You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

2031 lines
18 KiB

NAMEN
Verkündet
:
29
.
April
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Erdgassondervertrag
§
Abs.
;
§
305c
Abs.
§
Abs.
Cb
§
Abs.
Versorgung
Letztverbrauchern
Erdgas
bildet
sachlich
eigenen
Markt
;
einheitlicher
Markt
Wärmeenergie
besteht
Bestätigung
Fernwärme
.
Billigkeit
Erhöhung
Gaspreises
darzulegen
muss
Gasversorger
dartun
Erhöhung
bestehende
marktbeherrschende
Stellung
missbraucht
.
Auch
Individualprozess
ist
mehrdeutige
Allgemeine
Geschäftsbedingung
"
kundenfeindlichsten
"
Sinne
auszulegen
Auslegung
Unwirksamkeit
Klausel
führt
Kunden
günstiger
ist
.
Klausel
Gassondervertrag
Gasversorger
berechtigt
Gaspreise
ändern
Preisänderung
Vorlieferanten
erfolgt
benachteiligt
Kunden
Geboten
Glauben
unangemessen
ist
unwirksam
.
Urteil
29
.
April
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
4
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
Kartellsenats
11
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
Berufungsurteil
Klägers
ergangen
ist
.
außergerichtlichen
Kosten
Kläger
Ausnahme
Klägers
Revisionsinstanz
fallen
Beklagten
Last
auch
Gerichtskosten
Revisionsverfahrens
tragen
hat
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Wirksamkeit
Gaspreiserhöhungen
Beklagte
Ostsachsen
Erdgas
beliefert
Klägern
Sondervertragskunden
vorgenommen
hat
.
Verträge
Klägern
Beklagte
noch
früheren
GmbH
abgeschlossen
hat
bestimmen
u.a.
:
Firma
1
.
Gaspreis
setzt
zusammen
:
2
.
ist
berechtigt
Gaspreise
ändern
Preisänderung
Vorlieferanten
erfolgt
.
Bestandteile
Vertrages
1
.
Sondervertrag
vereinbart
wird
gilt
"
"
veröffentlichten
Anlagen
wesentliche
Bestandteile
Vertrages
sind
.
Beklagte
erhöhte
Arbeitspreis
1
.
Oktober
Kläger
hinnahmen
.
nachfolgenden
Erhöhungen
Arbeitspreises
1
.
Juni
1
November
1
.
Januar
1
.
April
wurden
hingegen
Klägern
beanstandet
.
haben
beantragt
festzustellen
jeweils
Klägern
Beklagten
bestehenden
Gasversorgungsverträge
31
.
Mai
unverändert
1
.
Oktober
geltenden
Preisen
nächsten
letzte
mündliche
Verhandlung
folgenden
Preiserhöhung
fortbestehen
.
Landgericht
hat
antragsgemäß
erkannt
.
Berufung
Beklagten
ist
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Kläger
treten
Rechtsmittel
.
Kläger
ist
Revisionsverfahrens
verstorben
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Revision
Teilurteil
nur
insoweit
entscheiden
ist
Verfahren
verstorbenen
Klägers
unterbrochen
ist
bleibt
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Auffassung
Landgerichts
halte
Preisanpassungsklausel
§
Gasversorgungsverträge
Parteien
Klauselkontrolle
§
Abs.
Satz
stand
.
Zwar
enthalte
Klausel
Regelung
Art
Weise
Preisberechnung
.
führe
jedoch
Intransparenz
Klausel
genauere
Angaben
Umfang
Berechnung
künftiger
Preisänderungen
möglich
seien
.
ergebe
marktbeherrschenden
Stellung
Beklagten
Gestaltungsspielraum
§
Abs.
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
auch
§
begrenzt
sei
.
Preiserhöhungen
maßgeblichen
Gesichtspunkte
könnten
aber
Voraus
inhaltlich
richtigen
auch
Verbraucher
verständlichen
Weise
dargelegt
werden
.
landgerichtliche
Urteil
sei
gleichwohl
Ergebnis
richtig
Preisanpassungsschreiben
Beklagten
geboten
entnehmen
sei
vorgenommenen
Veränderungen
marktbeherrschenden
Energieversorger
§
Abs.
unbedenklich
seien
.
entsprechende
Begründungslast
sei
notwendige
Korrektiv
schränkung
Anforderungen
Transparenz
Preisanpassungsklausel
auch
anderen
Dauerschuldverträgen
Heimverträgen
vorgeschrieben
.
wirksame
Preiserhöhung
erfordere
knappe
nachvollziehbare
Gesamtdarstellung
.
