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1599 lines
14 KiB

NAMEN
RiSt(R
Verkündet
:
26
November
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
26
November
Disziplinarverfahren
Landes
Kläger
Revisionsbeklagter
Prozessbevollmächtigte
:
Rechtsanwälte
früheren
Vizepräsidenten
Beklagter
Revisionskläger
Prozessbevollmächtigte
:
Rechtsanwälte
Bundesgerichtshof
Dienstgericht
Bundes
hat
mündliche
Verhandlung
26
November
Vorsitzenden
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Direktor
Ministerialrat
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
Dienstgerichtshofs
Landes
11
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweitigen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
geborene
Beklagte
war
1
.
Januar
präsident
leitete
Prüfungsabteilung
Grundsatzfragen
Verwaltungsorganisation
Personalausgaben
Steuerrechts
Prüfung
Personalausgaben
befasst
war
.
2
.
April
war
vorläufig
Dienstes
enthoben
.
1
Juli
befindet
Ruhestand
.
Beklagten
wurde
1
.
August
Disziplinarverfahren
Verletzung
Dienstpflichten
Abrechnung
Reisekosten
eingeleitet
später
Strafanzeige
erstattet
.
Landgericht
hat
Beklagten
23
Juli
rechtskräftigem
Urteil
23
.
April
Betruges
Fällen
Gesamtgeldstrafe
Tagessätzen
je
verurteilt
.
Brandenburgische
Dienstgericht
Richter
Landgericht
hat
Kläger
24
.
März
eingereichte
Disziplinarklage
zusätzlich
Verletzung
sonstiger
Dienstpflichten
vorgetragen
worden
ist
Entfernung
Beklagten
Dienst
ausgesprochen
.
hat
Beklagte
Berufung
eingelegt
.
Dienstgerichtshof
Landes
Oberverwaltungsgericht
hat
Disziplinarverfahren
Handlungen
beschränkt
Gegenstand
strafgerichtlichen
Verurteilung
Beklagten
sind
.
hat
Besetzung
Direktor
Landesrechnungshof
Regierungsdirektor
Dr.
Mitglied
Landesrechnungshofs
ständigen
Beisitzern
Berufung
gewiesen
.
zugelassenen
Revision
wendet
Beklagte
Entfernung
Dienst
Eintritt
Ruhestand
Aberkennung
Ruhegehalts
.
erstrebt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Rechtsstreits
anderweitigen
Verhandlung
Entscheidung
.
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
Verletzung
§
Abs.
DRiG
landeseigenes
Gericht
handele
Zuordnung
Dienstgerichtshofs
Oberverwaltungsgericht
auch
staatsvertraglichen
Vereinbarung
erfolgt
sei
.
Auch
sei
erkennbar
Dienstgerichtshof
waltungsgericht
Sitz
verpflichtet
sein
sollte
Richterdienstrecht
Landes
anzuwenden
dasjenige
Sitzlandes
.
Weiteren
sieht
§
Abs.
DRiG
verletzt
Direktor
Landesrechnungshof
Dr.
Regierungsdirektor
Beamte
Lebenszeit
ernannte
Richter
scheidung
mitgewirkt
hätten
.
macht
Verstoß
Abs.
Satz
Gesetzes
Landesrechnungshof
Landesrechnungshofgesetz
geltend
Regierungsdirektor
Dr.
Vertreter
ausgeschlossenen
Direktorin
Landesrechnungshof
nichtständiger
Beisitzer
nachgerückt
sei
Mitglied
Landesrechnungshofs
sei
.
Schließlich
rügt
Besetzung
Dienstgerichts
Bundes
Mitgliedern
Bundesrechnungshofs
nichtständigen
Beisitzern
.
Kläger
hält
Rügen
unbegründet
.
beantragt
Revision
Maßgabe
zurückzuweisen
Beklagten
Ruhegehalt
aberkannt
wird
.
Entscheidungsgründe
:
Besetzungsrüge
Beklagten
ist
unbegründet
.
Abs.
DRiG
entscheidet
Dienstgericht
Bundes
Besetzung
Vorsitzenden
ständigen
Beisitzern
nichtständigen
Beisitzern
.
Vorsitzende
ständigen
Beisitzer
müssen
Bundesgerichtshof
nichtständigen
Beisitzer
Richter
Lebenszeit
Gerichtszweig
betroffenen
Richters
angehören
.
