter
Arbeitsgerichts
richt
Arbeitsgericht
Gesetzes
Arbeitsgeübergegangen
wären
Klägerin
offenbar
meint
.
Derartiges
sieht
Gesetz
Neuordnung
Gerichtsstrukturen
.
Gesetzes
trifft
lediglich
Regelungen
Verwendung
aufgehobenen
Gericht
angehörenden
ehrenamtlichen
Richter
.
werden
§
Gesetzes
Gerichte
chen
Verbindung
§
Abs.
Gesetzes
Organisation
ordentlichen
Gerichte
Lande
jeweils
Fassung
§
Gesetzes
Neuordnung
Gerichtsstrukturen
14
.
Februar
Fortsetzung
Amtszeit
ehrenamtliche
Richter
Gerichts
Bezirk
Zeitpunkt
Aufhebung
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
tätig
sind
.
handelt
besondere
Regelung
ausschließlich
ehrenamtliche
Richter
.
Gesetzes
Gerichte
Arbeitssachen
Verbindung
§
Abs.
Gesetzes
Organisation
ordentlichen
Gerichte
Lande
Fassung
§
Abs.
Nr.
Gesetzes
Neuordnung
Gerichtsstrukturen
bestimmt
zwar
Gericht
Bezirk
aufgehobenen
Gerichts
zugelegt
worden
ist
Stelle
aufgehobenen
Gerichts
tritt
.
Vorschrift
regelt
jedoch
lediglich
Funktionsnachfolge
hingegen
Zuordnung
Richterämter
aufgehobenen
Gerichts
Gericht
Gerichtsbezirk
zugelegt
wurde
.
ergibt
schon
§
Gesetzes
Neuordnung
Gerichtsstrukturen
Verwendung
aufgehobenen
Gericht
ernannten
ehrenamtlichen
Richter
Rest
Amtszeit
ausdrücklich
regelt
.
Regelung
wäre
überflüssig
aufnehmende
"
Gericht
insgesamt
auch
richterlichen
Personals
Stelle
aufgehobenen
Gerichts
treten
würde
.
2
.
Dienstgericht
hat
zutreffend
erkannt
Beklagte
§
Abs.
Satz
DRiG
eingeräumte
Ermessen
Versetzungsentscheidung
rechtsfehlerfrei
ausgeübt
hat
.
Ermessensfehler
Sinne
§
VwGO
sind
ersichtlich
.
Dienstgericht
ist
Recht
ausgegangen
Beklagte
Rahmen
Versetzungsentscheidung
prüfen
hatte
Klägerin
Richter
Arbeitsgerichts
Willen
anderes
Gericht
versetzen
war
.
Wegfall
Richterämter
Arbeitsgericht
Grund
Änderung
Gerichtsorganisation
waren
nur
Richter
Arbeitsgerichts
Arbeitsgerichts
betroffen
jedoch
Richter
.
Ämter
blieben
erhalten
.
Bezirks
Arbeitsgerichts
Arbeitsgericht
hat
Bedarf
Richtern
Arbeitsgericht
gert
.
Richter
Arbeitsgericht
verrinlagen
raussetzungen
§
Abs.
Satz
DRiG
Versetzung
.
gilt
auch
seinerzeit
Arbeitsgericht
Sozialgericht
abgeordneten
Richter
.
behielten
Dauer
Abordnung
Sozialgericht
Richterämter
Arbeitsgericht
.
Dienstgericht
hat
auch
Rechtsfehler
erkannt
Beklagte
Ermessensreduzierung
verpflichtet
war
Klägerin
Richteramt
Arbeitsgericht
übertragen
.
klagte
war
auch
gehalten
Klägerin
weiterhin
Arbeitsgerichtsbarkeit
einzusetzen
.
Feststellungen
Dienstgerichts
ergab
Personalbedarfsberechnungen
Jahr
neu
konzipierten
Arbeitsgericht
Bedarf
richterlichen
Arbeitskräften
Personalausstattung
Richtern/innen
gegenüberstand
.
