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1723 lines
16 KiB

BESCHLUSS
NotZ
23
Juli
Verfahren
Bestellung
Notar
Bundesgerichtshof
Senat
Notarsachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Notare
Dr.
Justizrat
Dr.
23
Juli
beschlossen
:
1
.
sofortigen
Beschwerden
Antragstellers
Beteiligten
Beschluss
2
.
Notarsenats
Oberlandesgerichts
30
November
Not
werden
zurückgewiesen
.
2
.
Antragsteller
Beteiligte
haben
Kosten
je
Hälfte
tragen
.
Antragsteller
hat
Antragsgegner
Beteiligten
Beschwerdeverfahren
entstandenen
außergerichtlichen
Kosten
erstatten
.
Antragssteller
Beteiligte
haben
Beschwerdeverfahren
entstandenen
außergerichtlichen
Kosten
selbst
tragen
.
3
.
Geschäftswert
Beschwerdeinstanz
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsgegner
schrieb
Justizministerialblatt
Land
1
.
Oktober
Anwalts-)Notarstellen
Bezirk
Amtsgerichts
Amtssitz
Stadt
Besetzung
.
Stellen
bewarb
Vielzahl
Rechtsanwälten
Antragsteller
weiteren
Beteiligten
.
Schreiben
27
.
März
Antragsteller
zugegangen
31
.
März
teilte
Präsidentin
Oberlandesgerichts
Antragsteller
Bewerbung
Notarstellen
Erfolg
haben
könne
.
Abs.
Verbindung
Abschnitt
Nr.
Runderlasses
Ausführung
Bundesnotarordnung
25
.
Februar
JMBl
.
S.
Fassung
10
.
August
JMBl
.
S.
richte
Auswahl
geeigneten
Bewerbern
persönlicher
Punktzahl
bewerteten
fachlichen
Eignung
Berücksichtigung
Dauer
anwaltlichen
Berufstätigkeit
.
Punktzahl
bestimme
Maßgabe
Runderlass
enthaltenen
Berechnungsweise
.
Antragsteller
ergäben
Punkte
.
zähle
punktstärksten
Bewerbern
könne
Stellenbesetzung
berücksichtigt
werden
;
Umstände
Hinblick
persönliche
fachliche
Eignung
einzelnen
Bewerber
Abweichen
Punktreihenfolge
sprechen
könnten
seien
gegeben
.
Bescheid
hat
Antragsteller
2
.
Mai
Oberlandesgericht
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
gestellt
Ziel
Aufhebung
Bescheids
Antragsgegner
verpflichten
Antragsteller
Notar
Stadt
bestellen
.
frage
Oberlandesgerichts
hat
Begehren
konkretisiert
angekündigte
Besetzungsentscheidung
Antragsgegners
nur
angreife
beabsichtige
Beteiligten
Punkten
Punkten
Punkten
Punkten
Plätze
Antragsgegner
ermittelten
Reihenfolge
einnehmen
Stellenbesetzung
Antragsteller
berücksichtigen
.
hat
geltend
gemacht
werde
Zurückweisung
Bewerbung
Grundrechten
Art
.
GG
verletzt
.
ergebe
einen
Änderung
Runderlasses
1
.
August
Punktebewertung
Jahre
Ausschreibung
zurückliegenden
Teilnahme
Fortbildungsveranstaltungen
auch
allgemein
praktische
Beurkundungstätigkeit
Vergleich
Ursprungsfassung
abgewertet
würden
.
rückwirkende
Änderung
Runderlasses
führe
Ungleichbehandlung
"
Altbewerbern
"
Notarstellen
bereits
früheren
Hinblick
Beschluss
Bundesverfassungsgerichts
20
.
April
BVerfGE
abgebrochenen
Ausschreibungsverfahren
Stellen
beworben
hatten
Neubewerbern
"
erstmals
Ausschreibung
1
.
Oktober
Bewerbung
abgaben
.
