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9.2 KiB

NAMEN
Verkündet
:
5
November
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Landwirtschaftssache
Bundesgerichtshof
Senat
Landwirtschaftssachen
hat
mündliche
Verhandlung
5
November
Vizepräsidenten
Bundesgerichtshofes
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
ehrenamtlichen
Richter
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Beklagten
werden
Urteil
Landwirtschaftssenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
29
.
Januar
beschwert
aufgehoben
Urteil
Amtsgerichts
Landwirtschaftsgericht
10
.
April
abgeändert
.
Klage
wird
insgesamt
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
trägt
Klägerin
.
Tatbestand
:
20
.
Dezember
beschloß
Vollversammlung
Klägerin
Liquidation
Ende
Jahres
bestellte
Beklagten
Liquidator
.
Zugleich
gewährte
Vollversammlung
Beklagten
Tätigkeit
Liquidator
Vergütung
DM
Stunde
Erstattung
Spesen
Fahrtkosten
.
24
.
März
vereinbarten
Parteien
April
abweichend
bisherigen
Abrechnungsmodus
Pauschalvergütung
monatlich
DM
.
Tätigkeit
Liquidator
erhielt
Beklagte
Jahre
Klägerin
Vergütung
Spesen
Fahrtkosten
insgesamt
DM
.
Klägerin
hat
Auffassung
vertreten
Beklagte
habe
Pflichten
Liquidator
mehrfacher
Hinsicht
verletzt
Schaden
zugefügt
.
habe
hohe
Vergütung
kassiert
unkorrekter
Aufstellungen
Belege
Spesen
Fahrtkosten
abgerechnet
.
erhaltenen
Beträge
müsse
zurückzahlen
.
Landwirtschaftsgericht
hat
Zahlung
2.317.073,10
DM
Zinsen
gerichteten
Klage
lediglich
Höhe
DM
Zinsen
stattgegeben
.
Beklagte
habe
Höhe
pflichtwidrig
schuldhaft
hohe
Inventarbeiträge
ehemaligen
LPG-Mitglieder
ausgezahlt
sei
Klägerin
Ersatz
entstandenen
Schadens
verpflichtet
.
Parteien
angestrengten
Berufungsverfahren
hat
Klägerin
Beklagten
Zahlung
Gesamtschuldner
Dritten
Zahlung
weiterer
jeweils
Zinsen
verlangt
zwar
Rücksicht
Abtretung
Klageforderung
Rechtsvorgängerin
AG
Bank
.
Oberlandesgericht
hat
Beklagten
abändernd
Zahlung
Zinsen
Klägerin
verurteilt
zwar
pflichtwidrig
ausgezahlter
Inventarbeiträge
vertragswidrig
rechtsgrundlos
erlangter
Spesen
geltend
gemachter
Aufwendungen
.
Oberlandesgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Antrag
vollständige
Klageabweisung
weiter
.
Klägerin
beantragt
Zurückweisung
Rechtsmittels
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
zulässig
.
steht
Zulassungsgrund
§
Abs.
ersichtlich
ist
Berufungsgericht
auch
angeführt
wird
.
Revisionsgericht
ist
Zulassung
gebunden
§
Abs.
Satz
.
II
.
Revision
hat
auch
Sache
Erfolg
.
1
.
Berufungsgericht
neigt
Beschlüsse
Vollversammlung
Klägerin
Beklagte
Liquidator
bestellt
Vergütung
festgelegt
worden
ist
fehlerhafter
Einberufung
Versammlung
nichtig
anzusehen
.
Gleichwohl
hafte
Beklagte
§
Klägerin
Pflichtverletzungen
Liquidator
schuldhaft
unterlaufen
seien
Tätigkeit
jedenfalls
faktisch
ausgeübt
habe
Haftungsmaßstäbe
gälten
.
Vorzuwerfen
sei
Beklagten
vorliegend
Spesen
ordnungsgemäß
abgerechnet
habe
.
Zwar
müsse
Klägerin
darlegen
beweisen
abgerechnete
Vergütung
Spesen
Fahrtkosten
Tätigkeit
Beklagten
Klägerin
veranlaßt
gewesen
seien
.
sei
aber
Spesen
Fahrtkosten
Vergütungsanspruchs
gelungen
.
Beklagten
vorgelegten
Belege
könnten
Geschäftsvorfällen
LPG-Tätigkeit
zugeordnet
werden
lediglich
pauschalierende
Angaben
enthielten
.
Teilweise
seien
privaten
Lebensführung
zuzuordnen
.
insgesamt
erhaltenen
Zahlungen
116.742,99
DM
habe
Beklagte
Rechtsgrund
erhalten
müsse
erstatten
.
stehe
Abtretung
D.
