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7.5 KiB

BESCHLUSS
NotZ
23
Juli
Verfahren
Weiterführung
Amtsbezeichnung
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Abs.
Ist
Notar
Disziplinarverfahren
Ziel
Entfernung
Amt
eingeleitet
worden
war
Antrag
Amt
entlassen
worden
§
so
dient
Verfahren
Weiterführung
Amtsbezeichnung
umfassende
Klärung
erhobenen
disziplinarrechtlichen
Vorwürfe
herbeizuführen
;
vielmehr
darf
Weiterführung
Amtsbezeichnung
schon
dann
versagt
werden
ehemaligen
Notar
gerichteten
Vorwürfe
Aktenlage
plausibel
waren
.
Beschluss
23
Juli
NotZ
Bundesgerichtshof
Senat
Notarsachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Notare
Dr.
Justizrat
Dr.
23
Juli
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluss
2
.
Senats
Notarsachen
Oberlandesgerichts
15
November
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Kosten
Beschwerdeverfahrens
tragen
Antragsgegner
Beschwerdeverfahren
entstandenen
außergerichtlichen
Kosten
erstatten
.
Geschäftswert
wird
Rechtszüge
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
ist
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
wurde
Jahr
Notar
Amtssitz
bestellt
.
Disziplinarverfügung
10
.
Dezember
setzte
Präsident
Antragsteller
schiedener
Verstöße
notariellen
Amtspflichten
Jahren
Geldbuße
DM
.
Antragsteller
eingelegte
Beschwerde
wies
Präsidentin
Oberlandesgerichts
Bescheid
5
.
August
.
hiergegen
gerichteten
Antrag
Antragstellers
gerichtliche
Entscheidung
wies
dann
Oberlandesgericht
10
.
Februar
Maßgabe
Geldbuße
ermäßigt
wurde
.
Verfügung
24
.
März
leitete
Präsidentin
Oberlandesgerichts
förmliches
Disziplinarverfahren
Antragsteller
Ziel
Amtsenthebung
§
Abs.
Satz
Var
.
setzte
rechtskräftigen
Abschluss
Antragsteller
Landgericht
S.
anhängigen
Strafverfahrens
enthob
zugleich
vorläufig
Amtes
.
Verfügung
stützt
Vielzahl
weiterer
begangener
Verstöße
Antragstellers
notariellen
Amtspflichten
.
Antrag
entließ
Präsidentin
Antragsteller
Verfügung
18
.
April
30
.
August
Notaramt
;
gleichzeitig
nahm
vorläufige
Amtsenthebung
.
9
.
August
hat
Antragsteller
Antragsgegner
beantragt
Ausscheiden
Notaramt
Bezeichnung
"
Notar
Dienst
"
führen
dürfen
.
Antrag
hat
Präsident
Landgerichts
Bescheid
5
.
Mai
abgelehnt
.
gerichteten
Antrag
Antragstellers
gerichtliche
Entscheidung
hat
Oberlandesgericht
Beschluss
15
November
zurückgewiesen
.
4
.
Dezember
zugestellte
Entscheidung
richtet
15
.
Dezember
Oberlandesgericht
eingegangene
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
ursprüngliches
Begehren
weiterverfolgt
.
II
.
sofortige
Beschwerde
ist
zulässig
§
Abs.
Abs.
bleibt
Sache
jedoch
Erfolg
.
Oberlandesgericht
hat
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
zutreffend
zurückgewiesen
;
Antragsgegner
hat
Ablehnung
Begehrens
Antragstellers
Ausscheiden
Notaramt
Bezeichnung
"
Notar
Dienst
"
führen
gesetzlichen
Grenzen
§
Abs.
Satz
eingeräumten
Ermessens
überschritten
Zweck
Ermächtigung
entsprechenden
Weise
Gebrauch
gemacht
vgl.
§
Abs.
Satz
.
§
Abs.
darf
Notar
Erlöschen
Amtes
Bezeichnung
Notar
"
grundsätzlich
mehr
führen
auch
Zusatz
Erlöschen
Amtes
hinweist
.
Jedoch
kann
Landesjustizverwaltung
früheren
Anwaltsnotar
§
Abs.
Satz
dann
Erlaubnis
erteilen
frühere
Amtsbezeichnung
Notar
"
Zusatz
"
Dienst
"
weiterzuführen
hier
Entlassung
§
Amt
scheidet
.
Regelung
wollte
Gesetzgeber
erreichen
Eindruck
unehrenhaften
Ausscheidens
Amt
vermieden
wird
Anwaltsnotar
Notartätigkeit
etwa
wirtschaftlichen
Überlegungen
aufgibt
.
darf
Justizverwaltung
Weiterführung
Amtsbezeichnung
nur
verweigern
besondere
Gründe
Ausübung
Ermessens
Richtung
rechtfertigen
.
derartige
Gründe
gesehen
werden
können
regelt
Gesetz
ausdrücklich
.
Ermessensausübung
hat
Zweck
orientieren
.
Regelung
Voraussetzungen
§
Abs.
Erlaubnis
erteilt
gemäß
§
Abs.
Satz
Gesetzgeber
bisher
versäumten
Anpassung
Bestimmung
Änderung
§
Dritte
Gesetz
Änderung
Bundesnotarordnung
anderer
Gesetze
31
.
August
.
S.
vgl.
Custodis
BNotO/BeurkG
2
.
Aufl
.
