NAMEN Urteil Verkündet : 28 November Langendörfer-Kunz Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Werden Dritten Grund Erklärung Verpächters § Abs. Satz Fall FlurbG Stelle landwirtschaftliche Flächen zugeteilt setzt alten bestehende Landpachtverhältnis entsprechend § Abs. Satz FlurbG . Urteil 28 November AG Bundesgerichtshof Senat Landwirtschaftssachen hat mündliche Verhandlung 28 November Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Dr. ehrenamtlichen Richter Rukwied Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 5 . Zivilsenats Brandenburgischen gerichts 30 . Mai insoweit aufgehoben Klage stattgegeben worden ist . Umfang Aufhebung wird Berufung Klägerin Urteil wirtschaftsgericht 17 Juli zurückgewiesen . Klägerin trägt Kosten Rechtsmittelverfahren Tatbestand : schriftlichem Vertrag Februar/April verpachteten W. Erbengemeinschaft gehörende gelegene Ackerfläche Beklagte Zeit 1 November 31 . Oktober . insgesamt großen Pachtfläche entfielen ha Flurstück Gemarkung . Fläche befand Gebiet nachfolgend Bodenordnungsverfahren durchgeführt wurde . Verpächter schrieben April Flurneuordnungsbehörde Klägerin Geldleistung insgesamt € Landabfindung verzichteten . Weiter erklärten eingebrachten Flächen Beklagte verpachtet seien Klägerin bestehenden Pachtvertrag eintreten solle . Klägerin erklärte Flurneuordnungsbehörde Mai Landverzicht Verpächter Gunsten annehme Geldausgleich € Aufforderung Behörde zahlen werde . Bodenordnungsverfahren wurde Stelle Flurstücks neues etwa gleich großes Flurstück gebildet Eigentümerin Klägerin Grundbuch eingetragen wurde . Amtsgericht Landwirtschaftsgericht hat u.a. Herausgabe Grundstücks Feststellung Verpflichtung Ersatz Nichtherausgabe 1 . Oktober entstandenen Schadens gerichtete Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Beklagte Herausgabe Grundstücks Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verurteilt . Ferner hat Verpflichtung Beklagten Zahlung Verzugszinsen Klägerin eingezahlten Prozesskosten festgestellt . weitergehende Klage hat abgewiesen . Urteil wendet Beklagte Senat zugelassenen Revision Wiederherstellung amtsgerichtlichen Urteils erreichen möchte . Klägerin beantragt Zurückweisung Revision . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht meint Klägerin § Herausgabe neuen Grundstücks verlangen könne . Beklagte sei § Abs. Besitz berechtigt . Recht Beklagten Besitz Pachtvertrag Altflurstück habe Gesetzes neuen Grundstück fortgesetzt Fall Landabfindung § Abs. FlurbG vorgelegen habe . entsprechende Anwendung rechtsgeschäftlichen Erwerb Pachtsache betreffenden § § fehle Regelungslücke Flurbereinigungsgesetz § § Abs. gesonderte Abfindung Inhaber persönlicher Besitzrechte Geld vorschreibe . II . hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . Klägerin kann Beklagten § Herausgabe Bodenordnungsverfahren § § . zugeteilten Grundstücks verlangen . Beklagte ist Grund § Abs. Satz FlurbG neuen Grundstück begründeten § Abs. weiterhin Besitz berechtigt . Auffassung Berufungsgerichts lässt Vorschriften Flurbereinigungsgesetzes Wahrung Rechte Dritter . entnehmen alten Grundstücken bestehenden Pachtverhältnisse Abfindungsgrundstücken fortsetzen Dritte Grund Gunsten erfolgten Zustimmung Verpächters Geldabfindung § Abs. Satz Fall FlurbG erhalten hat . 