NAMEN 6 . Oktober Nachschlagewerk : ja : ja DRiG § Abs. Veränderung Einrichtung Gerichte Sinne § Abs. Satz DRiG kann Lebenszeit ernannten Richter Gerichte auch Richteramt anderen Gerichtszweig übertragen werden hier : Versetzung Sozialgerichtsbarkeit . Dienstgericht Bundes Urteil 6 . Oktober Dienstgericht Richter Landgericht -2 Versetzungsverfahren Klägerin Revisionsklägerin Verfahrensbevollmächtigte : Ministerium Justiz Beklagter Revisionsbeklagter Bundesgerichtshof Dienstgericht Bundes hat mündliche Verhandlung 6 . Oktober Vorsitzenden Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Prof. Dr. Vorsitzende Richterin Richter Recht erkannt : Sprungrevision Klägerin Urteil Dienstgerichts Richter Landgericht 10 Juli wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Sprungrevision tragen . Tatbestand : Parteien streiten Wirksamkeit Versetzung Klägerin Arbeitsgericht Sozialgericht . Klägerin wurde 14 . September Richterin Arbeitsgericht ernannt . wurde Planstelle Besoldungsgruppe Arbeitsgericht eingewiesen war dort tätig . Gesetzes Neuordnung Gerichtsstrukturen 14 . Februar . S. . wurde Arbeitsgericht aufgehoben . Bezirk Arbeitsgerichts richt wurde zugelegt . Gesetz lautet auszugsweise : Aufhebung Arbeitsgerichte Arbeitsgericht wird Ablauf 31 . Mai aufgehoben . 1 . Juni ist Bezirk aufgehobenen Arbeitsgerichts Bezirk Arbeitsgerichts zugelegt . Folgeänderungen Gesetz Organisation ordentlichen Gerichte Lande 24 . . S. zuletzt geändert Artikel Gesetzes 19 . April . S. wird folgt geändert : 3 . § wird folgender neuer § eingefügt : Gericht Bezirk aufgehobenen Gerichts zugelegt worden ist aufnehmendes Gericht tritt Stelle aufgehobenen Gerichts . Ehrenamtliche Richter aufgehobenen Änderung betroffenen Gerichts werden Fortsetzung Amtszeit ehrenamtliche Richter entsprechenden Gerichts Bezirk Zeitpunkt Aufhebung Änderung Wohnsitz haben . Gesetz Gerichte Arbeitssachen 23 . August . S. zuletzt dert Artikel Gesetzes 19 . April . S. wird folgt geändert : 3 . erhält folgende Fassung : Wird Bezirk Arbeitsgerichts aufgehoben geändert findet § Abs. Satz Gesetzes Organisation ordentlichen Gerichte Lande entsprechende Anwendung Maßgabe ehrenamtlichen Richter aufgehobenen Änderung betroffenen Gerichts Fortsetzung Amtszeit ehrenamtliche Richter entsprechenden Gerichts Bezirk Zeitpunkt Änderung Aufhebung Arbeitgeber Arbeitnehmer tätig sind werden . … " Klägerin war bereits Ende Jahres Möglichkeit Versetzung Sozialgerichtsbarkeit erörtert worden . hatte Klägerin stets abgelehnt . Arbeitsgericht tätigen Richter wurden Zustimmung andere Gerichte versetzt . Schreiben Beklagten 9 . April wurde Klägerin beabsichtigte Versetzung Sozialgericht informiert . Klägerin widersprach beabsichtigten Versetzung Schriftsatz späteren Prozessbevollmächtigten 8 . Mai . Verfügung Beklagten 20 . Mai wurde Klägerin Wirkung 1 . Juni gemäß Abs. Satz DRiG Amt Richterin Sozialgericht Sozialgericht richt übertragen . Klägerin wurde zugleich Arbeitsgean Sozialgericht versetzt . Begründung Maßnahme berief Beklagte Aufhebung Arbeitsgerichts Änderung sation darstelle Wegfall Richterämter Arbeitsgericht Folge habe Versetzung erforderlich mache . Auswahl versetzenden Richter seien nur aufgehobenen Arbeitsgericht angehörenden Richter einzubeziehen jedoch Richter Arbeitsgerichts . Personalbedarfsberechnung