Bank
klageweisen
Geltendmachung
Klägerin
Forderung
Ermächtigung
Zessionarin
Wege
gewillkürter
Prozeßstandschaft
geltend
machen
könne
.
2
.
angefochtene
Urteil
unterliegt
schon
Aufhebung
Klage
unzulässig
ist
.
fehlt
Prozeßführungsbefugnis
Klägerin
Prozeßvoraussetzung
vgl.
Senat
.
Klägerin
macht
Rechtsvorgängerin
Bank
abgetretenen
Anspruch
geltend
.
Abtretung
ist
Auffassung
Revision
wirksam
.
Auch
annimmt
Beklagten
Liquidator
vorgenommene
Abtretung
Mitwirkung
Organe
Klägerin
bedurfte
so
scheitert
Wirksamkeit
Abtretung
.
Jedenfalls
liegt
gerichtlichen
Geltendmachung
abgetretenen
Anspruchs
Zahlung
D.
Bank
migung
vertretungsberechtigten
Aufsichtsrat
§
Abs.
§
Abs.
.
Geltendmachung
abgetretenen
Anspruchs
ist
Klägerin
infolgedessen
nur
Voraussetzungen
gewillkürten
Prozeßstandschaft
befugt
.
bedurfte
Auffassung
Berufungsgerichts
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Ermächtigung
Zessionarin
;
218
;
;
.
Ermächtigung
erteilt
worden
ist
sei
auch
nur
konkludent
vgl.
Auslegung
erschließen
vgl.
hat
Berufungsgericht
entbehrlich
erachtet
hat
festgestellt
.
Anhaltspunkte
erteilte
Ermächtigung
sind
Vorbringen
Klägerin
auch
entnehmen
.
Klage
ist
schon
Grund
unzulässig
abzuweisen
Frage
Begründetheit
Rechtskraft
fähige
Entscheidung
getroffen
werden
könnte
vgl.
.
10
.
Januar
;
Urt
.
19
.
Juni
.
Berufungsgericht
Verstoß
§
Revision
Recht
rügt
Klage
antragsgemäß
Zahlung
D.
Bank
Klägerin
selbst
stattgegeben
hat
ist
lich
mehr
Belang
.
3
.
Aufhebung
Zurückverweisung
Gesichtspunkt
fehlende
Prozeßvoraussetzung
nachgeholt
werden
könnte
ist
schon
Raum
Vorbringen
Klägerin
geltend
gemachten
Anspruch
rechtfertigt
.
Anspruch
§
Abs.
Satz
rechtsgrundlos
empfangener
Zahlungen
Spesen
besteht
.
Unabhängig
Bestellung
Beklagten
Liquidator
wirksam
war
finden
Klägerin
erbrachten
Leistungen
Rechtsgrund
Tätigkeit
zugrundeliegenden
Geschäftsbesorgungsvertrag
vgl.
]
§
Rdn
.
8
;
MünchKomm-AktG/Hüffer
2
.
Aufl
.
AktG
Rdn
.
etwaigen
Mangel
Liquidatorbestellung
teilnimmt
Klägerin
jedenfalls
konkludent
Beklagten
geschlossen
hat
.
geltend
gemachte
Anspruch
bestünde
nur
dann
Klägerin
Nachweis
erbracht
hätte
Beklagten
erstatteten
Spesen
tatsächlich
angefallen
sind
jedenfalls
Zusammenhang
Geschäftsbesorgung
Klägerin
gestanden
haben
.
hat
Berufungsgericht
zwar
angenommen
.
getroffenen
Feststellungen
tragen
Annahme
aber
.
sind
Ausführungen
Berufungsgerichts
schon
Ansatz
haltbar
.
hat
einzelne
gehende
Feststellungen
getroffen
Spesen
Beklagte
geltend
gemacht
erstattet
erhalten
hat
Rechtsgrundlage
entbehren
hat
lediglich
Reihe
Höhe
näher
bezeichneten
Positionen
herausgenommen
Zusammenhang
Geschäftsbesorgung
verneint
hat
.
Selbst
Zusammenhang
bestünde
rechtfertigt
Revision
Recht
rügt
Annahme
geltend
gemachten
Klägerin
erstatteten
Spesen
ermangelten
Rechtsgrundlage
.
widerspricht
Lebenserfahrung
Beklagte
Vornahme
Geschäftsbesorgung
überhaupt
Aufwendungen
gehabt
hat
getroffenen
Vereinbarungen
Verbindung
§
§
erstatten
waren
.
