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1605 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
.
Oktober
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Prüfungsverfahren
Richters
Arbeitsgericht
Antragsteller
Revisionskläger
Verfahrensbevollmächtigte
:
Rechtsanwälte
Antragsgegner
Revisionsbeklagter
Feststellung
Anfechtung
Maßnahme
Dienstaufsicht
Bundesgerichtshof
Dienstgericht
Bundes
hat
mündliche
Verhandlung
11
Juli
Vorsitzenden
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Reinfelder
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Antragstellers
wird
Gerichtsbescheid
Dienstgerichts
Richter
Landgericht
18
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweitigen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Dienstgericht
Richter
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beteiligten
streiten
Antragsteller
schriftsätzliche
Äußerungen
Präsidenten
Sächsischen
Landesarbeitsgerichts
Verfahren
Beteiligten
Sächsischen
Oberverwaltungsgericht
vorliegenden
Verfahren
gericht
Dienstgericht
Richter
richterlichen
Unabhängigkeit
beeinträchtigt
ist
.
geborene
Antragsteller
steht
1
.
August
terlichen
Dienst
Antragsgegners
.
1
.
März
ist
Richter
Arbeitsgericht
tätig
dort
Vorsitzender
Kammer
.
Antragsteller
wurde
Präsidenten
Sächsischen
Landesarbeitsgerichts
8
.
Februar
19
.
April
periodische
dienstliche
Beurteilung
Zeitraum
1
.
Januar
31
.
Dezember
erstellt
u.a.
folgendes
festgehalten
wurde
:
Entscheidungen
wurden
erst
Ablauf
Monaten
Verkündung
vollständig
abgesetzter
Form
Geschäftsstelle
vorgelegt
.
Beurteilung
hat
Antragsteller
Landgericht
Dienstgericht
Richter
auch
Verwaltungsgericht
angefochten
.
Urteil
3
Juli
hat
Landgericht
Dienstgericht
Richter
verschiedene
Formulierungen
Beurteilung
unzulässig
erklärt
jedoch
unbeanstandet
gelassen
.
Bundesgerichtshof
Dienstgericht
Bundes
hat
Revision
Antragstellers
Begehren
insgesamt
stattgegeben
Revision
Antragsgegners
zurückgewiesen
Urteil
4
.
Juni
.
verwaltungsgerichtlichen
Verfahren
hat
Antragsteller
vorgetragen
Parteien
Rechtsstreite
Ablauf
Monaten
gerichtlichem
Protokoll
verglichen
hätten
bereits
verkündete
Urteil
gleichwohl
vollständiger
Form
abgesetzt
Parteien
übermittelt
worden
sei
.
Verwaltungsgericht
hat
Beurteilung
8
.
Februar
Gestalt
Prüfungsvermerks
19
.
April
Widerspruchsbescheids
24
Juli
Urteil
3
Juli
aufgehoben
Entscheidungsgründen
ausgeführt
:
Beurteilung
geht
auch
falschen
Sachverhalt
.
unwidersprochen
hat
Kläger
vorgetragen
Beurteilung
erwähnten
Urteilen
Ablauf
Monaten
Verkündung
abgesetzt
worden
seien
Verfahren
Vergleich
erledigt
worden
sei
.
Berufung
wurde
zugelassen
.
beantragte
beklagte
Freistaat
Zulassung
Sächsische
Oberverwaltungsgericht
begründete
Antrag
Schriftsatz
16
.
September
u.a.
ausführte
:
genannten
Entscheidungen
vollständig
abgesetzter
Form
Monaten
Verkündung
Geschäftsstelle
vorgelegt
worden
sind
wurden
nur
vorgelegt
.
vierte
Urteil
wurde
mehr
abgesetzt
Parteien
wohlgemerkt
Monate
Verkündung
Urteils
verglichen
hatten
.
Schreiben
24
.
Oktober
erhob
Antragsteller
schriftsätzlichen
Ausführungen
Widerspruch
.
wurde
Widerspruchsbescheid
Präsidenten
Sächsischen
Landesarbeitsgerichts
29
.
Dezember
zurückgewiesen
.
Widerspruchsbescheid
wurde
Antragsteller
20
.
Januar
zugestellt
.
Rücknahme
Antrags
Zulassung
Berufung
22
.