Jahr habe Arbeitsgericht chen Arbeitskräften Arbeitsgericht Bedarf terlichen Arbeitskräften ergeben . geänderten Organisation errechne Bedarf richterlichen Arbeitskräften neu konzipierte Arbeitsgericht beitsgericht . stehe 31 . Mai Personalausstattung Richtern/innen Arbeitsgericht Richterin Klägerin . Zugrundelegung Personalausstattung insgesamt Richtern ergebe Auslastung einzelnen Richter Arbeitsgerichts gericht nur % . Versetzung Klägerin Arbeitssei fehlenden Personalbedarfs möglich . Grund komme auch Versetzung anderes Arbeitsgericht Betracht . Arbeitsgericht betrage Belastung % Arbeitsgericht . beitsgericht S. % % . Somit müsse Klägerin Richteramt anderen Gerichtszweig übertragen werden . komme nur Sozialgerichtsbarkeit Betracht dort Personalbedarf bestehe Gerichtsbarkeit Arbeitsgerichtsbarkeit ehesten verwandt sei . Sozialgerichtsbarkeit betrage Arbeitsbelastung % Sozialgericht liege % . langjährige erfahrene Richterin erfülle Klägerin fachlichen sonellen Voraussetzungen Wahrnehmung Richteramts Sozialgerichtsbarkeit . Berücksichtigung Wunsches wohnortnah eingesetzt werden erfolge Versetzung Sozialgericht . Versetzung Klägerin wohnortnahes Amtsgericht Harz sei möglich auch dort Personalbedarf bestehe . Nachfrage Justizministerium Landes habe ergeben auch Harz gelegenen niedersächsischen Gerichten Planstellen besetzen seien . Klägerin legte Schriftsatz 27 . Mai Versetzungsverfügung Widerspruch . Beklagte wies Widerspruch Widerspruchsbescheid 12 November . vorliegenden Klage hat Klägerin Versetzung Sozialgericht gewandt . hat Auffassung vertreten Versetzung könne § Abs. Satz DRiG gestützt werden . Voraussetzungen Vorschrift seien erfüllt . Arbeitsgericht sei Gegensatz Arbeitsgericht sammenlegung Arbeitsgericht bereits Zupersonell überbesetzt wesen . Arbeitsbelastung habe dort % betragen Zusammenlegung % . Zusammenlegung seien Richterämter entfallen . müsse Gesetz Neuordnung Gerichtsstrukturen Verbindung Gesetz Organisation ordentlichen Gerichte Lande ebenso ehrenamtlichen Richter Arbeitsgerichts Arbeitsgericht eingesetzt werden . Entscheidung Sozialgerichtsbarkeit versetzen sei ermessensfehlerhaft erforderlich unverhältnismäßig sei . sei Beklagten zumutbar auch weiterhin Richterin Arbeitsgerichtsbarkeit zwar Arbeitsgericht verwenden . Gerichten belaufe Arbeitsbelastung ebenfalls % . Beklagte verhalte widersprüchlich Sozialgerichtsbarkeit versetze . belege auch Fall Arbeitsgerichtsbarkeit Sozialgericht . versetzten Richterin . sei ner Arbeitsbelastung Arbeitsgericht . % behaupteten übermäßigen Belastung Sozialgericht sofort Arbeitsgericht . abgeordnet worden . anderer Richter sei Arbeitsgericht Amtsgericht richt versetzt worden Belastung % % gesunken sei . Versetzung richtsbarkeit % igen Belastung Arbeitsgerichts verstoße Gleichbehandlungsgebot Übermaßverbot . Selbst Zusammenlegung Arbeitsgerichte Versetzung Richtern erforderlich geworden sein sollte habe Beklagte fehlerhafte Auswahlentscheidung getroffen . Entscheidung hätten nur Richter Arbeitsgerichts gen werden dürfen vielmehr hätten auch Richter Arbeitsgerichts bereits dort Sozialgericht abgeordneten Richter berücksichtigt werden müssen . Personalbedarf Sozialgericht könne Verwaltungsgericht tätige Proberichterin gedeckt werden absehbar sei Jahr Richterinnen Elternzeit