BESCHLUSS NotZ 23 Juli Verfahren Bestellung Notar Bundesgerichtshof Senat Notarsachen hat Vorsitzenden Richter Richter Notare Dr. Justizrat Dr. 23 Juli beschlossen : 1 . sofortigen Beschwerden Antragstellers Beteiligten Beschluss 2 . Notarsenats Oberlandesgerichts 30 November Not werden zurückgewiesen . 2 . Antragsteller Beteiligte haben Kosten je Hälfte tragen . Antragsteller hat Antragsgegner Beteiligten Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten erstatten . Antragssteller Beteiligte haben Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen . 3 . Geschäftswert Beschwerdeinstanz wird € festgesetzt . Gründe : Antragsgegner schrieb Justizministerialblatt Land 1 . Oktober Anwalts-)Notarstellen Bezirk Amtsgerichts Amtssitz Stadt Besetzung . Stellen bewarb Vielzahl Rechtsanwälten Antragsteller weiteren Beteiligten . Schreiben 27 . März Antragsteller zugegangen 31 . März teilte Präsidentin Oberlandesgerichts Antragsteller Bewerbung Notarstellen Erfolg haben könne . Abs. Verbindung Abschnitt Nr. Runderlasses Ausführung Bundesnotarordnung 25 . Februar JMBl . S. Fassung 10 . August JMBl . S. richte Auswahl geeigneten Bewerbern persönlicher Punktzahl bewerteten fachlichen Eignung Berücksichtigung Dauer anwaltlichen Berufstätigkeit . Punktzahl bestimme Maßgabe Runderlass enthaltenen Berechnungsweise . Antragsteller ergäben Punkte . zähle punktstärksten Bewerbern könne Stellenbesetzung berücksichtigt werden ; Umstände Hinblick persönliche fachliche Eignung einzelnen Bewerber Abweichen Punktreihenfolge sprechen könnten seien gegeben . Bescheid hat Antragsteller 2 . Mai Oberlandesgericht Antrag gerichtliche Entscheidung gestellt Ziel Aufhebung Bescheids Antragsgegner verpflichten Antragsteller Notar Stadt bestellen . frage Oberlandesgerichts hat Begehren konkretisiert angekündigte Besetzungsentscheidung Antragsgegners nur angreife beabsichtige Beteiligten Punkten Punkten Punkten Punkten Plätze Antragsgegner ermittelten Reihenfolge einnehmen Stellenbesetzung Antragsteller berücksichtigen . hat geltend gemacht werde Zurückweisung Bewerbung Grundrechten Art . GG verletzt . ergebe einen Änderung Runderlasses 1 . August Punktebewertung Jahre Ausschreibung zurückliegenden Teilnahme Fortbildungsveranstaltungen auch allgemein praktische Beurkundungstätigkeit Vergleich Ursprungsfassung abgewertet würden . rückwirkende Änderung Runderlasses führe Ungleichbehandlung " Altbewerbern " Notarstellen bereits früheren Hinblick Beschluss Bundesverfassungsgerichts 20 . April BVerfGE abgebrochenen Ausschreibungsverfahren Stellen beworben hatten Neubewerbern " erstmals Ausschreibung 1 . Oktober Bewerbung abgaben . Ungleichgewicht habe kurzen Zeit Änderung Runderlasses Neuausschreibung Stellen gelegen habe Altbewerber mehr ausgeglichen werden können ; hätte Übergangsregelung getroffen werden müssen . hat Antragsteller beanstandet Antragsgegner habe Bewertung fachlichen Eignung Beteiligten berücksichtigt Gesamtpunktzahlen maßgeblich Nachweis Besuchs Fortbildungsveranstaltungen letzten Jahre Ausschreibung erreicht hätten aber nur geringe gar Erfahrung praktische Beurkundungstätigkeit verfügten . Oberlandesgericht hat Bescheid 27 . März