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503 lines
4.4 KiB

NotZ
BESCHLUSS
Verkündet
:
3
.
Dezember
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Verfahren
Ankündigung
Amtsenthebung
vorläufiger
Amtsenthebung
Bundesgerichtshof
Senat
Notarsachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Tropf
Dr.
Wahl
Notare
Dr.
Dr.
3
.
Dezember
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluß
Notarsenats
Kammergerichts
9
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Gerichtskosten
Beschwerdeverfahrens
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
wird
DM
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
wurde
Rechtsanwaltschaft
Rechtsanwalt
Landgericht
Rechtsanwalt
Kammergericht
zugelassen
.
12
.
Dezember
wurde
Notar
Bezirk
Kammergerichts
Amtssitz
bestellt
.
Bescheid
7
November
kündigte
Antragsgegnerin
Antragsteller
Amtsenthebung
Notar
Vermögensverfalls
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
schlechter
wirtschaftlicher
Verhältnisse
Art
Wirtschaftsführung
.
Zugleich
enthob
vorläufig
Amtes
.
hiergegen
gerichtete
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
blieb
Erfolg
.
sofortigen
Beschwerde
verfolgt
Antragsteller
Anträge
Feststellung
Voraussetzungen
Amtsenthebung
vorliegen
Aufhebung
vorläufigen
Amtsenthebung
.
II
.
sofortige
Beschwerde
ist
zulässig
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
hat
Sache
aber
Erfolg
.
1
.
Recht
hat
Kammergericht
Vorschaltverfahren
§
Abs.
Satz
festgestellt
Voraussetzungen
Amtsenthebung
Antragstellers
§
Abs.
Nr.
vorliegen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Interessen
Rechtsuchenden
gefährden
.
Antragsteller
ist
Reihe
Immobiliengeschäften
bindlichkeiten
Höhe
Mio.
DM
belastet
mindestens
DM
Zahlungsrückstand
.
hat
Antragsteller
Jahren
Reihe
Einzelfällen
berechtigte
Forderungen
Krankenkassenbeiträge
bezahlt
konnte
Tilgung
erst
Einleitung
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
bestimmt
werden
.
Feststellungen
Kammergerichts
insgesamt
Fällen
Antragsteller
Sache
entgegengetreten
ist
wird
Bezug
genommen
.
sofortigen
Beschwerde
hebt
Antragsteller
wesentlichen
Teil
Forderungen
bereits
Jahren
getilgt
sei
Liquiditätsengpaß
bereits
bestehe
Verletzung
notarieller
Vermögensbetreuungspflichten
eingetreten
sei
.
Zusätzlich
regt
außerordentliche
Überprüfung
Notariats
.
erschüttert
Feststellung
Amtsenthebungsgrundes
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Antragstellers
§
Abs.
Nr.
1
.
Alt
.
.
Recht
hat
Kammergericht
Feststellung
zwischenzeitlich
getilgten
kleineren
Verbindlichkeiten
u.a.
DM
DM
DM
Kassenbeiträgen
;
DM
gerichtlichen
Kostenfestsetzungsbeschluß
einbezogen
.
Wirtschaftsführung
Notars
Gläubiger
zwingt
bestehender
Forderungen
Zwangsmaßnahmen
ergreifen
ist
bereits
hinnehmbar
.
12
.
Oktober
NotZ
94
;
26
.
März
NotZ
.
Antragsteller
Hinblick
Zahl
Höhe
Verbindlichkeiten
Kammergericht
Recht
abverlangte
Tilgungsplan
Senat
ist
auch
Beschwerdeverfahren
vorgelegt
worden
.
Umstand
bislang
Gläubigerzugriffe
Mandantengelder
Verstöße
notariellen
Betreuungspflichten
festgestellt
werden
konnten
räumt
Gefährdung
.
Notar
ist
§
Abs.
Nr.
Amtes
entheben
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Interessen
Rechtsuchenden
gefährden
erst
dann
Interessen
bereits
verletzt
sind
.
konkrete
Gefährdung
ist
Feststellungen
desolaten
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Antragstellers
Beschwerdeinstanz
entgegenzusetzen
hat
zweifelsfrei
bejahen
.
außerplanmäßige
Revision
Notariats
würde
auch
Bejahung
Dienstverstößen
führen
sollte
ändern
.
Gegenstand
ist
Vermögensbilanz
Antragstellers
Gesamtheit
Rechtsanwalt
Notar
Privatperson
getätigten
Geschäfte
.
Erlaß
angefochtenen
Entscheidung
Kammergerichts
ist
Antragsgegnerin
mitteilt
Haftbefehl
Amtsgerichts
Antragsteller
Erzwingung
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
25
.
April
bekannt
geworden
.
schließt
frühere
Anträge
Abgabe
Versicherung
Kammergericht
bereits
berücksichtigen
konnte
.
Überweisungsbeschluß
Lasten
Briefkopf
Antragstellers
angegebenen
Geschäftskontos
ist
4
.
Mai
anerkannten
Schuld
DM
erfolgt
.
Gefahrenlage
Interessen
Rechtsuchenden
Falle
§
Abs.
Nr.
1
.
Alt
.
Überschuldung
Vermögenslosigkeit
Notars
einmal
voraussetzt
.
20
November
NotZ
ZNotP
erscheint
mithin
noch
verschärft
.
neuerliche
Vortrag
Schriftsatz
26
November
gibt
Anlaß
veränderten
Beurteilung
.
enthält
verschiedene
Hinweise
sonstige
Verdienstmöglichkeiten
indessen
Weise
konkretisiert
haben
.
2
.
Gefahrenlage
Öffentlichkeit
verlangt
auch
strenger
Berücksichtigung
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
weiterhin
vorläufige
Enthebung
Amt
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
1
.
Alt
.
.
Ermessensfehler
Antragsgegnerin
getroffenen
Entscheidung
ist
erkennbar
.
Tropf
Wahl