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1735 lines
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NAMEN
Verkündet
:
14
.
Oktober
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
DRiG
§
§
Abs.
Satz
gem.
§
§
Abs.
Satz
DRiG
angeordnete
sinngemäße
Geltung
Vorschriften
Verwaltungsgerichtsordnung
Prüfungsverfahren
§
Abs.
Nr.
DRiG
erfasst
Bestimmung
§
VwGO
Entscheidung
mündliche
Verhandlung
Gerichtsbescheid
.
Urteil
14
.
Oktober
5/12
Dienstgericht
Richter
Landgericht
Prüfungsverfahren
Richters
Arbeitsgericht
Antragsteller
Revisionskläger
Verfahrensbevollmächtigte
:
Rechtsanwälte
Antragsgegner
Revisionsbeklagter
Feststellung
Anfechtung
Maßnahme
Dienstaufsicht
Bundesgerichtshof
Dienstgericht
Bundes
hat
mündliche
Verhandlung
11
Juli
Vorsitzenden
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Reinfelder
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Antragstellers
wird
Gerichtsbescheid
Dienstgerichts
Richter
Landgericht
19
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweitigen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Dienstgericht
Richter
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beteiligten
streiten
Antragsteller
Weihnachtsbrief
Ministerpräsidenten
Freistaats
Advent
Dienstverhältnis
Richter
entlassen
wurde
richterlichen
Unabhängigkeit
beeinträchtigt
ist
.
geborene
Antragsteller
steht
1
.
August
terlichen
Dienst
Antragsgegners
.
1
.
März
ist
Richter
Arbeitsgericht
tätig
dort
Vorsitzender
Kammer
.
17
.
Dezember
wurde
Antragsteller
E-Mail
sog.
Weihnachtsbrief
Ministerpräsidenten
Dienstrechner
telt
.
Brief
lautet
:
Ministerpräsident
Freistaates
Mitarbeiterinnen
Mitarbeiter
Sächsischen
Landesverwaltung
Advent
Liebe
Mitarbeiterinnen
Mitarbeiter
wünsche
Familien
Freunden
gesegnete
frohe
Weihnachtszeit
.
wünsche
Gesundheit
Zufriedenheit
gemeinsam
Schaffenskraft
Gestaltung
Freistaates
.
ereignisreiches
Jahr
geht
Ende
.
danke
ganz
herzlich
Leistungen
Einsatz
täglichen
Arbeit
Bürgerinnen
Bürger
Unternehmen
Vereine
.
persönlich
war
besonderes
Jahr
.
Wählerinnen
Wähler
haben
über
Jahr
Amt
Vertrauen
ausgesprochen
.
haben
Wahlen
auch
gewonnen
Verwaltung
politischen
Ideen
umsetzen
Menschen
spüren
Heimatland
gut
geführt
verwaltet
wird
.
danke
ganz
persönlich
Anteil
erfolgreichen
Wahljahr
.
liegen
schwierige
Jahre
.
lassen
aber
beirren
.
gehen
weiter
erfolgreichen
sächsischen
Weg
.
Gerade
Wochen
blicken
Jahre
friedliche
Revolution
Jahre
modernen
Freistaat
.
haben
erreicht
Herausforderungen
bestanden
stabiles
Fundament
neuen
Aufbruch
neuen
Jahrzehnt
gelegt
.
Staatsregierung
hat
umfassenden
Verwaltungsmodernisierung
verpflichtet
.
Bitte
gestalten
Prozess
offen
fair
.
Lassen
moderne
wirtschaftsfreundliche
Verwaltung
schaffen
finanzierbar
bleibt
guter
Arbeitgeber
ist
.
wünsche
Freistaat
guten
Start
zweite
Dekade
21
.
Jahrhunderts
.
herzlichen
Grüßen
Antragsteller
erhob
Schreiben
29
Juli
Widerspruch
Weihnachtsbrief
.
16
.
August
teilte
Sächsische
Staatskanzlei
werde
Handlungsbedarf
gesehen
.
beinhalte
ersichtlich
Widerspruch
zugänglichen
Verwaltungsakt
.
16
.
Dezember
Dienstgericht
Richter
eingegangenen
Antrag
begehrt
Antragsteller
Feststellung
17
.
Dezember
Antragsgegner
Amtsverhältnis
Richter
stehe
Feststellung
Unzulässigkeit
einzelner
Formulierungen
Weihnachtsbrief
Advent
.
Antragsteller
hat
Statusfeststellungsantrag
bezeichneten
Antrag
Wesentlichen
begründet
E-Mailschreiben
sei
ausdrücklich
so
bezeichneten
Funktion
Mitarbeiter
Sächsischen
Landesverwaltung
gerichtet
gewesen
.
