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864 lines
7.0 KiB

BESCHLUSS
LwZB
1
.
Oktober
Rechtsstreit
Bundesgerichtshof
Senat
Landwirtschaftssachen
hat
1
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
§
Abs.
Nr.
Zuziehung
ehrenamtlicher
Richter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Thüringer
Oberlandesgerichts
Senat
Landwirtschaftssachen
19
.
Dezember
wird
Kosten
Klägerin
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
bis
zu
.
Gründe
:
Klägerin
schloss
damaligen
Eigentümerin
wirtschaftlicher
Grundstücke
Gesamtgröße
Landpachtvertrag
Zeit
1
November
31
.
Oktober
jährlichen
Pachtzins
.
verpachteten
Flächen
gehörte
Flurstück
Fläche
.
§
Abs.
Pachtvertrags
ist
bestimmt
Verpächter
Pachtverhältnis
vorzeitig
kündigen
kann
landwirtschaftlichen
Familienbetrieb
Nebenerwerb
gründet
.
Verpächterin
übertrug
Flurstück
damaligen
Ehemann
notariellem
Vertrag
9
.
Oktober
Beklagten
verkaufte
;
wurde
März
Eigentümer
Grundbuch
eingetragen
.
Beklagte
Landwirtschaft
Nebenerwerb
betreibt
zäunte
Fläche
kündigte
Juni
Bezugnahme
§
Abs.
Pachtvertrags
Vertragsverhältnis
Klägerin
Eigenbedarfs
.
Klägerin
widersprach
Kündigung
forderte
Beklagten
Fläche
Nutzung
wieder
Verfügung
stellen
.
Klägerin
hat
Klage
Antrag
erhoben
Beklagten
verurteilen
Nutzung
Fläche
gewähren
.
Beklagte
hat
Wege
Widerklage
beantragt
Klägerin
Herausgabe
Fläche
verurteilen
.
Verlauf
Rechtsstreits
hat
Beklagte
fristlose
Kündigung
Zahlungsverzugs
erklärt
.
Amtsgericht
Landwirtschaftsgericht
hat
Klage
abgewiesen
Widerklage
stattgegeben
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
unzulässig
verworfen
.
wendet
Klägerin
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Berufungsgericht
meint
Berufung
sei
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Nr.
unzulässig
Wert
Beschwerdegegenstands
Betrag
übersteige
.
§
bemessende
Beschwer
Klägerin
belaufe
streitige
Fläche
entfallenden
Pacht
jährlich
streitigen
Pachtzeit
Jahren
Monaten
lediglich
.
.
Rechtsbeschwerde
Berufung
unzulässig
verwerfenden
Beschluss
ist
zwar
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
statthaft
§
Abs.
Nr.
zulässig
Sache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
.
1
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
beruht
allerdings
Rechtsbeschwerde
gerügten
Verfahrensfehler
.
Berufungsgericht
hat
hier
gebotene
Nachholung
Prüfung
unterlassen
Berufung
angenommenen
Werts
Beschwer
Klägerin
§
Abs.
Nr.
genannten
Gründen
zugelassen
werden
muss
.
Hat
erstinstanzliche
Gericht
Veranlassung
gesehen
Berufung
zuzulassen
hier
Streitwert
über
festgesetzt
hat
muss
Berufungsgericht
Entscheidung
nachholen
.
unterschiedliche
Bewertung
Beschwer
darf
Lasten
Partei
gehen
Urteil
14
November
ZR
.
12
;
Beschluss
19
.
Mai
432
;
Beschluss
6
.
Oktober
.
7
;
Beschluss
10
.
Mai
.
std.
.
.
ist
Berufungsgericht
nachgekommen
allein
erstinstanzlichen
Gericht
abweichenden
Festsetzungen
Streitwerts
begründet
hat
.
2
.
Fehler
Berufungsgerichts
hätte
jedoch
nur
dann
unzulässigen
Sachgründen
mehr
rechtfertigenden
Erschwerung
Zugangs
Gesetzgeber
eröffneten
Berufungsinstanz
geführt
Berufung
Ergebnis
Rechtsbeschwerdeverfahren
nachzuholenden
Prüfung
vgl.
Urteil
14
November
.
12
;
Beschluss
21
.
April
.
21
;
Beschluss
10
.
Mai
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
hätte
zugelassen
werden
müssen
Rechtsbeschwerdegericht
Feststellungen
angefochtenen
Beschluss
Entscheidung
möglich
wäre
Beschluss
19
.
Mai
.
.
ist
jedoch
Fall
.
Allerdings
wäre
Zulassung
Berufung
geboten
gewesen
Landwirtschaftsgericht
Auffassung
Pachtverhältnis
Parteien
mehr
besteht
nur
Wirksamkeit
Berufung
Sonderkündigungsrecht
§
Abs.
Pachtvertrags
ausgesprochenen
Kündigung
gestützt
hätte
.
