NAMEN RiSt(R Verkündet : 26 November Urkundsbeamter Geschäftsstelle 26 November Disziplinarverfahren Landes Kläger Revisionsbeklagter Prozessbevollmächtigte : Rechtsanwälte früheren Vizepräsidenten Beklagter Revisionskläger Prozessbevollmächtigte : Rechtsanwälte Bundesgerichtshof Dienstgericht Bundes hat mündliche Verhandlung 26 November Vorsitzenden Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Direktor Ministerialrat Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil Dienstgerichtshofs Landes 11 . Dezember aufgehoben . Sache wird anderweitigen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens zurückverwiesen . Tatbestand : geborene Beklagte war 1 . Januar präsident leitete Prüfungsabteilung Grundsatzfragen Verwaltungsorganisation Personalausgaben Steuerrechts Prüfung Personalausgaben befasst war . 2 . April war vorläufig Dienstes enthoben . 1 Juli befindet Ruhestand . Beklagten wurde 1 . August Disziplinarverfahren Verletzung Dienstpflichten Abrechnung Reisekosten eingeleitet später Strafanzeige erstattet . Landgericht hat Beklagten 23 Juli rechtskräftigem Urteil 23 . April Betruges Fällen Gesamtgeldstrafe Tagessätzen je € verurteilt . Brandenburgische Dienstgericht Richter Landgericht hat Kläger 24 . März eingereichte Disziplinarklage zusätzlich Verletzung sonstiger Dienstpflichten vorgetragen worden ist Entfernung Beklagten Dienst ausgesprochen . hat Beklagte Berufung eingelegt . Dienstgerichtshof Landes Oberverwaltungsgericht hat Disziplinarverfahren Handlungen beschränkt Gegenstand strafgerichtlichen Verurteilung Beklagten sind . hat Besetzung Direktor Landesrechnungshof Regierungsdirektor Dr. Mitglied Landesrechnungshofs ständigen Beisitzern Berufung gewiesen . zugelassenen Revision wendet Beklagte Entfernung Dienst Eintritt Ruhestand Aberkennung Ruhegehalts . erstrebt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Rechtsstreits anderweitigen Verhandlung Entscheidung . Verletzung materiellen Rechts rügt Verletzung § Abs. DRiG landeseigenes Gericht handele Zuordnung Dienstgerichtshofs Oberverwaltungsgericht auch staatsvertraglichen Vereinbarung erfolgt sei . Auch sei erkennbar Dienstgerichtshof waltungsgericht Sitz verpflichtet sein sollte Richterdienstrecht Landes anzuwenden dasjenige Sitzlandes . Weiteren sieht § Abs. DRiG verletzt Direktor Landesrechnungshof Dr. Regierungsdirektor Beamte Lebenszeit ernannte Richter scheidung mitgewirkt hätten . macht Verstoß Abs. Satz Gesetzes Landesrechnungshof Landesrechnungshofgesetz geltend Regierungsdirektor Dr. Vertreter ausgeschlossenen Direktorin Landesrechnungshof nichtständiger Beisitzer nachgerückt sei Mitglied Landesrechnungshofs sei . Schließlich rügt Besetzung Dienstgerichts Bundes Mitgliedern Bundesrechnungshofs nichtständigen Beisitzern . Kläger hält Rügen unbegründet . beantragt Revision Maßgabe zurückzuweisen Beklagten Ruhegehalt aberkannt wird . Entscheidungsgründe : Besetzungsrüge Beklagten ist unbegründet . Abs. DRiG entscheidet Dienstgericht Bundes Besetzung Vorsitzenden ständigen Beisitzern nichtständigen Beisitzern . Vorsitzende ständigen Beisitzer müssen Bundesgerichtshof nichtständigen Beisitzer Richter Lebenszeit Gerichtszweig betroffenen Richters angehören . Abs. DRiG ist unmittelbar nur anzuwenden Verfahren Dienstgericht Bundes Richter Bundesdienst betrifft . Fällen Dienstgericht Bundes Revision Urteil Dienstgerichts Länder entscheidet § Abs. DRiG Verfahren Landesrichter betrifft sind nichtständige Beisitzer Mitglieder obersten Gerichtshofs heranzuziehen Gericht betroffene Richter angehört Instanzenzug nachgeordnet ist . hier Verfahren Dienstgericht Bundes Richter Beamten kann § Abs. DRiG