Ungleichgewicht
habe
kurzen
Zeit
Änderung
Runderlasses
Neuausschreibung
Stellen
gelegen
habe
Altbewerber
mehr
ausgeglichen
werden
können
;
hätte
Übergangsregelung
getroffen
werden
müssen
.
hat
Antragsteller
beanstandet
Antragsgegner
habe
Bewertung
fachlichen
Eignung
Beteiligten
berücksichtigt
Gesamtpunktzahlen
maßgeblich
Nachweis
Besuchs
Fortbildungsveranstaltungen
letzten
Jahre
Ausschreibung
erreicht
hätten
aber
nur
geringe
gar
Erfahrung
praktische
Beurkundungstätigkeit
verfügten
.
Oberlandesgericht
hat
Bescheid
27
.
März
aufgehoben
Antragsgegner
beabsichtigt
Beteiligten
Bewerberauswahl
Antragsteller
berücksichtigen
;
Umfang
hat
Antragsgegner
verpflichtet
Antragsteller
Beachtung
Rechtsauffassung
Oberlandesgerichts
neu
bescheiden
.
weitergehenden
Antrag
Antragstellers
hat
inzident
Gründen
Beschlusses
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richten
sofortigen
Beschwerden
Antragstellers
Beteiligten
.
Antragsteller
verfolgt
erstinstanzliches
Begehren
vollem
Umfang
.
Beteiligte
hat
Begründung
Rechtsmittel
eingereicht
.
II
.
sofortigen
Beschwerden
sind
zulässig
§
Abs.
Abs.
.
Insbesondere
ist
auch
Beteiligten
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Abs.
erforderliche
materielle
Beschwer
gegeben
.
Teilerfolg
Antrags
gerichtliche
Entscheidung
Oberlandesgericht
begründete
Verpflichtung
Antragsgegners
Bewerbung
Antragstellers
Beteiligten
neu
entscheiden
wird
nur
ursprünglich
Beteiligten
vorgesehene
Besetzung
ausgeschriebenen
Notarstellen
Ungunsten
verzögert
vielmehr
ist
unmittelbar
auch
Gefahr
begründet
worden
Stelle
konkurrierenden
Antragsteller
besetzt
wird
;
Antragsgegner
bindende
Rechtsauffassung
Oberlandesgerichts
ermöglicht
Neubescheidung
Nachteil
Beteiligten
.
kann
Entscheidung
Oberlandesgerichts
überprüfen
lassen
zunächst
belastenden
neuen
Bescheid
abwarten
müssen
Senat
Beschlüsse
28
November
NotZ
DNotZ
229
;
11
Juli
NotZ
ZNotP
;
16
Juli
NotZ
ZNotP
444
;
16
.
März
NotZ
.
Rechtsmittel
haben
indessen
Sache
Erfolg
.
1
.
Sofortige
Beschwerde
Beteiligten
Zutreffend
hat
Oberlandesgericht
ausgeführt
Antragsgegner
Bewerberauswahl
Beteiligten
Antragsteller
§
Abs.
Satz
eingeräumten
Beurteilungsspielraum
.
überschritten
Antragsteller
Grundrechten
Art
.
Abs.
Satz
Art
.
Abs.
GG
rechtswidrig
beeinträchtigt
hat
vgl.
§
Abs.
Beteiligten
allein
Punktesystem
Runderlasses
erzielten
höheren
Gesamtpunktzahl
Vorzug
gegeben
hat
.
Allerdings
bestehen
Bedenken
Antragsgegner
Auswahl
Bewerbern
freie
Notarstelle
fachliche
Leistung
Punktesystem
Runderlass
25
.
Februar
Hinblick
verfassungsrechtlichen
Vorgaben
Bundesverfassungsgerichts
BVerfGE
.
modifizierten
Fassung
10
.
August
bewertet
grundsätzlich
punktstärksten
Bewerber
Vorzug
gibt
Senat
Beschlüsse
24
Juli
NotZ
ZNotP
Rdn
.
