NAMEN Verkündet : 14 . Oktober Urkundsbeamter Geschäftsstelle Prüfungsverfahren Richters Arbeitsgericht Antragsteller Revisionskläger Verfahrensbevollmächtigte : Rechtsanwälte Antragsgegner Revisionsbeklagter Feststellung Anfechtung Maßnahme Dienstaufsicht Bundesgerichtshof Dienstgericht Bundes hat mündliche Verhandlung 11 Juli Vorsitzenden Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Reinfelder Dr. Recht erkannt : Revision Antragstellers wird Gerichtsbescheid Dienstgerichts Richter Landgericht 18 Juli aufgehoben . Sache wird anderweitigen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Dienstgericht Richter zurückverwiesen . Tatbestand : Beteiligten streiten Antragsteller schriftsätzliche Äußerungen Präsidenten Sächsischen Landesarbeitsgerichts Verfahren Beteiligten Sächsischen Oberverwaltungsgericht vorliegenden Verfahren gericht Dienstgericht Richter richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt ist . geborene Antragsteller steht 1 . August terlichen Dienst Antragsgegners . 1 . März ist Richter Arbeitsgericht tätig dort Vorsitzender Kammer . Antragsteller wurde Präsidenten Sächsischen Landesarbeitsgerichts 8 . Februar 19 . April periodische dienstliche Beurteilung Zeitraum 1 . Januar 31 . Dezember erstellt u.a. folgendes festgehalten wurde : Entscheidungen wurden erst Ablauf Monaten Verkündung vollständig abgesetzter Form Geschäftsstelle vorgelegt . Beurteilung hat Antragsteller Landgericht Dienstgericht Richter auch Verwaltungsgericht angefochten . Urteil 3 Juli hat Landgericht Dienstgericht Richter verschiedene Formulierungen Beurteilung unzulässig erklärt jedoch unbeanstandet gelassen . Bundesgerichtshof Dienstgericht Bundes hat Revision Antragstellers Begehren insgesamt stattgegeben Revision Antragsgegners zurückgewiesen Urteil 4 . Juni . verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat Antragsteller vorgetragen Parteien Rechtsstreite Ablauf Monaten gerichtlichem Protokoll verglichen hätten bereits verkündete Urteil gleichwohl vollständiger Form abgesetzt Parteien übermittelt worden sei . Verwaltungsgericht hat Beurteilung 8 . Februar Gestalt Prüfungsvermerks 19 . April Widerspruchsbescheids 24 Juli Urteil 3 Juli aufgehoben Entscheidungsgründen ausgeführt : Beurteilung geht auch falschen Sachverhalt . unwidersprochen hat Kläger vorgetragen Beurteilung erwähnten Urteilen Ablauf Monaten Verkündung abgesetzt worden seien Verfahren Vergleich erledigt worden sei . Berufung wurde zugelassen . beantragte beklagte Freistaat Zulassung Sächsische Oberverwaltungsgericht begründete Antrag Schriftsatz 16 . September u.a. ausführte : genannten Entscheidungen vollständig abgesetzter Form Monaten Verkündung Geschäftsstelle vorgelegt worden sind wurden nur vorgelegt . vierte Urteil wurde mehr abgesetzt Parteien wohlgemerkt Monate Verkündung Urteils verglichen hatten . Schreiben 24 . Oktober erhob Antragsteller schriftsätzlichen Ausführungen Widerspruch . wurde Widerspruchsbescheid Präsidenten Sächsischen Landesarbeitsgerichts 29 . Dezember zurückgewiesen . Widerspruchsbescheid wurde Antragsteller 20 . Januar zugestellt . Rücknahme Antrags Zulassung Berufung 22 . Dezember wurde Urteil Verwaltungsgerichts rechtskräftig . 