Abs.
DRiG
ist
unmittelbar
nur
anzuwenden
Verfahren
Dienstgericht
Bundes
Richter
Bundesdienst
betrifft
.
Fällen
Dienstgericht
Bundes
Revision
Urteil
Dienstgerichts
Länder
entscheidet
§
Abs.
DRiG
Verfahren
Landesrichter
betrifft
sind
nichtständige
Beisitzer
Mitglieder
obersten
Gerichtshofs
heranzuziehen
Gericht
betroffene
Richter
angehört
Instanzenzug
nachgeordnet
ist
.
hier
Verfahren
Dienstgericht
Bundes
Richter
Beamten
kann
§
Abs.
DRiG
unmittelbar
Anwendung
kommen
.
Bereich
nichtständigen
Beisitzer
Fall
angehören
ist
Deutschen
Richtergesetz
abschließend
geregelt
.
Abs.
regelt
nur
gemäß
§
Abs.
Mitglied
Bundesrechnungshofs
gerichteten
Verfahren
nichtständigen
Beisitzer
Dienstgerichts
Mitglieder
Bundesrechnungshofs
sein
müssen
.
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
§
Abs.
DRiG
müssen
Revisionsverfahren
Mitglied
Landesrechnungshofs
richtet
nichtständigen
Beisitzer
Personenkreis
angehören
Rechnungshofbereich
Zuständigkeit
Richterdienstgerichte
Bundeszuständigkeit
begründet
ist
.
Voraussetzungen
treffen
nur
gemäß
§
Abs.
Großen
Senat
Bundesrechnungshofs
vorgeschlagenen
Präsidium
Bundesgerichtshofs
bestimmten
Mitglieder
Bundesrechnungshofs
.
Dienstgericht
Bundes
ist
dementsprechend
Mitgliedern
Bundesrechnungshofs
nichtständigen
Mitgliedern
ordnungsgemäß
besetzt
.
II
.
gemäß
§
Abs.
§
Satz
Richtergesetzes
Landes
14
Juli
geltenden
Fassung
13
Juli
geltenden
Fassung
Abs.
§
Abs.
DRiG
zulässige
Revision
Beklagten
führt
Vorliegens
absoluten
Revisionsgrundes
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Abs.
Satz
DRiG
§
Abs.
Satz
Nr.
VwGO
.
1
.
Urteil
Dienstgerichtshofs
beruht
allerdings
Verletzung
§
DRiG
Dienstgerichtshof
Landes
Staatsvertrags
Errichtung
gemeinsamer
Fachobergerichte
Länder
26
.
April
.
Teil
Nr.
S.
errichteten
Oberverwaltungsgericht
Sitz
eingerichtet
worden
ist
.
§
DRiG
verpflichtet
Länder
Einrichtung
Dienstgerichten
gibt
Richtlinien
Besetzung
Gerichte
.
Landesdienstgerichte
sind
selbständige
Gerichte
einzurichten
bestehenden
Gerichten
organisatorisch
verbinden
Schmidt-Räntsch
DRiG
6
.
Aufl
.
.
mittelbar
§
Abs.
Satz
DRiG
ergibt
.
Abs.
VwGO
können
Länder
Gerichten
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Berufsgerichte
angliedern
.
Rechtsgrundlage
konnte
Dienstgerichtshof
Richter
Landes
Oberverwaltungsgericht
angegliedert
werden
auch
gemeinsames
Oberverwaltungsgericht
Länder
handelt
.
bedurfte
Auffassung
Revision
Ergänzung
Staatsvertrags
.
Befugnis
Angliederung
Brandenburgischen
Dienstgerichtshofs
war
Land
nämlich
bereits
Staatsvertrag
26
.
April
eingeräumt
worden
.
Art
.
können
Verwaltungsgerichtsordnung
landesrechtliche
Regelungen
zulässt
Länder
unabhängig
voneinander
treffen
.
hat
Land
Gesetz
Angleichung
Richterrechts
Ländern
12
Juli
.
Nr.
Gebrauch
gemacht
.
Art
.
geänderte
Brandenburgische
Richtergesetz
bestimmt
§
Abs.
Oberverwaltungsgericht
errichtet
wird
.
organisatorische
Verbindung
Dienstgerichtshofs
Oberverwaltungsgericht
ist
gemäß
§
Satz
1
.