Dezember
wurde
Urteil
Verwaltungsgerichts
rechtskräftig
.
19
.
Februar
Dienstgericht
Richter
eingegangenen
Antrag
hat
Antragsteller
Feststellung
Unzulässigkeit
Formulierung
Schriftsatz
16
.
September
begehrt
richterlichen
Unabhängigkeit
beeinträchtige
.
Antragsteller
hat
Wesentlichen
vorgetragen
handele
angegriffenen
Ausführungen
unzulässige
sachlich
falsche
Vorhalte
.
.
werde
vorgehalten
habe
Urteil
überhaupt
abgesetzt
somit
auch
Geschäftsstelle
vorgelegt
.
Formulierung
werde
öffentlich
Verstoß
§
Abs.
Satz
ArbGG
Dienstvergehen
Last
gelegt
.
wahrheitswidrige
Auslassung
Schriftsatz
16
.
September
Sächsischen
Oberverwaltungsgericht
auch
Kanzlei
vertretenden
Rechtsanwälte
zahlreiche
Hände
gegangen
sei
werde
Persönlichkeitsrecht
verletzt
.
Antragsteller
hat
beantragt
Aufhebung
Widerspruchsbescheids
Präsidenten
Sächsischen
Landesarbeitsgerichts
29
.
Dezember
festzustellen
Schreiben
Präsidenten
Sächsischen
Landesarbeitsgerichts
16
.
September
Gestalt
Widerspruchsbescheides
29
.
Dezember
unzulässige
Maßnahme
Dienstaufsicht
handelt
dort
ausgeführt
wird
:
3
.
:
genannten
Entscheidungen
vollständig
abgesetzter
Form
Monaten
Verkündung
Geschäftsstelle
vorgelegt
sind
wurden
nur
vorgelegt
.
vierte
Urteil
wurde
mehr
abgesetzt
Parteien
wohl
gemerkt
Monate
Verkündung
Urteils
verglichen
hatten
.
Antragsgegner
hat
beantragt
Antrag
zurückzuweisen
.
24
.
März
Dienstgericht
Richter
eingegangenen
Schriftsatz
hat
Antragsteller
Antrag
erweitert
Begründung
vorgetragen
Präsident
Sächsischen
Landesarbeitsgerichts
habe
vorliegenden
Verfahren
eingereichten
Schriftsatz
4
.
März
erneut
vorgeworfen
Rechtsstreit
objektiv
Fünf-Monats-Frist
gerissen
haben
.
sei
unzutreffend
Überschreitung
Fünf-Monats-Frist
Verfahren
gefunden
habe
.
Rechtsstreit
sei
9
.
September
Urteil
Sache
verkündet
worden
sei
3
.
Februar
verglichen
worden
.
sei
Ablauf
Monaten
Urteilsverkündung
geschehen
.
3
.
Februar
sei
Frist
mehr
gelaufen
habe
auch
überschritten
gerissen
werden
können
.
Vortrag
Antragsgegners
greife
unzulässiger
Weise
richterliche
Unabhängigkeit
.
Antragsteller
hat
zusätzlich
beantragt
Dienstgericht
Richter
hat
Anträge
Gerichtsbescheid
festzustellen
Formulierung
hat
Antragsteller
objektiv
auch
Fünf-Monats-Frist
Landgericht
Dienstgericht
Richter
Verfahren
gerichteten
Schreiben
Sächsischen
Landesarbeitsgerichts
Präsident
4
.
März
AZ
.
:
unzulässig
ist
.
rückgewiesen
.
Revision
verfolgt
Antragsteller
Anträge
weiter
rügt
Verletzung
materiellen
Rechts
ordnungsgemäße
Besetzung
Dienstgerichts
Richter
Unzulässigkeit
Entscheidung
Gerichtsbescheid
.
Antragsgegner
begehrt
Zurückweisung
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
führt
Aufhebung
angefochtenen
Zurückverweisung
Verfahrens
Dienstgericht
Richter
.
Dienstgericht
Richter
hat
Anträge
rechtsfehlerhaft
mündliche
Verhandlung
Gerichtsbescheid
§
VwGO
entschieden
.
§
§
Abs.
Satz
DRiG
§
Abs.
Satz
SächsRiG
gelten
Verfahren
§
Nr.