NotZ
Rdn
.
.
Jedoch
bergen
Punktesystem
beruhende
Einordnung
fachlichen
Qualifikation
Bewerber
Rangskala
Gefahr
Besonderheiten
Einzelfalles
immer
ausreichend
Rechnung
getragen
Maß
fachlichen
Eignung
einzelnen
Bewerbers
unvollständig
ermittelt
unzutreffend
Vergleich
Mitbewerber
eingestellt
wird
.
ist
endgültigen
Auswahl
prüfen
jeweiligen
Bewerber
besondere
Umstände
ersichtlich
sind
festen
Kriterien
Examensnote
Dauer
anwaltlichen
Tätigkeit
theoretische
Fortbildung
praktische
Beurkundungserfahrung
ausgerichtete
Punktesystem
Eingang
gefunden
haben
dennoch
berücksichtigen
sind
Kenntnisse
Fähigkeiten
Bewerbers
zutreffend
vollständig
erfassen
.
trägt
Runderlass
Abschnitt
Nr.
lit
.
vorgesehenen
Vergabe
Sonderpunkten
Rechnung
.
ist
aber
auch
fragen
Punktesystem
aufgenommenen
Kriterien
sonst
eingeflossenen
Gesichtspunkte
jeweiligen
Einzelfall
angemessen
gewichtet
sind
.
ist
prüfen
ermittelte
Rang
Bewerbers
etwa
fachliche
Eignung
Vergleich
schlechter
platzierten
Mitbewerbern
unzutreffend
widerspiegelt
errechnete
Gesamtpunktzahl
maßgeblich
einseitige
Betonung
festen
Bewertungskriterien
bedingt
ist
etwa
Teilnahme
Vielzahl
Fortbildungsveranstaltungen
beruht
Beurkundungstätigkeit
nennenswertem
Umfang
ausgeübt
wurde
;
fachliche
Eignung
lässt
nur
Heranziehung
Komponenten
theoretischen
Fortbildung
praktisch
erworbenen
Fähigkeiten
Kenntnisse
zuverlässig
beurteilen
Senat
aaO
Rdn
.
.
derartiger
Sonderfall
liegt
hier
.
Beteiligte
hat
Gesamtpunktergebnis
wesentlich
Punkte
Teilnahme
Fortbildungsveranstaltungen
erzielt
einziges
Beurkundungsgeschäft
nachgewiesen
.
besteht
evidentes
Ungleichgewicht
theoretisch
praktisch
erworbenem
Wissen
.
musste
Antragsgegner
prüfen
bestehen
könnte
Antragsteller
ausgewogenes
Verhältnis
Kriterien
besteht
Punkte
geringeren
Gesamtpunktzahl
vorzuziehen
.
2
.
Sofortige
Beschwerde
Antragstellers
vornherein
unbegründet
erweist
Rechtsmittel
Antragstellers
ursprünglichen
Antrag
weiterverfolgt
Antragsgegner
Aufhebung
Bescheids
27
.
März
verpflichten
Antragsteller
ausgeschriebenen
Stellen
Stadt
Notar
bestellen
.
Abs.
Satz
räumt
Justizverwaltung
Auswahl
geeigneten
Bewerbern
Notarstelle
Beurteilungsspielraum
.
Überschreitet
Entscheidung
Bewerbern
Grenzen
Spielraums
so
sind
hiergegen
angerufenen
Gerichte
befugt
Justizverwaltung
verpflichten
abgelehnten
bevorzugten
Bewerbers
Notar
bestellen
.
Vielmehr
können
grundsätzlich
allein
aufgeben
Bewerbung
berücksichtigten
Antragstellers
Beachtung
Rechtsauffassung
Gerichts
neu
entscheiden
;
ist
gestattet
Beurteilung
Bewerber
Stelle
Beurteilung
Justizverwaltung
setzen
s.
nur
BNotO/BeurkG
2
.