Januar
erfolgt
.
2
.
Unbegründet
ist
auch
weiter
ausgeführte
Rüge
Revision
Abs.
DRiG
setze
ebenso
§
Abs.
VwGO
Gerichte
Dienstgerichte
eingerichtet
werden
regionalen
Sitzes
jeweiligen
Bundesland
einfach-gesetzlichen
Errichtungsakts
Landesrecht
Sitzlandes
anwenden
.
genannten
Vorschriften
lässt
derartige
Beschränkung
anzuwendenden
Rechts
entnehmen
.
Richterdienstgerichte
sind
Ausnahme
Dienstgerichts
Bundes
Gerichte
jeweiligen
Bundeslandes
haben
auch
jeweilige
Landesrecht
anzuwenden
.
Auch
gemeinsamen
Oberverwaltungsgericht
angegliederte
Landes
ist
Landesgericht
vgl.
§
Abs.
hat
Recht
Landes
dasjenige
Sitzlandes
anzuwenden
.
3
.
Auffassung
Revision
hat
Dienstgerichtshof
Beklagten
auch
gesetzlichen
Richter
entzogen
Entscheidung
Mitglied
Landesrechnungshofes
Direktor
Landesrechnungshof
mitgewirkt
hat
originär
Richteramt
kleidet
.
Zwar
müssen
gemäß
§
Abs.
Satz
DRiG
Mitglieder
Dienstgerichtshofs
Lebenszeit
ernannte
Richter
sein
.
Vorschrift
bezieht
jedoch
lediglich
Berufsrichter
Landesdienst
gemäß
§
DRiG
Vorschriften
Gesetzes
bestimmt
ist
nur
Berufsrichter
gelten
.
Regelung
Besetzung
Richterdienstgerichte
Mitglieder
Landesrechnungshöfe
betreffenden
Verfahren
ist
Deutschen
Richtergesetz
einzelnen
Ländern
erlassenen
Gesetzen
jeweiligen
Landesrechnungshof
erfolgt
.
Bundesgesetzgeber
hat
Ländern
31
.
März
gültigen
§
Vorgaben
Status
Mitglieder
Landesrechnungshöfe
gemacht
.
§
Satz
war
Mitgliedern
obersten
Rechnungsprüfungsbehörden
Länder
gleiche
Unabhängigkeit
gewährleisten
Mitglieder
Bundesrechnungshofes
besitzen
.
ist
Land
Gesetz
Landesrechnungshof
nachgekommen
.
Abs.
Satz
besitzen
Mitglieder
richterliche
Unabhängigkeit
;
Richter
obersten
Gerichtshöfen
Bundes
geltenden
Vorschriften
Unabhängigkeit
Disziplinarverfahren
sind
entsprechend
anzuwenden
.
Abs.
Satz
ist
Disziplinarverfahren
Mitglied
Bundesrechnungshofes
Dienstgericht
Bundes
zuständig
.
Abs.
Satz
bestimmt
nichtständigen
Beisitzer
Dienstgerichts
Mitglieder
Bundesrechnungshofes
sein
müssen
.
Dementsprechend
besitzen
-9-
§
Abs.
Satz
LRHG
Mitglieder
Landesrechnungshofes
richterliche
Unabhängigkeit
.
Vorschriften
Deutschen
Richtergesetzes
Richter
Lebenszeit
Disziplinarverfahren
gelten
entsprechend
§
Abs.
Satz
LRHG
.
Abs.
Satz
LRHG
bestimmt
Disziplinarverfahren
Richterdienstgerichte
entscheiden
.
Abs.
Satz
LRHG
sollen
nichtständigen
Beisitzer
Richterdienstgerichts
Mitglieder
Landesrechnungshofes
sein
.
§
ist
zwar
Wirkung
1
.
April
§
Abs.
Gesetzes
Regelung
Statusrechts
Beamtinnen
Beamten
Ländern
17
.
Juni
Beamtenstatusgesetz
;
BeamtStG
aufgehoben
worden
.
hat
aber
Auswirkungen
Gesetz
Landesrechnungshof
.
ist
allgemein
anerkannt
Zeitpunkt
Erlasses
gesetzlicher
Grundlage
ergangene
Rechtsverordnung
Fortfall
Ermächtigungsvorschrift
Gültigkeit
berührt
wird
juris
.