19 . Februar Dienstgericht Richter eingegangenen Antrag hat Antragsteller Feststellung Unzulässigkeit Formulierung Schriftsatz 16 . September begehrt richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtige . Antragsteller hat Wesentlichen vorgetragen handele angegriffenen Ausführungen unzulässige sachlich falsche Vorhalte . . werde vorgehalten habe Urteil überhaupt abgesetzt somit auch Geschäftsstelle vorgelegt . Formulierung werde öffentlich Verstoß § Abs. Satz ArbGG Dienstvergehen Last gelegt . wahrheitswidrige Auslassung Schriftsatz 16 . September Sächsischen Oberverwaltungsgericht auch Kanzlei vertretenden Rechtsanwälte zahlreiche Hände gegangen sei werde Persönlichkeitsrecht verletzt . Antragsteller hat beantragt Aufhebung Widerspruchsbescheids Präsidenten Sächsischen Landesarbeitsgerichts 29 . Dezember festzustellen Schreiben Präsidenten Sächsischen Landesarbeitsgerichts 16 . September Gestalt Widerspruchsbescheides 29 . Dezember unzulässige Maßnahme Dienstaufsicht handelt dort ausgeführt wird : 3 . : genannten Entscheidungen vollständig abgesetzter Form Monaten Verkündung Geschäftsstelle vorgelegt sind wurden nur vorgelegt . vierte Urteil wurde mehr abgesetzt Parteien wohl gemerkt Monate Verkündung Urteils verglichen hatten . Antragsgegner hat beantragt Antrag zurückzuweisen . 24 . März Dienstgericht Richter eingegangenen Schriftsatz hat Antragsteller Antrag erweitert Begründung vorgetragen Präsident Sächsischen Landesarbeitsgerichts habe vorliegenden Verfahren eingereichten Schriftsatz 4 . März erneut vorgeworfen Rechtsstreit objektiv Fünf-Monats-Frist gerissen haben . sei unzutreffend Überschreitung Fünf-Monats-Frist Verfahren gefunden habe . Rechtsstreit sei 9 . September Urteil Sache verkündet worden sei 3 . Februar verglichen worden . sei Ablauf Monaten Urteilsverkündung geschehen . 3 . Februar sei Frist mehr gelaufen habe auch überschritten gerissen werden können . Vortrag Antragsgegners greife unzulässiger Weise richterliche Unabhängigkeit . Antragsteller hat zusätzlich beantragt Dienstgericht Richter hat Anträge Gerichtsbescheid festzustellen Formulierung hat Antragsteller objektiv auch Fünf-Monats-Frist Landgericht Dienstgericht Richter Verfahren gerichteten Schreiben Sächsischen Landesarbeitsgerichts Präsident 4 . März AZ . : unzulässig ist . rückgewiesen . Revision verfolgt Antragsteller Anträge weiter rügt Verletzung materiellen Rechts ordnungsgemäße Besetzung Dienstgerichts Richter Unzulässigkeit Entscheidung Gerichtsbescheid . Antragsgegner begehrt Zurückweisung Revision . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet führt Aufhebung angefochtenen Zurückverweisung Verfahrens Dienstgericht Richter . Dienstgericht Richter hat Anträge rechtsfehlerhaft mündliche Verhandlung Gerichtsbescheid § VwGO entschieden . § § Abs. Satz DRiG § Abs. Satz SächsRiG gelten Verfahren § Nr. Prüfungsverfahren Vorschriften Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend . angeordnete entsprechende Geltung Verwaltungsgerichtsordnung erfasst Auffassung Dienstgerichts Gerichtsbescheid § VwGO . Verfahrensfehler führt Aufhebung angefochtenen Gerichtsbescheids Zurückverweisung Sache anderweitigen Verhandlung Entscheidung Dienstgericht Richter § Abs. Satz DRiG . V.m . § Abs. Satz Nr. VwGO . Revision geltend gemachten materiell-rechtlichen kommt . 1 . § § Abs. Satz DRiG § Abs. Satz bestimmte sinngemäße entsprechende Geltung Vorschriften Verwaltungsgerichtsordnung Verfahren § Nr. Prüfungsverfahren erfasst Gerichtsbescheid § VwGO . § DRiG sind Landesgesetzgeber Disziplinarverfahren Versetzungsverfahren Prüfungsverfahren entsprechend § Abs. Abs. § DRiG regeln . § Abs. Satz DRiG gelten Prüfungsverfahren Vorschriften Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß . bundesrechtlichen Vorgaben setzt § Abs. u.a. Prüfungsverfahren § Nr. Nr. SächsRiG Vorschriften Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anwendbar erklärt Sächsische Richtergesetz bestimmt . Vorschriften II . Teiles Verwaltungsgerichtsordnung sind