NAMEN Verkündet : 5 November Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Landwirtschaftssache Bundesgerichtshof Senat Landwirtschaftssachen hat mündliche Verhandlung 5 November Vizepräsidenten Bundesgerichtshofes Dr. Richter Prof. Dr. Dr. ehrenamtlichen Richter Recht erkannt : Rechtsmittel Beklagten werden Urteil Landwirtschaftssenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 29 . Januar beschwert aufgehoben Urteil Amtsgerichts Landwirtschaftsgericht 10 . April abgeändert . Klage wird insgesamt abgewiesen . Kosten Rechtsstreits trägt Klägerin . Tatbestand : 20 . Dezember beschloß Vollversammlung Klägerin Liquidation Ende Jahres bestellte Beklagten Liquidator . Zugleich gewährte Vollversammlung Beklagten Tätigkeit Liquidator Vergütung DM Stunde Erstattung Spesen Fahrtkosten . 24 . März vereinbarten Parteien April abweichend bisherigen Abrechnungsmodus Pauschalvergütung monatlich DM . Tätigkeit Liquidator erhielt Beklagte Jahre Klägerin Vergütung Spesen Fahrtkosten insgesamt DM . Klägerin hat Auffassung vertreten Beklagte habe Pflichten Liquidator mehrfacher Hinsicht verletzt Schaden zugefügt . habe hohe Vergütung kassiert unkorrekter Aufstellungen Belege Spesen Fahrtkosten abgerechnet . erhaltenen Beträge müsse zurückzahlen . Landwirtschaftsgericht hat Zahlung 2.317.073,10 DM Zinsen gerichteten Klage lediglich Höhe DM Zinsen stattgegeben . Beklagte habe Höhe pflichtwidrig schuldhaft hohe Inventarbeiträge ehemaligen LPG-Mitglieder ausgezahlt sei Klägerin Ersatz entstandenen Schadens verpflichtet . Parteien angestrengten Berufungsverfahren hat Klägerin Beklagten Zahlung € Gesamtschuldner Dritten Zahlung weiterer € jeweils Zinsen verlangt zwar Rücksicht Abtretung Klageforderung Rechtsvorgängerin AG Bank . Oberlandesgericht hat Beklagten abändernd Zahlung € Zinsen Klägerin verurteilt zwar pflichtwidrig ausgezahlter Inventarbeiträge vertragswidrig rechtsgrundlos erlangter Spesen geltend gemachter Aufwendungen . Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Antrag vollständige Klageabweisung weiter . Klägerin beantragt Zurückweisung Rechtsmittels . Entscheidungsgründe : Revision ist zulässig . steht Zulassungsgrund § Abs. ersichtlich ist Berufungsgericht auch angeführt wird . Revisionsgericht ist Zulassung gebunden § Abs. Satz . II . Revision hat auch Sache Erfolg . 1 . Berufungsgericht neigt Beschlüsse Vollversammlung Klägerin Beklagte Liquidator bestellt Vergütung festgelegt worden ist fehlerhafter Einberufung Versammlung nichtig anzusehen . Gleichwohl hafte Beklagte § Klägerin Pflichtverletzungen Liquidator schuldhaft unterlaufen seien Tätigkeit jedenfalls faktisch ausgeübt habe Haftungsmaßstäbe gälten . Vorzuwerfen sei Beklagten vorliegend Spesen ordnungsgemäß abgerechnet habe . Zwar müsse Klägerin darlegen beweisen abgerechnete Vergütung Spesen Fahrtkosten Tätigkeit Beklagten Klägerin veranlaßt gewesen seien . sei aber Spesen Fahrtkosten Vergütungsanspruchs gelungen . Beklagten vorgelegten Belege könnten Geschäftsvorfällen LPG-Tätigkeit zugeordnet werden lediglich pauschalierende Angaben enthielten . Teilweise seien privaten Lebensführung zuzuordnen . insgesamt erhaltenen Zahlungen 116.742,99 DM € habe Beklagte Rechtsgrund erhalten müsse erstatten . stehe Abtretung D. Bank klageweisen Geltendmachung Klägerin Forderung Ermächtigung Zessionarin Wege gewillkürter Prozeßstandschaft geltend machen könne . 2 . angefochtene Urteil unterliegt schon Aufhebung Klage unzulässig ist . fehlt Prozeßführungsbefugnis Klägerin Prozeßvoraussetzung vgl. Senat . Klägerin macht Rechtsvorgängerin Bank abgetretenen Anspruch geltend . Abtretung ist Auffassung Revision wirksam . Auch annimmt Beklagten Liquidator vorgenommene Abtretung Mitwirkung Organe Klägerin bedurfte so scheitert Wirksamkeit Abtretung . Jedenfalls liegt gerichtlichen Geltendmachung abgetretenen Anspruchs Zahlung D. Bank migung vertretungsberechtigten Aufsichtsrat § Abs. § Abs. . Geltendmachung abgetretenen Anspruchs ist Klägerin infolgedessen nur Voraussetzungen gewillkürten Prozeßstandschaft befugt . bedurfte Auffassung Berufungsgerichts entsprechender Anwendung § Abs. Ermächtigung Zessionarin ; 218 ; ; . Ermächtigung erteilt worden ist sei auch nur konkludent vgl. Auslegung erschließen vgl. hat Berufungsgericht entbehrlich erachtet hat festgestellt . Anhaltspunkte erteilte Ermächtigung sind Vorbringen Klägerin auch entnehmen . Klage ist schon Grund unzulässig abzuweisen Frage Begründetheit Rechtskraft fähige Entscheidung getroffen werden könnte vgl. . 10 . Januar ; Urt . 19 . Juni . Berufungsgericht Verstoß § Revision Recht rügt Klage antragsgemäß Zahlung D. Bank Klägerin selbst stattgegeben hat ist lich mehr Belang . 