1 . System Regelungen Flurbereinigungsgesetz Wahrung Rechte Dritter § bezogenen Erwägungen Berufungsgerichts sind allerdings Ausgangspunkt zutreffend . Grundsätzlich setzt alten Grundstück bestehendes Pachtverhältnis nur dann Flurbereinigung neu gebildeten Grundstück Verpächter § Abs. FlurbG Landabfindung erhalten § Abs. FlurbG Abfindung Geld zugestimmt hat . Nur Landabfindung tritt § Abs. Satz FlurbG Rechte alten Grundstücken Grundstücke betreffenden § FlurbG aufgehobenen Rechtsverhältnisse Stelle alten Grundstücke . Geldabfindung Verpächter Falle Zustimmung § Abs. FlurbG erhält ist Surrogat vertragliche Recht Pächters Gebrauch Sache Genuss Früchte § Abs. § Abs. fortsetzen kann Heckenbach 121 ; . Stimmt Verpächter Abfindung Geld setzt Pachtverhältnis auch Grundstücke Verzichts Landabfindung Teilnehmergemeinschaft Abs. FlurbG Zweck Flurbereinigung entsprechenden Weise Siedlungszwecke verwenden sind . Verwirklichung Ziele Flurbereinigung erfordert Fällen Pachtverhältnis alten Grundstück § Satz . V.m . § Abs. FlurbG aufzuheben Pächter Verlust Rechts entschädigen vgl. FlurbG 9 . Aufl . . 5 ; Heckenbach aaO ; aaO . Richtig ist auch Gesetz Änderung Flurbereinigungsgesetzes 16 . März . S. eingefügte Bestimmung Ersuchen Flurbereinigungsbehörde Grundbuch einzutragende Verfügungsverbot § auch Teilnehmer bestimmten Dritten eingetragen werden kann § Abs. Satz Fall FlurbG Zustimmung Teilnehmers Geldabfindung voraussetzt . Flurbereinigungsgesetz enthält Revisionserwiderung hinweist Bestimmung Verzicht Teilnehmers Landabfindung Gunsten Dritten anders Verzicht Teilnehmergemeinschaft behandeln wäre . 2 . rechtfertigt gleichwohl Berufungsgericht gezogenen Schluss Pachtverhältnis § Abs. Satz FlurbG Abfindungsflächen fortbestehen könne Dritte Grund Verpächters Landabfindung erhält . Werden Dritten Grund Erklärung Verpächters § Abs. Satz Fall FlurbG Stelle landwirtschaftliche Flächen zugeteilt setzt alten Grundstücken bestehende Landpachtverhältnis entsprechend Abs. Satz FlurbG . Vorschrift gesonderte Entschädigung § Satz FlurbG kommt Fällen Anwendung . gegenteilige Auffassung Berufungsgerichts § Abs. FlurbG auch Landverzicht Teilnehmers Dritten Anwendung finde orientiert allein Verpächter Verfahren Land Geld erhält . wird jedoch Verzicht § Abs. Satz Fall FlurbG begründete Rechtsstellung Dritten Betracht gelassen . Dritten Teilnehmers zugeteilten Grundstücke stellen Regelflurbereinigung geltenden Surrogationsprinzip eingebrachte Grundstück verwandelter Gestalt vgl. Urteil 13 . Januar . Tatsache Eigentümer Verzichts bisherigen Verpächters Dritten mehr derselbe ist ändert Dritte Flächen erhalten hat Pachtverhältnis Verpächter Gunsten Dritten erklärten Verzicht § Abs. Satz FlurbG fortgesetzt hätte . Vorschrift § Abs. FlurbG ist auch dann anzuwenden zwar Teilnehmer Stelle Dritte Landabfindung erhält . Fällen § Abs. Satz Fall FlurbG wird § Abs. FlurbG bestimmte Grundsatz Landabfindung nämlich aufgehoben . Zwar verzichtet bisherige Teilnehmer Anspruch Abfindung Land . Anspruch Landabfindung geht jedoch Dritten vgl. . Annahme Verzichts Behörde erwirbt Dritte Ansprüche Teilnehmers Flurbereinigungsrecht ; 16 . Mai A . . nachfolgende Eigentumszuweisung Dritten beruht Fall § Abs. FlurbG nach vor § FlurbG . Gründe rechtfertigten § Abs. FlurbG nur Teilnehmer jedoch Stelle tretenden Dritten anzuwenden sind ersichtlich . Zweck Flurbereinigung erfordert vertragliche Recht Pächters Fruchtziehung § Abs. § Abs. aufzuheben . Frage Fortsetzung Pachtverhältnisses Zwecken Flurbereinigung entgegensteht hängt objektiven Gegebenheiten jedoch Person Verpächters . Pachtverhältnis Flurbereinigung verfolgten Zwecken entgegensteht kann Behörde § Abs. Satz FlurbG unabhängig Person Verpächters aufheben Pächter entschädigen . Schutz Dritten steht § Abs. Satz FlurbG Landerwerb Flurbereinigung anzuwenden . Verzicht Teilnehmers Landabfindung Gunsten Dritten dient meistens landwirtschaftlichen Betrieb Übertragung Abfindungsanspruchs weiteren Produktionsflächen aufzustocken Steuer FlurbG 2 . Aufl . . 