BESCHLUSS 20 Juli Verfahren Besetzung Notarstelle Bundesgerichtshof Senat Notarsachen hat 20 Juli Vorsitzenden Richter Richter Prof. Dr. Notare Müller-Eising Dr. beschlossen : Antrag Klägers Zulassung Berufung Urteil Senats Notarsachen Oberlandesgerichts 11 November wird Kosten abgelehnt . Streitwert wird € festgesetzt . Gründe : Antrag Zulassung Berufung ist unbegründet . Ernstliche Zweifel Richtigkeit Entscheidung Oberlandesgerichts § Abs. Nr. VwGO Verbindung § Satz bestehen . 1 . ist rechtswidrig verletzt Kläger Rechten Beklagte abgelehnt hat Kläger Notarstelle übertragen vgl. § Abs. Satz . V.m . § Satz VwGO . Beklagte durfte eingehaltene Mindestverweildauer derzeitigen Amtssitz Klägers stützen . Erfolg wendet Kläger Beklagten berücksichtigte Stellungnahme Rheinischen Notarkammer Abstimmung Justizverwaltung Frage Mindestverweildauer Notare konkreten Fall abgewichen werden könne . macht insoweit geltend könne ausgeschlossen werden grundrechtsrelevante Belange Berufung erfolgte Mindestverweildauer geführt hätten . sei schon jährlich veröffentlichten Notarverzeichnissen unschwer entnehmen Unterschreitung Mindestverweildauer Seltenheit wachsender Zahl beobachten sei . Sachverhalt sei hier weiter aufgeklärt worden . Berufung Rheinischen Notarkammer erfüllte Mindestverweildauer ist rechtlich beanstanden . Einziehung Kläger derzeit verwalteten Notarstelle war Fall Übertragung hier streitgegenständlichen Notarstelle Kläger vorgesehen . Senat hat bereits vorangegangenen Stellenbesetzungsverfahren Beschluss 25 November Berufung Rheinischen Notarkammer Einvernehmen Landesjustizverwaltung Mindestverweildauer Klägers derzeitigen Notarstelle rechtmäßig bewertet . Senatsbeschluss 25 November wird Bezug genommen . Kläger erhobene Verfassungsbeschwerde ist Beschluss 5 . März Entscheidung angenommen worden . Prüfung Interessen geordneten Rechtspflege Berufung Mindestverweildauer rechtfertigen ist stets Einzelfall orientieren vgl. BVerfG . Entscheidend sind Verhältnisse Ort betreffend konkrete Notarstelle . Dementsprechend ist insoweit allgemein gehaltene Vortrag Klägers habe schon Fälle gegeben Mindestverweildauer eingehalten worden sei geeignet Berufung Einhaltung verweildauer betreffend derzeit Kläger verwaltete Notarstelle Frage stellen . Erfolg bleibt Rüge Klägers § Abs. Satz Amtssitzverlegung nur Beachtung Belange geordneten Rechtspflege gestatte rechtfertige Rechte Art . GG Hinblick Berufung abgebenden Landesjustizverwaltung Mindestverweildauer einzuschränken . Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts genügt § Abs. Satz Eingriff Berufsausübung Hinblick Wechsel Ortes Amtsausübung legitimieren vgl. BVerfG aaO . Unbehelflich ist weitere Einwand Klägers Interessen geordneten Rechtspflege seien beeinträchtigt hier streitgegenständliche Stelle Jahren besetzt worden sei . vorangegangenen auch vorliegende Bewerbungsverfahren dienen gerade Zweck Interessen geordneten Rechtspflege entsprechend Notar bestellen . Verzögerungen Verzicht ausgewählter Bewerber auch durchgeführter Gerichtsverfahren eingetreten sind können Interessen geordneten Rechtspflege Einhaltung Mindestverweildauer derzeit Kläger eingenommenen Notarstelle aufgewogen werden . Interessen geordneten Rechtspflege werden vielmehr weitest gehenden berücksichtigt Kläger Notarstelle Rahmen Mindestverweildauer weiterhin ausübt hier streitgegenständliche Stelle zügig ausgewählten Bewerber besetzt wird . Verletzung Rechte Art . Abs. GG . V.m . Art . Abs. GG Hinblick Berufung Mindestverweildauer liegt . Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts steht . GG Berücksichtigung Mindestverweildauer auch anderen Bundesland . Fehl geht Rüge Klägers Art . Abs. GG sei verletzt Anfrage Rheinischen Notarkammer Antwort Abstimmung Justizverwaltung Beteiligung durchgeführt worden sei . habe Möglichkeit Stellungnahme gehabt . begründe auch Verletzung Art . EMRK . Ernstliche Zweifel Richtigkeit Entscheidung Oberlandesgerichts sind jedoch aufgezeigt . Vielmehr ist Art . Abs. GG verletzt . Art . Abs. GG gewährleistet hinreichende Möglichkeit grundsätzlich Erlass Entscheidung mindestens schriftlich tatsächlicher rechtlicher Hinsicht Sache äußern vgl. BVerfGE ; . vorliegenden Fall bestand Kläger jedoch Möglichkeit Stellungnahme . Mitteilung Rheinischen Notarkammer 13 Juli war Kläger bereits Beklagten Schreiben 7 . August vorangegangenen Bewerbungsverfahren mitgeteilt ist Kläger Klageschrift 4 Juli angesprochen worden . hier streitgegenständlichen Bewerbungsverfahren hatte Kläger hinreichend Gelegenheit bereits vorangegangenen Bewerbungsverfahren bekannten Schreiben Rheinischen Notarkammer Stellung nehmen . Verletzung Rechts Gewährung rechtlichen Gehörs Verstoß Art . ist erkennbar . 2 . Kostenentscheidung beruht § Abs. VwGO Verbindung § § Abs. Satz Festsetzung Streitwerts folgt g Abs. Satz Müller-Eising Radtke Vorinstanz : OLG Entscheidung VA Not