NAMEN Verkündet : 8 . Mai Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Autoruf-Genossenschaft § Abs. Auch Genossenschaft Normadressatin § Abs. ist ist grundsätzlich berechtigt Einrichtungen ausschließlich Mitgliedern Verfügung stellen . Urteil 8 . Mai Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 . Januar Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil Kartellsenats Oberlandesgerichts 30 . März Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Berufung Klägers Urteil Landgerichts 33 . Zivilkammer Kartellkammer 12 Juli wird zurückgewiesen . Kläger trägt Kosten Rechtsmittel . Tatbestand : Kläger betreibt Taxiunternehmen . Beklagte ist Genossenschaft Taxiunternehmern ; besteht etwa Mitgliedern ca. Fahrzeugen . Beklagte unterhält Auftragsvermittlungszentrale System etwa Telefonrufsäulen Taxistandplätzen aufgestellt sind Taxikunden direkt angerufen werden können . weitere kleinere Taxigenossenschaften bestehen wird Rufsäulensystem nur Beklagten Verfügung gestellt . Etwa % Münchner Taxiunternehmer nehmen Aufträge . Insgesamt vermittelt Beklagte Rufsäulensystem jährlich ca. Millionen Aufträge ; weitere Millionen Aufträge werden Funkzentralvermittlung einzelnen Taxifahrer weitergeleitet . Beklagte stellt Auftragsvermittlungssystem grundsätzlich nur Mitgliedern Verfügung . Zwar lässt Satzung auch Nichtmitglieder Wege so genannten Anschlussvertrags genossenschaftlichen Einrichtungen nutzen . Praxis erlaubt Beklagte jedoch nur Fällen Mitgliedschaft möglich ist Nutzende nur Pächter aber Inhaber Genehmigung Taxiverkehr ist . Aufnahme Genossenschaft wird einmaliges Eintrittsgeld erhoben derzeit Euro netto beträgt . Eintrittsgeld wird zurückgezahlt Genosse austritt . Teilnahme Auftragsvermittlung Rufsäulen verlangt Beklagte Mitgliedern jährliches Entgelt Höhe Euro Funkvermittlung weitere Euro netto . Kläger wollte zunächst Auftragsvermittlung Funk Rufsäulen angeschlossen werden Mitglied Beklagten werden müssen . Wunsch begründete bereits sehr hohe Anfangsinvestitionen habe tätigen müssen wisse lange überhaupt Taxiunternehmen betreiben werde . Beklagte Abschluss Anschlussvertrags verwehrt Erwerb Genossenschaftsanteils verwiesen hatte trat Beklagte . Mittlerweile hat Kläger nur noch Interesse Auftragsvermittlung Telefonrufsäulen mehr hingegen zusätzlich zentrale Funkvermittlung . Klage fordert Raten eingezahlte Beklagte Missbrauch marktbeherrschenden Stellung Eintritt Genossenschaft veranlasst habe . Landgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Beklagte verurteilt Kläger Euro Zug Zug Ausscheiden Klägers Genossenschaft zahlen ; Übrigen hat Klage abgewiesen OLG WuW/E . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag weiter . Kläger ist Revision entgegengetreten . Entscheidungsgründe : zulässige Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Beklagte sei Anbieterin Vermittlungsleistungen Beförderungsaufträge Telefon Funk marktbeherrschend Sinne § Abs. . behindere Kläger unbillig Teilnahme Rufsäulensystem Mitgliedschaft gig mache . übe faktischen Zwang bezwecke Willen berufsständischen Vereinigung anschließe . erteile Stadt weiteren Sondernutzungserlaubnisse Telefonrufsäulen andere Betreiber ausgehe Beklagte Zwang Mitgliedschaft Einrichtungen partizipieren lasse . Auch Beklagte System bereits längerer Zeit praktiziere zeige Beispiel anderer Städte Mitgliedschaft Genossenschaft notwendig Voraussetzung sein müsse Taxiunternehmer System teilnehme . Denkbar sei schließlich außen stehende Taxiunternehmer gegebenenfalls höheren Preisen Auftragsvermittlungssystem partizipieren lassen . Beklagte dürfe jedenfalls Marktbeherrscherin § Abs. System nutzen so anders Beitritt bewegen könne gewinnen . Kläger stehe Schadensersatzanspruch § Satz . Schaden bestehe gezahlten Eintrittsgeld Höhe Euro netto . Anspruch brauche Beklagte erst erfüllen Kläger Genossenschaft ausscheide solange noch Vorteile Mitgliedschaft Anspruch nehme . komme nur Zug-um-Zug-Verurteilung Betracht . II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft unbillige Behinderung § Abs. gesehen Beklagte Teilnahme Klägers Auftragsvermittlung Mitgliedschaft Genossenschaft abhängig gemacht hat . 