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4.1 KiB

BESCHLUSS
22
Juli
Verfahren
Amtsenthebung
Bundesgerichtshof
Senat
Notarsachen
hat
22
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Notarin
Dr.
Notar
Müller-Eising
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
Urteil
Senats
Notarsachen
Kammergerichts
22
November
wird
abgelehnt
.
Kläger
trägt
Kosten
Zulassungsverfahrens
.
Streitwert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antrag
Zulassung
Berufung
hat
Erfolg
.
Zulassungsgrund
§
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
VwGO
liegt
.
bestehen
ernstliche
Zweifel
Richtigkeit
Entscheidung
Kammergerichts
noch
stellen
entscheidungserhebliche
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
1
.
Berufungsgericht
Prüfung
Recht
zugrunde
gelegt
hat
ist
Rechtsprechung
Senats
Art
Wirtschaftsführung
Sinne
§
Abs.
Nr.
Fall
beanstanden
Notar
wiederholt
erst
Beantragung
Zwangsvollstreckungsverfahren
bereitfindet
Lage
versetzt
wird
gerichtete
titulierte
Forderungen
begleichen
.
begründet
auch
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
Art
Wirtschaftsführung
26
.
Oktober
NotZ
.
.
Unerheblich
ist
Zusammenhang
Notar
Verschulden
Situation
trifft
beanstandenden
Art
Wirtschaftsführung
geführt
hat
vgl.
Senatsbeschluss
aaO
.
.
Kammergericht
festgestellt
hat
ist
mehrfachen
Vollstreckungsmaßnahmen
Kläger
gekommen
Amtsenthebung
§
Abs.
Nr.
.
Fall
rechtfertigen
.
kann
Kläger
Erfolg
berufen
finanzielle
Möglichkeiten
gehabt
habe
bestehenden
Forderungen
tilgen
.
Nach
vor
sind
Forderungen
Kläger
offen
beglichen
.
Schon
ist
Wirtschaftsführung
Notars
hinnehmbar
Gläubiger
zwingt
berechtigter
Forderungen
Zwangsmaßnahmen
ergreifen
.
geht
Amtsenthebungsgrund
allgemeinen
Tatbestand
Unzuverlässigkeit
Art
Wirtschaftsführung
vgl.
17
November
NotZ
.
.
Sollten
Kläger
tatsächlich
Vermögenswerte
Verfügung
stehen
offenen
Forderungen
begleichen
so
ist
erklärlich
wird
Kläger
auch
begründet
angeblich
vorhandenen
finanziellen
Mittel
Tilgung
Forderungen
einsetzt
.
Ausführungen
sind
geeignet
Richtigkeit
Entscheidung
Kammergerichts
Zweifel
ziehen
.
Belang
ist
Zusammenhang
Kläger
beruft
Kanzlei
besonders
kostengünstig
führe
.
Erfolglos
bleibt
auch
Einwand
Klägers
Amtsenthebung
wesentliche
Einnahmequellen
entgangen
seien
.
Bedenken
Art
Wirtschaftsführung
bestanden
schon
angefochtenen
Entscheidungen
.
durchgreifend
ist
auch
Einwand
Klägers
Finanzamt
DKVKrankenversicherer
Gläubiger
seien
Nichtzahlung
bestehenden
Forderungen
existentiell
gefährdet
worden
seien
.
Erfolg
macht
Kläger
auch
geltend
Existenz
Familie
seien
Amtsenthebung
gefährdet
stelle
Maßnahme
unverhältnismäßig
.
Art
Wirtschaftsführung
gefährdet
Interessen
Rechtsuchenden
rechtfertigt
Amtsenthebung
.
2
.
Erfolglos
wendet
Kläger
auch
Richtigkeit
scheidung
Kammergerichts
Hinblick
Amtsenthebung
§
Abs.
Nr.
.
Fall
Durchführung
Verwahrungsgeschäften
Interessen
Rechtsuchenden
gefährde
.
Kläger
Kammergericht
festgestellten
Verstöße
wehrt
geltend
macht
hätten
Verwahrungsgeschäften
detaillierten
träge
zugrunde
gelegen
kann
Erfolg
haben
.
§
Abs.
Abs.
darf
Notar
Verwahrungsantrag
nur
annehmen
Verwaltungsanweisung
Bedürfnissen
ordnungsgemäßen
Geschäftsabwicklung
ordnungsgemäßen
Vollzugs
Verwahrung
Sicherungsinteresse
Verwahrungsgeschäft
beteiligten
Personen
genügt
;
Verwahrungsanweisung
muss
schriftlich
vorliegen
.
fehlt
.
Gegebenenfalls
hat
Notar
Annahme
Treuhandaufträge
hinzuwirken
entsprechend
detaillierte
Treuhandanweisungen
erteilt
werden
.
Keinesfalls
stellt
Verfügung
hinterlegten
Gelder
.
detaillierten
Feststellungen
Kammergerichts
Verstößen
§
kann
Kläger
allgemeinen
Hinweis
durchdringen
hätten
Kosten
Treuhandvermögen
beglichen
werden
sollen
.
umfangreichen
Mängel
Verfahrensweise
bezüglich
hinterlegter
Gelder
belegen
Gefahr
Interessen
Rechtsuchenden
bestand
.
Kläger
insgesamt
pauschal
erstinstanzlichen
Vortrag
Beweisantritten
beruft
genügt
Darlegung
Grundes
Zulassung
Berufung
.
bloße
Wiederholung
erstinstanzlichen
Vorbringens
Bezugnahme
genügt
Darlegungsanforderungen
§
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
vgl.
Senatsbeschluss
21
November
.
.
3
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
VwGO
.
Wertfestsetzung
ist
gemäß
§
g
Abs.
Satz
erfolgt
.
Pentz
Müller-Eising
Vorinstanz
:
KG
Entscheidung
Not