unmittelbar Anwendung kommen . Bereich nichtständigen Beisitzer Fall angehören ist Deutschen Richtergesetz abschließend geregelt . Abs. regelt nur gemäß § Abs. Mitglied Bundesrechnungshofs gerichteten Verfahren nichtständigen Beisitzer Dienstgerichts Mitglieder Bundesrechnungshofs sein müssen . entsprechender Anwendung § Abs. § Abs. DRiG müssen Revisionsverfahren Mitglied Landesrechnungshofs richtet nichtständigen Beisitzer Personenkreis angehören Rechnungshofbereich Zuständigkeit Richterdienstgerichte Bundeszuständigkeit begründet ist . Voraussetzungen treffen nur gemäß § Abs. Großen Senat Bundesrechnungshofs vorgeschlagenen Präsidium Bundesgerichtshofs bestimmten Mitglieder Bundesrechnungshofs . Dienstgericht Bundes ist dementsprechend Mitgliedern Bundesrechnungshofs nichtständigen Mitgliedern ordnungsgemäß besetzt . II . gemäß § Abs. § Satz Richtergesetzes Landes 14 Juli geltenden Fassung 13 Juli geltenden Fassung Abs. § Abs. DRiG zulässige Revision Beklagten führt Vorliegens absoluten Revisionsgrundes Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Abs. Satz DRiG § Abs. Satz Nr. VwGO . 1 . Urteil Dienstgerichtshofs beruht allerdings Verletzung § DRiG Dienstgerichtshof Landes Staatsvertrags Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte Länder 26 . April . Teil Nr. S. errichteten Oberverwaltungsgericht Sitz eingerichtet worden ist . § DRiG verpflichtet Länder Einrichtung Dienstgerichten gibt Richtlinien Besetzung Gerichte . Landesdienstgerichte sind selbständige Gerichte einzurichten bestehenden Gerichten organisatorisch verbinden Schmidt-Räntsch DRiG 6 . Aufl . . mittelbar § Abs. Satz DRiG ergibt . Abs. VwGO können Länder Gerichten Verwaltungsgerichtsbarkeit Berufsgerichte angliedern . Rechtsgrundlage konnte Dienstgerichtshof Richter Landes Oberverwaltungsgericht angegliedert werden auch gemeinsames Oberverwaltungsgericht Länder handelt . bedurfte Auffassung Revision Ergänzung Staatsvertrags . Befugnis Angliederung Brandenburgischen Dienstgerichtshofs war Land nämlich bereits Staatsvertrag 26 . April eingeräumt worden . Art . können Verwaltungsgerichtsordnung landesrechtliche Regelungen zulässt Länder unabhängig voneinander treffen . hat Land Gesetz Angleichung Richterrechts Ländern 12 Juli . Nr. Gebrauch gemacht . Art . geänderte Brandenburgische Richtergesetz bestimmt § Abs. Oberverwaltungsgericht errichtet wird . organisatorische Verbindung Dienstgerichtshofs Oberverwaltungsgericht ist gemäß § Satz 1 . Januar erfolgt . 2 . Unbegründet ist auch weiter ausgeführte Rüge Revision Abs. DRiG setze ebenso § Abs. VwGO Gerichte Dienstgerichte eingerichtet werden regionalen Sitzes jeweiligen Bundesland einfach-gesetzlichen Errichtungsakts Landesrecht Sitzlandes anwenden . genannten Vorschriften lässt derartige Beschränkung anzuwendenden Rechts entnehmen . Richterdienstgerichte sind Ausnahme Dienstgerichts Bundes Gerichte jeweiligen Bundeslandes haben auch jeweilige Landesrecht anzuwenden . Auch gemeinsamen Oberverwaltungsgericht angegliederte Landes ist Landesgericht vgl. § Abs. hat Recht Landes dasjenige Sitzlandes anzuwenden . 3 . Auffassung Revision hat Dienstgerichtshof Beklagten auch gesetzlichen Richter entzogen Entscheidung Mitglied Landesrechnungshofes Direktor Landesrechnungshof mitgewirkt hat originär Richteramt kleidet . Zwar müssen gemäß § Abs. Satz DRiG Mitglieder Dienstgerichtshofs Lebenszeit ernannte Richter sein . Vorschrift bezieht jedoch lediglich Berufsrichter Landesdienst gemäß § DRiG Vorschriften Gesetzes bestimmt ist nur Berufsrichter gelten . Regelung Besetzung Richterdienstgerichte Mitglieder Landesrechnungshöfe betreffenden Verfahren ist Deutschen