Sozialgericht zurückkehrten . Übrigen gehe Beklagte Unrecht Sozialgerichtsbarkeit sachnähere Gerichtsbarkeit Arbeitsgerichtsbarkeit sei . Größere Sachnähe bestehe -9- Arbeitsgerichtsbarkeit Zivilgerichtsbarkeit . Beklagte hätte Versetzung Amtsgericht Betracht hen müssen . Zeitpunkt Versetzung sei bekannt gewesen Richterin Amtsgerichts beabsichtigt habe Jahr zeitig Ruhestand treten . Klägerin hat beantragt Bescheid beklagten Ministeriums 20 . Mai Gestalt Widerspruchsbescheides 12 November Az : aufzuheben hilfsweise beklagte Ministerium verpflichten Klägerin Abänderung Bescheides 20 . Mai Gestalt Widerspruchsbescheides 12 November Amt Richterin Arbeitsgericht Arbeitsgericht Besoldungsgruppe übertragen zugleich Arbeitsgericht Arbeitsgericht versetzen weiter hilfsweise beklagte Ministerium verpflichten Bescheid beklagten Ministeriums 20 . Mai Gestalt Widerspruchsbescheides 12 November Aktenzeichen : E101.2534/2009 aufzuheben Versetzung Klägerin Beachtung Rechtsauffassung Gerichts neu entscheiden . Dienstgericht hat Klage abgewiesen . Begründung hat Wesentlichen ausgeführt Auflösung Arbeitsgerichts sei Veränderung Einrichtung Gerichte Sinne § Abs. DRiG Gericht Richterämter entfallen seien ; entscheidend sei allein Einwirkung Personalbedarf Arbeitsgerichts . Beklagte habe § Abs. Satz DRiG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt . Ermessensentscheidung seien betroffenen Richter einzubeziehen . seien lediglich aufgelösten Gericht amtierenden Richter jedoch Richter Arbeitsgerichts Willen versetzt werden könnten . Berücksichtigung Beklagten dargelegten Personalberechnung Sozialgerichtsbarkeit sei Versetzung Klägerin Sozialgericht beanstanden . Dienstgericht zugelassenen Sprungrevision verfolgt gerin Anträge weiter . Beklagte beantragt Zurückweisung Sprungrevision . Parteien haben Entscheidung mündliche handlung einverstanden erklärt . Entscheidungsgründe : Sprungrevision hat Erfolg . Sprungrevision ist zulässig . ist § § Nr. hier maßgeblichen 31 . März geltenden Fassung Verbindung § Abs. Satz VwGO statthaft fristgerecht Beifügung Zustimmung Beklagten eingelegt begründet worden § Abs. § Nr. Buchst . § Abs. Satz DRiG . V.m . § Abs. Satz Abs. Satz § Abs. Satz VwGO . II . Sprungrevision ist jedoch begründet . Dienstgericht hat Klage Recht abgewiesen . § Abs. Satz DRiG gestützte Versetzung Klägerin Arbeitsgericht Sozialgericht ist rechtmäßig . Aufhebung Arbeitsgerichts ist Richteramt Klägerin ebenso anderen Richterämter Gericht entfallen . berechtigte Beklagten Versetzung Klägerin anderes Gericht . Entscheidung Beklagten gerin Sozialgericht versetzen lässt Ermessensfehler erkennen . 1 . Beklagte war § Abs. Satz DRiG berechtigt Klägerin anderes Richteramt übertragen . § Abs. Satz DRiG kann Veränderung Einrichtung Gerichte Bezirke Lebenszeit ernannten Richter Gerichte anderes Richteramt übertragen werden . kann auch Richteramt anderen Gerichtszweig sein vgl. Schmidt-Räntsch DRiG 6 . Aufl . . 