Aufl
.
§
.
w.
.
Erfolg
bleibt
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
indessen
auch
hilfsweise
Begehren
entnehmen
ist
Antragsgegner
weitergehender
Aufhebung
Bescheids
27
.
März
verpflichten
auch
insoweit
Beachtung
Rechtsauffassung
Senats
Bewerbung
Antragstellers
neu
entscheiden
beabsichtigten
Bewerberauswahl
Antragsgegners
Beteiligten
vorgezogen
werden
sollen
.
Zutreffend
hat
Oberlandesgericht
zunächst
Einwand
Antragstellers
zurückgewiesen
Modifizierungen
Punktesystems
10
.
August
seien
Art
.
Abs.
Satz
Art
.
Abs.
GG
gebotenen
Prinzip
Bestenauslese
unvereinbar
.
Antragsgegner
hat
Änderungen
Hinblick
Beschluss
Bundesverfassungsgerichts
20
.
April
BVerfGE
.
vorgenommen
.
Unterschied
Runderlass
früheren
Fassung
sind
Kappungsgrenzen
Bereich
theoretischer
Befähigung
praktischer
-9-
Bewährung
aufgegeben
.
Fortbildung
praktische
Notartätigkeit
erzielbaren
Punkte
sind
mehr
gedeckelt
;
auch
gibt
gemeinsame
Kappungsgrenze
Besuch
Fortbildungsveranstaltungen
Erwerb
notarieller
Praxis
mehr
.
werden
Fortbildungskurse
gewichtet
letzten
Jahre
Ausschreibung
Ende
Bewerbungsfrist
Punkte
Halbtag
Punkte
Halbtag
absolviert
wurden
.
Bewerbern
vorgenommenen
Notariatsgeschäfte
Ausnahme
Niederschriften
§
Vermerken
Beglaubigungen
Entwurf
werden
ebenfalls
Anzahl
zeitlichen
Vornahme
gewichtet
.
Wegfall
Kappungsgrenzen
erhalten
Examensnoten
geforderte
geringere
Gewicht
;
zugleich
erfolgt
Stärkung
fachbezogenen
Anforderungen
.
Rahmen
Gesamtentscheidung
können
Anhörung
Notarkammer
weitere
Punkte
Einzelfall
vorhandene
besondere
notarspezifische
Qualifikationsmerkmale
angerechnet
werden
Abschnitt
Nr.
lit
.
Runderlasses
.
Senat
hat
bereits
dargestellt
schon
mehrfach
entschieden
Bedenken
bestehen
Antragsgegner
Auswahl
Bewerbern
Notarstelle
grundsätzlich
dargestellten
Weise
modifizierten
Punktesystem
festhält
.
gilt
zunächst
insbesondere
auch
Antragsgegner
Vergabe
Punkten
praktische
Beurkundungstätigkeit
Rahmen
Notarvertretungen
Notariatsverwaltungen
etc.
erhöhte
Anforderungen
Vergleich
früheren
Fassung
anknüpft
;
hat
konkreten
verfassungsrechtlichen
Bedenken
Bundesverfassungsgerichts
ursprüngliche
Handhabung
Rechnung
getragen
s.
.
auch
Aufwertung
zeitnah
Ausschreibung
besuchten
Fortbildungsveranstaltungen
Teilnahme
Jahre
zurückliegen
hat
Zweifeln
Rechnung
getragen
längerem
zeitlichen
Abstand
Ausschreibung
gewonnene
Fachwissen
noch
gleicher
Weise
frisch
erworbene
Kenntnisse
verwertbar
ist
Gewicht
Bewertung
fachlichen
Eignung
Bewerber
herangezogen
werden
kann
s.
aaO
S.
.
