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9.3 KiB

NAMEN
Verkündet
:
25
.
April
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
Satz
Regelung
Satzung
Agrargenossenschaft
Mitglied
verpflichtet
ist
Genossenschaft
gehörenden
landwirtschaftlichen
Flächen
Pacht
anzudienen
ist
hinreichend
bestimmt
.
Inhalt
abzuschließenden
Pachtvertrages
richtet
Genossenschaft
Verträge
üblich
ist
.
.
25
.
April
OLG
AG
Bundesgerichtshof
Senat
Landwirtschaftssachen
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
April
Vizepräsidenten
Bundesgerichtshofes
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
ehrenamtlichen
Richter
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
Senats
Landwirtschaftssachen
Thüringer
Oberlandesgerichts
24
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
eingetragene
Genossenschaft
Zweck
"
Förderung
Erwerbs
Wirtschaft
Mitglieder
gemeinschaftlichen
Geschäftsbetrieb
"
gemeinschaftliche
Erzeugung
Absatz
landwirtschaftlicher
Erzeugnisse
gerichtet
ist
.
Beklagte
ist
Mitglied
Klägerin
wird
Ablauf
31
.
Dezember
ausscheiden
.
§
Satzung
Klägerin
heißt
u.a.
:
"
Mitglied
hat
Pflicht
Interesse
Genossenschaft
wahren
.
hat
insbesondere
Genossenschaft
Eigentum
stehenden
landwirtschaftlichen
Flächen
Eigenbedarf
Pacht
anzudienen
.
"
Abs.
Satzung
lautet
:
"
Nutzung
Grundstücke
Mitglieder
Genossenschaft
wird
Pachtverträgen
geregelt
.
Inhalt
Anpassung
Beendigung
Pachtverträge
gelten
Vorschriften
Landpacht
.
"
Parteien
geführten
Vorprozeß
hat
Landwirtschaftsgericht
rechtskräftiges
Urteil
8
.
Dezember
u.a.
festgestellt
Beklagte
verpflichtet
ist
Klägerin
Eigentum
stehenden
landwirtschaftlichen
Flächen
Eigenbedarf
Zeit
Mitgliedschaft
Pacht
anzudienen
.
November
Februar
unterbreitete
Klägerin
Beklagten
Angebote
Abschluß
Pachtvertrags
Fläche
Beklagte
annahm
.
eigenes
Vertragsangebot
gab
.
Schreiben
24
.
Februar
teilte
Klägerin
Pachtvertrag
Dritten
abgeschlossen
habe
.
Klägerin
räumte
bisher
bewirtschafteten
Flächen
übergab
Anfang
März
neuen
Pächter
.
Klägerin
meint
Beklagte
habe
Andienungspflicht
verletzt
müsse
Pachtjahr
Schadenersatz
Höhe
DM
leisten
.
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
Betrags
gerichteten
Klage
hat
Amtsgericht
Landwirtschaftsgericht
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Senat
Landwirtschaftssachen
Klage
abgewiesen
.
zugelassenen
Revision
erstrebt
Klägerin
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
Beklagte
Zahlung
verurteilt
worden
ist
.
Beklagte
beantragt
Zurückweisung
Rechtsmittels
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
scheitert
Klageanspruch
Satzung
Klägerin
noch
Vorprozeß
ergangenen
rechtskräftigen
Feststellungsurteil
hinreichend
konkretisierte
Rechtspflicht
Beklagten
Abschluß
Pachtvertrags
ergibt
.
Andienungspflicht
Beklagten
Pflicht
Vertragsabschluß
beinhalte
sei
rechtliche
Situation
Vorvertrags
vergleichbar
.
müsse
Inhalt
abzuschließenden
Hauptvertrags
wenigstens
bestimmbar
sein
.
Hier
könnten
jedoch
Hauptpunkte
Pachtvertrags
Größe
Pachtfläche
Vertragsdauer
Höhe
Pachtzinses
bestimmt
werden
.
habe
Klägerin
Anspruch
Beklagten
Abschluß
Pachtvertrags
;
stehe
somit
auch
Schadenersatzanspruch
anderweitigen
Verpachtung
.
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
II
.
Klägerin
steht
Beklagten
Schadenersatzanspruch
Verletzung
rechtskräftig
festgestellten
genossenschaftlichen
Andienungspflicht
.
1
.
Beklagte
ist
verpflichtet
Klägerin
Eigentum
stehenden
Flächen
Ausnahme
Flächen
Eigenbedarf
benötigt
Pacht
anzudienen
.
ergibt
rechtskräftigen
Feststellungsurteil
8
.
