NAMEN Verkündet : 25 . April Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : Satz Regelung Satzung Agrargenossenschaft Mitglied verpflichtet ist Genossenschaft gehörenden landwirtschaftlichen Flächen Pacht anzudienen ist hinreichend bestimmt . Inhalt abzuschließenden Pachtvertrages richtet Genossenschaft Verträge üblich ist . . 25 . April OLG AG Bundesgerichtshof Senat Landwirtschaftssachen hat mündliche Verhandlung 25 . April Vizepräsidenten Bundesgerichtshofes Dr. Richter Prof. Dr. Dr. ehrenamtlichen Richter Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil Senats Landwirtschaftssachen Thüringer Oberlandesgerichts 24 . Januar aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin ist eingetragene Genossenschaft Zweck " Förderung Erwerbs Wirtschaft Mitglieder gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb " gemeinschaftliche Erzeugung Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse gerichtet ist . Beklagte ist Mitglied Klägerin wird Ablauf 31 . Dezember ausscheiden . § Satzung Klägerin heißt u.a. : " Mitglied hat Pflicht Interesse Genossenschaft wahren . hat insbesondere Genossenschaft Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Flächen Eigenbedarf Pacht anzudienen . " Abs. Satzung lautet : " Nutzung Grundstücke Mitglieder Genossenschaft wird Pachtverträgen geregelt . Inhalt Anpassung Beendigung Pachtverträge gelten Vorschriften Landpacht . " Parteien geführten Vorprozeß hat Landwirtschaftsgericht rechtskräftiges Urteil 8 . Dezember u.a. festgestellt Beklagte verpflichtet ist Klägerin Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Flächen Eigenbedarf Zeit Mitgliedschaft Pacht anzudienen . November Februar unterbreitete Klägerin Beklagten Angebote Abschluß Pachtvertrags Fläche Beklagte annahm . eigenes Vertragsangebot gab . Schreiben 24 . Februar teilte Klägerin Pachtvertrag Dritten abgeschlossen habe . Klägerin räumte bisher bewirtschafteten Flächen übergab Anfang März neuen Pächter . Klägerin meint Beklagte habe Andienungspflicht verletzt müsse Pachtjahr Schadenersatz Höhe DM leisten . Verurteilung Beklagten Zahlung Betrags gerichteten Klage hat Amtsgericht Landwirtschaftsgericht stattgegeben . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Senat Landwirtschaftssachen Klage abgewiesen . zugelassenen Revision erstrebt Klägerin Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils Beklagte Zahlung verurteilt worden ist . Beklagte beantragt Zurückweisung Rechtsmittels . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts scheitert Klageanspruch Satzung Klägerin noch Vorprozeß ergangenen rechtskräftigen Feststellungsurteil hinreichend konkretisierte Rechtspflicht Beklagten Abschluß Pachtvertrags ergibt . Andienungspflicht Beklagten Pflicht Vertragsabschluß beinhalte sei rechtliche Situation Vorvertrags vergleichbar . müsse Inhalt abzuschließenden Hauptvertrags wenigstens bestimmbar sein . Hier könnten jedoch Hauptpunkte Pachtvertrags Größe Pachtfläche Vertragsdauer Höhe Pachtzinses bestimmt werden . habe Klägerin Anspruch Beklagten Abschluß Pachtvertrags ; stehe somit auch Schadenersatzanspruch anderweitigen Verpachtung . hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . II . Klägerin steht Beklagten Schadenersatzanspruch Verletzung rechtskräftig festgestellten genossenschaftlichen Andienungspflicht . 1 . Beklagte ist verpflichtet Klägerin Eigentum stehenden Flächen Ausnahme Flächen Eigenbedarf benötigt Pacht anzudienen . ergibt rechtskräftigen Feststellungsurteil 8 . Dezember Parteien geführten Vorprozeß ergangen ist . wird § Satzung ergebende Verpflichtung tituliert . Auffassung Berufungsgerichts ist Verpflichtung hinreichend bestimmt . ist gerichtet Klägerin Angebot Abschluß Pachtvertrags angemessenen Genossenschaft üblichen Bedingungen unterbreiten Angebot Klägerin anzunehmen . Unrecht nimmt Berufungsgericht Situation insoweit Bestehens Vorvertrags vergleichbar sei . anders dort beruht Andienungspflicht vertraglicher Grundlage ist korporationsrechtlicher Natur Geltung reinen Schuldrechts entzogen sind vgl. 149 ; 4 8 ; OLG 547 ; . 9 . Juni ZR ; . statuiert Verpflichtung Abschluß individualrechtlichen Pachtvertrags vgl. Beuthin 13 . Aufl . § Rdn . 8 ; 2 . Aufl . § Rdn . . Verpflichtung ist unbestimmt Inhalt abzuschließenden Pachtvertrags Urteil noch Satzung Klägerin anderweitig geregelt ist . ist nämlich einmal abzuschließenden Vertrags erforderlich . So muß z.B. Genossenschaft auch ausdrückliche Regelung Satzung genossenschaftliche Sonderpflichten Mitglieder vergüten Leistungen handelt Verkehrsauffassung Entgelt gewährt werden pflegen . 