1 . Zutreffend Revision angegriffen geht Berufungsgericht Beklagte Anbieterin örtlichen Markt telefonischen Vermittlung Beförderungsaufträgen marktbeherrschend sei . Derartige Vermittlungsleistungen Beförderungsaufträge werden ganz überwiegend Beklagten Rufsäulen allein erbracht vgl. . 28.6.1977 WuW/E Autoruf-Genossenschaft . 2 . Ebenfalls Rechtsverstoß nimmt Berufungsgericht Kläger beanstandete Verhalten Beklagten Geschäftsverkehr erfolgt gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist . Tatbestandsmerkmal Zugänglichkeit Geschäftsverkehrs gleichartige Unternehmen dient ständiger Rechtsprechung nur verhältnismäßig groben Sichtung . genügt vergleichenden Unternehmen unternehmerischer Tätigkeit wirtschaftlicher Funktion Verhältnis Marktgegenseite Aufgaben erfüllen Krankentransporte ; Importarzneimittel . WuW/E Zuckerrübenanlieferungsrecht ; . 27.4.1999 WuW/E f. Feuerwehrgeräte ; Urt . f. Depotkosmetik Internet . Voraussetzungen sind gegeben Beklagte Kläger begehrte Leistung anderen Unternehmen erbringt . stehen Taxiunternehmen Beklagten Vermittlungsleistungen Telefonrufsäulen erlangen wollen Sinne § Abs. Geschäftsverkehr anderen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist vgl. Taxigenossenschaft . 3 . Weigerung Beklagten Kläger Mitgliedschaft voraussetzenden Anschlussvertrag einzugehen stellt zwar Behinderung Klägers . ist aber Auffassung Berufungsgerichts unbillig . Behinderung unbillig ist bestimmt umfassenden Interessenabwägung Berücksichtigung Freiheit Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung Gesetzes Treuhandbüro ; Sportartikelmesse ; Staatslotterie ; Standard-Spundfass . Interessenabwägung kann nur einzelfallbezogen vorgenommen werden . WuW/E Sportartikelfachgeschäft . umfassende Interessenabwägung ist hier schon genossenschaftlichen Struktur Beklagten entbehrlich . Zwar dient Genossenschaft Wesen wirtschaftliche Betätigung Mitglieder fördern besondere Einrichtungen Verfügung stellt . Einrichtungen sind auch unterhaltenen Telefonrufsäulen zusammengeschlossenen Taxiunternehmen Auftragsannahme verbessern sollen . Ist Genossenschaft jedoch § Abs. unterliegt allgemeinen Beschränkungen Behinderungsverbot ergeben . So hat Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden Anwendung Kartellrechts ausgeschlossen ist Verhalten genossenschaftsrechtlich zulässig ist WuW/E Autoruf-Genossenschaft ; Urt . WuW/E Taxizentrale Essen ; vgl. auch . 15.4.1986 WuW/E Taxigenossenschaft § . vorliegenden Fall hat Beklagte Kläger Zugang wirtschaftliches Überleben wichtigen Auftragsvermittlung diskriminierungsfrei ermöglicht . hat Genossen aufgenommen . Kläger will indessen Genossenschaft System Vermittlung Rufsäulen einbezogen werden . Behinderung Rechtfertigung Genossenschaft beruft Behinderte Mitglied angehört ist aber nur dann unbillig Mitgliedschaft Bedingungen geknüpft ist Einhaltung Behinderten Berücksichtigung Umstände zuzumuten ist vgl. . WuW/E f. Rote Liste . ist hier jedoch Fall . Billigkeitsprüfung muss genossenschaftsrechtliche Regelungssystem Ausgangspunkt bilden . Genossenschaft ist angelegt Erwerb Wirtschaft Mitglieder gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb fördern § Abs. . genossenschaftlichen Einrichtungen sind Einrichtungen Genossenschaft Mitglieder geschaffen unterhalten werden wirtschaftliche berufliche Entwicklung fördern . Zusammenhang sind auch Telefonrufsäulen sehen Genossenschaft installiert wurden Mitglieder Abwicklung Fahrgastaufkommens optimieren Erreichbarkeit Genossenschaft zusammengeschlossenen Taxiunternehmen verbessern . ist beanstanden Beklagte Nutzung Einrichtungen Mitgliedern vorbehält . Normadressatin § Abs. muss allerdings sicherstellen Berufsangehörige Zugang System hat . bedeutet aber -9- tragenden genossenschaftlichen Prinzip abzuweichen braucht Zugang genossenschaftlichen Einrichtungen nur Mitgliedern offen steht . Gesichtspunkte Berufungsgericht Rahmen Abwägung entscheidend abstellt Unbilligkeit Sinne § Abs. begründet sind tragfähig . Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten Beklagten Zusammenhang Nutzung Telefonrufsäulen nur Genossenschaftsmitglieder ist erkennbar . Feststellungen Berufungsgerichts sind anderen Interessenten erforderlichen wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnisse versagt worden Stadtverwaltung ausgegangen ist Taxifahrer Rufsäulen angemessene Gebührenbeteiligung Zwang Mitgliedschaft benutzen könne . Zustand bereits Zeitpunkt früheren Entscheidung Bundesgerichtshofs gegeben war . 28.6.1977 insoweit WuW/E Autoruf-Genossenschaft abgedruckt besteht heute ersichtlich . kann aber hergeleitet werden Beklagte Blick erteilte straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis rechtswidrig verhält . Beklagten entsprechende Auflagen sonstige öffentlich-rechtliche Pflichten auferlegt worden wären wirkende Verpflichtung Gewährung Nutzung Rufsäulen Zwang Mitgliedschaft ergeben könnte hat Berufungsgericht festgestellt . Allein Umstand Stadtverwaltung anderen Interessenten Errichtung gleichartiger Telefonrufsäulen Begründung versagt verpflichtet Beklagte Taxiunternehmen Zwang Mitgliedschaft Auftragsverwaltung Telefonrufsäulen beteiligen . Ebenso kann Berufungsgericht gefolgt werden faktischen Zwang Mitgliedschaft Art . Abs. GG garantierte negative Vereinigungsfreiheit Klägers eingegriffen werde . Grundrecht Vereinigungsfreiheit ist erster Linie Abwehrrecht staatliche Beeinträchtigungen Freiheit schützt zusammenzuschließen Vereinigung anzuschließen aber auch Vereinigung fernbleiben dürfen vgl. BVerfGE . Zwar muss Gesamtabwägung Ausstrahlungswirkung nur positiven auch negativen Vereinigungsfreiheit Auslegung Anwendung kartellrechtlichen Behinderungsverbots Rechnung getragen werden . rechtfertigt jedoch Schutz positiven Vereinigungsfreiheit Beklagten wirtschaftliche Entfaltungsmöglichkeit sichert BVerfGE Interesse Klägers zurücktreten lassen gerichtet ist wesentlichen Vorteile Mitgliedschaft Genossenschaft partizipieren Genossenschaft anzuschließen . Kläger geht Eintrittsgeld Höhe . stellt Gesichtspunkt negativen Vereinigungsfreiheit tragfähigen Gesichtspunkt Mitgliedschaft Genossenschaft unzumutbar erscheinen ließe . Eintrittsgeld ist Berufungsgericht Bezug genommene landgerichtliche Urteil zutreffend ausführt sachgerecht . bildet Gegenleistung beitretenden Genossen Verfügung gestellten Einrichtungen . Mithin trägt Eintrittsgeld Beklagte Fortbestand sachlichen personellen Voraussetzungen Mitgliedern gebotenen Leistungen sichern kann vgl. OLG . Auch Höhe ist Eintrittsgeld offensichtlich übersetzt . mag gelten Genossenschaft bloßen Vorhalten Einrichtungen gleichzeitig berufsständische Politik betreibt . Fall ist prüfen Berufsangehörigen Genossenschaft verfolgten berufsständischen Ziele teilen vermag Möglichkeit eröffnet werden muss auch Mitgliedschaft Einrichtungen nutzen Normadressatenstellung Sinne § Abs. besteht . Grund hat Kläger indes geltend gemacht . . Berufungsurteil muss aufgehoben werden . weitere Aufklärung Sachverhalts Betracht kommt kann Senat Sache selbst entscheiden landgerichtliche Urteil wiederherstellen . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. . Bornkamm Meier-Beck Raum Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 30.03.2006