BESCHLUSS 22 Juli Verfahren Amtsenthebung Bundesgerichtshof Senat Notarsachen hat 22 Juli Vorsitzenden Richter Richter Richterin Notarin Dr. Notar Müller-Eising beschlossen : Antrag Klägers Zulassung Berufung Urteil Senats Notarsachen Kammergerichts 22 November wird abgelehnt . Kläger trägt Kosten Zulassungsverfahrens . Streitwert wird € festgesetzt . Gründe : Antrag Zulassung Berufung hat Erfolg . Zulassungsgrund § Satz . V.m . § Abs. VwGO liegt . bestehen ernstliche Zweifel Richtigkeit Entscheidung Kammergerichts noch stellen entscheidungserhebliche Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung § Abs. Nr. VwGO . 1 . Berufungsgericht Prüfung Recht zugrunde gelegt hat ist Rechtsprechung Senats Art Wirtschaftsführung Sinne § Abs. Nr. Fall beanstanden Notar wiederholt erst Beantragung Zwangsvollstreckungsverfahren bereitfindet Lage versetzt wird gerichtete titulierte Forderungen begleichen . begründet auch Gefährdung Interessen Rechtsuchenden Art Wirtschaftsführung 26 . Oktober NotZ . . Unerheblich ist Zusammenhang Notar Verschulden Situation trifft beanstandenden Art Wirtschaftsführung geführt hat vgl. Senatsbeschluss aaO . . Kammergericht festgestellt hat ist mehrfachen Vollstreckungsmaßnahmen Kläger gekommen Amtsenthebung § Abs. Nr. . Fall rechtfertigen . kann Kläger Erfolg berufen finanzielle Möglichkeiten gehabt habe bestehenden Forderungen tilgen . Nach vor sind Forderungen Kläger offen beglichen . Schon ist Wirtschaftsführung Notars hinnehmbar Gläubiger zwingt berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen ergreifen . geht Amtsenthebungsgrund allgemeinen Tatbestand Unzuverlässigkeit Art Wirtschaftsführung vgl. 17 November NotZ . . Sollten Kläger tatsächlich Vermögenswerte Verfügung stehen offenen Forderungen begleichen so ist erklärlich wird Kläger auch begründet angeblich vorhandenen finanziellen Mittel Tilgung Forderungen einsetzt . Ausführungen sind geeignet Richtigkeit Entscheidung Kammergerichts Zweifel ziehen . Belang ist Zusammenhang Kläger beruft Kanzlei besonders kostengünstig führe . Erfolglos bleibt auch Einwand Klägers Amtsenthebung wesentliche Einnahmequellen entgangen seien . Bedenken Art Wirtschaftsführung bestanden schon angefochtenen Entscheidungen . durchgreifend ist auch Einwand Klägers Finanzamt DKVKrankenversicherer Gläubiger seien Nichtzahlung bestehenden Forderungen existentiell gefährdet worden seien . Erfolg macht Kläger auch geltend Existenz Familie seien Amtsenthebung gefährdet stelle Maßnahme unverhältnismäßig . Art Wirtschaftsführung gefährdet Interessen Rechtsuchenden rechtfertigt Amtsenthebung . 2 . Erfolglos wendet Kläger auch Richtigkeit scheidung Kammergerichts Hinblick Amtsenthebung § Abs. Nr. . Fall Durchführung Verwahrungsgeschäften Interessen Rechtsuchenden gefährde . Kläger Kammergericht festgestellten Verstöße wehrt geltend macht hätten Verwahrungsgeschäften detaillierten träge zugrunde gelegen kann Erfolg haben . § Abs. Abs. darf Notar Verwahrungsantrag nur annehmen Verwaltungsanweisung Bedürfnissen ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung ordnungsgemäßen Vollzugs Verwahrung Sicherungsinteresse Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen genügt ; Verwahrungsanweisung muss schriftlich vorliegen . fehlt . Gegebenenfalls hat Notar Annahme Treuhandaufträge hinzuwirken entsprechend detaillierte Treuhandanweisungen erteilt werden . Keinesfalls stellt Verfügung hinterlegten Gelder . detaillierten Feststellungen Kammergerichts Verstößen § kann Kläger allgemeinen Hinweis durchdringen hätten Kosten Treuhandvermögen beglichen werden sollen . umfangreichen Mängel Verfahrensweise bezüglich hinterlegter Gelder belegen Gefahr Interessen Rechtsuchenden bestand . Kläger insgesamt pauschal erstinstanzlichen Vortrag Beweisantritten beruft genügt Darlegung Grundes Zulassung Berufung . bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens Bezugnahme genügt Darlegungsanforderungen § Satz § Abs. Satz VwGO vgl. Senatsbeschluss 21 November . . 3 . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz . V.m . Abs. VwGO . Wertfestsetzung ist gemäß § g Abs. Satz erfolgt . Pentz Müller-Eising Vorinstanz : KG Entscheidung Not