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11 KiB

NAMEN
Verkündet
:
8
.
Mai
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Autoruf-Genossenschaft
§
Abs.
Auch
Genossenschaft
Normadressatin
§
Abs.
ist
ist
grundsätzlich
berechtigt
Einrichtungen
ausschließlich
Mitgliedern
Verfügung
stellen
.
Urteil
8
.
Mai
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
Januar
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
Kartellsenats
Oberlandesgerichts
30
.
März
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Berufung
Klägers
Urteil
Landgerichts
33
.
Zivilkammer
Kartellkammer
12
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
trägt
Kosten
Rechtsmittel
.
Tatbestand
:
Kläger
betreibt
Taxiunternehmen
.
Beklagte
ist
Genossenschaft
Taxiunternehmern
;
besteht
etwa
Mitgliedern
ca.
Fahrzeugen
.
Beklagte
unterhält
Auftragsvermittlungszentrale
System
etwa
Telefonrufsäulen
Taxistandplätzen
aufgestellt
sind
Taxikunden
direkt
angerufen
werden
können
.
weitere
kleinere
Taxigenossenschaften
bestehen
wird
Rufsäulensystem
nur
Beklagten
Verfügung
gestellt
.
Etwa
%
Münchner
Taxiunternehmer
nehmen
Aufträge
.
Insgesamt
vermittelt
Beklagte
Rufsäulensystem
jährlich
ca.
Millionen
Aufträge
;
weitere
Millionen
Aufträge
werden
Funkzentralvermittlung
einzelnen
Taxifahrer
weitergeleitet
.
Beklagte
stellt
Auftragsvermittlungssystem
grundsätzlich
nur
Mitgliedern
Verfügung
.
Zwar
lässt
Satzung
auch
Nichtmitglieder
Wege
so
genannten
Anschlussvertrags
genossenschaftlichen
Einrichtungen
nutzen
.
Praxis
erlaubt
Beklagte
jedoch
nur
Fällen
Mitgliedschaft
möglich
ist
Nutzende
nur
Pächter
aber
Inhaber
Genehmigung
Taxiverkehr
ist
.
Aufnahme
Genossenschaft
wird
einmaliges
Eintrittsgeld
erhoben
derzeit
Euro
netto
beträgt
.
Eintrittsgeld
wird
zurückgezahlt
Genosse
austritt
.
Teilnahme
Auftragsvermittlung
Rufsäulen
verlangt
Beklagte
Mitgliedern
jährliches
Entgelt
Höhe
Euro
Funkvermittlung
weitere
Euro
netto
.
Kläger
wollte
zunächst
Auftragsvermittlung
Funk
Rufsäulen
angeschlossen
werden
Mitglied
Beklagten
werden
müssen
.
Wunsch
begründete
bereits
sehr
hohe
Anfangsinvestitionen
habe
tätigen
müssen
wisse
lange
überhaupt
Taxiunternehmen
betreiben
werde
.
Beklagte
Abschluss
Anschlussvertrags
verwehrt
Erwerb
Genossenschaftsanteils
verwiesen
hatte
trat
Beklagte
.
Mittlerweile
hat
Kläger
nur
noch
Interesse
Auftragsvermittlung
Telefonrufsäulen
mehr
hingegen
zusätzlich
zentrale
Funkvermittlung
.
Klage
fordert
Raten
eingezahlte
Beklagte
Missbrauch
marktbeherrschenden
Stellung
Eintritt
Genossenschaft
veranlasst
habe
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Beklagte
verurteilt
Kläger
Euro
Zug
Zug
Ausscheiden
Klägers
Genossenschaft
zahlen
;
Übrigen
hat
Klage
abgewiesen
OLG
WuW/E
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
weiter
.
Kläger
ist
Revision
entgegengetreten
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Beklagte
sei
Anbieterin
Vermittlungsleistungen
Beförderungsaufträge
Telefon
Funk
marktbeherrschend
Sinne
§
Abs.
.
behindere
Kläger
unbillig
Teilnahme
Rufsäulensystem
Mitgliedschaft
gig
mache
.