Prüfungsverfahren
Vorschriften
Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend
.
angeordnete
entsprechende
Geltung
Verwaltungsgerichtsordnung
erfasst
Auffassung
Dienstgerichts
Gerichtsbescheid
§
VwGO
.
Verfahrensfehler
führt
Aufhebung
angefochtenen
Gerichtsbescheids
Zurückverweisung
Sache
anderweitigen
Verhandlung
Entscheidung
Dienstgericht
Richter
§
Abs.
Satz
DRiG
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
Nr.
VwGO
.
Revision
geltend
gemachten
materiell-rechtlichen
kommt
.
1
.
§
§
Abs.
Satz
DRiG
§
Abs.
Satz
bestimmte
sinngemäße
entsprechende
Geltung
Vorschriften
Verwaltungsgerichtsordnung
Verfahren
§
Nr.
Prüfungsverfahren
erfasst
Gerichtsbescheid
§
VwGO
.
§
DRiG
sind
Landesgesetzgeber
Disziplinarverfahren
Versetzungsverfahren
Prüfungsverfahren
entsprechend
§
Abs.
Abs.
§
DRiG
regeln
.
§
Abs.
Satz
DRiG
gelten
Prüfungsverfahren
Vorschriften
Verwaltungsgerichtsordnung
sinngemäß
.
bundesrechtlichen
Vorgaben
setzt
§
Abs.
u.a.
Prüfungsverfahren
§
Nr.
Nr.
SächsRiG
Vorschriften
Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend
anwendbar
erklärt
Sächsische
Richtergesetz
bestimmt
.
Vorschriften
II
.
Teiles
Verwaltungsgerichtsordnung
sind
Ausnahme
8
.
Abschnitts
Verpflichtungsklage
sinngemäß
entsprechend
anwendbar
vgl.
DRiG
:
SchmidtRäntsch
Deutsches
Richtergesetz
6
.
Aufl
.
.
jedoch
Bestimmung
§
VwGO
Entscheidung
mündliche
Verhandlung
Gerichtsbescheid
.
Zwar
lässt
Wortlaut
§
Abs.
Satz
DRiG
§
Abs.
Satz
auch
Auslegung
Anordnung
sinngemäßen
entsprechenden
Geltung
Verwaltungsgerichtsordnung
Anwendbarkeit
Vorschrift
§
VwGO
erfasst
.
rahmenrechtlich
gem.
DRiG
Verbindung
§
Abs.
Satz
DRiG
vorgegebene
sinngemäße
Geltung
Vorschriften
Verwaltungsgerichtsordnung
bedeutet
aber
Anwendbarkeit
nur
Ausgestaltung
Prüfungsverfahrens
Deutschen
Richtergesetz
vereinbaren
lässt
Urteil
29
.
März
.
Gesetzgebungsgeschichte
Sinn
Zweck
Regelung
sprechen
-9-
mung
Gerichtsbescheid
entsprechenden
sinngemäßen
Anwendung
Verwaltungsgerichtsordnung
erfasst
anzusehen
.
Möglichkeit
Entscheidung
mündliche
Verhandlung
Gerichtsbescheid
wurde
Art
.
§
Gesetzes
Entlastung
Gerichte
Finanzgerichtsbarkeit
31
.
März
.
S.
geschaffen
.
sollte
akuten
Überlastung
Gerichte
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Bundesdisziplinargerichts
ganz
bestimmter
Gerichte
zeitlich
begrenzte
Maßnahmen
entgegengewirkt
werden
.
sollte
insbesondere
langen
Verfahrensdauer
dort
anhängigen
Verfahren
begegnet
Gerichten
Möglichkeit
gegeben
werden
Rückstände
erledigen
vgl.
BT-Drucks
.
8/842
S.
.
Wirkung
1
.
Januar
wurde
Gerichtsbescheid
§
VwGO
Fassung
Gesetzes
Neuregelung
verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens
Gesetz
Änderung
Verwaltungsgerichtsordnung
4
.
VwGO-ÄndG
17
.
Dezember
.
S.
Dauerrecht
Verwaltungsgerichtsordnung
übernommen
vgl.
Eyermann/Geiger
VwGO
13
.
Aufl
.
.
.
