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NAMEN
Urteil
Verkündet
:
28
November
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Werden
Dritten
Grund
Erklärung
Verpächters
§
Abs.
Satz
Fall
FlurbG
Stelle
landwirtschaftliche
Flächen
zugeteilt
setzt
alten
bestehende
Landpachtverhältnis
entsprechend
§
Abs.
Satz
FlurbG
.
Urteil
28
November
AG
Bundesgerichtshof
Senat
Landwirtschaftssachen
hat
mündliche
Verhandlung
28
November
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
ehrenamtlichen
Richter
Rukwied
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
gerichts
30
.
Mai
insoweit
aufgehoben
Klage
stattgegeben
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Berufung
Klägerin
Urteil
wirtschaftsgericht
17
Juli
zurückgewiesen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Rechtsmittelverfahren
Tatbestand
:
schriftlichem
Vertrag
Februar/April
verpachteten
W.
Erbengemeinschaft
gehörende
gelegene
Ackerfläche
Beklagte
Zeit
1
November
31
.
Oktober
.
insgesamt
großen
Pachtfläche
entfielen
ha
Flurstück
Gemarkung
.
Fläche
befand
Gebiet
nachfolgend
Bodenordnungsverfahren
durchgeführt
wurde
.
Verpächter
schrieben
April
Flurneuordnungsbehörde
Klägerin
Geldleistung
insgesamt
Landabfindung
verzichteten
.
Weiter
erklärten
eingebrachten
Flächen
Beklagte
verpachtet
seien
Klägerin
bestehenden
Pachtvertrag
eintreten
solle
.
Klägerin
erklärte
Flurneuordnungsbehörde
Mai
Landverzicht
Verpächter
Gunsten
annehme
Geldausgleich
Aufforderung
Behörde
zahlen
werde
.
Bodenordnungsverfahren
wurde
Stelle
Flurstücks
neues
etwa
gleich
großes
Flurstück
gebildet
Eigentümerin
Klägerin
Grundbuch
eingetragen
wurde
.
Amtsgericht
Landwirtschaftsgericht
hat
u.a.
Herausgabe
Grundstücks
Feststellung
Verpflichtung
Ersatz
Nichtherausgabe
1
.
Oktober
entstandenen
Schadens
gerichtete
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Beklagte
Herausgabe
Grundstücks
Ersatz
vorgerichtlicher
Rechtsverfolgungskosten
verurteilt
.
Ferner
hat
Verpflichtung
Beklagten
Zahlung
Verzugszinsen
Klägerin
eingezahlten
Prozesskosten
festgestellt
.
weitergehende
Klage
hat
abgewiesen
.
Urteil
wendet
Beklagte
Senat
zugelassenen
Revision
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Urteils
erreichen
möchte
.
Klägerin
beantragt
Zurückweisung
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
meint
Klägerin
§
Herausgabe
neuen
Grundstücks
verlangen
könne
.
Beklagte
sei
§
Abs.
Besitz
berechtigt
.
Recht
Beklagten
Besitz
Pachtvertrag
Altflurstück
habe
Gesetzes
neuen
Grundstück
fortgesetzt
Fall
Landabfindung
§
Abs.
FlurbG
vorgelegen
habe
.
entsprechende
Anwendung
rechtsgeschäftlichen
Erwerb
Pachtsache
betreffenden
§
§
fehle
Regelungslücke
Flurbereinigungsgesetz
§
§
Abs.
gesonderte
Abfindung
Inhaber
persönlicher
Besitzrechte
Geld
vorschreibe
.
II
.
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Klägerin
kann
Beklagten
§
Herausgabe
Bodenordnungsverfahren
§
§
.
zugeteilten
Grundstücks
verlangen
.
Beklagte
ist
Grund
§
Abs.
Satz
FlurbG
neuen
Grundstück
begründeten
§
Abs.
weiterhin
Besitz
berechtigt
.
Auffassung
Berufungsgerichts
lässt
Vorschriften
Flurbereinigungsgesetzes
Wahrung
Rechte
Dritter
.
entnehmen
alten
Grundstücken
bestehenden
Pachtverhältnisse
Abfindungsgrundstücken
fortsetzen
Dritte
Grund
Gunsten
erfolgten
Zustimmung
Verpächters
Geldabfindung
§
Abs.
Satz
Fall
FlurbG
erhalten
hat
.
1
.
System
Regelungen
Flurbereinigungsgesetz
Wahrung
Rechte
Dritter
§
bezogenen
Erwägungen
Berufungsgerichts
sind
allerdings
Ausgangspunkt
zutreffend
.
Grundsätzlich
setzt
alten
Grundstück
bestehendes
Pachtverhältnis
nur
dann
Flurbereinigung
neu
gebildeten
Grundstück
Verpächter
§
Abs.
FlurbG
Landabfindung
erhalten
§
Abs.
FlurbG
Abfindung
Geld
zugestimmt
hat
.
Nur
Landabfindung
tritt
§
Abs.
Satz
FlurbG
Rechte
alten
Grundstücken
Grundstücke
betreffenden
§
FlurbG
aufgehobenen
Rechtsverhältnisse
Stelle
alten
Grundstücke
.
