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4.8 KiB

BESCHLUSS
20
Juli
Verfahren
Besetzung
Notarstelle
Bundesgerichtshof
Senat
Notarsachen
hat
20
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Prof.
Dr.
Notare
Müller-Eising
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
Urteil
Senats
Notarsachen
Oberlandesgerichts
11
November
wird
Kosten
abgelehnt
.
Streitwert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antrag
Zulassung
Berufung
ist
unbegründet
.
Ernstliche
Zweifel
Richtigkeit
Entscheidung
Oberlandesgerichts
§
Abs.
Nr.
VwGO
Verbindung
§
Satz
bestehen
.
1
.
ist
rechtswidrig
verletzt
Kläger
Rechten
Beklagte
abgelehnt
hat
Kläger
Notarstelle
übertragen
vgl.
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Satz
VwGO
.
Beklagte
durfte
eingehaltene
Mindestverweildauer
derzeitigen
Amtssitz
Klägers
stützen
.
Erfolg
wendet
Kläger
Beklagten
berücksichtigte
Stellungnahme
Rheinischen
Notarkammer
Abstimmung
Justizverwaltung
Frage
Mindestverweildauer
Notare
konkreten
Fall
abgewichen
werden
könne
.
macht
insoweit
geltend
könne
ausgeschlossen
werden
grundrechtsrelevante
Belange
Berufung
erfolgte
Mindestverweildauer
geführt
hätten
.
sei
schon
jährlich
veröffentlichten
Notarverzeichnissen
unschwer
entnehmen
Unterschreitung
Mindestverweildauer
Seltenheit
wachsender
Zahl
beobachten
sei
.
Sachverhalt
sei
hier
weiter
aufgeklärt
worden
.
Berufung
Rheinischen
Notarkammer
erfüllte
Mindestverweildauer
ist
rechtlich
beanstanden
.
Einziehung
Kläger
derzeit
verwalteten
Notarstelle
war
Fall
Übertragung
hier
streitgegenständlichen
Notarstelle
Kläger
vorgesehen
.
Senat
hat
bereits
vorangegangenen
Stellenbesetzungsverfahren
Beschluss
25
November
Berufung
Rheinischen
Notarkammer
Einvernehmen
Landesjustizverwaltung
Mindestverweildauer
Klägers
derzeitigen
Notarstelle
rechtmäßig
bewertet
.
Senatsbeschluss
25
November
wird
Bezug
genommen
.
Kläger
erhobene
Verfassungsbeschwerde
ist
Beschluss
5
.
März
Entscheidung
angenommen
worden
.
Prüfung
Interessen
geordneten
Rechtspflege
Berufung
Mindestverweildauer
rechtfertigen
ist
stets
Einzelfall
orientieren
vgl.
BVerfG
.
Entscheidend
sind
Verhältnisse
Ort
betreffend
konkrete
Notarstelle
.
Dementsprechend
ist
insoweit
allgemein
gehaltene
Vortrag
Klägers
habe
schon
Fälle
gegeben
Mindestverweildauer
eingehalten
worden
sei
geeignet
Berufung
Einhaltung
verweildauer
betreffend
derzeit
Kläger
verwaltete
Notarstelle
Frage
stellen
.
Erfolg
bleibt
Rüge
Klägers
§
Abs.
Satz
Amtssitzverlegung
nur
Beachtung
Belange
geordneten
Rechtspflege
gestatte
rechtfertige
Rechte
Art
.
GG
Hinblick
Berufung
abgebenden
Landesjustizverwaltung
Mindestverweildauer
einzuschränken
.
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
genügt
§
Abs.
Satz
Eingriff
Berufsausübung
Hinblick
Wechsel
Ortes
Amtsausübung
legitimieren
vgl.
BVerfG
aaO
.
Unbehelflich
ist
weitere
Einwand
Klägers
Interessen
geordneten
Rechtspflege
seien
beeinträchtigt
hier
streitgegenständliche
Stelle
Jahren
besetzt
worden
sei
.
vorangegangenen
auch
vorliegende
Bewerbungsverfahren
dienen
gerade
Zweck
Interessen
geordneten
Rechtspflege
entsprechend
Notar
bestellen
.
Verzögerungen
Verzicht
ausgewählter
Bewerber
auch
durchgeführter
Gerichtsverfahren
eingetreten
sind
können
Interessen
geordneten
Rechtspflege
Einhaltung
Mindestverweildauer
derzeit
Kläger
eingenommenen
Notarstelle
aufgewogen
werden
.
Interessen
geordneten
Rechtspflege
werden
vielmehr
weitest
gehenden
berücksichtigt
Kläger
Notarstelle
Rahmen
Mindestverweildauer
weiterhin
ausübt
hier
streitgegenständliche
Stelle
zügig
ausgewählten
Bewerber
besetzt
wird
.
Verletzung
Rechte
Art
.
Abs.
GG
.
V.m
.
Art
.
Abs.
GG
Hinblick
Berufung
Mindestverweildauer
liegt
.
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
steht
.
GG
Berücksichtigung
Mindestverweildauer
auch
anderen
Bundesland
.
Fehl
geht
Rüge
Klägers
Art
.
Abs.
GG
sei
verletzt
Anfrage
Rheinischen
Notarkammer
Antwort
Abstimmung
Justizverwaltung
Beteiligung
durchgeführt
worden
sei
.
habe
Möglichkeit
Stellungnahme
gehabt
.
begründe
auch
Verletzung
Art
.
EMRK
.
Ernstliche
Zweifel
Richtigkeit
Entscheidung
Oberlandesgerichts
sind
jedoch
aufgezeigt
.
Vielmehr
ist
Art
.
Abs.
GG
verletzt
.
Art
.
Abs.
GG
gewährleistet
hinreichende
Möglichkeit
grundsätzlich
Erlass
Entscheidung
mindestens
schriftlich
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
Sache
äußern
vgl.
BVerfGE
;
.
vorliegenden
Fall
bestand
Kläger
jedoch
Möglichkeit
Stellungnahme
.
Mitteilung
Rheinischen
Notarkammer
13
Juli
war
Kläger
bereits
Beklagten
Schreiben
7
.
August
vorangegangenen
Bewerbungsverfahren
mitgeteilt
ist
Kläger
Klageschrift
4
Juli
angesprochen
worden
.
hier
streitgegenständlichen
Bewerbungsverfahren
hatte
Kläger
hinreichend
Gelegenheit
bereits
vorangegangenen
Bewerbungsverfahren
bekannten
Schreiben
Rheinischen
Notarkammer
Stellung
nehmen
.
Verletzung
Rechts
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Verstoß
Art
.
ist
erkennbar
.
2
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
VwGO
Verbindung
§
§
Abs.
Satz
Festsetzung
Streitwerts
folgt
g
Abs.
Satz
Müller-Eising
Radtke
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
VA
Not