NAMEN Verkündet : 14 . Oktober Urkundsbeamter Geschäftsstelle Nachschlagewerk : ja : ja : ja DRiG § § Abs. Satz gem. § § Abs. Satz DRiG angeordnete sinngemäße Geltung Vorschriften Verwaltungsgerichtsordnung Prüfungsverfahren § Abs. Nr. DRiG erfasst Bestimmung § VwGO Entscheidung mündliche Verhandlung Gerichtsbescheid . Urteil 14 . Oktober 5/12 Dienstgericht Richter Landgericht Prüfungsverfahren Richters Arbeitsgericht Antragsteller Revisionskläger Verfahrensbevollmächtigte : Rechtsanwälte Antragsgegner Revisionsbeklagter Feststellung Anfechtung Maßnahme Dienstaufsicht Bundesgerichtshof Dienstgericht Bundes hat mündliche Verhandlung 11 Juli Vorsitzenden Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Reinfelder Dr. Recht erkannt : Revision Antragstellers wird Gerichtsbescheid Dienstgerichts Richter Landgericht 19 . April aufgehoben . Sache wird anderweitigen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Dienstgericht Richter zurückverwiesen . Tatbestand : Beteiligten streiten Antragsteller Weihnachtsbrief Ministerpräsidenten Freistaats Advent Dienstverhältnis Richter entlassen wurde richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt ist . geborene Antragsteller steht 1 . August terlichen Dienst Antragsgegners . 1 . März ist Richter Arbeitsgericht tätig dort Vorsitzender Kammer . 17 . Dezember wurde Antragsteller E-Mail sog. Weihnachtsbrief Ministerpräsidenten Dienstrechner telt . Brief lautet : Ministerpräsident Freistaates Mitarbeiterinnen Mitarbeiter Sächsischen Landesverwaltung Advent Liebe Mitarbeiterinnen Mitarbeiter wünsche Familien Freunden gesegnete frohe Weihnachtszeit . wünsche Gesundheit Zufriedenheit gemeinsam Schaffenskraft Gestaltung Freistaates . ereignisreiches Jahr geht Ende . danke ganz herzlich Leistungen Einsatz täglichen Arbeit Bürgerinnen Bürger Unternehmen Vereine . persönlich war besonderes Jahr . Wählerinnen Wähler haben über Jahr Amt Vertrauen ausgesprochen . haben Wahlen auch gewonnen Verwaltung politischen Ideen umsetzen Menschen spüren Heimatland gut geführt verwaltet wird . danke ganz persönlich Anteil erfolgreichen Wahljahr . liegen schwierige Jahre . lassen aber beirren . gehen weiter erfolgreichen sächsischen Weg . Gerade Wochen blicken Jahre friedliche Revolution Jahre modernen Freistaat . haben erreicht Herausforderungen bestanden stabiles Fundament neuen Aufbruch neuen Jahrzehnt gelegt . Staatsregierung hat umfassenden Verwaltungsmodernisierung verpflichtet . Bitte gestalten Prozess offen fair . Lassen moderne wirtschaftsfreundliche Verwaltung schaffen finanzierbar bleibt guter Arbeitgeber ist . wünsche Freistaat guten Start zweite Dekade 21 . Jahrhunderts . herzlichen Grüßen … Antragsteller erhob Schreiben 29 Juli Widerspruch Weihnachtsbrief . 16 . August teilte Sächsische Staatskanzlei werde Handlungsbedarf gesehen . beinhalte ersichtlich Widerspruch zugänglichen Verwaltungsakt . 16 . Dezember Dienstgericht Richter eingegangenen Antrag begehrt Antragsteller Feststellung 17 . Dezember Antragsgegner Amtsverhältnis Richter stehe Feststellung Unzulässigkeit einzelner Formulierungen Weihnachtsbrief Advent . Antragsteller hat Statusfeststellungsantrag bezeichneten Antrag Wesentlichen begründet E-Mailschreiben sei ausdrücklich so bezeichneten Funktion Mitarbeiter Sächsischen Landesverwaltung gerichtet gewesen . Anrede eindeutigen Formulierung sei verfassungsrechtlicher Status unabhängiger Richter Schreiben Ministerpräsidenten entzogen Tätigkeit Mitarbeiter Sächsischen Landesverwaltung übertragen worden . Maßnahme sei Rechtsgrundlage rechtswidrig verstoße Verfassung Freistaats . beseitige Rechtsprechung eigenständige dritte Gewalt gliedere dortige Personal insbesondere Richterschaft Antragstellers nunmehr weisungsgebundene Mitarbeiter Exekutive . dienstgerichtliche Feststellung 17 . Dezember Richterverhältnis Beschäftigungsverhältnis Mitarbeiter Landesverwaltung stehe sei erforderlich . angefochtene Verfügung gehe bloße Weihnachtswünsche ziele vollständige Eingliederung dritten Gewalt Exekutive Beseitigung Staatsgewalt . Art . Satz Verfassung Freistaats sei Ministerpräsident Entlassung Richter Ernennung Beamten auch zuständig . Qualifizierung E-Mail Maßnahme Dienstaufsicht stehe Ministerpräsident Dienstaufsicht Richter befugt sei . Auch sei bereit unzulässigen Eingriffe richterliche Unabhängigkeit E-Mailschreiben hinzunehmen . solle politischen Ideen umzusetzen mithin Vorstellungen Rechtsprechung solle Gesetz Recht unterworfen sein vorrangig Kriterium Wirtschaftsfreundlichkeit ausgerichtet werden . Richter Arbeitsgerichtsbarkeit bedeute Interessen Arbeitgeber entgegenzukommen habe . Antragsteller hat beantragt festzustellen 17 . Dezember Antragsgegner Amtsverhältnis Richter Lebenszeit Richter Arbeitsgericht steht festzustellen Ausführungen Vertreters Antragsgegners Schreiben Advent unzulässige Eingriffe richterliche Unabhängigkeit handelt dort heißt : 1 . haben Wahlen auch gewonnen Verwaltung politischen Ideen umsetzen . 2 . danke ganz persönlich Anteil erfolgreichen Wahljahr . 3 . Lassen moderne wirtschaftsfreundliche Verwaltung schaffen . Antragsgegner hat beantragt Antrag zurückzuweisen . Dienstgericht Richter hat Gerichtsbescheid 19 . April Statusfeststellungsantrag unzulässig zurückgewiesen Prüfungsantrag unbegründet gehalten . Statusantrag betreffe fehle Antragsteller erforderliche Rechtsschutzbedürfnis . sei ersichtlich Antragsgegner Behörde Antragsgegners Rechtsstellung Antragstellers Richter Arbeitsgericht Fortdauer Richterverhältnisses Freistaat Zweifel gezogen hätten . Antragsgegner habe Rahmen vorliegenden Prüfungsverfahrens mehrfach erklärt Ausdruck gebracht Amtsverhältnis Antragstellers Richter angegriffenen Weihnachtsbrief berührt worden sei . Feststellungsinteresse habe Antragsteller dargetan . zulässige Prüfungsantrag sei unbegründet . E-Mailschreiben stelle Maßnahme Dienstaufsicht richterliche Unabhängigkeit Antragstellers eingreifen könnte . Revision verfolgt Antragsteller ursprünglichen Anträge weiter rügt Verletzung materiellen Rechts gemäße Besetzung Dienstgerichts Richter Unzulässigkeit Entscheidung Gerichtsbescheid . Antragsgegner begehrt Zurückweisung Revision . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet führt Aufhebung angefochtenen Zurückverweisung Verfahrens Dienstgericht Richter . Dienstgericht Richter hat Anträge rechtsfehlerhaft mündliche Verhandlung Gerichtsbescheid § VwGO entschieden . § § Abs. Satz DRiG § Abs. Satz SächsRiG gelten Verfahren § Nr. Prüfungsverfahren Vorschriften Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend . angeordnete entsprechende Geltung Verwaltungsgerichtsordnung erfasst Auffassung Dienstgerichts Gerichtsbescheid § VwGO . Verfahrensfehler führt Aufhebung angefochtenen Gerichtsbescheids Zurückverweisung Sache anderweitigen Verhandlung Entscheidung Dienstgericht Richter § Abs. Satz DRiG . V.m . § Abs. Satz Nr. VwGO . Revision geltend gemachten materiell-rechtlichen kommt . 1 . § § Abs. Satz DRiG § Abs. Satz bestimmte sinngemäße entsprechende Geltung Vorschriften Verwaltungsgerichtsordnung Verfahren § Nr. Prüfungsverfahren erfasst Gerichtsbescheid § VwGO . -9- § DRiG sind Landesgesetzgeber Disziplinarverfahren Versetzungsverfahren Prüfungsverfahren entsprechend § Abs. Abs. § DRiG regeln . § Abs. Satz DRiG gelten Prüfungsverfahren Vorschriften Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß . bundesrechtlichen Vorgaben setzt § Abs. u.a. Prüfungsverfahren § Nr. Nr. SächsRiG Vorschriften Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anwendbar erklärt Sächsische Richtergesetz bestimmt . Vorschriften II . Teiles Verwaltungsgerichtsordnung sind Ausnahme 8 . Abschnitts Verpflichtungsklage sinngemäß entsprechend anwendbar vgl. DRiG : SchmidtRäntsch Deutsches Richtergesetz 6 . Aufl . . jedoch Bestimmung § VwGO Entscheidung mündliche