BESCHLUSS NotZ 23 Juli Verfahren Weiterführung Amtsbezeichnung Nachschlagewerk : : : ja ja Abs. Ist Notar Disziplinarverfahren Ziel Entfernung Amt eingeleitet worden war Antrag Amt entlassen worden § so dient Verfahren Weiterführung Amtsbezeichnung umfassende Klärung erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe herbeizuführen ; vielmehr darf Weiterführung Amtsbezeichnung schon dann versagt werden ehemaligen Notar gerichteten Vorwürfe Aktenlage plausibel waren . Beschluss 23 Juli NotZ Bundesgerichtshof Senat Notarsachen hat Vorsitzenden Richter Richter Notare Dr. Justizrat Dr. 23 Juli beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluss 2 . Senats Notarsachen Oberlandesgerichts 15 November wird zurückgewiesen . Antragsteller hat Kosten Beschwerdeverfahrens tragen Antragsgegner Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten erstatten . Geschäftswert wird Rechtszüge € festgesetzt . Gründe : Antragsteller ist Rechtsanwaltschaft zugelassen wurde Jahr Notar Amtssitz bestellt . Disziplinarverfügung 10 . Dezember setzte Präsident Antragsteller schiedener Verstöße notariellen Amtspflichten Jahren Geldbuße DM . Antragsteller eingelegte Beschwerde wies Präsidentin Oberlandesgerichts Bescheid 5 . August . hiergegen gerichteten Antrag Antragstellers gerichtliche Entscheidung wies dann Oberlandesgericht 10 . Februar Maßgabe Geldbuße € ermäßigt wurde . Verfügung 24 . März leitete Präsidentin Oberlandesgerichts förmliches Disziplinarverfahren Antragsteller Ziel Amtsenthebung § Abs. Satz Var . setzte rechtskräftigen Abschluss Antragsteller Landgericht S. anhängigen Strafverfahrens enthob zugleich vorläufig Amtes . Verfügung stützt Vielzahl weiterer begangener Verstöße Antragstellers notariellen Amtspflichten . Antrag entließ Präsidentin Antragsteller Verfügung 18 . April 30 . August Notaramt ; gleichzeitig nahm vorläufige Amtsenthebung . 9 . August hat Antragsteller Antragsgegner beantragt Ausscheiden Notaramt Bezeichnung " Notar Dienst " führen dürfen . Antrag hat Präsident Landgerichts Bescheid 5 . Mai abgelehnt . gerichteten Antrag Antragstellers gerichtliche Entscheidung hat Oberlandesgericht Beschluss 15 November zurückgewiesen . 4 . Dezember zugestellte Entscheidung richtet 15 . Dezember Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde Antragstellers ursprüngliches Begehren weiterverfolgt . II . sofortige Beschwerde ist zulässig § Abs. Abs. bleibt Sache jedoch Erfolg . Oberlandesgericht hat Antrag gerichtliche Entscheidung zutreffend zurückgewiesen ; Antragsgegner hat Ablehnung Begehrens Antragstellers Ausscheiden Notaramt Bezeichnung " Notar Dienst " führen gesetzlichen Grenzen § Abs. Satz eingeräumten Ermessens überschritten Zweck Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht vgl. § Abs. Satz . § Abs. darf Notar Erlöschen Amtes Bezeichnung Notar " grundsätzlich mehr führen auch Zusatz Erlöschen Amtes hinweist . Jedoch kann Landesjustizverwaltung früheren Anwaltsnotar § Abs. Satz dann Erlaubnis erteilen frühere Amtsbezeichnung Notar " Zusatz " Dienst " weiterzuführen hier Entlassung § Amt scheidet . Regelung wollte Gesetzgeber erreichen Eindruck unehrenhaften Ausscheidens Amt vermieden wird Anwaltsnotar Notartätigkeit etwa wirtschaftlichen Überlegungen aufgibt . darf Justizverwaltung Weiterführung Amtsbezeichnung nur verweigern besondere Gründe Ausübung Ermessens Richtung rechtfertigen . derartige Gründe gesehen werden können regelt Gesetz ausdrücklich . Ermessensausübung hat Zweck orientieren . Regelung Voraussetzungen § Abs. Erlaubnis erteilt gemäß § Abs. Satz Gesetzgeber bisher versäumten Anpassung Bestimmung Änderung § Dritte Gesetz Änderung Bundesnotarordnung anderer Gesetze 31 . August . S. vgl. Custodis BNotO/BeurkG 2 . Aufl . Rdn . wieder zurückgenommen werden kann entnehmen lässt will Gesetz verhindern unwürdiger früherer Notar weiteren Gebrauch Amtsbezeichnung Ansehen Vertrauen schädigt Notarberuf entgegengebracht werden . Dienstverfehlungen Notars können rechtfertigen Erlaubnis Weiterführung Amtsbezeichnung versagen erforderlich ist Verfehlungen freiwillige Ausscheiden Notars Entfernung Amt geführt hätten insg . 