aufgehoben Antragsgegner beabsichtigt Beteiligten Bewerberauswahl Antragsteller berücksichtigen ; Umfang hat Antragsgegner verpflichtet Antragsteller Beachtung Rechtsauffassung Oberlandesgerichts neu bescheiden . weitergehenden Antrag Antragstellers hat inzident Gründen Beschlusses zurückgewiesen . Hiergegen richten sofortigen Beschwerden Antragstellers Beteiligten . Antragsteller verfolgt erstinstanzliches Begehren vollem Umfang . Beteiligte hat Begründung Rechtsmittel eingereicht . II . sofortigen Beschwerden sind zulässig § Abs. Abs. . Insbesondere ist auch Beteiligten § Abs. Satz Abs. Satz Abs. erforderliche materielle Beschwer gegeben . Teilerfolg Antrags gerichtliche Entscheidung Oberlandesgericht begründete Verpflichtung Antragsgegners Bewerbung Antragstellers Beteiligten neu entscheiden wird nur ursprünglich Beteiligten vorgesehene Besetzung ausgeschriebenen Notarstellen Ungunsten verzögert vielmehr ist unmittelbar auch Gefahr begründet worden Stelle konkurrierenden Antragsteller besetzt wird ; Antragsgegner bindende Rechtsauffassung Oberlandesgerichts ermöglicht Neubescheidung Nachteil Beteiligten . kann Entscheidung Oberlandesgerichts überprüfen lassen zunächst belastenden neuen Bescheid abwarten müssen Senat Beschlüsse 28 November NotZ DNotZ 229 ; 11 Juli NotZ ZNotP ; 16 Juli NotZ ZNotP 444 ; 16 . März NotZ . Rechtsmittel haben indessen Sache Erfolg . 1 . Sofortige Beschwerde Beteiligten Zutreffend hat Oberlandesgericht ausgeführt Antragsgegner Bewerberauswahl Beteiligten Antragsteller § Abs. Satz eingeräumten Beurteilungsspielraum . überschritten Antragsteller Grundrechten Art . Abs. Satz Art . Abs. GG rechtswidrig beeinträchtigt hat vgl. § Abs. Beteiligten allein Punktesystem Runderlasses erzielten höheren Gesamtpunktzahl Vorzug gegeben hat . Allerdings bestehen Bedenken Antragsgegner Auswahl Bewerbern freie Notarstelle fachliche Leistung Punktesystem Runderlass 25 . Februar Hinblick verfassungsrechtlichen Vorgaben Bundesverfassungsgerichts BVerfGE . modifizierten Fassung 10 . August bewertet grundsätzlich punktstärksten Bewerber Vorzug gibt Senat Beschlüsse 24 Juli NotZ ZNotP Rdn . NotZ Rdn . . Jedoch bergen Punktesystem beruhende Einordnung fachlichen Qualifikation Bewerber Rangskala Gefahr Besonderheiten Einzelfalles immer ausreichend Rechnung getragen Maß fachlichen Eignung einzelnen Bewerbers unvollständig ermittelt unzutreffend Vergleich Mitbewerber eingestellt wird . ist endgültigen Auswahl prüfen jeweiligen Bewerber besondere Umstände ersichtlich sind festen Kriterien Examensnote Dauer anwaltlichen Tätigkeit theoretische Fortbildung praktische Beurkundungserfahrung ausgerichtete Punktesystem Eingang gefunden haben dennoch berücksichtigen sind Kenntnisse Fähigkeiten Bewerbers zutreffend vollständig erfassen . trägt Runderlass Abschnitt Nr. lit . vorgesehenen Vergabe Sonderpunkten Rechnung . ist aber auch fragen Punktesystem aufgenommenen Kriterien sonst eingeflossenen Gesichtspunkte jeweiligen Einzelfall angemessen gewichtet sind . ist prüfen ermittelte Rang Bewerbers etwa fachliche Eignung Vergleich schlechter platzierten Mitbewerbern unzutreffend widerspiegelt errechnete Gesamtpunktzahl maßgeblich