Rdn
.
wieder
zurückgenommen
werden
kann
entnehmen
lässt
will
Gesetz
verhindern
unwürdiger
früherer
Notar
weiteren
Gebrauch
Amtsbezeichnung
Ansehen
Vertrauen
schädigt
Notarberuf
entgegengebracht
werden
.
Dienstverfehlungen
Notars
können
rechtfertigen
Erlaubnis
Weiterführung
Amtsbezeichnung
versagen
erforderlich
ist
Verfehlungen
freiwillige
Ausscheiden
Notars
Entfernung
Amt
geführt
hätten
insg
.
9
.
Mai
NotZ
.
Rechtsprechung
Senats
genügen
andererseits
leichte
mittelschwere
Disziplinarverstöße
noch
.
Schutz
ungerechtfertigten
Eindruck
habe
Amt
unehrenhaften
Gründen
aufgeben
müssen
verdient
freiwillig
Amt
scheidende
Anwaltsnotar
erst
dann
mehr
Verfehlungen
erheblichem
Gewicht
waren
.
muss
Dienstpflichten
grob
unredlicher
Weise
verletzt
Vertrauen
Verlässlichkeit
Sicherheit
notarieller
Amtsausübung
schwer
erschüttert
haben
Senat
Beschlüsse
10
.
August
NotZ
f.
;
9
.
Mai
NotZ
.
Antragsteller
hier
Einleitungsverfügung
angelasteten
Amtsverstöße
sind
derart
zahlreich
wiegen
teilweise
so
schwer
Antragsgegner
Rahmen
eröffneten
Ermessens
ausreichend
gewichtig
erachten
durfte
Antragsteller
Erlaubnis
§
Abs.
Satz
versagen
.
handelte
Vielzahl
Verstößen
Treuhandauflagen
Verbot
Handlungen
mitzuwirken
erkennbar
unerlaubte
unredliche
Zwecke
verfolgen
Gebot
Unparteilichkeit
Pflichten
§
§
Abs.
Satz
Grundsatz
Einheitlichkeit
Dienstvergehens
ist
Beurteilung
Belang
Senat
Beschluss
10
.
August
NotZ
.
Ansicht
Antragstellers
durfte
Antragsgegner
Entscheidung
Ergebnisse
disziplinarrechtlichen
Vorermittlungen
stützen
.
ergaben
derart
erdrückendes
Beweisbild
kontinuierliche
Missachtung
notarieller
Amtspflichten
Antragsteller
geeignet
waren
Ablehnung
Antrags
§
Abs.
Satz
rechtfertigen
auch
Einzelpunkt
tatsächliche
rechtliche
Detail
durchdringende
formelle
Aufklärung
Vorwürfe
stattgefunden
hat
.
Antragsteller
war
Amtspflichtverletzungen
teilweise
bereits
erheblichen
Schadensersatzleistungen
verurteilt
worden
.
Beachtliche
Gründe
gemachten
Vorwürfe
hat
vorzubringen
gewusst
.
Gegenteil
war
Verlangen
Entlassung
Amt
§
ersichtlich
Bestreben
getragen
Entfernung
disziplinarrechtliches
Urteil
§
Satz
Var
.
zuvor
kommen
.
Zwar
trägt
Antragsteller
habe
Notaramt
"
eigenen
Motiven
"
"
höchst
persönlichen
Gründen
"
niedergelegt
.
hat
jedoch
einzigen
plausiblen
Grund
nennen
vermocht
unabhängig
laufenden
Strafverfahren
weiterer
Ausübung
Berufs
Rechtsanwalts
Schritt
hätte
veranlassen
können
.
sind
auch
ersichtlich
.
Sachlage
dient
Verfahren
§
Abs.
Antragsteller
ursprünglich
erhobenen
Vorwürfe
nunmehr
Einzelnen
klären
formelle
Disziplinarverfahren
Gewande
nachzuholen
.
Vielmehr
muss
Antragsteller
festhalten
lassen
Antrag
Entlassung
Notaramt
abschließende
disziplinarrechtliche
Klärung
erhobenen
Vorwürfe
verhindert
hat
vgl.
Senatsbeschluss
26
.
März
NotZ
Rdn
.
.
etwa
gilt
hier
Unschuldsvermutung
.
geht
noch
disziplinarrechtliche
Ahndung
vorgeworfenen
Verstöße
allein
Antragsteller
Verhalten
Vertrauen
Verlässlichkeit
Sicherheit
notarieller
Amtsausübung
so
schwer
erschüttert
hat
Antragsgegner
angemessen
ansehen
durfte
Erlaubnis
§
Abs.
Satz
versagen
so
entsprechend
Regelfall
§
Abs.
gestattet
ist
frühere
Amtsbezeichnung
weiterzuführen
.
Recht
hat
Antragsgegner
auch
feststehenden
Amtspflichtverletzungen
berücksichtigt
Gegenstand
disziplinarrechtlichen
Ahndung
Geldbuße
letztlich
waren
.
auch
nur
weniger
gewichtigen
disziplinarrechtlichen
Ahndung
geführt
haben
werfen
doch
insoweit
bezeichnendes
Licht
notarielle
Amtsführung
Antragstellers
kontinuierliche
Pflichtverstöße
noch
längeren
Zeitraum
erkennen
lassen
disziplinarrechtlichen
Würdigung
Antragsteller
abhielten
teils
einschlägige
Verstöße
erneut
begehen
Einleitungsverfügung
24
.
März
beschrieben
wurden
.
hat
Antragsgegner
ermessensfehlerfrei
entschieden
so
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
unbegründet
erweist
.
Bauer
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
15.11.2006
Not