Ausnahme 8 . Abschnitts Verpflichtungsklage sinngemäß entsprechend anwendbar vgl. DRiG : SchmidtRäntsch Deutsches Richtergesetz 6 . Aufl . . jedoch Bestimmung § VwGO Entscheidung mündliche Verhandlung Gerichtsbescheid . Zwar lässt Wortlaut § Abs. Satz DRiG § Abs. Satz auch Auslegung Anordnung sinngemäßen entsprechenden Geltung Verwaltungsgerichtsordnung Anwendbarkeit Vorschrift § VwGO erfasst . rahmenrechtlich gem. DRiG Verbindung § Abs. Satz DRiG vorgegebene sinngemäße Geltung Vorschriften Verwaltungsgerichtsordnung bedeutet aber Anwendbarkeit nur Ausgestaltung Prüfungsverfahrens Deutschen Richtergesetz vereinbaren lässt Urteil 29 . März . Gesetzgebungsgeschichte Sinn Zweck Regelung sprechen -9- mung Gerichtsbescheid entsprechenden sinngemäßen Anwendung Verwaltungsgerichtsordnung erfasst anzusehen . Möglichkeit Entscheidung mündliche Verhandlung Gerichtsbescheid wurde Art . § Gesetzes Entlastung Gerichte Finanzgerichtsbarkeit 31 . März . S. geschaffen . sollte akuten Überlastung Gerichte Verwaltungsgerichtsbarkeit Bundesdisziplinargerichts ganz bestimmter Gerichte zeitlich begrenzte Maßnahmen entgegengewirkt werden . sollte insbesondere langen Verfahrensdauer dort anhängigen Verfahren begegnet Gerichten Möglichkeit gegeben werden Rückstände erledigen vgl. BT-Drucks . 8/842 S. . Wirkung 1 . Januar wurde Gerichtsbescheid § VwGO Fassung Gesetzes Neuregelung verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Gesetz Änderung Verwaltungsgerichtsordnung 4 . VwGO-ÄndG 17 . Dezember . S. Dauerrecht Verwaltungsgerichtsordnung übernommen vgl. Eyermann/Geiger VwGO 13 . Aufl . . . Gesetzgeber wollte Einfügung Gerichtsbescheids Verwaltungsgerichtsordnung gleichzeitig erfolgten Einfügung Bundesdisziplinarordnung vgl. § besonderen Belastungssituation Gerichte dauerhaft begegnen . Gerichtsbescheid Art . § Gesetzes Entlastung Gerichte Verwaltungsund Finanzgerichtsbarkeit 31 . März . S. habe bewährt besonders wirkungsvolle Entlastungsmaßnahme Verwaltungsgerichte erwiesen BR-Drucks . S. . ist aber ersichtlich Gesetzgeber zugleich Dienstgerichten Richter Entlastungsbedürfnis ersichtlich geprüft hat Entscheidungsform Verfügung stellen wollte . Gesamtzusammenhang Sinn Zweck Regelungen § Abs. Satz DRiG § Abs. sprechen Gerichtsbescheid § VwGO entsprechenden sinngemäßen Anwendung erfasst anzusehen . dienstgerichtliche Prüfungsverfahren dient Sicherung Unabhängigkeit Richter . Gesetzgeber hat Art . GG verfassungsrechtlich verankerten Prinzip besondere Bedeutung beigemessen dienstgerichtliche Verfahren Deutschen Richtergesetz gesondert geregelt . Besonderheit Prüfungsverfahrens eigenständiges verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit Richter Art . Abs. GG bestimmtes Verfahren ist Festlegung Umfangs Vorschriften Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß anzuwenden sind Rechnung tragen vgl. Urteil 31 . Januar . ist hier maßgebliche Frage Prüfungsverfahren Gerichtsbescheid entschieden werden kann weiter berücksichtigen Gesetzgeber Prüfungsverfahren auch Versetzungsverfahren sonstigen dienstgerichtlichen Verfahren hervorgehoben hat § Abs. DRiG Prüfungsverfahren stets Zulassung Revision Dienstgericht Bundes vorgesehen ist . ist Disziplinarverfahren § DRiG Zugang Revisionsinstanz vorbehaltlich grundsätzlichen landesrechtlichen Eröffnung Revision Disziplinarsachen vgl. § Abs. DRiG Fälle grundsätzlicher Bedeutung Divergenz begrenzt § Abs. Nr. DRiG Rechtsbehelf Nichtzulassungsbeschwerde vorgesehen § Abs. DRiG . stetigen Zulassung Revision Dienstgericht Bundes lässt Wertung Gesetzgebers entnehmen Prüfungsverfahren Sicht grundsätzlich sehr