9 . Mai NotZ . Rechtsprechung Senats genügen andererseits leichte mittelschwere Disziplinarverstöße noch . Schutz ungerechtfertigten Eindruck habe Amt unehrenhaften Gründen aufgeben müssen verdient freiwillig Amt scheidende Anwaltsnotar erst dann mehr Verfehlungen erheblichem Gewicht waren . muss Dienstpflichten grob unredlicher Weise verletzt Vertrauen Verlässlichkeit Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert haben Senat Beschlüsse 10 . August NotZ f. ; 9 . Mai NotZ . Antragsteller hier Einleitungsverfügung angelasteten Amtsverstöße sind derart zahlreich wiegen teilweise so schwer Antragsgegner Rahmen eröffneten Ermessens ausreichend gewichtig erachten durfte Antragsteller Erlaubnis § Abs. Satz versagen . handelte Vielzahl Verstößen Treuhandauflagen Verbot Handlungen mitzuwirken erkennbar unerlaubte unredliche Zwecke verfolgen Gebot Unparteilichkeit Pflichten § § Abs. Satz Grundsatz Einheitlichkeit Dienstvergehens ist Beurteilung Belang Senat Beschluss 10 . August NotZ . Ansicht Antragstellers durfte Antragsgegner Entscheidung Ergebnisse disziplinarrechtlichen Vorermittlungen stützen . ergaben derart erdrückendes Beweisbild kontinuierliche Missachtung notarieller Amtspflichten Antragsteller geeignet waren Ablehnung Antrags § Abs. Satz rechtfertigen auch Einzelpunkt tatsächliche rechtliche Detail durchdringende formelle Aufklärung Vorwürfe stattgefunden hat . Antragsteller war Amtspflichtverletzungen teilweise bereits erheblichen Schadensersatzleistungen verurteilt worden . Beachtliche Gründe gemachten Vorwürfe hat vorzubringen gewusst . Gegenteil war Verlangen Entlassung Amt § ersichtlich Bestreben getragen Entfernung disziplinarrechtliches Urteil § Satz Var . zuvor kommen . Zwar trägt Antragsteller habe Notaramt " eigenen Motiven " " höchst persönlichen Gründen " niedergelegt . hat jedoch einzigen plausiblen Grund nennen vermocht unabhängig laufenden Strafverfahren weiterer Ausübung Berufs Rechtsanwalts Schritt hätte veranlassen können . sind auch ersichtlich . Sachlage dient Verfahren § Abs. Antragsteller ursprünglich erhobenen Vorwürfe nunmehr Einzelnen klären formelle Disziplinarverfahren Gewande nachzuholen . Vielmehr muss Antragsteller festhalten lassen Antrag Entlassung Notaramt abschließende disziplinarrechtliche Klärung erhobenen Vorwürfe verhindert hat vgl. Senatsbeschluss 26 . März NotZ Rdn . . etwa gilt hier Unschuldsvermutung . geht noch disziplinarrechtliche Ahndung vorgeworfenen Verstöße allein Antragsteller Verhalten Vertrauen Verlässlichkeit Sicherheit notarieller Amtsausübung so schwer erschüttert hat Antragsgegner angemessen ansehen durfte Erlaubnis § Abs. Satz versagen so entsprechend Regelfall § Abs. gestattet ist frühere Amtsbezeichnung weiterzuführen . Recht hat Antragsgegner auch feststehenden Amtspflichtverletzungen berücksichtigt Gegenstand disziplinarrechtlichen Ahndung Geldbuße letztlich € waren . auch nur weniger gewichtigen disziplinarrechtlichen Ahndung geführt haben werfen doch insoweit bezeichnendes Licht notarielle Amtsführung Antragstellers kontinuierliche Pflichtverstöße noch längeren Zeitraum erkennen lassen disziplinarrechtlichen Würdigung Antragsteller abhielten teils einschlägige Verstöße erneut begehen Einleitungsverfügung 24 . März beschrieben wurden . hat Antragsgegner ermessensfehlerfrei entschieden so sofortige Beschwerde Antragstellers unbegründet erweist . Bauer Vorinstanz : OLG Entscheidung 15.11.2006 Not