Geldabfindung
Verpächter
Falle
Zustimmung
§
Abs.
FlurbG
erhält
ist
Surrogat
vertragliche
Recht
Pächters
Gebrauch
Sache
Genuss
Früchte
§
Abs.
§
Abs.
fortsetzen
kann
Heckenbach
121
;
.
Stimmt
Verpächter
Abfindung
Geld
setzt
Pachtverhältnis
auch
Grundstücke
Verzichts
Landabfindung
Teilnehmergemeinschaft
Abs.
FlurbG
Zweck
Flurbereinigung
entsprechenden
Weise
Siedlungszwecke
verwenden
sind
.
Verwirklichung
Ziele
Flurbereinigung
erfordert
Fällen
Pachtverhältnis
alten
Grundstück
§
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
FlurbG
aufzuheben
Pächter
Verlust
Rechts
entschädigen
vgl.
FlurbG
9
.
Aufl
.
.
5
;
Heckenbach
aaO
;
aaO
.
Richtig
ist
auch
Gesetz
Änderung
Flurbereinigungsgesetzes
16
.
März
.
S.
eingefügte
Bestimmung
Ersuchen
Flurbereinigungsbehörde
Grundbuch
einzutragende
Verfügungsverbot
§
auch
Teilnehmer
bestimmten
Dritten
eingetragen
werden
kann
§
Abs.
Satz
Fall
FlurbG
Zustimmung
Teilnehmers
Geldabfindung
voraussetzt
.
Flurbereinigungsgesetz
enthält
Revisionserwiderung
hinweist
Bestimmung
Verzicht
Teilnehmers
Landabfindung
Gunsten
Dritten
anders
Verzicht
Teilnehmergemeinschaft
behandeln
wäre
.
2
.
rechtfertigt
gleichwohl
Berufungsgericht
gezogenen
Schluss
Pachtverhältnis
§
Abs.
Satz
FlurbG
Abfindungsflächen
fortbestehen
könne
Dritte
Grund
Verpächters
Landabfindung
erhält
.
Werden
Dritten
Grund
Erklärung
Verpächters
§
Abs.
Satz
Fall
FlurbG
Stelle
landwirtschaftliche
Flächen
zugeteilt
setzt
alten
Grundstücken
bestehende
Landpachtverhältnis
entsprechend
Abs.
Satz
FlurbG
.
Vorschrift
gesonderte
Entschädigung
§
Satz
FlurbG
kommt
Fällen
Anwendung
.
gegenteilige
Auffassung
Berufungsgerichts
§
Abs.
FlurbG
auch
Landverzicht
Teilnehmers
Dritten
Anwendung
finde
orientiert
allein
Verpächter
Verfahren
Land
Geld
erhält
.
wird
jedoch
Verzicht
§
Abs.
Satz
Fall
FlurbG
begründete
Rechtsstellung
Dritten
Betracht
gelassen
.
Dritten
Teilnehmers
zugeteilten
Grundstücke
stellen
Regelflurbereinigung
geltenden
Surrogationsprinzip
eingebrachte
Grundstück
verwandelter
Gestalt
vgl.
Urteil
13
.
Januar
.
Tatsache
Eigentümer
Verzichts
bisherigen
Verpächters
Dritten
mehr
derselbe
ist
ändert
Dritte
Flächen
erhalten
hat
Pachtverhältnis
Verpächter
Gunsten
Dritten
erklärten
Verzicht
§
Abs.
Satz
FlurbG
fortgesetzt
hätte
.
Vorschrift
§
Abs.
FlurbG
ist
auch
dann
anzuwenden
zwar
Teilnehmer
Stelle
Dritte
Landabfindung
erhält
.
Fällen
§
Abs.
Satz
Fall
FlurbG
wird
§
Abs.
FlurbG
bestimmte
Grundsatz
Landabfindung
nämlich
aufgehoben
.
Zwar
verzichtet
bisherige
Teilnehmer
Anspruch
Abfindung
Land
.
Anspruch
Landabfindung
geht
jedoch
Dritten
vgl.
.
Annahme
Verzichts
Behörde
erwirbt
Dritte
Ansprüche
Teilnehmers
Flurbereinigungsrecht
;
16
.
Mai
A
.
.
nachfolgende
Eigentumszuweisung
Dritten
beruht
Fall
§
Abs.
FlurbG
nach
vor
§
FlurbG
.
Gründe
rechtfertigten
§
Abs.
FlurbG
nur
Teilnehmer
jedoch
Stelle
tretenden
Dritten
anzuwenden
sind
ersichtlich
.
Zweck
Flurbereinigung
erfordert
vertragliche
Recht
Pächters
Fruchtziehung
§
Abs.
§
Abs.
aufzuheben
.
Frage
Fortsetzung
Pachtverhältnisses
Zwecken
Flurbereinigung
entgegensteht
hängt
objektiven
Gegebenheiten
jedoch
Person
Verpächters
.
Pachtverhältnis
Flurbereinigung
verfolgten
Zwecken
entgegensteht
kann
Behörde
§
Abs.