Bereicherungsanspruch
stünde
Klägerin
zugesprochenen
Umfang
nur
einzelnen
Position
sprochenen
Umfang
nur
einzelnen
Position
Grund
Höhe
Summe
zugesprochenen
Betrages
festgestellt
worden
wäre
Geschäftsbesorgung
erfaßt
ist
.
fehlt
.
Sieht
grundlegenden
Mangel
ist
aber
auch
einzelnen
Positionen
Berufungsgericht
befaßt
hat
rechtsfehlerfrei
festgestellt
Erstattungspflicht
umfaßt
sind
.
beanstanden
ist
auch
insoweit
schon
Ansatz
Berufungsgerichts
stört
Beklagten
vorgelegten
Belege
pauschal
Geschäftsvorfällen
LPG-Tätigkeit
zugeordnet
werden
könnten
.
geht
Beklagte
sachliche
rechnerische
Richtigkeit
Belege
Zusammenhang
Ausgaben
Geschäftsbesorgung
Klägerin
belegen
müßte
.
Vielmehr
hätte
Klägerin
einzelne
Position
darlegen
nachweisen
müssen
Zusammenhang
fehlt
.
Zuordnung
Belege
Zweifel
bestanden
haben
sollten
wäre
Klägerin
berechtigt
gewesen
Erstattung
geltend
gemachten
Beträge
Substantiierung
abhängig
machen
.
Rückforderung
geleisteter
Zahlungen
obliegt
hingegen
volle
Beweislast
Fehlen
Rechtsgrundes
konkreten
Fall
fehlenden
Zusammenhang
einzelnen
Positionen
Geschäftsbesorgung
.
Belege
jetzt
möglicherweise
pauschalen
Inhalts
einzelnen
Geschäften
mehr
zugeordnet
werden
können
schließt
belegten
Ausgaben
§
§
-9-
erstatten
waren
.
Risiko
nunmehr
mehr
aufgeklärt
werden
kann
trägt
beweisbelastete
Klägerin
Beklagte
.
Berufungsgericht
einzelner
Positionen
Zusammenhang
Geschäftsbesorgungstätigkeit
widerlegt
ansieht
ist
Annahme
ebenfalls
rechtsfehlerhaft
.
Hotelkosten
sind
ersichtlich
gerade
fungsgericht
annimmt
privaten
Lebensentscheidung
"
zuzuordnen
beruhen
Beklagte
ursprünglich
noch
S.
wohnte
Tätigkeit
aber
Sitz
Klägerin
entfalten
hatte
.
Klägerin
Kosten
hätte
vermeiden
wollen
hätte
Liquidator
Geschäftsbesorgung
betrauen
müssen
ortsnah
wohnte
.
Beklagte
verpflichtet
gewesen
wäre
Aufnahme
Tätigkeit
Wohnsitz
verlegen
nur
Bedingungen
ortsnah
wohnenden
Liquidators
hätte
abrechnen
dürfen
ist
festgestellt
vorgetragen
.
Hotel
gewohnt
hat
später
selbst
gehört
hat
ist
ebenfalls
Belang
.
Auch
Aufenthalt
eigenen
Hotel
verursacht
Kosten
Spesen
geltend
gemacht
werden
können
allgemeinen
Beherbergungskosten
Umständen
geringen
Abschlag
angesetzt
werden
können
.
privaten
Lebensführung
hat
tun
.
Kosten
eigenen
Verpflegung
gedient
haben
etwa
Gesichtspunkt
Verpflegungsmehrkosten
Spesen
abgerechnet
werden
konnten
legt
Berufungsgericht
.
ist
Schlußfolgerung
kleinere
Ausgaben
Samstagen
Sonntagen
gemachte
Aufwendungen
könnten
nur
eigenen
Verpflegung
gedient
haben
gerechtfertigt
.
bestimmte
Umstände
private
nung
sprechen
mögen
Berufungsgericht
andere
Belege
angenommen
hat
reicht
erforderlichen
Nachweis
.
vorstehenden
Ausführungen
besteht
auch
Schadensersatzanspruch
vertragswidrig
geltend
gemachter
Aufwendungen
.
Abgesehen
Berufungsurteil
Ausführungen
schuldhaft
begangenen
Vertragsverletzung
vermissen
läßt
kommt
Verletzung
Vertragspflichten
Pflichten
Liquidators
§
Abs.
Abs.
gestützter
Anspruch
Betracht
unberechtigte
Geltendmachung
Aufwendungsersatzansprüchen
rechtsfehlerfrei
festgestellt
ist
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
Abs.
Abs.
.
Wenzel