Zweifel
haben
Beschwerdevorbringen
Antragstellers
auch
unabhängig
Gewicht
jeweilige
Fortbildung
benoteten
Leistungsnachweis
abgeschlossen
wird
;
durfte
Antragsgegner
Rahmen
eröffneten
Beurteilungsspielraums
Anlass
genommen
werden
notwendigerweise
zulässig
Senat
Beschlüsse
24
Juli
NotZ
ZNotP
Rdn
.
NotZ
Rdn
.
7
;
18
.
März
NotZ
NJW-RR
gewisses
Maß
Abstraktion
Generalisierung
Schematisierung
angelegtes
Punktesystem
entsprechend
anzupassen
.
kann
Rede
sein
vorgenommenen
Differenzierungen
sachlichen
Grund
mangele
grundrechtswidrige
Ungleichbehandlung
vorliege
.
Ebenso
stehen
Anforderungen
nunmehr
Erwerb
Punkten
praktische
Beurkundungstätigkeit
bestehen
hinnehmbaren
Missverhältnis
Punkterwerb
Teilnahme
Fortbildungskursen
aufgestellt
sind
.
ist
erkennbar
Antragsgegner
Bedenken
Bundesverfassungsgerichts
einfachen
Punkterwerb
praktische
Beurkundungstätigkeit
diesbezüglichen
Anforderungen
unverhältnismäßiger
Weise
verschärft
Grenzen
eröffneten
Gestaltungsmöglichkeiten
überschritten
hätte
vgl.
Senat
Beschluss
20
November
NotZ
juris
Rdn
.
.
berechtigt
ist
auch
Einwand
Antragstellers
habe
Weitergeltung
ursprünglichen
Punktesystems
Runderlass
25
.
Februar
vertrauen
dürfen
Grundlage
Rede
stehenden
Notarstellen
dann
abgebrochenen
früheren
Ausschreibungsverfahren
hätten
besetzt
werden
sollen
Vorbereitung
dortigen
Bewerbung
ausgerichtet
habe
;
habe
Antragsgegner
geringen
Zeitspanne
Änderung
Runderlasses
Neuausschreibung
Stellen
zumindest
Übergangsregelung
schaffen
müssen
grundrechtswidrige
Benachteiligung
Altbewerber
verhindern
.
besondere
Vertrauenslage
ursprünglich
gültigen
Auswahlkriterien
Zukunft
verbleiben
werde
gab
auch
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
20
.
April
Antragsteller
.
Antragsgegner
hatte
Runderlass
25
.
Februar
enthaltenen
Verwaltungsrichtlinien
zwar
grundsätzlich
Maßstäbe
gebunden
Bewerberauswahl
Rahmen
Beurteilungsspielraums
§
Abs.
Satz
beachten
hatte
.
Bindung
bestand
indessen
nur
solange
Betroffenen
erkennen
gab
sachlich
gerechtfertigten
Gründen
Zukunft
bisherigen
Verwaltungspraxis
abzuweichen
.
w.
.
ist
hier
Abbruch
ersten
Ausschreibungsverfahrens
Folge
Beschlusses
Bundesverfassungsgerichts
20
.
April
10
.
August
bekannt
gemachten
Neufassung
Runderlasses
geschehen
.
Antragsteller
kann
berufen
habe
schützenswerter
Weise
Teilnahme
Fortbildungsveranstaltungen
Umfang
Beurkundungstätigkeit
Punktzahlen
ausgerichtet
früherer
Erlasslage
höchstens
erzielbar
waren
.
Vielmehr
war
Antragsgegner
seinerseits
gehalten
Anforderungen
verfassungsgemäße
Vergabe
neu
besetzender
Notarstellen
gestellt
hat
umgehend
gerecht
werden
bisherige
Verwaltungspraxis
entsprechend
anzupassen
.
hat
Justizverwaltung
gerade
Übergangsfrist
konkreten
Handhabung
§
eingeräumt
so
damals
noch
abgeschlossenen
Besetzungsverfahren
nunmehr
aufgestellten
neuen
Kriterien
ausrichten
mussten
Jung
.
längeres
Zuwarten
hätte
Antragsgegner
bisherigen
verfassungswidrigen
Zustand
manifestiert
auch
Bedürfnis
baldigen
Besetzung
bereits
Juli
erstmals
ausgeschriebenen
Notarstellen
öffentlichen
Interesse
geordneten
flächendeckenden
Versorgung
rechtsuchenden
Bevölkerung
notariellen
Dienstleistungen
Rechnung
getragen
Senat
Beschluss
20
November
NotZ
Rdn
.