bedeutsam sind vgl. schon SchmidtRäntsch Deutsches Richtergesetz 1 . Aufl . § . Bildung bundeseinheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung jeweiligen Bundesländer geboten hält vgl. Schmidt-Räntsch Deutsches Richtergesetz 6 . Aufl . Einleitung . . Entscheidung Gerichtsbescheid ist § Abs. Satz VwGO nur Streitfälle vorgesehen tatsächlicher rechtlicher Hinsicht einfach gelagert sind . Bestimmung § VwGO steht schon grundsätzlichen Anwendungsbereich her Widerspruch Besonderheit Bedeutung dienstgerichtlichen Prüfungsverfahrens . Weiter ist beachten Dienstgerichten landesrechtlich Prüfungsverfahren vorgesehen Dienstgerichtshöfen tatrichterliche Feststellung entscheidungserheblichen Sachverhalts obliegt Dienstgericht Bundes Revisionsgericht nur eingeschränkten Umfang überprüft werden kann vgl. etwa Urteil 16 . Dezember . . . Dienstgericht Bundes ist Tatrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden sei denn zulässige begründete Revisionsgründe Feststellungen vorgebracht werden § Abs. Revision kann nur gestützt werden angefochtene Urteil Nichtanwendung unrichtigen Anwendung Rechtsnorm beruht § Abs. Will Revision beispielsweise beanstanden Dienstgericht Maßnahme Dienstaufsicht . . § Abs. DRiG tatsächlicher Hinsicht gewürdigt etwa bestimmte Formulierung dienstlichen Beurteilung Schreiben dienstaufsichtführenden Stelle verstanden hat muss Rechtsfehler Tatrichters aufzeigen darf ausschließlich Sicht zutreffende Verständnis Maßnahme Stelle Würdigung Tatrichters setzen vgl. nur Urteil 14 . April . Auch eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs Revisionsinstanz ist geboten Antragsteller Prüfungsverfahrens Möglichkeit mündlichen Verhandlung Tatsacheninstanz eröffnen dort mündlichen Vortrag Rechtsgespräch Dienstgericht Antragsgegner Sichtweise mündlich erläutern kann . § Abs. Nr. VwGO Beteiligten Entscheidung Gerichtsbescheid bestimmten Voraussetzungen mündliche Verhandlung beantragen können sind Voraussetzungen Bestimmungen uneingeschränkten Eröffnung Revision Prüfungsverfahren gegeben . 2 . konnte Dienstgericht Richter vorliegende Prüfungsverfahren Gerichtsbescheid § VwGO entscheiden . Gerichtsbescheid ist Verweisung § § Abs. Satz DRiG § Abs. Satz erfasst . Dienstgericht hat angefochtene Entscheidung Gerichtsbescheid folglich Entscheidungsform gewählt dienstgerichtliche Verfahrensrecht vorsieht . Verfahrensfehler führt Aufhebung angefochtenen Gerichtsbescheids Zurückverweisung Sache anderweitigen Verhandlung Entscheidung § Abs. Satz DRiG . V.m . § Abs. Satz Nr. VwGO . II . weitere Verfahren Dienstgericht weist Senat Annahme Dienstgerichts Antrag zulässig aber unbegründet ist fernliegend ist . spricht Richtigkeit Annahme Dienstgerichts Frage Antragsteller Dienstvergehen begangen hat Verfahren 9 . September verkündete Urteil Verpflichtung § Abs. Satz ArbGG Wochen ggf. Ablauf Monaten vollständig abgefasster Form Geschäftsstelle übermittelt hat Prüfungsverfahren klärende Frage darstellt auch Frage Richtigkeit Ausführungen Antragsgegners Schriftsätzen Oberverwaltungsgericht gilt . Antragserweiterung Verfahren eingeführten weiteren Prüfungsantrag angeht wird Landgericht prüfen haben insoweit § Satz § Nr. Buchst . § Abs. DRiG erforderliche Vorverfahren durchgeführt wurde . Antragsteller hat bislang selbst behauptet Akten ist Durchführung Vorverfahrens entnehmen . könnte Unzulässigkeit Antrags führen . . Dienstgericht Richter wird auch Kosten Revision entscheiden haben . Streitwert Revisionsverfahren wird 5.000,00 Euro § Abs. Satz § Abs. festgesetzt . Reinfelder Spinner Vorinstanzen : Dienstgericht Richter Entscheidung