Anrede
eindeutigen
Formulierung
sei
verfassungsrechtlicher
Status
unabhängiger
Richter
Schreiben
Ministerpräsidenten
entzogen
Tätigkeit
Mitarbeiter
Sächsischen
Landesverwaltung
übertragen
worden
.
Maßnahme
sei
Rechtsgrundlage
rechtswidrig
verstoße
Verfassung
Freistaats
.
beseitige
Rechtsprechung
eigenständige
dritte
Gewalt
gliedere
dortige
Personal
insbesondere
Richterschaft
Antragstellers
nunmehr
weisungsgebundene
Mitarbeiter
Exekutive
.
dienstgerichtliche
Feststellung
17
.
Dezember
Richterverhältnis
Beschäftigungsverhältnis
Mitarbeiter
Landesverwaltung
stehe
sei
erforderlich
.
angefochtene
Verfügung
gehe
bloße
Weihnachtswünsche
ziele
vollständige
Eingliederung
dritten
Gewalt
Exekutive
Beseitigung
Staatsgewalt
.
Art
.
Satz
Verfassung
Freistaats
sei
Ministerpräsident
Entlassung
Richter
Ernennung
Beamten
auch
zuständig
.
Qualifizierung
E-Mail
Maßnahme
Dienstaufsicht
stehe
Ministerpräsident
Dienstaufsicht
Richter
befugt
sei
.
Auch
sei
bereit
unzulässigen
Eingriffe
richterliche
Unabhängigkeit
E-Mailschreiben
hinzunehmen
.
solle
politischen
Ideen
umzusetzen
mithin
Vorstellungen
Rechtsprechung
solle
Gesetz
Recht
unterworfen
sein
vorrangig
Kriterium
Wirtschaftsfreundlichkeit
ausgerichtet
werden
.
Richter
Arbeitsgerichtsbarkeit
bedeute
Interessen
Arbeitgeber
entgegenzukommen
habe
.
Antragsteller
hat
beantragt
festzustellen
17
.
Dezember
Antragsgegner
Amtsverhältnis
Richter
Lebenszeit
Richter
Arbeitsgericht
steht
festzustellen
Ausführungen
Vertreters
Antragsgegners
Schreiben
Advent
unzulässige
Eingriffe
richterliche
Unabhängigkeit
handelt
dort
heißt
:
1
.
haben
Wahlen
auch
gewonnen
Verwaltung
politischen
Ideen
umsetzen
.
2
.
danke
ganz
persönlich
Anteil
erfolgreichen
Wahljahr
.
3
.
Lassen
moderne
wirtschaftsfreundliche
Verwaltung
schaffen
.
Antragsgegner
hat
beantragt
Antrag
zurückzuweisen
.
Dienstgericht
Richter
hat
Gerichtsbescheid
19
.
April
Statusfeststellungsantrag
unzulässig
zurückgewiesen
Prüfungsantrag
unbegründet
gehalten
.
Statusantrag
betreffe
fehle
Antragsteller
erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis
.
sei
ersichtlich
Antragsgegner
Behörde
Antragsgegners
Rechtsstellung
Antragstellers
Richter
Arbeitsgericht
Fortdauer
Richterverhältnisses
Freistaat
Zweifel
gezogen
hätten
.
Antragsgegner
habe
Rahmen
vorliegenden
Prüfungsverfahrens
mehrfach
erklärt
Ausdruck
gebracht
Amtsverhältnis
Antragstellers
Richter
angegriffenen
Weihnachtsbrief
berührt
worden
sei
.
Feststellungsinteresse
habe
Antragsteller
dargetan
.
zulässige
Prüfungsantrag
sei
unbegründet
.
E-Mailschreiben
stelle
Maßnahme
Dienstaufsicht
richterliche
Unabhängigkeit
Antragstellers
eingreifen
könnte
.
Revision
verfolgt
Antragsteller
ursprünglichen
Anträge
weiter
rügt
Verletzung
materiellen
Rechts
gemäße
Besetzung
Dienstgerichts
Richter
Unzulässigkeit
Entscheidung
Gerichtsbescheid
.
Antragsgegner
begehrt
Zurückweisung
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
führt
Aufhebung
angefochtenen
Zurückverweisung
Verfahrens
Dienstgericht
Richter
.
Dienstgericht
Richter
hat
Anträge
rechtsfehlerhaft
mündliche
Verhandlung
Gerichtsbescheid
§
VwGO
entschieden
.
§
§
Abs.
Satz
DRiG
§
Abs.
Satz
SächsRiG
gelten
Verfahren
§
Nr.
