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5.9 KiB

BESCHLUSS
20
Juli
Disziplinarsache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
VwGO
§
Abs.
Satz
Frist
§
Abs.
Satz
VwGO
Begründung
Antrags
Zulassung
Berufung
ist
verlängerbar
.
Beschluss
20
Juli
1/15
Senat
Notarsachen
Bundesgerichtshofs
hat
20
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Prof.
Dr.
Notare
Dr.
Müller-Eising
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Wiedereinsetzung
Versäumung
Frist
Begründung
Antrags
Zulassung
Berufung
gewähren
wird
abgelehnt
.
Antrag
Klägers
Berufung
Urteil
Notarsenats
Oberlandesgericht
13
.
Oktober
zuzulassen
wird
verworfen
.
Kläger
hat
Kosten
Zulassungsverfahrens
tragen
.
Streitwert
Zulassungsverfahren
wird
Euro
festgesetzt
.
Gründe
:
Beklagte
hat
Disziplinarverfügung
Kläger
einheitlichen
Dienstvergehens
§
Geldbuße
Höhe
Euro
auferlegt
.
gerichtete
Klage
hat
Oberlandesgericht
12
November
zugestellte
Urteil
13
.
Oktober
abgewiesen
.
12
.
Dezember
Oberlandesgericht
Begründung
versehenen
Schriftsatz
hat
Zulassung
Berufung
vorgenannte
Urteil
beantragt
.
Oberlandesgericht
adressierten
Schreiben
9
.
Januar
hat
Kläger
Hinweis
u.a.
urlaubsbedingte
Abwesenheit
22
.
Dezember
6
.
Januar
Verlängerung
Frist
Begründung
Antrags
Zulassung
Berufung
Monat
mithin
12
.
Februar
gebeten
.
Vorsitzende
Senats
Notarsachen
Bundesgerichtshofs
hat
Schreiben
19
.
Januar
Ersuchen
entsprochen
verwiesen
Gesetz
Fristverlängerung
vorsieht
.
Begründung
Antrags
Klägers
Zulassung
Berufung
ist
13
.
Februar
Bundesgerichtshof
eingegangen
.
II
.
Antrag
Zulassung
Berufung
ist
unzulässig
.
Kläger
hat
zweimonatige
Frist
§
Abs.
Satz
VwGO
§
Abs.
Begründung
Zulassungsantrags
eingehalten
.
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gemäß
§
Abs.
VwGO
§
Abs.
Satz
war
gewähren
.
Kläger
war
Verschulden
Einhaltung
gesetzlichen
Begründungsfrist
gehindert
.
1
.
zweimonatige
Frist
§
Abs.
Satz
VwGO
Kläger
Rechtsmittelbelehrung
oberlandesgerichtlichen
Urteils
unterrichtet
worden
war
begann
Zustellung
Urteils
vorliegend
12
November
.
endete
Ablauf
12
.
Januar
§
VwGO
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
.
erst
13
.
Februar
eingegangene
Begründung
war
verspätet
.
Frist
Begründung
Antrags
Zulassung
Berufung
handelt
§
Abs.
Satz
iVm
§
Abs.
VwGO
Abs.
ergibt
verlängerbare
gesetzliche
Frist
allgM
;
siehe
nur
Dietz
VwGO
§
.
.
entspricht
auch
ständige
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts
identischen
Frist
§
Abs.
Satz
VwGO
Begründung
Antrags
Zulassung
Revision
etwa
BVerwG
Beschlüsse
22
.
Januar
.
1
;
5
.
Juni
.
2
;
30
.
April
.
jeweils
.
2
.
Senat
legt
Inhalt
Schreibens
Klägers
30
.
März
Verbindung
Schriftsätzen
13
.
Februar
10
.
März
Antrag
Wiedereinsetzung
gemäß
§
Abs.
VwGO
Frist
Begründung
Zulassungsantrags
.
spricht
Bemerkung
Klägers
vorgenannten
Schreiben
seien
auch
Wiedereinsetzungsgründe
entnehmen
.
Antrag
bleibt
jedoch
Erfolg
.
Kläger
war
§
Abs.
VwGO
Verschulden
Einhaltung
Frist
gehindert
.
Fristversäumung
ist
dann
verschuldet
Betroffene
Sorgfalt
walten
lässt
gewissenhaften
Rechte
Pflichten
sachgerecht
wahrnehmenden
Beteiligten
geboten
gesamten
Umständen
zuzumuten
ist
BayVGH
27
.
Oktober
ZB
.
;
14
November
.
.