übe
faktischen
Zwang
bezwecke
Willen
berufsständischen
Vereinigung
anschließe
.
erteile
Stadt
weiteren
Sondernutzungserlaubnisse
Telefonrufsäulen
andere
Betreiber
ausgehe
Beklagte
Zwang
Mitgliedschaft
Einrichtungen
partizipieren
lasse
.
Auch
Beklagte
System
bereits
längerer
Zeit
praktiziere
zeige
Beispiel
anderer
Städte
Mitgliedschaft
Genossenschaft
notwendig
Voraussetzung
sein
müsse
Taxiunternehmer
System
teilnehme
.
Denkbar
sei
schließlich
außen
stehende
Taxiunternehmer
gegebenenfalls
höheren
Preisen
Auftragsvermittlungssystem
partizipieren
lassen
.
Beklagte
dürfe
jedenfalls
Marktbeherrscherin
§
Abs.
System
nutzen
so
anders
Beitritt
bewegen
könne
gewinnen
.
Kläger
stehe
Schadensersatzanspruch
§
Satz
.
Schaden
bestehe
gezahlten
Eintrittsgeld
Höhe
Euro
netto
.
Anspruch
brauche
Beklagte
erst
erfüllen
Kläger
Genossenschaft
ausscheide
solange
noch
Vorteile
Mitgliedschaft
Anspruch
nehme
.
komme
nur
Zug-um-Zug-Verurteilung
Betracht
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerhaft
unbillige
Behinderung
§
Abs.
gesehen
Beklagte
Teilnahme
Klägers
Auftragsvermittlung
Mitgliedschaft
Genossenschaft
abhängig
gemacht
hat
.
1
.
Zutreffend
Revision
angegriffen
geht
Berufungsgericht
Beklagte
Anbieterin
örtlichen
Markt
telefonischen
Vermittlung
Beförderungsaufträgen
marktbeherrschend
sei
.
Derartige
Vermittlungsleistungen
Beförderungsaufträge
werden
ganz
überwiegend
Beklagten
Rufsäulen
allein
erbracht
vgl.
.
28.6.1977
WuW/E
Autoruf-Genossenschaft
.
2
.
Ebenfalls
Rechtsverstoß
nimmt
Berufungsgericht
Kläger
beanstandete
Verhalten
Beklagten
Geschäftsverkehr
erfolgt
gleichartigen
Unternehmen
üblicherweise
zugänglich
ist
.
Tatbestandsmerkmal
Zugänglichkeit
Geschäftsverkehrs
gleichartige
Unternehmen
dient
ständiger
Rechtsprechung
nur
verhältnismäßig
groben
Sichtung
.
genügt
vergleichenden
Unternehmen
unternehmerischer
Tätigkeit
wirtschaftlicher
Funktion
Verhältnis
Marktgegenseite
Aufgaben
erfüllen
Krankentransporte
;
Importarzneimittel
.
WuW/E
Zuckerrübenanlieferungsrecht
;
.
27.4.1999
WuW/E
f.
Feuerwehrgeräte
;
Urt
.
f.
Depotkosmetik
Internet
.
Voraussetzungen
sind
gegeben
Beklagte
Kläger
begehrte
Leistung
anderen
Unternehmen
erbringt
.
stehen
Taxiunternehmen
Beklagten
Vermittlungsleistungen
Telefonrufsäulen
erlangen
wollen
Sinne
§
Abs.
Geschäftsverkehr
anderen
Unternehmen
üblicherweise
zugänglich
ist
vgl.
Taxigenossenschaft
.
3
.
Weigerung
Beklagten
Kläger
Mitgliedschaft
voraussetzenden
Anschlussvertrag
einzugehen
stellt
zwar
Behinderung
Klägers
.
ist
aber
Auffassung
Berufungsgerichts
unbillig
.
Behinderung
unbillig
ist
bestimmt
umfassenden
Interessenabwägung
Berücksichtigung
Freiheit
Wettbewerbs
gerichteten
Zielsetzung
Gesetzes
Treuhandbüro
;
Sportartikelmesse
;
Staatslotterie
;
Standard-Spundfass
.
