BESCHLUSS LwZB 1 . Oktober Rechtsstreit Bundesgerichtshof Senat Landwirtschaftssachen hat 1 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. § Abs. Nr. Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss Thüringer Oberlandesgerichts Senat Landwirtschaftssachen 19 . Dezember wird Kosten Klägerin unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zu € . Gründe : Klägerin schloss damaligen Eigentümerin wirtschaftlicher Grundstücke Gesamtgröße Landpachtvertrag Zeit 1 November 31 . Oktober jährlichen Pachtzins € . verpachteten Flächen gehörte Flurstück Fläche . § Abs. Pachtvertrags ist bestimmt Verpächter Pachtverhältnis vorzeitig kündigen kann landwirtschaftlichen Familienbetrieb Nebenerwerb gründet . Verpächterin übertrug Flurstück damaligen Ehemann notariellem Vertrag 9 . Oktober Beklagten verkaufte ; wurde März Eigentümer Grundbuch eingetragen . Beklagte Landwirtschaft Nebenerwerb betreibt zäunte Fläche kündigte Juni Bezugnahme § Abs. Pachtvertrags Vertragsverhältnis Klägerin Eigenbedarfs . Klägerin widersprach Kündigung forderte Beklagten Fläche Nutzung wieder Verfügung stellen . Klägerin hat Klage Antrag erhoben Beklagten verurteilen Nutzung Fläche gewähren . Beklagte hat Wege Widerklage beantragt Klägerin Herausgabe Fläche verurteilen . Verlauf Rechtsstreits hat Beklagte fristlose Kündigung Zahlungsverzugs erklärt . Amtsgericht Landwirtschaftsgericht hat Klage abgewiesen Widerklage stattgegeben . Oberlandesgericht hat Berufung unzulässig verworfen . wendet Klägerin Rechtsbeschwerde . II . Berufungsgericht meint Berufung sei gemäß § Abs. . V.m . Abs. Nr. unzulässig Wert Beschwerdegegenstands Betrag € übersteige . § bemessende Beschwer Klägerin belaufe streitige Fläche entfallenden Pacht € jährlich streitigen Pachtzeit Jahren Monaten lediglich € . . Rechtsbeschwerde Berufung unzulässig verwerfenden Beschluss ist zwar gemäß § Abs. Satz Nr. . V.m . § Abs. Satz statthaft § Abs. Nr. zulässig Sache grundsätzliche Bedeutung hat noch Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert . 1 . Entscheidung Berufungsgerichts beruht allerdings Rechtsbeschwerde gerügten Verfahrensfehler . Berufungsgericht hat hier gebotene Nachholung Prüfung unterlassen Berufung angenommenen Werts Beschwer Klägerin § Abs. Nr. genannten Gründen zugelassen werden muss . Hat erstinstanzliche Gericht Veranlassung gesehen Berufung zuzulassen hier Streitwert über € festgesetzt hat muss Berufungsgericht Entscheidung nachholen . unterschiedliche Bewertung Beschwer darf Lasten Partei gehen Urteil 14 November ZR . 12 ; Beschluss 19 . Mai 432 ; Beschluss 6 . Oktober . 7 ; Beschluss 10 . Mai . std. . . ist Berufungsgericht nachgekommen allein erstinstanzlichen Gericht abweichenden Festsetzungen Streitwerts begründet hat . 2 . Fehler Berufungsgerichts hätte jedoch nur dann unzulässigen Sachgründen mehr rechtfertigenden Erschwerung Zugangs Gesetzgeber eröffneten Berufungsinstanz geführt Berufung Ergebnis Rechtsbeschwerdeverfahren nachzuholenden Prüfung vgl. Urteil 14 November . 12 ; Beschluss 21 . April . 