Erhöhungsverlangen
Beklagten
fehle
hingegen
erforderliche
Bezug
materiell-rechtlichen
Kriterien
Preiserhöhung
.
II
.
Beurteilung
hält
nur
Ergebnis
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Landgericht
richtig
entschieden
hat
ist
Preisänderungsklausel
§
Abs.
Vertrages
§
Abs.
Satz
unwirksam
Vertragspartner
Beklagten
Geboten
Treu
Glauben
unangemessen
benachteiligt
.
Recht
einseitigen
Änderung
Vertragspreises
steht
Beklagten
.
1
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
beanstandete
Klausel
Inhaltskontrolle
unterliegt
.
Revision
geltend
macht
Bezugskosten
Beklagten
Änderung
Preisanpassungsklausel
anknüpft
seien
bloßes
Kostenelement
Arbeitspreises
einzigen
Preisfindung
berücksichtigenden
variablen
Kosten
anderen
fixen
Kosten
Grundpreis
abgedeckt
seien
ist
Berufungsgericht
festgestellt
.
berechtigt
Klausel
Beklagte
Änderung
Arbeitspreises
Änderung
Gaspreises
§
Abs.
Vertrages
Grundpreis
Arbeitspreis
zusammensetzt
.
2
.
Hingegen
kann
Berufungsgericht
beigetreten
werden
Konkretisierung
Preisänderungsrechts
Beklagten
notwendigerweise
Schranken
kollidieren
müsste
Preiserhöhungsverlangen
marktbeherrschenden
Versorgers
Beklagten
§
gesetzt
seien
Verbraucher
unverständlich
bleiben
müsse
.
Rechtsgründen
beanstanden
ist
allerdings
Berufungsgericht
Beklagte
festgestellt
hat
funktionierenden
Durchleitungssystems
wirksamem
Wettbewerb
anderer
ausgesetzt
ist
marktbeherrschend
erachtet
hat
.
steht
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
Urteil
13
.
Juni
.
dort
beklagten
Gasversorger
Sinne
"
Monopolrechtsprechung
"
§
Inhaber
Monopolstellung
angesehen
hat
zwar
einzige
örtliche
Anbieter
leitungsgebundener
Versorgung
Gas
sei
Gasversorgungsunternehmen
Wärmemarkt
Substitutions-)Wettbewerb
Anbietern
konkurrierender
Heizenergieträger
Heizöl
Strom
Kohle
Fernwärme
stehe
.
kartellrechtliche
Beurteilung
sachlich
relevante
Markt
ist
gleichwohl
Gasversorgungsmarkt
einheitlicher
Markt
Wärmeenergie
besteht
Fernwärme
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
begründet
Wechsel
anderen
Energieträger
erheblichen
Marktzutrittsschranken
wirkenden
Umstellungskosten
verbunden
ist
Letztverbraucher
Mieter
einzelne
Wohnungseigentümer
schon
rechtlicher
Befugnis
Wechsel
ausgeschlossen
ist
.
Preisentwicklung
anderen
Märkten
Wärmeenergie
Preisbildung
Gasversorgungsmarkt
wesentlich
mitbestimmt
schon
auch
Streitfall
Vorlieferanten
Beklagten
vereinbarte
Kopplung
Gaspreises
Marktpreis
leichtes
Heizöl
zeigt
ändert
Gasversorgung
Sicht
Erdgas
Heizenergie
verwendenden
Letztverbraucher
Marktgegenseite
grundsätzlich
nur
Ausnahmefällen
Grundentscheidung
Beheizung
Gebäudes
verwendete
Energie
erstmals
erneut
getroffen
wird
andere
Heizenergieträger
substituierbar
ist
vgl.
auch
.
.
f.
[
vorgesehen
.
folgt
Auffassung
Berufungsgerichts
jedoch
Inhalt
Preisanpassungsklausel
kartellrechtlichen
Kriterien
ausrichten
müsste
.
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
enthaltene
Preisanpassungsklauseln
sind
insbesondere
Dauerschuldverhältnissen
ständiger
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
grundsätzlich
unwirksam
.
sind
geeignetes
anerkanntes
Instrument
Bewahrung
Gleichgewichts
Preis
Leistung
langfristigen
Lieferverträgen
.
dienen
einerseits
Verwender
Risiko
langfristiger
Kalkulation
abzunehmen
Gewinnspanne
nachträglicher
belastender
Kostensteigerungen
sichern
andererseits
Vertragspartner
bewahren
Verwender
mögliche
künftige
Kostenerhöhungen
vorsorglich
schon
Vertragsschluss
Risikozuschläge
aufzufangen
versucht
.