einseitige Betonung festen Bewertungskriterien bedingt ist etwa Teilnahme Vielzahl Fortbildungsveranstaltungen beruht Beurkundungstätigkeit nennenswertem Umfang ausgeübt wurde ; fachliche Eignung lässt nur Heranziehung Komponenten theoretischen Fortbildung praktisch erworbenen Fähigkeiten Kenntnisse zuverlässig beurteilen Senat aaO Rdn . . derartiger Sonderfall liegt hier . Beteiligte hat Gesamtpunktergebnis wesentlich Punkte Teilnahme Fortbildungsveranstaltungen erzielt einziges Beurkundungsgeschäft nachgewiesen . besteht evidentes Ungleichgewicht theoretisch praktisch erworbenem Wissen . musste Antragsgegner prüfen bestehen könnte Antragsteller ausgewogenes Verhältnis Kriterien besteht Punkte geringeren Gesamtpunktzahl vorzuziehen . 2 . Sofortige Beschwerde Antragstellers vornherein unbegründet erweist Rechtsmittel Antragstellers ursprünglichen Antrag weiterverfolgt Antragsgegner Aufhebung Bescheids 27 . März verpflichten Antragsteller ausgeschriebenen Stellen Stadt Notar bestellen . Abs. Satz räumt Justizverwaltung Auswahl geeigneten Bewerbern Notarstelle Beurteilungsspielraum . Überschreitet Entscheidung Bewerbern Grenzen Spielraums so sind hiergegen angerufenen Gerichte befugt Justizverwaltung verpflichten abgelehnten bevorzugten Bewerbers Notar bestellen . Vielmehr können grundsätzlich allein aufgeben Bewerbung berücksichtigten Antragstellers Beachtung Rechtsauffassung Gerichts neu entscheiden ; ist gestattet Beurteilung Bewerber Stelle Beurteilung Justizverwaltung setzen s. nur BNotO/BeurkG 2 . Aufl . § . w. . Erfolg bleibt sofortige Beschwerde Antragstellers indessen auch hilfsweise Begehren entnehmen ist Antragsgegner weitergehender Aufhebung Bescheids 27 . März verpflichten auch insoweit Beachtung Rechtsauffassung Senats Bewerbung Antragstellers neu entscheiden beabsichtigten Bewerberauswahl Antragsgegners Beteiligten vorgezogen werden sollen . Zutreffend hat Oberlandesgericht zunächst Einwand Antragstellers zurückgewiesen Modifizierungen Punktesystems 10 . August seien Art . Abs. Satz Art . Abs. GG gebotenen Prinzip Bestenauslese unvereinbar . Antragsgegner hat Änderungen Hinblick Beschluss Bundesverfassungsgerichts 20 . April BVerfGE . vorgenommen . Unterschied Runderlass früheren Fassung sind Kappungsgrenzen Bereich theoretischer Befähigung praktischer -9- Bewährung aufgegeben . Fortbildung praktische Notartätigkeit erzielbaren Punkte sind mehr gedeckelt ; auch gibt gemeinsame Kappungsgrenze Besuch Fortbildungsveranstaltungen Erwerb notarieller Praxis mehr . werden Fortbildungskurse gewichtet letzten Jahre Ausschreibung Ende Bewerbungsfrist Punkte Halbtag Punkte Halbtag absolviert wurden . Bewerbern vorgenommenen Notariatsgeschäfte Ausnahme Niederschriften § Vermerken Beglaubigungen Entwurf werden ebenfalls Anzahl zeitlichen Vornahme gewichtet . Wegfall Kappungsgrenzen erhalten Examensnoten geforderte geringere Gewicht ; zugleich erfolgt Stärkung fachbezogenen Anforderungen . Rahmen Gesamtentscheidung können Anhörung Notarkammer weitere Punkte Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationsmerkmale angerechnet werden Abschnitt Nr. lit . Runderlasses . Senat hat bereits dargestellt schon mehrfach