Prüfungsverfahren
Vorschriften
Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend
.
angeordnete
entsprechende
Geltung
Verwaltungsgerichtsordnung
erfasst
Auffassung
Dienstgerichts
Gerichtsbescheid
§
VwGO
.
Verfahrensfehler
führt
Aufhebung
angefochtenen
Gerichtsbescheids
Zurückverweisung
Sache
anderweitigen
Verhandlung
Entscheidung
Dienstgericht
Richter
§
Abs.
Satz
DRiG
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
Nr.
VwGO
.
Revision
geltend
gemachten
materiell-rechtlichen
kommt
.
1
.
§
§
Abs.
Satz
DRiG
§
Abs.
Satz
bestimmte
sinngemäße
entsprechende
Geltung
Vorschriften
Verwaltungsgerichtsordnung
Verfahren
§
Nr.
Prüfungsverfahren
erfasst
Gerichtsbescheid
§
VwGO
.
-9-
§
DRiG
sind
Landesgesetzgeber
Disziplinarverfahren
Versetzungsverfahren
Prüfungsverfahren
entsprechend
§
Abs.
Abs.
§
DRiG
regeln
.
§
Abs.
Satz
DRiG
gelten
Prüfungsverfahren
Vorschriften
Verwaltungsgerichtsordnung
sinngemäß
.
bundesrechtlichen
Vorgaben
setzt
§
Abs.
u.a.
Prüfungsverfahren
§
Nr.
Nr.
SächsRiG
Vorschriften
Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend
anwendbar
erklärt
Sächsische
Richtergesetz
bestimmt
.
Vorschriften
II
.
Teiles
Verwaltungsgerichtsordnung
sind
Ausnahme
8
.
Abschnitts
Verpflichtungsklage
sinngemäß
entsprechend
anwendbar
vgl.
DRiG
:
SchmidtRäntsch
Deutsches
Richtergesetz
6
.
Aufl
.
.
jedoch
Bestimmung
§
VwGO
Entscheidung
mündliche
Verhandlung
Gerichtsbescheid
.
Zwar
lässt
Wortlaut
§
Abs.
Satz
DRiG
§
Abs.
Satz
auch
Auslegung
Anordnung
sinngemäßen
entsprechenden
Geltung
Verwaltungsgerichtsordnung
Anwendbarkeit
Vorschrift
§
VwGO
erfasst
.
rahmenrechtlich
gem.
DRiG
Verbindung
§
Abs.
Satz
DRiG
vorgegebene
sinngemäße
Geltung
Vorschriften
Verwaltungsgerichtsordnung
bedeutet
aber
Anwendbarkeit
nur
Ausgestaltung
Prüfungsverfahrens
Deutschen
Richtergesetz
vereinbaren
lässt
Urteil
29
.
März
.
Gesetzgebungsgeschichte
Sinn
Zweck
Regelung
sprechen
Bestimmung
Gerichtsbescheid
entsprechenden
sinngemäßen
Anwendung
Verwaltungsgerichtsordnung
erfasst
anzusehen
.
Möglichkeit
Entscheidung
mündliche
Verhandlung
Gerichtsbescheid
wurde
Art
.
§
Gesetzes
Entlastung
Gerichte
Finanzgerichtsbarkeit
31
.
März
.
S.
geschaffen
.
sollte
akuten
Überlastung
Gerichte
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Bundesdisziplinargerichts
ganz
bestimmter
Gerichte
zeitlich
begrenzte
Maßnahmen
entgegengewirkt
werden
.
sollte
insbesondere
langen
Verfahrensdauer
dort
anhängigen
Verfahren
begegnet
Gerichten
Möglichkeit
gegeben
werden
Rückstände
erledigen
vgl.
BT-Drucks
.
8/842
S.
.
Wirkung
1
.
Januar
wurde
Gerichtsbescheid
§
VwGO
Fassung
Gesetzes
Neuregelung
verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens
Gesetz
Änderung
Verwaltungsgerichtsordnung
4
.
VwGO-ÄndG
17
.
Dezember
.
S.
Dauerrecht
Verwaltungsgerichtsordnung
übernommen
vgl.
Eyermann/Geiger
VwGO
13
.
Aufl
.
.
.
Gesetzgeber
wollte
Einfügung
Gerichtsbescheids
Verwaltungsgerichtsordnung
gleichzeitig
erfolgten
Einfügung
Bundesdisziplinarordnung
vgl.
§
besonderen
Belastungssituation
Gerichte
dauerhaft
begegnen
.
Gerichtsbescheid
Art
.