.
gilt
landesgesetzliche
Regelung
bundesrechtlichen
Ermächtigung
beruht
vgl.
.
.
wurden
Inkrafttreten
Beamtenstatusgesetzes
Regelungen
Beamtenrechtsrahmengesetzes
nur
Wesentlichen
inhaltlich
abgelöst
.
Beamtenstatusgesetz
erschöpfende
Regelung
trifft
gilt
jeweilige
Landesbeamtengesetz
Bestand
Wegfall
Beamtenrechtsrahmengesetzes
unberührt
bleibt
Seite
.
erschöpfende
Regelung
hat
Bundesgesetzgeber
Status
Mitglieder
Landesrechnungshöfe
getroffen
.
Insbesondere
hat
Regelung
BeamtStG
Verwaltungsgerichtsbarkeit
unterstellen
wollen
.
entsprechende
Regelung
ist
nur
Beamtenstatusgesetz
aufgenommen
worden
Bundeskompetenz
vgl.
Art
.
Abs.
Nr.
GG
mehr
bestand
BT-Drucks
.
Seite
§
Abs.
BeamtStG
.
Regelungskompetenz
liegt
Aufhebung
allein
Ländern
.
hat
weiterhin
Bestand
.
Geschäftsverteilungsplan
Oberverwaltungsgerichts
16
.
Dezember
entsprechende
Beiziehung
Direktor
Landesrechnungshof
nichtständigem
Beisitzer
ist
beanstanden
.
4
.
Urteil
Dienstgerichtshofs
leidet
jedoch
Verfahrensmangel
Gericht
Regierungsdirektor
Dr.
nichtständigem
Beisitzer
vorschriftsmäßig
besetzt
war
.
stellt
§
Nr.
VwGO
.
V.m
.
absoluten
Revisionsgrund
.
Gesetzgeber
hat
§
§
.
DRiG
umfassenden
Regelungen
Dienstgericht
Bundes
durchzuführende
Revisionsverfahren
Disziplinarsachen
geschaffen
.
Lücken
sind
Rückgriff
Vorschriften
disziplinarrechtliche
Verfahren
Bundesdisziplinarrecht
füllen
Schmidt-Räntsch
DRiG
6
.
Aufl
.
.
.
sind
ergänzend
Vorschriften
Bundesdisziplinargesetzes
Bestimmungen
Verwaltungsgerichtsordnung
anzuwenden
.
Dr.
nichtständigem
Beisitzer
war
vorschriftsmäßig
besetzt
.
Abs.
Satz
LRHG
sollen
nichtständigen
Beisitzer
Richterdienstgerichts
Mitglieder
Landesrechnungshofes
sein
.
Ist
Verhinderung
nichtständigen
Beisitzers
Kreis
Mitglieder
Landesrechnungshofs
Vorschlagsliste
erschöpft
so
sind
gemäß
§
Abs.
Satz
LRHG
nichtständige
Beisitzer
Vorschlagsliste
heranzuziehen
Präsidium
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
Abs.
Satz
Brandenburgischen
Richtergesetzes
aufzustellen
hat
.
Geschäftsverteilungsplans
Oberverwaltungsgerichts
16
.
Dezember
sind
Vorschlagsliste
Landesrechnungshofes
Mitglieder
Landesrechnungshofes
Direktor
Landesrechnungshof
Direktorin
Vertreter
Landesrechnungshof
Mitglieder
angehörenden
Beamten
Oberregierungsrat
Dr.
rialdirigent
S.
aufgeführt
.
Ausdruck
kommenden
Auffassung
Landesrechnungshofes
Präsidiums
Oberverwaltungsgerichts
können
Beamte
Mitglieder
Landesrechnungshofes
sind
nichtständigen
Beisitzern
Dienstgerichtshofs
bestimmt
werden
.
dahingehende
Möglichkeit
wird
Sollvorschrift
§
Abs.
Satz
LRHG
eröffnet
.
§
Abs.
Satz
LRHG
i.d
.
27
.
Juni
bestimmte
Anlehnung
§
Abs.
nichtständigen
Beisitzer
Richterdienstgerichts
Mitglieder
Landesrechnungshofs
sein
müssen
.
Gesetz
22
.