Interessenabwägung
kann
nur
einzelfallbezogen
vorgenommen
werden
.
WuW/E
Sportartikelfachgeschäft
.
umfassende
Interessenabwägung
ist
hier
schon
genossenschaftlichen
Struktur
Beklagten
entbehrlich
.
Zwar
dient
Genossenschaft
Wesen
wirtschaftliche
Betätigung
Mitglieder
fördern
besondere
Einrichtungen
Verfügung
stellt
.
Einrichtungen
sind
auch
unterhaltenen
Telefonrufsäulen
zusammengeschlossenen
Taxiunternehmen
Auftragsannahme
verbessern
sollen
.
Ist
Genossenschaft
jedoch
§
Abs.
unterliegt
allgemeinen
Beschränkungen
Behinderungsverbot
ergeben
.
So
hat
Bundesgerichtshof
bereits
mehrfach
entschieden
Anwendung
Kartellrechts
ausgeschlossen
ist
Verhalten
genossenschaftsrechtlich
zulässig
ist
WuW/E
Autoruf-Genossenschaft
;
Urt
.
WuW/E
Taxizentrale
Essen
;
vgl.
auch
.
15.4.1986
WuW/E
Taxigenossenschaft
§
.
vorliegenden
Fall
hat
Beklagte
Kläger
Zugang
wirtschaftliches
Überleben
wichtigen
Auftragsvermittlung
diskriminierungsfrei
ermöglicht
.
hat
Genossen
aufgenommen
.
Kläger
will
indessen
Genossenschaft
System
Vermittlung
Rufsäulen
einbezogen
werden
.
Behinderung
Rechtfertigung
Genossenschaft
beruft
Behinderte
Mitglied
angehört
ist
aber
nur
dann
unbillig
Mitgliedschaft
Bedingungen
geknüpft
ist
Einhaltung
Behinderten
Berücksichtigung
Umstände
zuzumuten
ist
vgl.
.
WuW/E
f.
Rote
Liste
.
ist
hier
jedoch
Fall
.
Billigkeitsprüfung
muss
genossenschaftsrechtliche
Regelungssystem
Ausgangspunkt
bilden
.
Genossenschaft
ist
angelegt
Erwerb
Wirtschaft
Mitglieder
gemeinschaftlichen
Geschäftsbetrieb
fördern
§
Abs.
.
genossenschaftlichen
Einrichtungen
sind
Einrichtungen
Genossenschaft
Mitglieder
geschaffen
unterhalten
werden
wirtschaftliche
berufliche
Entwicklung
fördern
.
Zusammenhang
sind
auch
Telefonrufsäulen
sehen
Genossenschaft
installiert
wurden
Mitglieder
Abwicklung
Fahrgastaufkommens
optimieren
Erreichbarkeit
Genossenschaft
zusammengeschlossenen
Taxiunternehmen
verbessern
.
ist
beanstanden
Beklagte
Nutzung
Einrichtungen
Mitgliedern
vorbehält
.
Normadressatin
§
Abs.
muss
allerdings
sicherstellen
Berufsangehörige
Zugang
System
hat
.
bedeutet
aber
-9-
tragenden
genossenschaftlichen
Prinzip
abzuweichen
braucht
Zugang
genossenschaftlichen
Einrichtungen
nur
Mitgliedern
offen
steht
.
Gesichtspunkte
Berufungsgericht
Rahmen
Abwägung
entscheidend
abstellt
Unbilligkeit
Sinne
§
Abs.
begründet
sind
tragfähig
.
Verletzung
öffentlich-rechtlicher
Pflichten
Beklagten
Zusammenhang
Nutzung
Telefonrufsäulen
nur
Genossenschaftsmitglieder
ist
erkennbar
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
sind
anderen
Interessenten
erforderlichen
wegerechtlichen
Sondernutzungserlaubnisse
versagt
worden
Stadtverwaltung
ausgegangen
ist
Taxifahrer
Rufsäulen
angemessene
Gebührenbeteiligung
Zwang
Mitgliedschaft
benutzen
könne
.