Kläger
geltend
macht
Fristversäumung
sei
zurückzuführen
Frist
§
Abs.
Satz
VwGO
verlängerbare
gesetzliche
Frist
gehalten
hat
Ersuchen
9
.
Januar
spricht
schließt
liegende
Rechtsirrtum
Verschulden
Sinne
§
Abs.
VwGO
gerade
.
Rechtsirrtümer
kommen
Entschuldigungsgrund
Fristversäumnis
grundsätzlich
Betracht
vgl.
BVerwG
Beschluss
22
.
Januar
.
3
;
SachsenAnhalt
Beschluss
14
November
.
9
;
Dietz
aaO
§
.
.
gehört
Aufgaben
Rechtsanwalt
zugelassenen
Klägers
Form
Frist
Rechtsmittelschrift
Gesetzes
gegebenenfalls
ergangener
Rechtsprechung
überprüfen
vgl.
BVerwG
Beschluss
22
.
Januar
;
.
Rechtslage
ist
vorliegend
eindeutig
.
bereits
aufgezeigt
.
handelt
einhelliger
Auffassung
Frist
§
Abs.
Satz
VwGO
verlängerbare
Frist
.
Prüfung
Rechtslage
Kläger
hätte
Zweifel
Erkenntnis
geführt
.
Hinweis
Klägers
Schriftsatz
10
.
März
§
Abs.
Satz
vorgesehene
Möglichkeit
Frist
Begründung
§
Abs.
zulässigen
Berufung
Fristablauf
verlängern
resultiert
ebenfalls
unvermeidbarer
Ausschluss
schuldhaften
Fristversäumnis
führender
Rechtsirrtum
.
Abs.
Satz
sieht
Fristverlängerung
lediglich
Berufungsbegründungsfrist
Urteilen
Disziplinarklage
ergangen
sind
.
hier
vorliegende
Anfechtungsklage
ist
Berufung
§
Abs.
Satz
Notarsachen
Verbindung
§
erst
Zulassung
zuständige
Berufungsgericht
zulässig
.
Gesetz
enthält
§
Abs.
Antrag
Zulassung
Berufung
§
Abs.
Satz
eröffnete
Verlängerungsmöglichkeit
gerade
.
Unterschiede
Wortlaut
systematische
Zusammenhang
Absätzen
sind
derart
eindeutig
Kläger
Anspruch
genommene
Rechtsirrtum
vermeidbar
Fristversäumung
verschuldet
ist
.
weiteren
Schriftsatz
9
.
Januar
Ersuchen
Fristverlängerung
angeführten
Umstände
vermögen
unverschuldete
Fristversäumnis
ebenfalls
begründen
.
urlaubsbedingten
Abwesenheit
handelt
erkennbar
plötzlich
eintretenden
Umstand
Kläger
entsprechende
Zeitplanung
bereits
12
November
beginnenden
Begründungsfrist
hätte
einstellen
können
.
Gerade
Hinblick
rund
14tägigen
Urlaub
hätte
Kläger
Vorkehrungen
treffen
müssen
Begründungsfrist
wahren
.
Entsprechendes
gilt
auch
angeführten
Umstand
Übrigen
näher
dargelegten
"
übermäßig
hohen
"
Arbeitsbelastung
Weihnachten
.
erhebliche
Arbeitsüberlastung
Rechtsanwalts
kann
Wiedereinsetzung
nur
dann
ausnahmsweise
rechtfertigen
plötzlich
unvorhersehbar
eingetreten
ist
Fähigkeit
konzentrierter
Arbeit
erheblich
eingeschränkt
wird
Beschlüsse
1
.
Februar
FamRZ
.
;
8
.
Mai
.
8
;
Sache
ebenso
.
Beschluss
29
.
September
ZS
.
Führt
Rechtsanwalt
Notar
zugelassene
Kläger
betreffenden
Rechtsstreit
eigener
Person
gelten
anderen
Maßstäbe
Verfahrensbeteiligten
mandatierte
Rechtsanwälte
.
ausnahmsweise
Entschuldigung
hoher
Arbeitsbelastung
führenden
Voraussetzungen
sind
Kläger
vorgetragen
denn
glaubhaft
gemacht
§
Abs.
Satz
VwGO
noch
sonst
ersichtlich
vgl.
§
Abs.
Satz
VwGO
.
.
Kostenentscheidung
ergibt
§
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
.
Streitwertfestsetzung
beruht
§
g
Abs.
Satz
Verbindung
§
Abs.
.
Radtke
Müller-Eising
Vorinstanzen
:
Entscheidung
13.10.2014
Not