Gesetzgeber
wollte
Einfügung
Gerichtsbescheids
Verwaltungsgerichtsordnung
gleichzeitig
erfolgten
Einfügung
Bundesdisziplinarordnung
vgl.
§
besonderen
Belastungssituation
Gerichte
dauerhaft
begegnen
.
Gerichtsbescheid
Art
.
§
Gesetzes
Entlastung
Gerichte
Verwaltungsund
Finanzgerichtsbarkeit
31
.
März
.
S.
habe
bewährt
besonders
wirkungsvolle
Entlastungsmaßnahme
Verwaltungsgerichte
erwiesen
BR-Drucks
.
S.
.
ist
aber
ersichtlich
Gesetzgeber
zugleich
Dienstgerichten
Richter
Entlastungsbedürfnis
ersichtlich
geprüft
hat
Entscheidungsform
Verfügung
stellen
wollte
.
Gesamtzusammenhang
Sinn
Zweck
Regelungen
§
Abs.
Satz
DRiG
§
Abs.
sprechen
Gerichtsbescheid
§
VwGO
entsprechenden
sinngemäßen
Anwendung
erfasst
anzusehen
.
dienstgerichtliche
Prüfungsverfahren
dient
Sicherung
Unabhängigkeit
Richter
.
Gesetzgeber
hat
Art
.
GG
verfassungsrechtlich
verankerten
Prinzip
besondere
Bedeutung
beigemessen
dienstgerichtliche
Verfahren
Deutschen
Richtergesetz
gesondert
geregelt
.
Besonderheit
Prüfungsverfahrens
eigenständiges
verfassungsrechtlich
garantierte
Unabhängigkeit
Richter
Art
.
Abs.
GG
bestimmtes
Verfahren
ist
Festlegung
Umfangs
Vorschriften
Verwaltungsgerichtsordnung
sinngemäß
anzuwenden
sind
Rechnung
tragen
vgl.
Urteil
31
.
Januar
.
ist
hier
maßgebliche
Frage
Prüfungsverfahren
Gerichtsbescheid
entschieden
werden
kann
weiter
berücksichtigen
Gesetzgeber
Prüfungsverfahren
auch
Versetzungsverfahren
sonstigen
dienstgerichtlichen
Verfahren
hervorgehoben
hat
§
Abs.
DRiG
Prüfungsverfahren
stets
Zulassung
Revision
Dienstgericht
Bundes
vorgesehen
ist
.
ist
Disziplinarverfahren
§
DRiG
Zugang
Revisionsinstanz
vorbehaltlich
grundsätzlichen
landesrechtlichen
Eröffnung
Revision
Disziplinarsachen
vgl.
§
Abs.
DRiG
Fälle
grundsätzlicher
Bedeutung
Divergenz
begrenzt
§
Abs.
Nr.
DRiG
Rechtsbehelf
Nichtzulassungsbeschwerde
vorgesehen
§
Abs.
DRiG
.
stetigen
Zulassung
Revision
Dienstgericht
Bundes
lässt
Wertung
Gesetzgebers
entnehmen
Prüfungsverfahren
Sicht
grundsätzlich
sehr
bedeutsam
sind
vgl.
schon
SchmidtRäntsch
Deutsches
Richtergesetz
1
.
Aufl
.
§
.
Bildung
bundeseinheitlichen
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
jeweiligen
Bundesländer
geboten
hält
vgl.
Schmidt-Räntsch
Deutsches
Richtergesetz
6
.
Aufl
.
Einleitung
.
.
Entscheidung
Gerichtsbescheid
ist
§
Abs.
Satz
VwGO
nur
Streitfälle
vorgesehen
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
einfach
gelagert
sind
.
Bestimmung
§
VwGO
steht
schon
grundsätzlichen
Anwendungsbereich
her
Widerspruch
Besonderheit
Bedeutung
dienstgerichtlichen
Prüfungsverfahrens
.
Weiter
ist
beachten
Dienstgerichten
landesrechtlich
Prüfungsverfahren
vorgesehen
Dienstgerichtshöfen
tatrichterliche
Feststellung
entscheidungserheblichen
Sachverhalts
obliegt
Dienstgericht
Bundes
Revisionsgericht
nur
eingeschränkten
Umfang
überprüft
werden
kann
vgl.
etwa
Urteil
16
.