.
Sachlage
war
Antragsgegner
auch
gehalten
Übergangsregelung
schaffen
Altbewerbern
Neubewerbern
günstigere
Bewerbungschance
bewahren
allein
Grundlage
verfassungsrechtlich
tragfähigen
Verwaltungsrichtlinien
zugestanden
hätte
.
Vielmehr
durfte
öffentlichen
Interesse
offenen
Notarstellen
Bewerbern
besetzen
verfassungskonformen
Auswahlkriterien
aktuell
Geeignetsten
erwiesen
Vorzug
geben
vgl.
Senat
Beschluss
28
November
NotZ
ZNotP
Rdn
.
26
;
unterlegene
Beschwerdeführer
Parallelverfahren
Verfassungsbeschwerde
eingelegt
haben
sind
Bundesverfassungsgericht
durchweg
Entscheidung
angenommen
worden
:
Beschlüsse
1
.
Februar
Verfahren
NotZ
;
2
.
Februar
Verfahren
NotZ
NotZ
NotZ
.
Letztlich
erweist
sofortige
Beschwerde
auch
unbegründet
geltend
macht
Ansicht
Oberlandesgerichts
habe
Antragsgegner
Bewerberauswahl
Antragsteller
Beteiligten
nur
Beteiligten
allein
Punkteschemas
erreichten
Gesamtpunktzahl
orientieren
dürfen
vielmehr
sei
auch
bezüglich
Beteiligten
erforderlich
gewesen
nur
geringe
praktische
Erfahrung
Beurkundungstätigkeit
nachgewiesen
hätten
.
Augenscheinlich
fehl
geht
Vorbringen
Bezug
Beteiligten
.
sind
Besuch
Fortbildungsveranstaltungen
Punkte
Beurkundungen
Punkte
zuerkannt
worden
.
oben
dargestellten
Maßstäben
war
Überprüfung
punktmäßigen
Rangordnung
gefundenen
Auswahlergebnisses
hinausgehenden
Individualvergleich
fachlichen
Eignung
Antragstellers
Beteiligten
veranlasst
;
kann
Rede
sein
Beteiligte
Beurkundungstätigkeit
nur
nennenswertem
Umfang
nachgewiesen
hätte
Verhältnis
theoretisch
praktisch
erworbenen
Fähigkeiten
völlig
letztgenannten
Kriteriums
verschoben
sei
.
Anders
liegt
hingegen
Beteiligten
.
haben
lediglich
Beurkundungen
nachgewiesen
Punkte
erlangt
so
deutliches
Übergewicht
theoretischen
Fortbildung
erkennbar
wird
.
Hinblick
Gewährleistung
möglichst
gleichmäßigen
Verwaltungshandelns
stets
Anwendung
unklarer
Kriterien
verbundenes
justiziell
schwer
überprüfbares
Abweichen
Punktreihenfolge
Ausnahmefälle
beschränkt
werden
sollte
Antragsgegner
Bewerberauswahl
§
Abs.
Satz
eingeräumte
Beurteilungsspielraum
grundsätzlich
weit
bemessen
ist
nimmt
Senat
ebenso
Oberlandesgericht
noch
Antragsgegner
auch
Beteiligten
Anlass
gesehen
hat
prüfen
Punkten
deutlich
nachrangige
Antragsteller
gleichmäßigeren
Verteilung
theoretisch
praktisch
erworbenen
Kenntnisse
vorzuziehen
ist
.
Bauer
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
30.11.2006
Not