NotZ BESCHLUSS Verkündet : 3 . Dezember Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Verfahren Ankündigung Amtsenthebung vorläufiger Amtsenthebung Bundesgerichtshof Senat Notarsachen hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Tropf Dr. Wahl Notare Dr. Dr. 3 . Dezember beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluß Notarsenats Kammergerichts 9 . Mai wird zurückgewiesen . Antragsteller hat Gerichtskosten Beschwerdeverfahrens tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen erstatten . Geschäftswert wird DM festgesetzt . Gründe : Antragsteller wurde Rechtsanwaltschaft Rechtsanwalt Landgericht Rechtsanwalt Kammergericht zugelassen . 12 . Dezember wurde Notar Bezirk Kammergerichts Amtssitz bestellt . Bescheid 7 November kündigte Antragsgegnerin Antragsteller Amtsenthebung Notar Vermögensverfalls Gefährdung Interessen Rechtsuchenden schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse Art Wirtschaftsführung . Zugleich enthob vorläufig Amtes . hiergegen gerichtete Antrag gerichtliche Entscheidung blieb Erfolg . sofortigen Beschwerde verfolgt Antragsteller Anträge Feststellung Voraussetzungen Amtsenthebung vorliegen Aufhebung vorläufigen Amtsenthebung . II . sofortige Beschwerde ist zulässig § Abs. . V.m . Abs. hat Sache aber Erfolg . 1 . Recht hat Kammergericht Vorschaltverfahren § Abs. Satz festgestellt Voraussetzungen Amtsenthebung Antragstellers § Abs. Nr. vorliegen wirtschaftlichen Verhältnisse Interessen Rechtsuchenden gefährden . Antragsteller ist Reihe Immobiliengeschäften bindlichkeiten Höhe Mio. DM belastet mindestens DM Zahlungsrückstand . hat Antragsteller Jahren Reihe Einzelfällen berechtigte Forderungen Krankenkassenbeiträge bezahlt konnte Tilgung erst Einleitung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bestimmt werden . Feststellungen Kammergerichts insgesamt Fällen Antragsteller Sache entgegengetreten ist wird Bezug genommen . sofortigen Beschwerde hebt Antragsteller wesentlichen Teil Forderungen bereits Jahren getilgt sei Liquiditätsengpaß bereits bestehe Verletzung notarieller Vermögensbetreuungspflichten eingetreten sei . Zusätzlich regt außerordentliche Überprüfung Notariats . erschüttert Feststellung Amtsenthebungsgrundes Gefährdung Interessen Rechtsuchenden wirtschaftlichen Verhältnisse Antragstellers § Abs. Nr. 1 . Alt . . Recht hat Kammergericht Feststellung zwischenzeitlich getilgten kleineren Verbindlichkeiten u.a. DM DM DM Kassenbeiträgen ; DM gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluß einbezogen . Wirtschaftsführung Notars Gläubiger zwingt bestehender Forderungen Zwangsmaßnahmen ergreifen ist bereits hinnehmbar . 12 . Oktober NotZ 94 ; 26 . März NotZ . Antragsteller Hinblick Zahl Höhe Verbindlichkeiten Kammergericht Recht abverlangte Tilgungsplan Senat ist auch Beschwerdeverfahren vorgelegt worden . Umstand bislang Gläubigerzugriffe Mandantengelder Verstöße notariellen Betreuungspflichten festgestellt werden konnten räumt Gefährdung . Notar ist § Abs. Nr. Amtes entheben wirtschaftlichen Verhältnisse Interessen Rechtsuchenden gefährden erst dann Interessen bereits verletzt sind . konkrete Gefährdung ist Feststellungen desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse Antragstellers Beschwerdeinstanz entgegenzusetzen hat zweifelsfrei bejahen . außerplanmäßige Revision Notariats würde auch Bejahung Dienstverstößen führen sollte ändern . Gegenstand ist Vermögensbilanz Antragstellers Gesamtheit Rechtsanwalt Notar Privatperson getätigten Geschäfte . Erlaß angefochtenen Entscheidung Kammergerichts ist Antragsgegnerin mitteilt Haftbefehl Amtsgerichts Antragsteller Erzwingung Abgabe eidesstattlichen Versicherung 25 . April bekannt geworden . schließt frühere Anträge Abgabe Versicherung Kammergericht bereits berücksichtigen konnte . Überweisungsbeschluß Lasten Briefkopf Antragstellers angegebenen Geschäftskontos ist 4 . Mai anerkannten Schuld DM erfolgt . Gefahrenlage Interessen Rechtsuchenden Falle § Abs. Nr. 1 . Alt . Überschuldung Vermögenslosigkeit Notars einmal voraussetzt . 20 November NotZ ZNotP erscheint mithin noch verschärft . neuerliche Vortrag Schriftsatz 26 November gibt Anlaß veränderten Beurteilung . enthält verschiedene Hinweise sonstige Verdienstmöglichkeiten indessen Weise konkretisiert haben . 2 . Gefahrenlage Öffentlichkeit verlangt auch strenger Berücksichtigung Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes weiterhin vorläufige Enthebung Amt § Abs. Nr. § Abs. Nr. 1 . Alt . . Ermessensfehler Antragsgegnerin getroffenen Entscheidung ist erkennbar . Tropf Wahl