3 . Aufhebung Zurückverweisung Gesichtspunkt fehlende Prozeßvoraussetzung nachgeholt werden könnte ist schon Raum Vorbringen Klägerin geltend gemachten Anspruch rechtfertigt . Anspruch § Abs. Satz rechtsgrundlos empfangener Zahlungen Spesen besteht . Unabhängig Bestellung Beklagten Liquidator wirksam war finden Klägerin erbrachten Leistungen Rechtsgrund Tätigkeit zugrundeliegenden Geschäftsbesorgungsvertrag vgl. ] § Rdn . 8 ; MünchKomm-AktG/Hüffer 2 . Aufl . AktG Rdn . etwaigen Mangel Liquidatorbestellung teilnimmt Klägerin jedenfalls konkludent Beklagten geschlossen hat . geltend gemachte Anspruch bestünde nur dann Klägerin Nachweis erbracht hätte Beklagten erstatteten Spesen tatsächlich angefallen sind jedenfalls Zusammenhang Geschäftsbesorgung Klägerin gestanden haben . hat Berufungsgericht zwar angenommen . getroffenen Feststellungen tragen Annahme aber . sind Ausführungen Berufungsgerichts schon Ansatz haltbar . hat einzelne gehende Feststellungen getroffen Spesen Beklagte geltend gemacht erstattet erhalten hat Rechtsgrundlage entbehren hat lediglich Reihe Höhe näher bezeichneten Positionen herausgenommen Zusammenhang Geschäftsbesorgung verneint hat . Selbst Zusammenhang bestünde rechtfertigt Revision Recht rügt Annahme geltend gemachten Klägerin erstatteten Spesen ermangelten Rechtsgrundlage . widerspricht Lebenserfahrung Beklagte Vornahme Geschäftsbesorgung überhaupt Aufwendungen gehabt hat getroffenen Vereinbarungen Verbindung § § erstatten waren . Bereicherungsanspruch stünde Klägerin zugesprochenen Umfang nur einzelnen Position sprochenen Umfang nur einzelnen Position Grund Höhe Summe zugesprochenen Betrages festgestellt worden wäre Geschäftsbesorgung erfaßt ist . fehlt . Sieht grundlegenden Mangel ist aber auch einzelnen Positionen Berufungsgericht befaßt hat rechtsfehlerfrei festgestellt Erstattungspflicht umfaßt sind . beanstanden ist auch insoweit schon Ansatz Berufungsgerichts stört Beklagten vorgelegten Belege pauschal Geschäftsvorfällen LPG-Tätigkeit zugeordnet werden könnten . geht Beklagte sachliche rechnerische Richtigkeit Belege Zusammenhang Ausgaben Geschäftsbesorgung Klägerin belegen müßte . Vielmehr hätte Klägerin einzelne Position darlegen nachweisen müssen Zusammenhang fehlt . Zuordnung Belege Zweifel bestanden haben sollten wäre Klägerin berechtigt gewesen Erstattung geltend gemachten Beträge Substantiierung abhängig machen . Rückforderung geleisteter Zahlungen obliegt hingegen volle Beweislast Fehlen Rechtsgrundes konkreten Fall fehlenden Zusammenhang einzelnen Positionen Geschäftsbesorgung . Belege jetzt möglicherweise pauschalen Inhalts einzelnen Geschäften mehr zugeordnet werden können schließt belegten Ausgaben § § -9- erstatten waren . Risiko nunmehr mehr aufgeklärt werden kann trägt beweisbelastete Klägerin Beklagte . Berufungsgericht einzelner Positionen Zusammenhang Geschäftsbesorgungstätigkeit widerlegt ansieht ist Annahme ebenfalls rechtsfehlerhaft . Hotelkosten sind ersichtlich gerade fungsgericht annimmt privaten Lebensentscheidung " zuzuordnen beruhen Beklagte ursprünglich noch S. wohnte Tätigkeit aber Sitz Klägerin entfalten hatte . Klägerin Kosten hätte vermeiden wollen hätte Liquidator Geschäftsbesorgung betrauen müssen ortsnah wohnte . Beklagte verpflichtet gewesen wäre Aufnahme Tätigkeit Wohnsitz verlegen nur Bedingungen ortsnah wohnenden Liquidators hätte abrechnen dürfen ist festgestellt vorgetragen . Hotel gewohnt hat später selbst gehört hat ist ebenfalls Belang . Auch Aufenthalt eigenen Hotel verursacht Kosten Spesen geltend gemacht werden können allgemeinen Beherbergungskosten Umständen geringen Abschlag angesetzt werden können . privaten Lebensführung hat tun . Kosten eigenen Verpflegung gedient haben etwa Gesichtspunkt Verpflegungsmehrkosten Spesen abgerechnet werden konnten legt Berufungsgericht . ist Schlußfolgerung kleinere Ausgaben Samstagen Sonntagen gemachte Aufwendungen könnten nur eigenen Verpflegung gedient haben gerechtfertigt . bestimmte Umstände private nung sprechen mögen Berufungsgericht andere Belege angenommen hat reicht erforderlichen Nachweis . vorstehenden Ausführungen besteht auch Schadensersatzanspruch vertragswidrig geltend gemachter Aufwendungen . Abgesehen Berufungsurteil Ausführungen schuldhaft begangenen Vertragsverletzung vermissen läßt kommt Verletzung Vertragspflichten Pflichten Liquidators § Abs. Abs. gestützter Anspruch Betracht unberechtigte Geltendmachung Aufwendungsersatzansprüchen rechtsfehlerfrei festgestellt ist . . Kostenentscheidung beruht § § Abs. Abs. . Wenzel