8) . Veränderungen Gerichtsorganisation sind Maßnahmen Bedarf Richtern betroffenen Gericht so einschneidend verringern Richterämter entfallen Beschluss 19 . Dezember . Veränderung kann z.B. Zusammenlegung zweier Gerichte Gericht Umstrukturierung Gerichtsbezirken Neueinrichtung Gerichts Auflösung Gerichts bestehen vgl. etwa Schmidt-Räntsch DRiG 6 . Aufl . . . Veränderung Einrichtung Gerichte Sinne § DRiG liegt lediglich Geschäftsanfall Gericht ändert Schmidt-Räntsch DRiG 6 . Aufl . . . Errichtung Aufhebung Gerichten Änderung Grenzen Bezirke dürfen Rücksicht Bedeutung Maßnahmen Unabhängigkeit Rechtspflege Rechtsstaat nur förmliches Gesetz angeordnet werden vgl. BVerfGE 320 ; ; . Arbeitsgericht wurde § Abs. Satz setzes Neuordnung Gerichtsstrukturen 14 . Februar Ablauf 31 . Mai aufgehoben . Stelle ist § Gesetzes Gerichte Arbeitssachen Verbindung § Abs. Gesetzes Organisation ordentlichen Gerichte Lande jeweils Fassung § Gesetzes Neuordnung Gerichtsstrukturen 14 . Februar Arbeitsgericht beitsgericht getreten Bezirk Arbeitsgerichts zugelegt wurde . ist Gesetz angeordnete Änderung Einrichtung Gerichte . Aufhebung Arbeitsgerichts sind Richterämter Gericht auch Klägerin weggefallen . erforderte Versetzung Klägerin anderes Gericht . gilt unabhängig Arbeitsgerichten insbesondere Arbeitsgerichten bereits Aufhebung personelle Überbesetzung Richterdienst bestand . hätte Versetzung § Abs. Satz DRiG zwar gestützt werden können . ändert jedoch Gesetzgeber Landes angeordneten Änderung Gerichtsorganisation Richterämter aufgehobenen Arbeitsgericht unabhängig Arbeitsanfall anderen richten entfallen sind Folge Versetzung Amtsenthebung bisher Gericht eingesetzten Richter auch Klägerin zwingend erforderlich geworden ist . Versetzung Klägerin war auch entbehrlich Richterämter Arbeitsgerichts richt Arbeitsgericht Gesetzes Arbeitsgeübergegangen wären Klägerin offenbar meint . Derartiges sieht Gesetz Neuordnung Gerichtsstrukturen . Gesetzes trifft lediglich Regelungen Verwendung aufgehobenen Gericht angehörenden ehrenamtlichen Richter . werden § Gesetzes Gerichte chen Verbindung § Abs. Gesetzes Organisation ordentlichen Gerichte Lande jeweils Fassung § Gesetzes Neuordnung Gerichtsstrukturen 14 . Februar Fortsetzung Amtszeit ehrenamtliche Richter Gerichts Bezirk Zeitpunkt Aufhebung Arbeitgeber Arbeitnehmer tätig sind . handelt besondere Regelung ausschließlich ehrenamtliche Richter . Gesetzes Gerichte Arbeitssachen Verbindung § Abs. Gesetzes Organisation ordentlichen Gerichte Lande Fassung § Abs. Nr. Gesetzes Neuordnung Gerichtsstrukturen bestimmt zwar Gericht Bezirk aufgehobenen Gerichts zugelegt worden ist Stelle aufgehobenen Gerichts tritt . Vorschrift regelt jedoch lediglich Funktionsnachfolge hingegen Zuordnung Richterämter aufgehobenen Gerichts Gericht Gerichtsbezirk zugelegt wurde . ergibt schon § Gesetzes Neuordnung Gerichtsstrukturen Verwendung aufgehobenen Gericht ernannten ehrenamtlichen Richter Rest Amtszeit ausdrücklich regelt . Regelung wäre überflüssig aufnehmende " Gericht insgesamt auch richterlichen Personals Stelle aufgehobenen Gerichts treten würde . 2 . Dienstgericht hat zutreffend erkannt Beklagte § Abs. Satz DRiG eingeräumte Ermessen Versetzungsentscheidung rechtsfehlerfrei ausgeübt hat . Ermessensfehler Sinne § VwGO sind ersichtlich . Dienstgericht ist Recht ausgegangen Beklagte Rahmen Versetzungsentscheidung prüfen hatte Klägerin Richter Arbeitsgerichts Willen anderes Gericht versetzen war . Wegfall Richterämter Arbeitsgericht Grund Änderung Gerichtsorganisation waren nur Richter Arbeitsgerichts Arbeitsgerichts betroffen jedoch Richter . Ämter blieben erhalten . Bezirks Arbeitsgerichts Arbeitsgericht