9 . Juni ZR . Hier enthält Satzung sogar weitergehende Bestimmungen . ist Klägerin verpflichtet Beklagten konkreten Pachtgegenstand Höhe Pachtzinses Laufzeit Pachtvertrags weitere Vertragsbestimmungen verhandeln . Weitere Regelungen betreffend Inhalt abzuschließenden Pachtvertrags insbesondere Höhe Pachtzinses kann Satzung enthalten ; können auch anderweitig voraus festgelegt werden . Vertragsinhalt richtet nämlich Genossenschaft Verträge üblich ist ; Mitglied muß gleich behandelt werden . anderen schwankt Höhe Pachtzinses Marktverhältnisse ; ist diversen Faktoren Laufzeit Vertrags Größe Bodenqualität Fläche usw. abhängig . gegenteilige Auffassung Berufungsgericht hätte Folge Satzung statuierte Andienungspflicht Leere liefe . liegt jedoch Interesse Genossenschaft Interesse Mitglieder . Möglichkeit hat Flächen Mitglieder bewirtschaften kann Zweck erreichen ; Beteiligung Mitglieder Genossenschaft ist Fall sinnlos . wird Beklagte erst dann Andienungspflicht frei Klägerin Abschluß Pachtvertrags ablehnt unangemessene martkübliche Vertragsbedingungen stellt sachlichen Grund wesentlich vergleichbaren Verträgen anderen Mitgliedern abweicht . hat Klägerin hier jedoch getan . 2 . Berufung Andienungspflicht verstößt auch Treu Glauben § . Vorbringen Beklagten ist Vertrauensverhältnis Parteien Maß gestört Abschluß Pachtvertrags Klägerin zugemutet werden könnte . Rechtsstreit Parteien Vermögensauseinandersetzung Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist geeignet Bestehen Rechtsbeziehungen Beklagten unzumutbar anzusehen . gerichtliche Geltendmachung Ansprüchen ist nämlich Rechtsstaat vorgesehene übliche Weg Konfliktbewältigung ; führt Zerrüttung gegenseitigen Vertrauensverhältnisses hier sachlicher Basis gestritten wird vgl. OLG . Auch Begründung weiteren Vertrauensbruchs aufgestellte Behauptung Beklagten Klägerin habe Flächen 24 . 25 . 26 . Februar nassem aufgeweichtem Boden befahren Fruchtbarkeit Jahr erheblich beeinträchtigt läßt Andienungspflicht entfallen . Vortrag ist nämlich unerheblich angebliche Schädigung Tage Verpachtung Flächen Dritten Zeitpunkt erfolgte Beklagte bereits Andienungspflicht verstoßen hatte . Beklagte selbst Verhältnis Klägerin unerträglich empfindet zeigt Mitgliedschaftsverhältnis Zeitpunkt Begründung fristlos gekündigt § Abs. Satz ordentlichen Kündigung Einhaltung satzungsmäßig festgelegten fünfjährigen Kündigungsfrist festgehalten hat . wird Schreiben 28 . Dezember deutlich angeblich zerstörten Vertrauensverhältnisses Abgabe lukrativen " Angebots Klägerin Abschluß Pachtvertrags bereit erklärte . Erfolg vertritt Beklagte Revisionserwiderung Ansicht sei Andienung landwirtschaftlichen Flächen Kündigung Mitgliedschaft mehr zumutbar gewesen . Einwendung ist Beklagte nämlich allgemeinen Regeln Rechtskraft folgende Tatsachenpräklusion ausgeschlossen bereits Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung Vorprozesses rechtskräftige Feststellungsurteil erging bestand vgl. nur Senat . 17 . März m.w . . -9- 3 . Beklagte hat Andienungspflicht vorsätzlich verletzt Flächen Dritten verpachtet hat ; ist Klägerin Ersatz entstehenden Schadens verpflichtet . Revisionserwiderung vertretenen Auffassung Beklagten fällt vorgenommene Fremdverpachtung Andienungspflicht ausgenommenen Eigenbedarf . ist nämlich verstehen Beklagte Klägerin nur Flächen Anpachtung andienen muß selbst bewirtschaften Dritte bewirtschaften lassen will Lebensunterhalt Familie bestreiten können . Wäre Eigenbedarf auch Nutzung Flächen Verpachtung Dritte verstehen liefe Andienungspflicht Leere ; Zweck Klägerin Abschluß Pachtvertrags ermöglichen könnte jederzeit vereitelt werden . Beklagte durfte Vertragsangebote Klägerin ablehnen . Vorschlägen Klägerin letztlich Beanstandungen so weit berücksichtigten genossenschaftlichen möglich war einverstanden war hätte Klägerin Gegenangebot unterbreiten müssen . Verpflichtung war entbunden Kosten verbunden gewesen wäre . übrigen hätte ausgereicht gewünschten Änderungen Klägerin formulierten Vertragsentwurf einzuarbeiten . sein Verhalten hat Beklagte jedoch erkennen gegeben Zeitpunkt ernsthaft gewillt war Pachtvertrag Klägerin abzuschließen . wird besonders deutlich Äußerung mündlichen Verhandlung Amtsgericht Landwirtschaftsgericht streitgegenständlichen Flächen verpachten möchte wolle . Rechtsfolgen schuldhaften Verletzung Andienungspflicht bestimmen entsprechend anwendbaren allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen vgl. 4 8 . 9 . Juni aaO . hat Beklagte Klägerin Schadenersatz Nichterfüllung entsprechend § § Abs. . Abs. leisten . Entscheidung Höhe Anspruchs ist Senat Lage erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlt . Berufungsgericht wird Beklagten Amtsgericht Landwirtschaftsgericht eingeholte Sachverständigengutachten erhobenen Einwänden auseinandersetzen müssen . Wenzel