Berufung
hätte
dann
zwar
Ansicht
Rechtsbeschwerde
Frage
landwirtschaftlichen
Familienbetrieb
Nebenerwerb
Sinne
§
Abs.
Pachtvertrags
verstehen
ist
zugelassen
werden
müssen
Erstgericht
Entscheidung
höherrangigen
Gerichts
abgewichen
ist
.
Fall
hat
Berufung
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
§
Abs.
Nr.
Alt
.
zuzulassen
vgl.
Senat
Beschluss
29
.
Mai
.
Landwirtschaftsgericht
ist
Rechtsprechung
Berufungsgerichts
abgewichen
Vertragsbestimmung
langfristigen
Pachtvertrag
Verpächter
Kündigungsrecht
Eigenbedarfs
eingeräumt
wird
grundsätzlich
so
auszulegen
ist
Sonderkündigungsrecht
nur
Verpächter
zustehen
Erwerber
hen
soll
Urteil
12
.
Mai
Urteilsgründe
auszugsweise
wiedergegeben
Aufsatz
Anschluss
;
anders
allerdings
.
Besondere
Absprachen
hier
anderes
Verständnis
Vertragsbestimmung
nahelegen
könnten
sind
vorgetragen
noch
ersichtlich
.
Abweichung
Rechtsprechung
Berufungsgerichts
Auslegung
Vertragsbestimmung
Sonderkündigungsrecht
Eigenbedarfs
war
jedoch
entscheidungserheblich
Landwirtschaftsgericht
Entscheidung
weiteren
selbständig
tragenden
Grund
gestellt
hat
auch
Verlauf
Rechtsstreits
Beklagten
Zahlungsverzugs
ausgesprochene
Kündigung
berechtigt
angesehen
hat
.
Insoweit
rügt
Rechtsbeschwerde
zwar
Verletzung
Verfahrensgrundrechts
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
Landwirtschaftsgericht
Zeugenbeweis
gestellten
Vortrag
Klägerin
übergangen
habe
November
geschuldeten
Pachten
bekannte
Verpächterin
weiter
gezahlt
habe
.
mit
hat
aber
Erfolg
.
ist
bereits
zweifelhaft
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
überhaupt
Grund
Zulassung
Berufung
Betracht
kommt
Rechtsbeschwerdegericht
hier
Grund
abweichenden
Wertfestsetzung
Betrag
Berufungssumme
Entscheidung
erstinstanzlichen
Gerichts
Zulassung
Berufung
§
Abs.
nachzuholen
hat
.
Erstgericht
darf
nämlich
Verletzung
Verfahrensgrundrechten
erkennt
Berufung
§
Abs.
Satz
Nr.
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
zulassen
hat
Fehler
selbst
beheben
vgl.
Komm-ZPO/Rimmelspacher
4
.
Aufl
.
.
5
.
Aufl
.
.
.
Erstgericht
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
bemerkt
hat
ebenfalls
Anlass
Berufung
Urteil
zuzulassen
.
Rechtsmittelgericht
dürfte
ausnahmsweise
erstinstanzlichen
Gerichts
Zulassung
Berufung
entscheiden
hat
Befugnis
zukommen
Berufung
Verletzung
Verfahrensgrundrechts
dennoch
zuzulassen
Instanzenzug
faktisch
erweitern
.
Frage
bedarf
hier
jedoch
Entscheidung
Landwirtschaftsgericht
Beweis
gestellten
Vortrag
Weiterzahlung
jährlich
jeweils
15
November
fälligen
Pachten
bisherige
Verpächterin
fehlender
Empfangszuständigkeit
unerheblich
angesehen
hat
.
gerügte
Verletzung
Art
.
Abs.
GG
liegt
.
Gebot
rechtlichen
Gehörs
verpflichtet
Gericht
zwar
Ausführungen
Prozessbeteiligten
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
BVerfG
.
jedoch
Rechtsansicht
Partei
folgen
.
Gericht
insoweit
Rechtsfehler
unterlaufen
sein
sollten
bewirkt
allein
Verletzung
Art
.
Abs.
GG
.
3
.
Berufung
war
auch
Wertberufung
§
Abs.
Nr.
statthaft
.
Festsetzung
Werts
Beschwer
übersteigenden
Betrag
kann
Rechtsbeschwerdegericht
nur
überprüft
werden
Berufungsgericht
Ermessen
ungesetzlichen
Gebrauch
gemacht
hat
vgl.
Senat
Beschluss
14
.
Oktober
.
ist
hier
Fall
.
§
gestützte
Bemessung
Streitwerts
gesamte
streitige
Zeit
entfallenden
entspricht
Rechtsprechung
Senats
vgl.
Beschluss
14
.
Oktober
aaO
.
Rechtsbeschwerde
erhebt
insoweit
auch
Einwendungen
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Bemessung
Werts
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
.
Dr.
ist
Urlaubs
Unterschrift
gehindert
.
11
.
Oktober
Vorsitzende
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Lw
OLG
Entscheidung
Czub