Dezember
Parteien
geführten
Vorprozeß
ergangen
ist
.
wird
§
Satzung
ergebende
Verpflichtung
tituliert
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Verpflichtung
hinreichend
bestimmt
.
ist
gerichtet
Klägerin
Angebot
Abschluß
Pachtvertrags
angemessenen
Genossenschaft
üblichen
Bedingungen
unterbreiten
Angebot
Klägerin
anzunehmen
.
Unrecht
nimmt
Berufungsgericht
Situation
insoweit
Bestehens
Vorvertrags
vergleichbar
sei
.
anders
dort
beruht
Andienungspflicht
vertraglicher
Grundlage
ist
korporationsrechtlicher
Natur
Geltung
reinen
Schuldrechts
entzogen
sind
vgl.
149
;
4
8
;
OLG
547
;
.
9
.
Juni
ZR
;
.
statuiert
Verpflichtung
Abschluß
individualrechtlichen
Pachtvertrags
vgl.
Beuthin
13
.
Aufl
.
§
Rdn
.
8
;
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Verpflichtung
ist
unbestimmt
Inhalt
abzuschließenden
Pachtvertrags
Urteil
noch
Satzung
Klägerin
anderweitig
geregelt
ist
.
ist
nämlich
einmal
abzuschließenden
Vertrags
erforderlich
.
So
muß
z.B.
Genossenschaft
auch
ausdrückliche
Regelung
Satzung
genossenschaftliche
Sonderpflichten
Mitglieder
vergüten
Leistungen
handelt
Verkehrsauffassung
Entgelt
gewährt
werden
pflegen
.
9
.
Juni
ZR
.
Hier
enthält
Satzung
sogar
weitergehende
Bestimmungen
.
ist
Klägerin
verpflichtet
Beklagten
konkreten
Pachtgegenstand
Höhe
Pachtzinses
Laufzeit
Pachtvertrags
weitere
Vertragsbestimmungen
verhandeln
.
Weitere
Regelungen
betreffend
Inhalt
abzuschließenden
Pachtvertrags
insbesondere
Höhe
Pachtzinses
kann
Satzung
enthalten
;
können
auch
anderweitig
voraus
festgelegt
werden
.
Vertragsinhalt
richtet
nämlich
Genossenschaft
Verträge
üblich
ist
;
Mitglied
muß
gleich
behandelt
werden
.
anderen
schwankt
Höhe
Pachtzinses
Marktverhältnisse
;
ist
diversen
Faktoren
Laufzeit
Vertrags
Größe
Bodenqualität
Fläche
usw.
abhängig
.
gegenteilige
Auffassung
Berufungsgericht
hätte
Folge
Satzung
statuierte
Andienungspflicht
Leere
liefe
.
liegt
jedoch
Interesse
Genossenschaft
Interesse
Mitglieder
.
Möglichkeit
hat
Flächen
Mitglieder
bewirtschaften
kann
Zweck
erreichen
;
Beteiligung
Mitglieder
Genossenschaft
ist
Fall
sinnlos
.
wird
Beklagte
erst
dann
Andienungspflicht
frei
Klägerin
Abschluß
Pachtvertrags
ablehnt
unangemessene
martkübliche
Vertragsbedingungen
stellt
sachlichen
Grund
wesentlich
vergleichbaren
Verträgen
anderen
Mitgliedern
abweicht
.
hat
Klägerin
hier
jedoch
getan
.
2
.
Berufung
Andienungspflicht
verstößt
auch
Treu
Glauben
§
.
Vorbringen
Beklagten
ist
Vertrauensverhältnis
Parteien
Maß
gestört
Abschluß
Pachtvertrags
Klägerin
zugemutet
werden
könnte
.
Rechtsstreit
Parteien
Vermögensauseinandersetzung
Landwirtschaftsanpassungsgesetz
ist
geeignet
Bestehen
Rechtsbeziehungen
Beklagten
unzumutbar
anzusehen
.
gerichtliche
Geltendmachung
Ansprüchen
ist
nämlich
Rechtsstaat
vorgesehene
übliche
Weg
Konfliktbewältigung
;
führt
Zerrüttung
gegenseitigen
Vertrauensverhältnisses
hier
sachlicher
Basis
gestritten
wird
vgl.
OLG
.