4 ; Rechtsfragen Praxis Flurbereinigungsrechts S. . Erwerb unterscheidet maßgeblich Kauf landwirtschaftlicher Grundstücke ebenfalls vorzeitigen Auflösung Grundstückern bestehenden Pachtverhältnisse führt . Fortsetzung Pachtverhältnisses Fällen ist auch § Satz FlurbG ausgeschlossen . Vorschrift gesonderte Abfindung Pächters Entscheidung Verpächters Geldabfindung ist anzuwenden Pachtverhältnis Flächen Dritte Grund Verzichts Verpächters Landabfindung erhalten hat fortgesetzt werden kann . gegenteilige Auffassung Berufungsgerichts Verzicht Verpächters Landabfindung Eintritt neuen Rechtszustands Beendigung Pachtverhältnisses führt Pflicht gesonderten Abfindung Pächters Verfahren auslöst widerspricht Revision Recht bemerkt § FlurbG verfolgten Zweck . Entschädigungsregelung § FlurbG sollten Rechte alten Grundstücken Entscheidung Teilnehmers Geldabfindung neu gebildeten Grundstücken fortgeführt werden Flurbereinigungsverfahren sichergestellt werden BT-Drucks S. . Pachtverhältnis wird notwendig Verpächter Flurbereinigungsverfahren Möglichkeit Gebrauch macht Interesse Teilnehmergemeinschaft Landabfindung verzichten . verpachtete Grundstück wird dann Masseland Sinne § Abs. FlurbG ist Zweck Flurbereinigung entsprechenden Weise Siedlungszwecke verwenden . Abfindungsgrundstück Pachtverhältnis fortgesetzt werden könnte wird gebildet . Entscheidung Verpächters Geldabfindung verbundenen Verlust Fruchtziehungsrechts kann Pächter abwehren . folgende Einschränkung Rechte hat dulden ; Recht -9- Pachtvertrag sind insoweit öffentlichen Interesse Flurbereinigung Schranken gesetzt vgl. Heckenbach aaO . Umständen Pächter Ersatzansprüche Verpächter verweisen Grund Zustimmung Geldabfindung weitere Erfüllung Pachtvertrags Eintritt neuen Rechtszustands unmöglich wird denkbaren Anspruch § § jetzt § Abs. : Heckenbach aaO 121 ; aaO wäre sachgerecht Hintergrund verbundenen Eingriffs Art . Abs. GG geschützte Besitzrecht Pächters vgl. Urteil 7 . Januar 1 3 ; Urteil 13 . Dezember . auch verfassungsrechtlich unbedenklich . Hintergrund ist § FlurbG öffentlichrechtlicher § Abs. Satz FlurbG Teilnehmergemeinschaft erfüllender Abfindungsanspruch Inhaber Nutzungsrechte begründet worden Entscheidung Verpächters Abfindung Geld fortgeführt werden können vgl. aaO . . So verhält jedoch dinglichen Surrogation § Abs. Satz FlurbG Pachtverhältnis Grundstück fortgesetzt wird Dritte Verpächters erhält . Abfindung Pächters § FlurbG besteht dann Bedarf . . Revision ist begründet Berufungsurteil aufzuheben Abs. . Sache ist gemäß § Abs. festgestellten Sachverhältnis Endentscheidung reif . Klägerin ist Eintritt neuen Rechtszustands Verpächterin Stelle alten Grundstücks getretenen Abfindungsgrundstücks geworden . angefochtene Urteil ist Revision Beklagten insoweit aufzuheben Klage stattgegeben worden ist Berufung Klägerin Klage abweisende Entscheidung Amtsgerichts Landwirtschaftsgericht zurückzuweisen . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. . Czub Vorinstanzen : AG Entscheidung Lw OLG Entscheidung 30.05.2013