Verhandlung Gerichtsbescheid . Zwar lässt Wortlaut § Abs. Satz DRiG § Abs. Satz auch Auslegung Anordnung sinngemäßen entsprechenden Geltung Verwaltungsgerichtsordnung Anwendbarkeit Vorschrift § VwGO erfasst . rahmenrechtlich gem. DRiG Verbindung § Abs. Satz DRiG vorgegebene sinngemäße Geltung Vorschriften Verwaltungsgerichtsordnung bedeutet aber Anwendbarkeit nur Ausgestaltung Prüfungsverfahrens Deutschen Richtergesetz vereinbaren lässt Urteil 29 . März . Gesetzgebungsgeschichte Sinn Zweck Regelung sprechen Bestimmung Gerichtsbescheid entsprechenden sinngemäßen Anwendung Verwaltungsgerichtsordnung erfasst anzusehen . Möglichkeit Entscheidung mündliche Verhandlung Gerichtsbescheid wurde Art . § Gesetzes Entlastung Gerichte Finanzgerichtsbarkeit 31 . März . S. geschaffen . sollte akuten Überlastung Gerichte Verwaltungsgerichtsbarkeit Bundesdisziplinargerichts ganz bestimmter Gerichte zeitlich begrenzte Maßnahmen entgegengewirkt werden . sollte insbesondere langen Verfahrensdauer dort anhängigen Verfahren begegnet Gerichten Möglichkeit gegeben werden Rückstände erledigen vgl. BT-Drucks . 8/842 S. . Wirkung 1 . Januar wurde Gerichtsbescheid § VwGO Fassung Gesetzes Neuregelung verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Gesetz Änderung Verwaltungsgerichtsordnung 4 . VwGO-ÄndG 17 . Dezember . S. Dauerrecht Verwaltungsgerichtsordnung übernommen vgl. Eyermann/Geiger VwGO 13 . Aufl . . . Gesetzgeber wollte Einfügung Gerichtsbescheids Verwaltungsgerichtsordnung gleichzeitig erfolgten Einfügung Bundesdisziplinarordnung vgl. § besonderen Belastungssituation Gerichte dauerhaft begegnen . Gerichtsbescheid Art . § Gesetzes Entlastung Gerichte Verwaltungsund Finanzgerichtsbarkeit 31 . März . S. habe bewährt besonders wirkungsvolle Entlastungsmaßnahme Verwaltungsgerichte erwiesen BR-Drucks . S. . ist aber ersichtlich Gesetzgeber zugleich Dienstgerichten Richter Entlastungsbedürfnis ersichtlich geprüft hat Entscheidungsform Verfügung stellen wollte . Gesamtzusammenhang Sinn Zweck Regelungen § Abs. Satz DRiG § Abs. sprechen Gerichtsbescheid § VwGO entsprechenden sinngemäßen Anwendung erfasst anzusehen . dienstgerichtliche Prüfungsverfahren dient Sicherung Unabhängigkeit Richter . Gesetzgeber hat Art . GG verfassungsrechtlich verankerten Prinzip besondere Bedeutung beigemessen dienstgerichtliche Verfahren Deutschen Richtergesetz gesondert geregelt . Besonderheit Prüfungsverfahrens eigenständiges verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit Richter Art . Abs. GG bestimmtes Verfahren ist Festlegung Umfangs Vorschriften Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß anzuwenden sind Rechnung tragen vgl. Urteil 31 . Januar . ist hier maßgebliche Frage Prüfungsverfahren Gerichtsbescheid entschieden werden kann weiter berücksichtigen Gesetzgeber Prüfungsverfahren auch Versetzungsverfahren sonstigen dienstgerichtlichen Verfahren hervorgehoben hat § Abs. DRiG Prüfungsverfahren stets Zulassung Revision Dienstgericht Bundes vorgesehen ist . ist Disziplinarverfahren § DRiG Zugang Revisionsinstanz vorbehaltlich grundsätzlichen landesrechtlichen Eröffnung Revision Disziplinarsachen vgl. § Abs. DRiG Fälle grundsätzlicher Bedeutung Divergenz begrenzt § Abs. Nr. DRiG Rechtsbehelf Nichtzulassungsbeschwerde vorgesehen § Abs. DRiG . stetigen Zulassung Revision Dienstgericht Bundes lässt Wertung Gesetzgebers entnehmen Prüfungsverfahren Sicht grundsätzlich sehr bedeutsam sind vgl. schon Räntsch Deutsches Richtergesetz 1 . Aufl . § . Bildung bundeseinheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung jeweiligen Bundesländer geboten hält vgl. Schmidt-Räntsch Deutsches Richtergesetz 6 . Aufl . Einleitung . . Entscheidung Gerichtsbescheid ist § Abs. Satz VwGO nur Streitfälle vorgesehen tatsächlicher rechtlicher Hinsicht einfach gelagert sind . Bestimmung § VwGO steht schon grundsätzlichen Anwendungsbereich her Widerspruch Besonderheit