Satz
FlurbG
unabhängig
Person
Verpächters
aufheben
Pächter
entschädigen
.
Schutz
Dritten
steht
§
Abs.
Satz
FlurbG
Landerwerb
Flurbereinigung
anzuwenden
.
Verzicht
Teilnehmers
Landabfindung
Gunsten
Dritten
dient
meistens
landwirtschaftlichen
Betrieb
Übertragung
Abfindungsanspruchs
weiteren
Produktionsflächen
aufzustocken
Steuer
FlurbG
2
.
Aufl
.
.
4
;
Rechtsfragen
Praxis
Flurbereinigungsrechts
S.
.
Erwerb
unterscheidet
maßgeblich
Kauf
landwirtschaftlicher
Grundstücke
ebenfalls
vorzeitigen
Auflösung
Grundstückern
bestehenden
Pachtverhältnisse
führt
.
Fortsetzung
Pachtverhältnisses
Fällen
ist
auch
§
Satz
FlurbG
ausgeschlossen
.
Vorschrift
gesonderte
Abfindung
Pächters
Entscheidung
Verpächters
Geldabfindung
ist
anzuwenden
Pachtverhältnis
Flächen
Dritte
Grund
Verzichts
Verpächters
Landabfindung
erhalten
hat
fortgesetzt
werden
kann
.
gegenteilige
Auffassung
Berufungsgerichts
Verzicht
Verpächters
Landabfindung
Eintritt
neuen
Rechtszustands
Beendigung
Pachtverhältnisses
führt
Pflicht
gesonderten
Abfindung
Pächters
Verfahren
auslöst
widerspricht
Revision
Recht
bemerkt
§
FlurbG
verfolgten
Zweck
.
Entschädigungsregelung
§
FlurbG
sollten
Rechte
alten
Grundstücken
Entscheidung
Teilnehmers
Geldabfindung
neu
gebildeten
Grundstücken
fortgeführt
werden
Flurbereinigungsverfahren
sichergestellt
werden
BT-Drucks
S.
.
Pachtverhältnis
wird
notwendig
Verpächter
Flurbereinigungsverfahren
Möglichkeit
Gebrauch
macht
Interesse
Teilnehmergemeinschaft
Landabfindung
verzichten
.
verpachtete
Grundstück
wird
dann
Masseland
Sinne
§
Abs.
FlurbG
ist
Zweck
Flurbereinigung
entsprechenden
Weise
Siedlungszwecke
verwenden
.
Abfindungsgrundstück
Pachtverhältnis
fortgesetzt
werden
könnte
wird
gebildet
.
Entscheidung
Verpächters
Geldabfindung
verbundenen
Verlust
Fruchtziehungsrechts
kann
Pächter
abwehren
.
folgende
Einschränkung
Rechte
hat
dulden
;
Recht
-9-
Pachtvertrag
sind
insoweit
öffentlichen
Interesse
Flurbereinigung
Schranken
gesetzt
vgl.
Heckenbach
aaO
.
Umständen
Pächter
Ersatzansprüche
Verpächter
verweisen
Grund
Zustimmung
Geldabfindung
weitere
Erfüllung
Pachtvertrags
Eintritt
neuen
Rechtszustands
unmöglich
wird
denkbaren
Anspruch
§
§
jetzt
§
Abs.
:
Heckenbach
aaO
121
;
aaO
wäre
sachgerecht
Hintergrund
verbundenen
Eingriffs
Art
.
Abs.
GG
geschützte
Besitzrecht
Pächters
vgl.
Urteil
7
.
Januar
1
3
;
Urteil
13
.
Dezember
.
auch
verfassungsrechtlich
unbedenklich
.
Hintergrund
ist
§
FlurbG
öffentlichrechtlicher
§
Abs.
Satz
FlurbG
Teilnehmergemeinschaft
erfüllender
Abfindungsanspruch
Inhaber
Nutzungsrechte
begründet
worden
Entscheidung
Verpächters
Abfindung
Geld
fortgeführt
werden
können
vgl.
aaO
.
.
So
verhält
jedoch
dinglichen
Surrogation
§
Abs.
Satz
FlurbG
Pachtverhältnis
Grundstück
fortgesetzt
wird
Dritte
Verpächters
erhält
.
Abfindung
Pächters
§
FlurbG
besteht
dann
Bedarf
.
.
Revision
ist
begründet
Berufungsurteil
aufzuheben
Abs.
.
Sache
ist
gemäß
§
Abs.
festgestellten
Sachverhältnis
Endentscheidung
reif
.
Klägerin
ist
Eintritt
neuen
Rechtszustands
Verpächterin
Stelle
alten
Grundstücks
getretenen
Abfindungsgrundstücks
geworden
.
angefochtene
Urteil
ist
Revision
Beklagten
insoweit
aufzuheben
Klage
stattgegeben
worden
ist
Berufung
Klägerin
Klage
abweisende
Entscheidung
Amtsgerichts
Landwirtschaftsgericht
zurückzuweisen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
.
Czub
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Lw
OLG
Entscheidung
30.05.2013