Auch
Begründung
weiteren
Vertrauensbruchs
aufgestellte
Behauptung
Beklagten
Klägerin
habe
Flächen
24
.
25
.
26
.
Februar
nassem
aufgeweichtem
Boden
befahren
Fruchtbarkeit
Jahr
erheblich
beeinträchtigt
läßt
Andienungspflicht
entfallen
.
Vortrag
ist
nämlich
unerheblich
angebliche
Schädigung
Tage
Verpachtung
Flächen
Dritten
Zeitpunkt
erfolgte
Beklagte
bereits
Andienungspflicht
verstoßen
hatte
.
Beklagte
selbst
Verhältnis
Klägerin
unerträglich
empfindet
zeigt
Mitgliedschaftsverhältnis
Zeitpunkt
Begründung
fristlos
gekündigt
§
Abs.
Satz
ordentlichen
Kündigung
Einhaltung
satzungsmäßig
festgelegten
fünfjährigen
Kündigungsfrist
festgehalten
hat
.
wird
Schreiben
28
.
Dezember
deutlich
angeblich
zerstörten
Vertrauensverhältnisses
Abgabe
lukrativen
"
Angebots
Klägerin
Abschluß
Pachtvertrags
bereit
erklärte
.
Erfolg
vertritt
Beklagte
Revisionserwiderung
Ansicht
sei
Andienung
landwirtschaftlichen
Flächen
Kündigung
Mitgliedschaft
mehr
zumutbar
gewesen
.
Einwendung
ist
Beklagte
nämlich
allgemeinen
Regeln
Rechtskraft
folgende
Tatsachenpräklusion
ausgeschlossen
bereits
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
Vorprozesses
rechtskräftige
Feststellungsurteil
erging
bestand
vgl.
nur
Senat
.
17
.
März
m.w
.
.
-9-
3
.
Beklagte
hat
Andienungspflicht
vorsätzlich
verletzt
Flächen
Dritten
verpachtet
hat
;
ist
Klägerin
Ersatz
entstehenden
Schadens
verpflichtet
.
Revisionserwiderung
vertretenen
Auffassung
Beklagten
fällt
vorgenommene
Fremdverpachtung
Andienungspflicht
ausgenommenen
Eigenbedarf
.
ist
nämlich
verstehen
Beklagte
Klägerin
nur
Flächen
Anpachtung
andienen
muß
selbst
bewirtschaften
Dritte
bewirtschaften
lassen
will
Lebensunterhalt
Familie
bestreiten
können
.
Wäre
Eigenbedarf
auch
Nutzung
Flächen
Verpachtung
Dritte
verstehen
liefe
Andienungspflicht
Leere
;
Zweck
Klägerin
Abschluß
Pachtvertrags
ermöglichen
könnte
jederzeit
vereitelt
werden
.
Beklagte
durfte
Vertragsangebote
Klägerin
ablehnen
.
Vorschlägen
Klägerin
letztlich
Beanstandungen
so
weit
berücksichtigten
genossenschaftlichen
möglich
war
einverstanden
war
hätte
Klägerin
Gegenangebot
unterbreiten
müssen
.
Verpflichtung
war
entbunden
Kosten
verbunden
gewesen
wäre
.
übrigen
hätte
ausgereicht
gewünschten
Änderungen
Klägerin
formulierten
Vertragsentwurf
einzuarbeiten
.
sein
Verhalten
hat
Beklagte
jedoch
erkennen
gegeben
Zeitpunkt
ernsthaft
gewillt
war
Pachtvertrag
Klägerin
abzuschließen
.
wird
besonders
deutlich
Äußerung
mündlichen
Verhandlung
Amtsgericht
Landwirtschaftsgericht
streitgegenständlichen
Flächen
verpachten
möchte
wolle
.
Rechtsfolgen
schuldhaften
Verletzung
Andienungspflicht
bestimmen
entsprechend
anwendbaren
allgemeinen
schuldrechtlichen
Grundsätzen
vgl.
4
8
.
9
.
Juni
aaO
.
hat
Beklagte
Klägerin
Schadenersatz
Nichterfüllung
entsprechend
§
§
Abs.
.
Abs.
leisten
.
Entscheidung
Höhe
Anspruchs
ist
Senat
Lage
erforderlichen
tatsächlichen
Feststellungen
fehlt
.
Berufungsgericht
wird
Beklagten
Amtsgericht
Landwirtschaftsgericht
eingeholte
Sachverständigengutachten
erhobenen
Einwänden
auseinandersetzen
müssen
.
Wenzel