Juni
ist
Bestimmung
geändert
worden
nichtständigen
Beisitzer
Richterdienstgerichts
Mitglieder
Landesrechnungshofes
sein
sollen
.
Gleichzeitig
wurde
§
Abs.
LRHG
Satz
ergänzt
.
sind
Fall
Verhinderung
nichtständigen
Beisitzer
Kreis
Mitglieder
Landesrechnungshofes
Vorschlagsliste
erschöpft
ist
nichtständige
Beisitzer
Vorschlagsliste
heranzuziehen
Präsidium
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
§
Abs.
Satz
aufzustellen
hat
.
Regelung
§
Abs.
LRHG
hat
inzwischen
nur
insoweit
Änderung
erfahren
Art
.
Gesetzes
Angleichung
Richterrechts
Ländern
12
Juli
Angabe
"
Abs.
Satz
"
Angabe
"
Abs.
Satz
"
ersetzt
wurde
.
Änderung
§
Abs.
LRHG
Gesetz
22
.
Juni
wurde
Möglichkeit
eröffnet
Beamte
Kreis
Mitglieder
Landesrechnungshofes
gehören
nichtständige
Beisitzer
Dienstgerichtshofs
bestimmen
.
ergibt
Begründung
Gesetzes
Zusammenführung
überörtlicher
Prüfung
allgemeiner
Kommunalaufsicht
Änderung
Landesrechnungshofgesetzes
anderer
Gesetze
LT-Drucks
.
auch
Zusammenhang
§
Abs.
Satz
LRHG
.
Gesetzentwurf
LT-Drucks
.
S.
wird
Begründung
Änderung
§
Abs.
LRHG
zunächst
Problem
herausgestellt
Richterdienstgericht
nichtständigen
Beisitzern
besetzen
ist
jeweils
Mitglied
Landesrechnungshofes
sein
müssen
.
Zusammensetzung
Landesrechnungshofs
nur
Mitgliedern
damalige
Präsidentin
Vizepräsident
Beisitzer
ausschieden
konnten
Besetzung
Richterdienstgerichts
lediglich
anderen
Mitglieder
Vertreter
Fall
Verhinderung
vorgeschlagen
werden
.
Problem
sollte
Änderung
§
Abs.
Sätze
gelöst
werden
.
Insoweit
ist
Gesetzentwurf
ausgeführt
:
"
ordnungsgemäße
Besetzung
Richterdienstgerichts
wird
vornherein
sichergestellt
Verhinderung
nichtständigen
Beisitzer
Reihen
Mitglieder
Landesrechnungshofes
Vorschlagsliste
zurückzugreifen
ist
Präsidium
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
§
Abs.
Satz
Richtergesetzes
Landes
aufzustellen
hat
.
ist
ordnungsgemäße
Besetzung
Spruchkörpers
auch
Hinblick
Recht
gesetzlichen
Richter
Art
.
Abs.
S.
GG
gesichert
.
"
Regelung
§
Abs.
Satz
LRHG
nichtständigen
Beisitzer
Richterdienstgerichts
Mitglieder
Landesrechnungshofs
sein
sollen
ist
Zusammenhangs
§
Abs.
Satz
LRHG
verstehen
Beisitzer
Richterdienstgerichts
auch
Beamte
sein
können
Mitglieder
Landesrechnungshofes
sind
.
Vielmehr
wird
Ausdruck
gebracht
Verhinderung
letzten
nichtständigen
Beisitzers
Kreis
Mitglieder
Landesrechnungshofes
nichtständiger
Beisitzer
Vorschlagsliste
Präsidiums
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
heranzuziehen
ist
.
soll
Vertreter
verhinderten
Mitglieds
Landesrechnungshofes
anderer
Beamter
Landesrechnungshofes
Richter
ordentlichen
Gerichtsbarkeit
sein
.
Fall
Vertretung
Mitglieds
Landesrechnungshofs
Richter
ordentlichen
Gerichtsbarkeit
war
§
Abs.
Satz
Soll-Vorschrift
abzuändern
.
5
.
Besetzung
Dienstgerichtshofs
Dr.
ständigem
Beisitzer
liegende
absolute
Revisionsgrund
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
Revision
erhobenen
weiteren
Rügen
insbesondere
materiellen
Rechts
ankommt
.
Vorinstanzen
:
Dienstgericht
Richter
Entscheidung
Richter
Entscheidung
DGH
Bbg