;
.
.
20
;
Urt
.
ZR
.
jeweils
m.w
.
.
Zwar
nimmt
Berufungsgericht
Recht
Preiserhöhung
Beklagte
marktbeherrschende
Stellung
missbrauchen
würde
auch
vertragsrechtlich
angemessen
wäre
Billigkeit
Sinne
§
entspräche
.
kann
jedoch
abgeleitet
werden
Beklagte
müsse
Angemessenheit
verlangten
Preises
darzutun
auch
darlegen
Preisforderung
Missbrauch
marktbeherrschenden
Stellung
Sinne
§
Abs.
ist
.
Missbrauch
marktbeherrschenden
Stellung
wird
vermutet
muss
grundsätzlich
dargelegt
werden
Missbrauch
beruft
.
gesetzliche
Wertung
ist
unbeschadet
beachten
festgestellter
Missbrauch
auch
Billigkeitsurteil
Sinne
auswirken
muss
vgl.
auch
.
.
3
.
Annahme
Berufungsgerichts
hat
Landgericht
Klausel
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
unwirksam
gehalten
ausgeführt
:
Preisbestimmung
sei
überprüfbaren
Preisindex
abgekoppelt
schließe
Beklagte
schlecht
ausgehandelte
Vorlieferantenpreise
Kläger
abwälze
.
lasse
Preiserhöhung
nur
Zulieferpreis
.
Mögliche
Einsparungen
anderen
Kostenfaktoren
müssten
berücksichtigt
werden
.
Wortlaut
Klausel
sei
sogar
möglich
Preis
Senkung
Zulieferpreises
erhöhen
.
Auch
Berücksichtigung
Einstandspreiserhöhungen
bereits
Vertragsschluss
vorgenommen
worden
zumindest
absehbar
gewesen
seien
sei
ausgeschlossen
.
Schließlich
sei
Pflicht
Beklagten
Senkung
Bezugspreises
Preissenkung
Vorlieferanten
vorgesehen
.
Klausel
auch
notwendigen
Transparenz
fehle
bedürfe
Erörterung
.
4
.
Beurteilung
erweist
Ergebnis
zutreffend
.
Preisänderungsklausel
benachteiligt
Kunden
Beklagten
schon
Geboten
Glauben
unangemessen
nur
Recht
Beklagten
enthält
Erhöhungen
Gaseinstandspreises
Kunden
weiterzugeben
aber
Verpflichtung
gesunkenen
Gestehungskosten
Preis
senken
.
wird
Beklagten
ermöglicht
erhöhte
Kostenbelastung
Preiserhöhung
aufzufangen
-9-
Vertragspreis
Kostensenkung
geringeren
Einstandspreis
unverändert
lassen
.
Risiken
Chancen
Veränderung
Einstandspreises
werden
Parteien
ungleich
verteilt
;
unausgewogene
Regelung
rechtfertigt
einseitiges
Recht
Beklagten
Änderung
vertraglichen
Vereinbarung
Parteien
ergebenden
Preises
.
Preisanpassungsklausel
muss
vertragliche
Äquivalenzverhältnis
wahren
21
25
;
darf
Verwender
Möglichkeit
geben
nur
Gewinnschmälerung
vermeiden
auch
zusätzlichen
Gewinn
erzielen
vgl.
f.
;
.
115
;
Urt
.
21.9.2005
.
;
.
.
mündlichen
Verhandlung
vertretenen
Auffassung
Beklagten
enthält
Klausel
jedenfalls
gebotenen
"
kundenfeindlichsten
"
Auslegung
jedoch
Verpflichtung
Beklagten
gefallenen
Gaseinkaufspreis
gleichen
Maßstäben
gestiegenen
Preis
Rechnung
tragen
Möglichkeit
ungerechtfertigten
Erhöhung
Gewinnspanne
.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
sind
objektiven
Inhalt
typischen
Sinn
einheitlich
so
auszulegen
verständigen
redlichen
Vertragspartnern
Abwägung
Interessen
normalerweise
beteiligten
Verkehrskreise
verstanden
werden
Verständnismöglichkeiten
durchschnittlichen
Vertragspartners
Verwenders
zugrunde
legen
sind
.
.
;
s.
nur
.
Zweifel
Auslegung
gehen
§
305c
Abs.