hat Bedarf Richtern Arbeitsgericht gert . Richter Arbeitsgericht verrinlagen raussetzungen § Abs. Satz DRiG Versetzung . gilt auch seinerzeit Arbeitsgericht Sozialgericht abgeordneten Richter . behielten Dauer Abordnung Sozialgericht Richterämter Arbeitsgericht . Dienstgericht hat auch Rechtsfehler erkannt Beklagte Ermessensreduzierung verpflichtet war Klägerin Richteramt Arbeitsgericht übertragen . klagte war auch gehalten Klägerin weiterhin Arbeitsgerichtsbarkeit einzusetzen . Feststellungen Dienstgerichts ergab Personalbedarfsberechnungen Jahr neu konzipierten Arbeitsgericht Bedarf richterlichen Arbeitskräften Personalausstattung Richtern/innen gegenüberstand . Gericht gab ebenso anderen Arbeitsgerichten zusätzlichen Personalbedarf . war Sozialgerichtsbarkeit erhebliche personelle Unterdeckung verzeichnen . Belastung richterlichen Arbeitskräfte Sozialgericht belief Einschluss Klägerin Jahr Elternzeit zurückerwarteten Richterinnen % Proberichtern % . Anbetracht ist beanstanden Beklagte Klägerin Richteramt überlasteten Sozialgericht personell überbesetzten Arbeitsgericht übertragen hat . ist Bedeutung auch andere Arbeitsgerichte personell überbesetzt waren . kann Klägerin Anspruch ableiten Arbeitsgericht versetzt werden dort bereits vorhandene personelle Überbesetzung noch vergrößern Sozialgerichtsbarkeit erheblicher Personalbedarf bestand . Sachlage kann dahinstehen einzelne personelle Maßnahmen Beklagten z.B. Versetzung Richters Arbeitsgericht Amtsgericht Sozialgericht . Rückabordnung versetzten Richterin Arbeitsgericht . recht waren . bedarfsgerechter Einsatz einzelner Richter führt auch Klägerin unabhängig bestehenden Bedarf Richtern eingesetzt werden müsste . Übrigen hat Beklagte nachvollziehbar dargelegt genannten Maßnahmen sachliche Gründe vorlagen . Klägerin geltend gemacht hat Beklagte hätte Proberichterin Verwaltungsgericht . richt versetzen können ist ebenfalls Ermessensfehler dargelegt . Feststellungen Dienstgerichts wäre weit % liegenden Belastungszahlen Einsatz Klägerin Sozialgerichtsbarkeit gleichwohl erforderlich gewesen . Beklagte war auch gehalten Klägerin Richteramt Amtsgericht übertragen . Dort bestand Feststellungen Dienstgerichts Zeitpunkt Versetzung Personalbedarf . Seinerzeit stand auch Jahr dort tätige Richterin Ruhestand treten würde . Arbeitsgericht 31 . Mai löst wurde hatte Beklagte 1 . Juni § Abs. DRiG spätestens 31 . August weitere Verwendung Klägerin zwingend regeln . Belastungssituation Sozialgerichtsbarkeit war zuzumuten Gericht versetzen abzusehen war demnächst Personalbedarf entstehen würde . Weitere Möglichkeiten Versetzung Klägerin wohnortnäheres Gericht Harz bestanden Feststellungen Dienstgerichts . ist beanstanden Beklagte entschieden hat Klägerin Richterin überlasteten Sozialgerichtsbarkeit einzusetzen Berücksichtigung Wunsches möglichst wohnortnahen Verwendung Richteramt Sozialgericht übertragen . Anhaltspunkte Klägerin fachlich persönlich geeignet wäre Amt Richterin Sozialgericht auszuüben sind erkennbar . hat auch Klägerin geltend gemacht . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz DRiG Verbindung § Abs. VwGO . Wert Streitgegenstands wird Revisionsverfahren € festgesetzt § Abs. Satz § Abs. Satz . ist erkrankt Unterschrift verhindert . Schmitz-Scholemann Vorinstanzen : Entscheidung