§
Gesetzes
Entlastung
Gerichte
Verwaltungsund
Finanzgerichtsbarkeit
31
.
März
.
S.
habe
bewährt
besonders
wirkungsvolle
Entlastungsmaßnahme
Verwaltungsgerichte
erwiesen
BR-Drucks
.
S.
.
ist
aber
ersichtlich
Gesetzgeber
zugleich
Dienstgerichten
Richter
Entlastungsbedürfnis
ersichtlich
geprüft
hat
Entscheidungsform
Verfügung
stellen
wollte
.
Gesamtzusammenhang
Sinn
Zweck
Regelungen
§
Abs.
Satz
DRiG
§
Abs.
sprechen
Gerichtsbescheid
§
VwGO
entsprechenden
sinngemäßen
Anwendung
erfasst
anzusehen
.
dienstgerichtliche
Prüfungsverfahren
dient
Sicherung
Unabhängigkeit
Richter
.
Gesetzgeber
hat
Art
.
GG
verfassungsrechtlich
verankerten
Prinzip
besondere
Bedeutung
beigemessen
dienstgerichtliche
Verfahren
Deutschen
Richtergesetz
gesondert
geregelt
.
Besonderheit
Prüfungsverfahrens
eigenständiges
verfassungsrechtlich
garantierte
Unabhängigkeit
Richter
Art
.
Abs.
GG
bestimmtes
Verfahren
ist
Festlegung
Umfangs
Vorschriften
Verwaltungsgerichtsordnung
sinngemäß
anzuwenden
sind
Rechnung
tragen
vgl.
Urteil
31
.
Januar
.
ist
hier
maßgebliche
Frage
Prüfungsverfahren
Gerichtsbescheid
entschieden
werden
kann
weiter
berücksichtigen
Gesetzgeber
Prüfungsverfahren
auch
Versetzungsverfahren
sonstigen
dienstgerichtlichen
Verfahren
hervorgehoben
hat
§
Abs.
DRiG
Prüfungsverfahren
stets
Zulassung
Revision
Dienstgericht
Bundes
vorgesehen
ist
.
ist
Disziplinarverfahren
§
DRiG
Zugang
Revisionsinstanz
vorbehaltlich
grundsätzlichen
landesrechtlichen
Eröffnung
Revision
Disziplinarsachen
vgl.
§
Abs.
DRiG
Fälle
grundsätzlicher
Bedeutung
Divergenz
begrenzt
§
Abs.
Nr.
DRiG
Rechtsbehelf
Nichtzulassungsbeschwerde
vorgesehen
§
Abs.
DRiG
.
stetigen
Zulassung
Revision
Dienstgericht
Bundes
lässt
Wertung
Gesetzgebers
entnehmen
Prüfungsverfahren
Sicht
grundsätzlich
sehr
bedeutsam
sind
vgl.
schon
Räntsch
Deutsches
Richtergesetz
1
.
Aufl
.
§
.
Bildung
bundeseinheitlichen
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
jeweiligen
Bundesländer
geboten
hält
vgl.
Schmidt-Räntsch
Deutsches
Richtergesetz
6
.
Aufl
.
Einleitung
.
.
Entscheidung
Gerichtsbescheid
ist
§
Abs.
Satz
VwGO
nur
Streitfälle
vorgesehen
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
einfach
gelagert
sind
.
Bestimmung
§
VwGO
steht
schon
grundsätzlichen
Anwendungsbereich
her
Widerspruch
Besonderheit
Bedeutung
dienstgerichtlichen
Prüfungsverfahrens
.
Weiter
ist
beachten
Dienstgerichten
landesrechtlich
Prüfungsverfahren
vorgesehen
Dienstgerichtshöfen
tatrichterliche
Feststellung
entscheidungserheblichen
Sachverhalts
obliegt
Dienstgericht
Bundes
Revisionsgericht
nur
eingeschränkten
Umfang
überprüft
werden
kann
vgl.
etwa
Urteil
16
.
Dezember
.
.
.
Dienstgericht
Bundes
ist
Tatrichter
getroffenen
tatsächlichen
Feststellungen
gebunden
sei
denn
zulässige
begründete
Revisionsgründe
Feststellungen
vorgebracht
werden
§
Abs.
Revision
kann
nur
gestützt
werden
angefochtene
Urteil
Nichtanwendung
unrichtigen
Anwendung
Rechtsnorm
beruht
§
Abs.
Will
Revision
beispielsweise
beanstanden
Dienstgericht
Maßnahme
Dienstaufsicht
.
.
§
Abs.