Zustand
bereits
Zeitpunkt
früheren
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
gegeben
war
.
28.6.1977
insoweit
WuW/E
Autoruf-Genossenschaft
abgedruckt
besteht
heute
ersichtlich
.
kann
aber
hergeleitet
werden
Beklagte
Blick
erteilte
straßenrechtliche
Sondernutzungserlaubnis
rechtswidrig
verhält
.
Beklagten
entsprechende
Auflagen
sonstige
öffentlich-rechtliche
Pflichten
auferlegt
worden
wären
wirkende
Verpflichtung
Gewährung
Nutzung
Rufsäulen
Zwang
Mitgliedschaft
ergeben
könnte
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
Allein
Umstand
Stadtverwaltung
anderen
Interessenten
Errichtung
gleichartiger
Telefonrufsäulen
Begründung
versagt
verpflichtet
Beklagte
Taxiunternehmen
Zwang
Mitgliedschaft
Auftragsverwaltung
Telefonrufsäulen
beteiligen
.
Ebenso
kann
Berufungsgericht
gefolgt
werden
faktischen
Zwang
Mitgliedschaft
Art
.
Abs.
GG
garantierte
negative
Vereinigungsfreiheit
Klägers
eingegriffen
werde
.
Grundrecht
Vereinigungsfreiheit
ist
erster
Linie
Abwehrrecht
staatliche
Beeinträchtigungen
Freiheit
schützt
zusammenzuschließen
Vereinigung
anzuschließen
aber
auch
Vereinigung
fernbleiben
dürfen
vgl.
BVerfGE
.
Zwar
muss
Gesamtabwägung
Ausstrahlungswirkung
nur
positiven
auch
negativen
Vereinigungsfreiheit
Auslegung
Anwendung
kartellrechtlichen
Behinderungsverbots
Rechnung
getragen
werden
.
rechtfertigt
jedoch
Schutz
positiven
Vereinigungsfreiheit
Beklagten
wirtschaftliche
Entfaltungsmöglichkeit
sichert
BVerfGE
Interesse
Klägers
zurücktreten
lassen
gerichtet
ist
wesentlichen
Vorteile
Mitgliedschaft
Genossenschaft
partizipieren
Genossenschaft
anzuschließen
.
Kläger
geht
Eintrittsgeld
Höhe
.
stellt
Gesichtspunkt
negativen
Vereinigungsfreiheit
tragfähigen
Gesichtspunkt
Mitgliedschaft
Genossenschaft
unzumutbar
erscheinen
ließe
.
Eintrittsgeld
ist
Berufungsgericht
Bezug
genommene
landgerichtliche
Urteil
zutreffend
ausführt
sachgerecht
.
bildet
Gegenleistung
beitretenden
Genossen
Verfügung
gestellten
Einrichtungen
.
Mithin
trägt
Eintrittsgeld
Beklagte
Fortbestand
sachlichen
personellen
Voraussetzungen
Mitgliedern
gebotenen
Leistungen
sichern
kann
vgl.
OLG
.
Auch
Höhe
ist
Eintrittsgeld
offensichtlich
übersetzt
.
mag
gelten
Genossenschaft
bloßen
Vorhalten
Einrichtungen
gleichzeitig
berufsständische
Politik
betreibt
.
Fall
ist
prüfen
Berufsangehörigen
Genossenschaft
verfolgten
berufsständischen
Ziele
teilen
vermag
Möglichkeit
eröffnet
werden
muss
auch
Mitgliedschaft
Einrichtungen
nutzen
Normadressatenstellung
Sinne
§
Abs.
besteht
.
Grund
hat
Kläger
indes
geltend
gemacht
.
.
Berufungsurteil
muss
aufgehoben
werden
.
weitere
Aufklärung
Sachverhalts
Betracht
kommt
kann
Senat
Sache
selbst
entscheiden
landgerichtliche
Urteil
wiederherstellen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
.
Bornkamm
Meier-Beck
Raum
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
30.03.2006