Dezember
.
.
.
Dienstgericht
Bundes
ist
Tatrichter
getroffenen
tatsächlichen
Feststellungen
gebunden
sei
denn
zulässige
begründete
Revisionsgründe
Feststellungen
vorgebracht
werden
§
Abs.
Revision
kann
nur
gestützt
werden
angefochtene
Urteil
Nichtanwendung
unrichtigen
Anwendung
Rechtsnorm
beruht
§
Abs.
Will
Revision
beispielsweise
beanstanden
Dienstgericht
Maßnahme
Dienstaufsicht
.
.
§
Abs.
DRiG
tatsächlicher
Hinsicht
gewürdigt
etwa
bestimmte
Formulierung
dienstlichen
Beurteilung
Schreiben
dienstaufsichtführenden
Stelle
verstanden
hat
muss
Rechtsfehler
Tatrichters
aufzeigen
darf
ausschließlich
Sicht
zutreffende
Verständnis
Maßnahme
Stelle
Würdigung
Tatrichters
setzen
vgl.
nur
Urteil
14
.
April
.
Auch
eingeschränkten
Überprüfungsmaßstabs
Revisionsinstanz
ist
geboten
Antragsteller
Prüfungsverfahrens
Möglichkeit
mündlichen
Verhandlung
Tatsacheninstanz
eröffnen
dort
mündlichen
Vortrag
Rechtsgespräch
Dienstgericht
Antragsgegner
Sichtweise
mündlich
erläutern
kann
.
§
Abs.
Nr.
VwGO
Beteiligten
Entscheidung
Gerichtsbescheid
bestimmten
Voraussetzungen
mündliche
Verhandlung
beantragen
können
sind
Voraussetzungen
Bestimmungen
uneingeschränkten
Eröffnung
Revision
Prüfungsverfahren
gegeben
.
2
.
konnte
Dienstgericht
Richter
vorliegende
Prüfungsverfahren
Gerichtsbescheid
§
VwGO
entscheiden
.
Gerichtsbescheid
ist
Verweisung
§
§
Abs.
Satz
DRiG
§
Abs.
Satz
erfasst
.
Dienstgericht
hat
angefochtene
Entscheidung
Gerichtsbescheid
folglich
Entscheidungsform
gewählt
dienstgerichtliche
Verfahrensrecht
vorsieht
.
Verfahrensfehler
führt
Aufhebung
angefochtenen
Gerichtsbescheids
Zurückverweisung
Sache
anderweitigen
Verhandlung
Entscheidung
§
Abs.
Satz
DRiG
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
Nr.
VwGO
.
II
.
weitere
Verfahren
Dienstgericht
weist
Senat
Annahme
Dienstgerichts
Antrag
zulässig
aber
unbegründet
ist
fernliegend
ist
.
spricht
Richtigkeit
Annahme
Dienstgerichts
Frage
Antragsteller
Dienstvergehen
begangen
hat
Verfahren
9
.
September
verkündete
Urteil
Verpflichtung
§
Abs.
Satz
ArbGG
Wochen
ggf.
Ablauf
Monaten
vollständig
abgefasster
Form
Geschäftsstelle
übermittelt
hat
Prüfungsverfahren
klärende
Frage
darstellt
auch
Frage
Richtigkeit
Ausführungen
Antragsgegners
Schriftsätzen
Oberverwaltungsgericht
gilt
.
Antragserweiterung
Verfahren
eingeführten
weiteren
Prüfungsantrag
angeht
wird
Landgericht
prüfen
haben
insoweit
§
Satz
§
Nr.
Buchst
.
§
Abs.
DRiG
erforderliche
Vorverfahren
durchgeführt
wurde
.
Antragsteller
hat
bislang
selbst
behauptet
Akten
ist
Durchführung
Vorverfahrens
entnehmen
.
könnte
Unzulässigkeit
Antrags
führen
.
.
Dienstgericht
Richter
wird
auch
Kosten
Revision
entscheiden
haben
.
Streitwert
Revisionsverfahren
wird
5.000,00
Euro
§
Abs.
Satz
§
Abs.
festgesetzt
.
Reinfelder
Spinner
Vorinstanzen
:
Dienstgericht
Richter
Entscheidung