Gericht
gab
ebenso
anderen
Arbeitsgerichten
zusätzlichen
Personalbedarf
.
war
Sozialgerichtsbarkeit
erhebliche
personelle
Unterdeckung
verzeichnen
.
Belastung
richterlichen
Arbeitskräfte
Sozialgericht
belief
Einschluss
Klägerin
Jahr
Elternzeit
zurückerwarteten
Richterinnen
%
Proberichtern
%
.
Anbetracht
ist
beanstanden
Beklagte
Klägerin
Richteramt
überlasteten
Sozialgericht
personell
überbesetzten
Arbeitsgericht
übertragen
hat
.
ist
Bedeutung
auch
andere
Arbeitsgerichte
personell
überbesetzt
waren
.
kann
Klägerin
Anspruch
ableiten
Arbeitsgericht
versetzt
werden
dort
bereits
vorhandene
personelle
Überbesetzung
noch
vergrößern
Sozialgerichtsbarkeit
erheblicher
Personalbedarf
bestand
.
Sachlage
kann
dahinstehen
einzelne
personelle
Maßnahmen
Beklagten
z.B.
Versetzung
Richters
Arbeitsgericht
Amtsgericht
Sozialgericht
.
Rückabordnung
versetzten
Richterin
Arbeitsgericht
.
recht
waren
.
bedarfsgerechter
Einsatz
einzelner
Richter
führt
auch
Klägerin
unabhängig
bestehenden
Bedarf
Richtern
eingesetzt
werden
müsste
.
Übrigen
hat
Beklagte
nachvollziehbar
dargelegt
genannten
Maßnahmen
sachliche
Gründe
vorlagen
.
Klägerin
geltend
gemacht
hat
Beklagte
hätte
Proberichterin
Verwaltungsgericht
.
richt
versetzen
können
ist
ebenfalls
Ermessensfehler
dargelegt
.
Feststellungen
Dienstgerichts
wäre
weit
%
liegenden
Belastungszahlen
Einsatz
Klägerin
Sozialgerichtsbarkeit
gleichwohl
erforderlich
gewesen
.
Beklagte
war
auch
gehalten
Klägerin
Richteramt
Amtsgericht
übertragen
.
Dort
bestand
Feststellungen
Dienstgerichts
Zeitpunkt
Versetzung
Personalbedarf
.
Seinerzeit
stand
auch
Jahr
dort
tätige
Richterin
Ruhestand
treten
würde
.
Arbeitsgericht
31
.
Mai
löst
wurde
hatte
Beklagte
1
.
Juni
§
Abs.
DRiG
spätestens
31
.
August
weitere
Verwendung
Klägerin
zwingend
regeln
.
Belastungssituation
Sozialgerichtsbarkeit
war
zuzumuten
Gericht
versetzen
abzusehen
war
demnächst
Personalbedarf
entstehen
würde
.
Weitere
Möglichkeiten
Versetzung
Klägerin
wohnortnäheres
Gericht
Harz
bestanden
Feststellungen
Dienstgerichts
.
ist
beanstanden
Beklagte
entschieden
hat
Klägerin
Richterin
überlasteten
Sozialgerichtsbarkeit
einzusetzen
Berücksichtigung
Wunsches
möglichst
wohnortnahen
Verwendung
Richteramt
Sozialgericht
übertragen
.
Anhaltspunkte
Klägerin
fachlich
persönlich
geeignet
wäre
Amt
Richterin
Sozialgericht
auszuüben
sind
erkennbar
.
hat
auch
Klägerin
geltend
gemacht
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
DRiG
Verbindung
§
Abs.
VwGO
.
Wert
Streitgegenstands
wird
Revisionsverfahren
festgesetzt
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
.
ist
erkrankt
Unterschrift
verhindert
.
Schmitz-Scholemann
Vorinstanzen
:
Entscheidung