Richtergesetz einzelnen Ländern erlassenen Gesetzen jeweiligen Landesrechnungshof erfolgt . Bundesgesetzgeber hat Ländern 31 . März gültigen § Vorgaben Status Mitglieder Landesrechnungshöfe gemacht . § Satz war Mitgliedern obersten Rechnungsprüfungsbehörden Länder gleiche Unabhängigkeit gewährleisten Mitglieder Bundesrechnungshofes besitzen . ist Land Gesetz Landesrechnungshof nachgekommen . Abs. Satz besitzen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit ; Richter obersten Gerichtshöfen Bundes geltenden Vorschriften Unabhängigkeit Disziplinarverfahren sind entsprechend anzuwenden . Abs. Satz ist Disziplinarverfahren Mitglied Bundesrechnungshofes Dienstgericht Bundes zuständig . Abs. Satz bestimmt nichtständigen Beisitzer Dienstgerichts Mitglieder Bundesrechnungshofes sein müssen . Dementsprechend besitzen -9- § Abs. Satz LRHG Mitglieder Landesrechnungshofes richterliche Unabhängigkeit . Vorschriften Deutschen Richtergesetzes Richter Lebenszeit Disziplinarverfahren gelten entsprechend § Abs. Satz LRHG . Abs. Satz LRHG bestimmt Disziplinarverfahren Richterdienstgerichte entscheiden . Abs. Satz LRHG sollen nichtständigen Beisitzer Richterdienstgerichts Mitglieder Landesrechnungshofes sein . § ist zwar Wirkung 1 . April § Abs. Gesetzes Regelung Statusrechts Beamtinnen Beamten Ländern 17 . Juni Beamtenstatusgesetz ; BeamtStG aufgehoben worden . hat aber Auswirkungen Gesetz Landesrechnungshof . ist allgemein anerkannt Zeitpunkt Erlasses gesetzlicher Grundlage ergangene Rechtsverordnung Fortfall Ermächtigungsvorschrift Gültigkeit berührt wird juris . . gilt landesgesetzliche Regelung bundesrechtlichen Ermächtigung beruht vgl. . . wurden Inkrafttreten Beamtenstatusgesetzes Regelungen Beamtenrechtsrahmengesetzes nur Wesentlichen inhaltlich abgelöst . Beamtenstatusgesetz erschöpfende Regelung trifft gilt jeweilige Landesbeamtengesetz Bestand Wegfall Beamtenrechtsrahmengesetzes unberührt bleibt Seite . erschöpfende Regelung hat Bundesgesetzgeber Status Mitglieder Landesrechnungshöfe getroffen . Insbesondere hat Regelung BeamtStG Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstellen wollen . entsprechende Regelung ist nur Beamtenstatusgesetz aufgenommen worden Bundeskompetenz vgl. Art . Abs. Nr. GG mehr bestand BT-Drucks . Seite § Abs. BeamtStG . Regelungskompetenz liegt Aufhebung allein Ländern . hat weiterhin Bestand . Geschäftsverteilungsplan Oberverwaltungsgerichts 16 . Dezember entsprechende Beiziehung Direktor Landesrechnungshof nichtständigem Beisitzer ist beanstanden . 4 . Urteil Dienstgerichtshofs leidet jedoch Verfahrensmangel Gericht Regierungsdirektor Dr. nichtständigem Beisitzer vorschriftsmäßig besetzt war . stellt § Nr. VwGO . V.m . absoluten Revisionsgrund . Gesetzgeber hat § § . DRiG umfassenden Regelungen Dienstgericht Bundes durchzuführende Revisionsverfahren Disziplinarsachen geschaffen . Lücken sind Rückgriff Vorschriften disziplinarrechtliche Verfahren Bundesdisziplinarrecht füllen Schmidt-Räntsch DRiG 6 . Aufl . . . sind ergänzend Vorschriften Bundesdisziplinargesetzes Bestimmungen Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden . Dr. nichtständigem Beisitzer war vorschriftsmäßig besetzt . Abs. Satz LRHG sollen nichtständigen Beisitzer Richterdienstgerichts Mitglieder Landesrechnungshofes sein . Ist Verhinderung nichtständigen Beisitzers Kreis Mitglieder Landesrechnungshofs Vorschlagsliste erschöpft so sind gemäß § Abs. Satz LRHG nichtständige Beisitzer Vorschlagsliste heranzuziehen Präsidium Brandenburgischen Oberlandesgerichts Abs. Satz Brandenburgischen Richtergesetzes aufzustellen hat . Geschäftsverteilungsplans Oberverwaltungsgerichts 16 . Dezember sind Vorschlagsliste Landesrechnungshofes Mitglieder Landesrechnungshofes Direktor Landesrechnungshof Direktorin Vertreter Landesrechnungshof Mitglieder angehörenden Beamten Oberregierungsrat Dr. rialdirigent S. aufgeführt . Ausdruck kommenden Auffassung Landesrechnungshofes Präsidiums Oberverwaltungsgerichts können Beamte Mitglieder Landesrechnungshofes sind nichtständigen Beisitzern Dienstgerichtshofs bestimmt werden . dahingehende Möglichkeit wird Sollvorschrift § Abs. Satz LRHG eröffnet . § Abs. Satz LRHG i.d . 