entschieden Bedenken bestehen Antragsgegner Auswahl Bewerbern Notarstelle grundsätzlich dargestellten Weise modifizierten Punktesystem festhält . gilt zunächst insbesondere auch Antragsgegner Vergabe Punkten praktische Beurkundungstätigkeit Rahmen Notarvertretungen Notariatsverwaltungen etc. erhöhte Anforderungen Vergleich früheren Fassung anknüpft ; hat konkreten verfassungsrechtlichen Bedenken Bundesverfassungsgerichts ursprüngliche Handhabung Rechnung getragen s. . auch Aufwertung zeitnah Ausschreibung besuchten Fortbildungsveranstaltungen Teilnahme Jahre zurückliegen hat Zweifeln Rechnung getragen längerem zeitlichen Abstand Ausschreibung gewonnene Fachwissen noch gleicher Weise frisch erworbene Kenntnisse verwertbar ist Gewicht Bewertung fachlichen Eignung Bewerber herangezogen werden kann s. aaO S. . Zweifel haben Beschwerdevorbringen Antragstellers auch unabhängig Gewicht jeweilige Fortbildung benoteten Leistungsnachweis abgeschlossen wird ; durfte Antragsgegner Rahmen eröffneten Beurteilungsspielraums Anlass genommen werden notwendigerweise zulässig Senat Beschlüsse 24 Juli NotZ ZNotP Rdn . NotZ Rdn . 7 ; 18 . März NotZ NJW-RR gewisses Maß Abstraktion Generalisierung Schematisierung angelegtes Punktesystem entsprechend anzupassen . kann Rede sein vorgenommenen Differenzierungen sachlichen Grund mangele grundrechtswidrige Ungleichbehandlung vorliege . Ebenso stehen Anforderungen nunmehr Erwerb Punkten praktische Beurkundungstätigkeit bestehen hinnehmbaren Missverhältnis Punkterwerb Teilnahme Fortbildungskursen aufgestellt sind . ist erkennbar Antragsgegner Bedenken Bundesverfassungsgerichts einfachen Punkterwerb praktische Beurkundungstätigkeit diesbezüglichen Anforderungen unverhältnismäßiger Weise verschärft Grenzen eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten überschritten hätte vgl. Senat Beschluss 20 November NotZ juris Rdn . . berechtigt ist auch Einwand Antragstellers habe Weitergeltung ursprünglichen Punktesystems Runderlass 25 . Februar vertrauen dürfen Grundlage Rede stehenden Notarstellen dann abgebrochenen früheren Ausschreibungsverfahren hätten besetzt werden sollen Vorbereitung dortigen Bewerbung ausgerichtet habe ; habe Antragsgegner geringen Zeitspanne Änderung Runderlasses Neuausschreibung Stellen zumindest Übergangsregelung schaffen müssen grundrechtswidrige Benachteiligung Altbewerber verhindern . besondere Vertrauenslage ursprünglich gültigen Auswahlkriterien Zukunft verbleiben werde gab auch Entscheidung Bundesverfassungsgerichts 20 . April Antragsteller . Antragsgegner hatte Runderlass 25 . Februar enthaltenen Verwaltungsrichtlinien zwar grundsätzlich Maßstäbe gebunden Bewerberauswahl Rahmen Beurteilungsspielraums § Abs. Satz beachten hatte . Bindung bestand indessen nur solange Betroffenen erkennen gab sachlich gerechtfertigten Gründen Zukunft bisherigen Verwaltungspraxis abzuweichen . w. . ist hier Abbruch ersten Ausschreibungsverfahrens Folge Beschlusses Bundesverfassungsgerichts 20 . April 10 . August bekannt gemachten Neufassung Runderlasses geschehen . Antragsteller kann berufen habe schützenswerter Weise Teilnahme Fortbildungsveranstaltungen Umfang Beurkundungstätigkeit