BESCHLUSS 20 Juli Disziplinarsache Nachschlagewerk : ja : : ja VwGO § Abs. Satz Frist § Abs. Satz VwGO Begründung Antrags Zulassung Berufung ist verlängerbar . Beschluss 20 Juli 1/15 Senat Notarsachen Bundesgerichtshofs hat 20 Juli Vorsitzenden Richter Richter Prof. Dr. Notare Dr. Müller-Eising beschlossen : Antrag Klägers Wiedereinsetzung Versäumung Frist Begründung Antrags Zulassung Berufung gewähren wird abgelehnt . Antrag Klägers Berufung Urteil Notarsenats Oberlandesgericht 13 . Oktober zuzulassen wird verworfen . Kläger hat Kosten Zulassungsverfahrens tragen . Streitwert Zulassungsverfahren wird Euro festgesetzt . Gründe : Beklagte hat Disziplinarverfügung Kläger einheitlichen Dienstvergehens § Geldbuße Höhe Euro auferlegt . gerichtete Klage hat Oberlandesgericht 12 November zugestellte Urteil 13 . Oktober abgewiesen . 12 . Dezember Oberlandesgericht Begründung versehenen Schriftsatz hat Zulassung Berufung vorgenannte Urteil beantragt . Oberlandesgericht adressierten Schreiben 9 . Januar hat Kläger Hinweis u.a. urlaubsbedingte Abwesenheit 22 . Dezember 6 . Januar Verlängerung Frist Begründung Antrags Zulassung Berufung Monat mithin 12 . Februar gebeten . Vorsitzende Senats Notarsachen Bundesgerichtshofs hat Schreiben 19 . Januar Ersuchen entsprochen verwiesen Gesetz Fristverlängerung vorsieht . Begründung Antrags Klägers Zulassung Berufung ist 13 . Februar Bundesgerichtshof eingegangen . II . Antrag Zulassung Berufung ist unzulässig . Kläger hat zweimonatige Frist § Abs. Satz VwGO § Abs. Begründung Zulassungsantrags eingehalten . Wiedereinsetzung vorigen Stand gemäß § Abs. VwGO § Abs. Satz war gewähren . Kläger war Verschulden Einhaltung gesetzlichen Begründungsfrist gehindert . 1 . zweimonatige Frist § Abs. Satz VwGO Kläger Rechtsmittelbelehrung oberlandesgerichtlichen Urteils unterrichtet worden war begann Zustellung Urteils vorliegend 12 November . endete Ablauf 12 . Januar § VwGO § Abs. § Abs. § Abs. . erst 13 . Februar eingegangene Begründung war verspätet . Frist Begründung Antrags Zulassung Berufung handelt § Abs. Satz iVm § Abs. VwGO Abs. ergibt verlängerbare gesetzliche Frist allgM ; siehe nur Dietz VwGO § . . entspricht auch ständige Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts identischen Frist § Abs. Satz VwGO Begründung Antrags Zulassung Revision etwa BVerwG Beschlüsse 22 . Januar . 1 ; 5 . Juni . 2 ; 30 . April . jeweils . 2 . Senat legt Inhalt Schreibens Klägers 30 . März Verbindung Schriftsätzen 13 . Februar 10 . März Antrag Wiedereinsetzung gemäß § Abs. VwGO Frist Begründung Zulassungsantrags . spricht Bemerkung Klägers vorgenannten Schreiben seien auch Wiedereinsetzungsgründe entnehmen . Antrag bleibt jedoch Erfolg . Kläger war § Abs. VwGO Verschulden Einhaltung Frist gehindert . Fristversäumung ist dann verschuldet Betroffene Sorgfalt walten lässt gewissenhaften Rechte Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten gesamten Umständen zuzumuten ist BayVGH 27 . Oktober ZB . ; 14 November . . Kläger geltend macht Fristversäumung sei zurückzuführen Frist § Abs. Satz VwGO verlängerbare gesetzliche Frist gehalten hat Ersuchen 9 . Januar spricht schließt liegende Rechtsirrtum Verschulden Sinne § Abs. VwGO gerade . Rechtsirrtümer kommen Entschuldigungsgrund Fristversäumnis grundsätzlich Betracht vgl. BVerwG Beschluss 22 . Januar . 3 ; SachsenAnhalt Beschluss 14 November . 9 ; Dietz aaO § . . gehört Aufgaben Rechtsanwalt zugelassenen Klägers Form Frist Rechtsmittelschrift Gesetzes gegebenenfalls ergangener Rechtsprechung überprüfen vgl. BVerwG Beschluss 22 . Januar ; . Rechtslage ist vorliegend eindeutig . bereits aufgezeigt . handelt einhelliger Auffassung Frist § Abs. Satz VwGO verlängerbare Frist . Prüfung Rechtslage Kläger hätte Zweifel Erkenntnis geführt . Hinweis Klägers Schriftsatz 10 . März § Abs. Satz vorgesehene Möglichkeit Frist Begründung § Abs. zulässigen Berufung Fristablauf verlängern resultiert ebenfalls unvermeidbarer Ausschluss schuldhaften Fristversäumnis führender Rechtsirrtum . Abs. Satz sieht Fristverlängerung lediglich Berufungsbegründungsfrist Urteilen Disziplinarklage ergangen sind . hier vorliegende Anfechtungsklage ist Berufung § Abs. Satz Notarsachen Verbindung § erst Zulassung zuständige Berufungsgericht zulässig . Gesetz enthält § Abs. Antrag Zulassung Berufung § Abs. Satz eröffnete Verlängerungsmöglichkeit gerade . Unterschiede Wortlaut systematische Zusammenhang Absätzen sind derart eindeutig Kläger Anspruch genommene Rechtsirrtum vermeidbar Fristversäumung verschuldet ist . weiteren Schriftsatz 9 . Januar Ersuchen Fristverlängerung angeführten Umstände vermögen unverschuldete Fristversäumnis ebenfalls begründen . urlaubsbedingten Abwesenheit handelt erkennbar plötzlich eintretenden Umstand Kläger entsprechende Zeitplanung bereits 12 November beginnenden Begründungsfrist hätte einstellen können . Gerade Hinblick rund 14tägigen Urlaub hätte Kläger Vorkehrungen treffen müssen Begründungsfrist wahren . Entsprechendes gilt auch angeführten Umstand Übrigen näher dargelegten " übermäßig hohen " Arbeitsbelastung Weihnachten . erhebliche Arbeitsüberlastung Rechtsanwalts kann Wiedereinsetzung nur dann ausnahmsweise rechtfertigen plötzlich unvorhersehbar eingetreten ist Fähigkeit konzentrierter Arbeit erheblich eingeschränkt wird Beschlüsse 1 . Februar FamRZ . ; 8 . Mai . 8 ; Sache ebenso . Beschluss 29 . September ZS . Führt Rechtsanwalt Notar zugelassene Kläger betreffenden Rechtsstreit eigener Person gelten anderen Maßstäbe Verfahrensbeteiligten mandatierte Rechtsanwälte . ausnahmsweise Entschuldigung hoher Arbeitsbelastung führenden Voraussetzungen sind Kläger vorgetragen denn glaubhaft gemacht § Abs. Satz VwGO noch sonst ersichtlich vgl. § Abs. Satz VwGO . . Kostenentscheidung ergibt § Abs. Satz Abs. VwGO . Streitwertfestsetzung beruht § g Abs. Satz Verbindung § Abs. . Radtke Müller-Eising Vorinstanzen : Entscheidung 13.10.2014 Not