DRiG
tatsächlicher
Hinsicht
gewürdigt
etwa
bestimmte
Formulierung
dienstlichen
Beurteilung
Schreiben
dienstaufsichtführenden
Stelle
verstanden
hat
muss
Rechtsfehler
Tatrichters
aufzeigen
darf
ausschließlich
Sicht
zutreffende
Verständnis
Maßnahme
Stelle
Würdigung
Tatrichters
setzen
vgl.
nur
Urteil
14
.
April
.
Auch
eingeschränkten
Überprüfungsmaßstabs
Revisionsinstanz
ist
geboten
Antragsteller
Prüfungsverfahrens
Möglichkeit
mündlichen
Verhandlung
Tatsacheninstanz
eröffnen
dort
mündlichen
Vortrag
Rechtsgespräch
Dienstgericht
Antragsgegner
Sichtweise
mündlich
erläutern
kann
.
§
Abs.
Nr.
VwGO
Beteiligten
Entscheidung
Gerichtsbescheid
bestimmten
Voraussetzungen
mündliche
Verhandlung
beantragen
können
sind
Voraussetzungen
Bestimmungen
uneingeschränkten
Eröffnung
Revision
Prüfungsverfahren
gegeben
.
2
.
konnte
Dienstgericht
Richter
vorliegende
Prüfungsverfahren
Gerichtsbescheid
§
VwGO
entscheiden
.
Gerichtsbescheid
ist
Verweisung
§
§
Abs.
Satz
DRiG
§
Abs.
Satz
erfasst
.
Dienstgericht
hat
angefochtene
Entscheidung
Gerichtsbescheid
folglich
Entscheidungsform
gewählt
dienstgerichtliche
Verfahrensrecht
vorsieht
.
Verfahrensfehler
führt
Aufhebung
angefochtenen
Gerichtsbescheids
Zurückverweisung
Sache
anderweitigen
Verhandlung
Entscheidung
§
Abs.
Satz
DRiG
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
Nr.
VwGO
.
II
.
weitere
Verfahren
Dienstgericht
weist
Senat
Annahme
Dienstgerichts
Statusantrags
sei
erforderliche
Vorverfahren
durchgeführt
Antrag
jedoch
Rechtsschutzinteresse
unzulässig
fernliegend
ist
Rechtsfehler
erkennen
lässt
.
wird
Dienstgericht
ggf.
prüfen
haben
Antragsteller
Prüfungsverfahren
§
Nr.
Buchst
.
überhaupt
antragsbefugt
ist
vgl.
§
.
Prüfungsanträge
§
Nr.
SächsRiG
betrifft
weist
Senat
Prüfungsantrag
nur
dann
zulässig
ist
Maßnahme
Dienstaufsicht
.
.
§
Abs.
DRiG
vorliegt
vgl.
Urteil
15
November
.
nachvollziehbar
dargelegt
ist
Maßnahme
richterliche
Unabhängigkeit
beeinträchtigt
Urteil
20
.
Januar
.
22
;
Urteil
3
November
.
ständiger
Rechtsprechung
Dienstgerichts
Bundes
genügt
schlichte
nachvollziehbare
Behauptung
Beeinträchtigung
richterlichen
Unabhängigkeit
vgl.
nur
Urteil
14
.
Februar
.
juris
;
Urteil
3
.
Dezember
.
juris
;
Urteil
24
November
4/94
.
Frage
beanstandeten
Maßnahmen
tatsächlich
so
behauptet
vorgenommen
worden
sind
richterliche
Unabhängigkeit
beeinträchtigen
ist
Frage
Begründetheit
Prüfungsantrags
.
Dienstgericht
Richter
wird
insbesondere
prüfen
haben
Weihnachtsbrief
Ministerpräsidenten
Mitarbeiter
Freistaats
überhaupt
Maßnahme
Dienstaufsicht
erblickt
werden
kann
Bezug
spruchrichterlichen
Tätigkeit
Antragstellers
hat
.
.
Dienstgericht
Richter
wird
auch
Kosten
Revision
entscheiden
haben
.
Streitwert
Revisionsverfahren
wird
78.510,58
Euro
festgesetzt
.
Antragsteller
hat
Statusantrag
Verfahren
Bestehen
besoldeten
öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnisses
Lebenszeit
anhängig
gemacht
.
Streitwert
sind
insoweit
Abs.
Satz
Nr.
GKG
13fache
Betrag
Endgrundgehalts
.
.
Euro
73.510,58
Euro
anzusetzen
.
Antrag
sind
5.000,00
Euro
§
Abs.
Satz
§
Abs.
festzusetzen
.
Werte
sind
§
Abs.
zusammenzurechnen
.
Reinfelder
Spinner
Vorinstanzen
:
Dienstgericht
Richter
Entscheidung