21 ; Beschluss 10 . Mai . gemäß § Abs. Satz Nr. hätte zugelassen werden müssen Rechtsbeschwerdegericht Feststellungen angefochtenen Beschluss Entscheidung möglich wäre Beschluss 19 . Mai . . ist jedoch Fall . Allerdings wäre Zulassung Berufung geboten gewesen Landwirtschaftsgericht Auffassung Pachtverhältnis Parteien mehr besteht nur Wirksamkeit Berufung Sonderkündigungsrecht § Abs. Pachtvertrags ausgesprochenen Kündigung gestützt hätte . Berufung hätte dann zwar Ansicht Rechtsbeschwerde Frage landwirtschaftlichen Familienbetrieb Nebenerwerb Sinne § Abs. Pachtvertrags verstehen ist zugelassen werden müssen Erstgericht Entscheidung höherrangigen Gerichts abgewichen ist . Fall hat Berufung Sicherung einheitlichen Rechtsprechung § Abs. Nr. Alt . zuzulassen vgl. Senat Beschluss 29 . Mai . Landwirtschaftsgericht ist Rechtsprechung Berufungsgerichts abgewichen Vertragsbestimmung langfristigen Pachtvertrag Verpächter Kündigungsrecht Eigenbedarfs eingeräumt wird grundsätzlich so auszulegen ist Sonderkündigungsrecht nur Verpächter zustehen Erwerber hen soll Urteil 12 . Mai Urteilsgründe auszugsweise wiedergegeben Aufsatz Anschluss ; anders allerdings . Besondere Absprachen hier anderes Verständnis Vertragsbestimmung nahelegen könnten sind vorgetragen noch ersichtlich . Abweichung Rechtsprechung Berufungsgerichts Auslegung Vertragsbestimmung Sonderkündigungsrecht Eigenbedarfs war jedoch entscheidungserheblich Landwirtschaftsgericht Entscheidung weiteren selbständig tragenden Grund gestellt hat auch Verlauf Rechtsstreits Beklagten Zahlungsverzugs ausgesprochene Kündigung berechtigt angesehen hat . Insoweit rügt Rechtsbeschwerde zwar Verletzung Verfahrensgrundrechts rechtliches Gehör Art . Abs. GG Landwirtschaftsgericht Zeugenbeweis gestellten Vortrag Klägerin übergangen habe November geschuldeten Pachten bekannte Verpächterin weiter gezahlt habe . mit hat aber Erfolg . ist bereits zweifelhaft Verstoß Art . Abs. GG überhaupt Grund Zulassung Berufung Betracht kommt Rechtsbeschwerdegericht hier Grund abweichenden Wertfestsetzung Betrag Berufungssumme Entscheidung erstinstanzlichen Gerichts Zulassung Berufung § Abs. nachzuholen hat . Erstgericht darf nämlich Verletzung Verfahrensgrundrechten erkennt Berufung § Abs. Satz Nr. Sicherung einheitlichen Rechtsprechung zulassen hat Fehler selbst beheben vgl. Komm-ZPO/Rimmelspacher 4 . Aufl . . 5 . Aufl . . . Erstgericht Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör bemerkt hat ebenfalls Anlass Berufung Urteil zuzulassen . Rechtsmittelgericht dürfte ausnahmsweise erstinstanzlichen Gerichts Zulassung Berufung entscheiden hat Befugnis zukommen Berufung Verletzung Verfahrensgrundrechts dennoch zuzulassen Instanzenzug faktisch erweitern . Frage bedarf hier jedoch Entscheidung Landwirtschaftsgericht Beweis gestellten Vortrag Weiterzahlung jährlich jeweils 15 November fälligen Pachten bisherige Verpächterin fehlender Empfangszuständigkeit unerheblich angesehen hat . gerügte Verletzung Art . Abs. GG liegt . Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet Gericht zwar Ausführungen Prozessbeteiligten Kenntnis nehmen Erwägung ziehen BVerfG . jedoch Rechtsansicht Partei folgen . Gericht insoweit Rechtsfehler unterlaufen sein sollten bewirkt allein Verletzung Art . Abs. GG . 3 . Berufung war auch Wertberufung § Abs. Nr. statthaft . Festsetzung Werts Beschwer € übersteigenden Betrag kann Rechtsbeschwerdegericht nur überprüft werden Berufungsgericht Ermessen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat vgl. Senat Beschluss 14 . Oktober . ist hier Fall . § gestützte Bemessung Streitwerts gesamte streitige Zeit entfallenden entspricht Rechtsprechung Senats vgl. Beschluss 14 . Oktober aaO . Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch Einwendungen . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. Bemessung Werts § Abs. . V.m . § Abs. . Dr. ist Urlaubs Unterschrift gehindert . 11 . Oktober Vorsitzende Vorinstanzen : AG Entscheidung Lw OLG Entscheidung Czub