27 . Juni bestimmte Anlehnung § Abs. nichtständigen Beisitzer Richterdienstgerichts Mitglieder Landesrechnungshofs sein müssen . Gesetz 22 . Juni ist Bestimmung geändert worden nichtständigen Beisitzer Richterdienstgerichts Mitglieder Landesrechnungshofes sein sollen . Gleichzeitig wurde § Abs. LRHG Satz ergänzt . sind Fall Verhinderung nichtständigen Beisitzer Kreis Mitglieder Landesrechnungshofes Vorschlagsliste erschöpft ist nichtständige Beisitzer Vorschlagsliste heranzuziehen Präsidium Brandenburgischen Oberlandesgerichts § Abs. Satz aufzustellen hat . Regelung § Abs. LRHG hat inzwischen nur insoweit Änderung erfahren Art . Gesetzes Angleichung Richterrechts Ländern 12 Juli Angabe " Abs. Satz " Angabe " Abs. Satz " ersetzt wurde . Änderung § Abs. LRHG Gesetz 22 . Juni wurde Möglichkeit eröffnet Beamte Kreis Mitglieder Landesrechnungshofes gehören nichtständige Beisitzer Dienstgerichtshofs bestimmen . ergibt Begründung Gesetzes Zusammenführung überörtlicher Prüfung allgemeiner Kommunalaufsicht Änderung Landesrechnungshofgesetzes anderer Gesetze LT-Drucks . auch Zusammenhang § Abs. Satz LRHG . Gesetzentwurf LT-Drucks . S. wird Begründung Änderung § Abs. LRHG zunächst Problem herausgestellt Richterdienstgericht nichtständigen Beisitzern besetzen ist jeweils Mitglied Landesrechnungshofes sein müssen . Zusammensetzung Landesrechnungshofs nur Mitgliedern damalige Präsidentin Vizepräsident Beisitzer ausschieden konnten Besetzung Richterdienstgerichts lediglich anderen Mitglieder Vertreter Fall Verhinderung vorgeschlagen werden . Problem sollte Änderung § Abs. Sätze gelöst werden . Insoweit ist Gesetzentwurf ausgeführt : " ordnungsgemäße Besetzung Richterdienstgerichts wird vornherein sichergestellt Verhinderung nichtständigen Beisitzer Reihen Mitglieder Landesrechnungshofes Vorschlagsliste zurückzugreifen ist Präsidium Brandenburgischen Oberlandesgerichts § Abs. Satz Richtergesetzes Landes aufzustellen hat . ist ordnungsgemäße Besetzung Spruchkörpers auch Hinblick Recht gesetzlichen Richter Art . Abs. S. GG gesichert . " Regelung § Abs. Satz LRHG nichtständigen Beisitzer Richterdienstgerichts Mitglieder Landesrechnungshofs sein sollen ist Zusammenhangs § Abs. Satz LRHG verstehen Beisitzer Richterdienstgerichts auch Beamte sein können Mitglieder Landesrechnungshofes sind . Vielmehr wird Ausdruck gebracht Verhinderung letzten nichtständigen Beisitzers Kreis Mitglieder Landesrechnungshofes nichtständiger Beisitzer Vorschlagsliste Präsidiums Brandenburgischen Oberlandesgerichts heranzuziehen ist . soll Vertreter verhinderten Mitglieds Landesrechnungshofes anderer Beamter Landesrechnungshofes Richter ordentlichen Gerichtsbarkeit sein . Fall Vertretung Mitglieds Landesrechnungshofs Richter ordentlichen Gerichtsbarkeit war § Abs. Satz Soll-Vorschrift abzuändern . 5 . Besetzung Dienstgerichtshofs Dr. ständigem Beisitzer liegende absolute Revisionsgrund führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Berufungsgericht Revision erhobenen weiteren Rügen insbesondere materiellen Rechts ankommt . Vorinstanzen : Dienstgericht Richter Entscheidung Richter Entscheidung DGH Bbg