Punktzahlen ausgerichtet früherer Erlasslage höchstens erzielbar waren . Vielmehr war Antragsgegner seinerseits gehalten Anforderungen verfassungsgemäße Vergabe neu besetzender Notarstellen gestellt hat umgehend gerecht werden bisherige Verwaltungspraxis entsprechend anzupassen . hat Justizverwaltung gerade Übergangsfrist konkreten Handhabung § eingeräumt so damals noch abgeschlossenen Besetzungsverfahren nunmehr aufgestellten neuen Kriterien ausrichten mussten Jung . längeres Zuwarten hätte Antragsgegner bisherigen verfassungswidrigen Zustand manifestiert auch Bedürfnis baldigen Besetzung bereits Juli erstmals ausgeschriebenen Notarstellen öffentlichen Interesse geordneten flächendeckenden Versorgung rechtsuchenden Bevölkerung notariellen Dienstleistungen Rechnung getragen Senat Beschluss 20 November NotZ Rdn . . Sachlage war Antragsgegner auch gehalten Übergangsregelung schaffen Altbewerbern Neubewerbern günstigere Bewerbungschance bewahren allein Grundlage verfassungsrechtlich tragfähigen Verwaltungsrichtlinien zugestanden hätte . Vielmehr durfte öffentlichen Interesse offenen Notarstellen Bewerbern besetzen verfassungskonformen Auswahlkriterien aktuell Geeignetsten erwiesen Vorzug geben vgl. Senat Beschluss 28 November NotZ ZNotP Rdn . 26 ; unterlegene Beschwerdeführer Parallelverfahren Verfassungsbeschwerde eingelegt haben sind Bundesverfassungsgericht durchweg Entscheidung angenommen worden : Beschlüsse 1 . Februar Verfahren NotZ ; 2 . Februar Verfahren NotZ NotZ NotZ . Letztlich erweist sofortige Beschwerde auch unbegründet geltend macht Ansicht Oberlandesgerichts habe Antragsgegner Bewerberauswahl Antragsteller Beteiligten nur Beteiligten allein Punkteschemas erreichten Gesamtpunktzahl orientieren dürfen vielmehr sei auch bezüglich Beteiligten erforderlich gewesen nur geringe praktische Erfahrung Beurkundungstätigkeit nachgewiesen hätten . Augenscheinlich fehl geht Vorbringen Bezug Beteiligten . sind Besuch Fortbildungsveranstaltungen Punkte Beurkundungen Punkte zuerkannt worden . oben dargestellten Maßstäben war Überprüfung punktmäßigen Rangordnung gefundenen Auswahlergebnisses hinausgehenden Individualvergleich fachlichen Eignung Antragstellers Beteiligten veranlasst ; kann Rede sein Beteiligte Beurkundungstätigkeit nur nennenswertem Umfang nachgewiesen hätte Verhältnis theoretisch praktisch erworbenen Fähigkeiten völlig letztgenannten Kriteriums verschoben sei . Anders liegt hingegen Beteiligten . haben lediglich Beurkundungen nachgewiesen Punkte erlangt so deutliches Übergewicht theoretischen Fortbildung erkennbar wird . Hinblick Gewährleistung möglichst gleichmäßigen Verwaltungshandelns stets Anwendung unklarer Kriterien verbundenes justiziell schwer überprüfbares Abweichen Punktreihenfolge Ausnahmefälle beschränkt werden sollte Antragsgegner Bewerberauswahl § Abs. Satz eingeräumte Beurteilungsspielraum grundsätzlich weit bemessen ist nimmt Senat ebenso Oberlandesgericht noch Antragsgegner auch Beteiligten Anlass gesehen hat prüfen Punkten deutlich nachrangige Antragsteller gleichmäßigeren Verteilung theoretisch praktisch erworbenen Kenntnisse vorzuziehen ist . Bauer Vorinstanz : OLG Entscheidung 30.11.2006 Not