Bedeutung dienstgerichtlichen Prüfungsverfahrens . Weiter ist beachten Dienstgerichten landesrechtlich Prüfungsverfahren vorgesehen Dienstgerichtshöfen tatrichterliche Feststellung entscheidungserheblichen Sachverhalts obliegt Dienstgericht Bundes Revisionsgericht nur eingeschränkten Umfang überprüft werden kann vgl. etwa Urteil 16 . Dezember . . . Dienstgericht Bundes ist Tatrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden sei denn zulässige begründete Revisionsgründe Feststellungen vorgebracht werden § Abs. Revision kann nur gestützt werden angefochtene Urteil Nichtanwendung unrichtigen Anwendung Rechtsnorm beruht § Abs. Will Revision beispielsweise beanstanden Dienstgericht Maßnahme Dienstaufsicht . . § Abs. DRiG tatsächlicher Hinsicht gewürdigt etwa bestimmte Formulierung dienstlichen Beurteilung Schreiben dienstaufsichtführenden Stelle verstanden hat muss Rechtsfehler Tatrichters aufzeigen darf ausschließlich Sicht zutreffende Verständnis Maßnahme Stelle Würdigung Tatrichters setzen vgl. nur Urteil 14 . April . Auch eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs Revisionsinstanz ist geboten Antragsteller Prüfungsverfahrens Möglichkeit mündlichen Verhandlung Tatsacheninstanz eröffnen dort mündlichen Vortrag Rechtsgespräch Dienstgericht Antragsgegner Sichtweise mündlich erläutern kann . § Abs. Nr. VwGO Beteiligten Entscheidung Gerichtsbescheid bestimmten Voraussetzungen mündliche Verhandlung beantragen können sind Voraussetzungen Bestimmungen uneingeschränkten Eröffnung Revision Prüfungsverfahren gegeben . 2 . konnte Dienstgericht Richter vorliegende Prüfungsverfahren Gerichtsbescheid § VwGO entscheiden . Gerichtsbescheid ist Verweisung § § Abs. Satz DRiG § Abs. Satz erfasst . Dienstgericht hat angefochtene Entscheidung Gerichtsbescheid folglich Entscheidungsform gewählt dienstgerichtliche Verfahrensrecht vorsieht . Verfahrensfehler führt Aufhebung angefochtenen Gerichtsbescheids Zurückverweisung Sache anderweitigen Verhandlung Entscheidung § Abs. Satz DRiG . V.m . § Abs. Satz Nr. VwGO . II . weitere Verfahren Dienstgericht weist Senat Annahme Dienstgerichts Statusantrags sei erforderliche Vorverfahren durchgeführt Antrag jedoch Rechtsschutzinteresse unzulässig fernliegend ist Rechtsfehler erkennen lässt . wird Dienstgericht ggf. prüfen haben Antragsteller Prüfungsverfahren § Nr. Buchst . überhaupt antragsbefugt ist vgl. § . Prüfungsanträge § Nr. SächsRiG betrifft weist Senat Prüfungsantrag nur dann zulässig ist Maßnahme Dienstaufsicht . . § Abs. DRiG vorliegt vgl. Urteil 15 November . nachvollziehbar dargelegt ist Maßnahme richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt Urteil 20 . Januar . 22 ; Urteil 3 November . ständiger Rechtsprechung Dienstgerichts Bundes genügt schlichte nachvollziehbare Behauptung Beeinträchtigung richterlichen Unabhängigkeit vgl. nur Urteil 14 . Februar . juris ; Urteil 3 . Dezember . juris ; Urteil 24 November 4/94 . Frage beanstandeten Maßnahmen tatsächlich so behauptet vorgenommen worden sind richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen ist Frage Begründetheit Prüfungsantrags . Dienstgericht Richter wird insbesondere prüfen haben Weihnachtsbrief Ministerpräsidenten Mitarbeiter Freistaats überhaupt Maßnahme Dienstaufsicht erblickt werden kann Bezug spruchrichterlichen Tätigkeit Antragstellers hat . . Dienstgericht Richter wird auch Kosten Revision entscheiden haben . Streitwert Revisionsverfahren wird 78.510,58 Euro festgesetzt . Antragsteller hat Statusantrag Verfahren Bestehen besoldeten öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses Lebenszeit anhängig gemacht . Streitwert sind insoweit Abs. Satz Nr. GKG 13fache Betrag Endgrundgehalts . . Euro 73.510,58 Euro anzusetzen . Antrag sind 5.000,00 Euro § Abs. Satz § Abs. festzusetzen . Werte sind § Abs. zusammenzurechnen . Reinfelder Spinner Vorinstanzen : Dienstgericht Richter Entscheidung