Lasten
Verwenders
.
ständiger
Rechtsprechung
führt
Auslegungsregel
Verbandsprozess
mehrdeutigen
Klausel
möglichen
Auslegungen
legen
ist
Unwirksamkeit
Klausel
führt
nur
;
.
ist
scheinbar
kundenfeindlichste
"
Auslegung
Ergebnis
regelmäßig
Kunden
günstigste
.
Regel
gilt
aber
nur
Verbandsprozess
kann
auch
Individualprozess
anwendbar
sein
Basedow
.
5
.
Aufl
.
305c
.
35
;
67
.
Aufl
.
305c
.
20
;
jeweils
m.w
.
;
beachtliche
Argumente
sieht
bereits
.
11.2.1992
XI
;
Urt
.
XI
1799
;
kundenfeindlichste
Auslegung
stellt
Individualprozess
.
.
9
;
"
kundenfeindliche
"
Anwendung
Unklarheitenregel
wohl
auch
.
.
Führt
kundenfeindlichste
Auslegung
Unwirksamkeit
Klausel
begünstigt
Kunden
ist
Auslegung
zugrunde
legen
.
Erst
Klausel
Betracht
kommenden
Auslegung
wirksam
erweist
ist
Anwendung
Klausel
Kunden
günstigste
Auslegung
maßgeblich
.
wird
vermieden
Entscheidung
Individualprozess
Klausel
gegründet
wird
Verbandsprozess
unwirksam
erklären
wäre
.
Klausel
berechtigt
Beklagte
Preisanpassung
Preisänderung
Vorlieferanten
.
Preisanpassungsrecht
ist
Allgemeinen
auszulegen
Versorger
Recht
eingeräumt
wird
Umfang
Preisanpassung
Sinne
§
Abs.
billigem
Ermessen
bestimmen
vgl.
Zinsanpassungsklauseln
.
schließt
Auffassung
Landgerichts
jedenfalls
Senkung
Einstandspreises
Anlass
Preiserhöhung
nehmen
.
Bindung
Preisanpassung
Maßstab
Ermessens
mag
ferner
ausschließen
Preisanpassung
nur
Erhöhungen
Einstandspreises
berücksichtigen
jedoch
vorübergehendes
Absinken
Einstandspreises
Betracht
lassen
.
Jedoch
lässt
Klausel
Auslegung
Beklagte
zwar
berechtigt
aber
verpflichtet
ist
gleichmäßigen
Maßstäben
bestimmten
Zeitpunkten
Preisanpassung
unabhängig
vorzunehmen
Richtung
Einstandspreis
Vertragsschluss
letzten
Preisanpassung
entwickelt
hat
.
Möglichkeit
Preisanpassung
ist
Recht
Pflicht
Beklagten
ausgestaltet
.
ist
grundsätzlich
beanstanden
Interesse
Kunden
Beklagten
sein
kann
verpflichten
Erhöhung
Gaskosten
unverzüglich
weiterzugeben
.
Ausgestaltung
Preisanpassungsklausel
Recht
Beklagten
Fall
Preisänderung
Vorlieferanten
lässt
indessen
erkennen
Klausel
jedenfalls
primär
Weitergabe
Preissteigerungen
zugeschnitten
ist
.
ist
jedenfalls
anderes
Verständnis
ausschließenden
Eindeutigkeit
entnehmen
Kriterien
Beklagte
Preisänderungszeitpunkt
bestimmen
hat
.
Einstandspreis
Versorgers
ändert
typischerweise
häufiger
Abgabepreis
.
So
ändert
Feststellungen
Berufungsgerichts
auch
Beklagten
zahlende
Preis
leichtes
Heizöl
bestimmten
Referenzperiode
gekoppelte
Arbeitspreis
quartalsweise
jeweils
ersten
Tag
ersten
Monats
Beklagte
Vertragspreis
Jahren
jeweils
zweimal
jedoch
unterschiedlichen
Terminen
angepasst
hat
.
anderweitiger
vertraglicher
Vorgaben
hat
Beklagte
Möglichkeit
Zeitpunkt
bestimmen
Preisänderungsrecht
Gebrauch
macht
Preisanpassungsklausel
vorgegebene
Wahl
Preisanpassungstermins
erhöhten
Einstandskosten
umgehend
niedrigeren
Einstandskosten
jedoch
erst
zeitlicher
Verzögerung
Preisänderung
Rechnung
tragen
.
andere
Beurteilung
ist
auch
geboten
Bundesgerichtshof
Urteil
6
.
März
Folgeentscheidungen
Maßstäbe
Zeitpunkte
Zinsänderung
offene
Zinsanpassungsklausel
wirksam
erachtet
hat
.
;
f.
.
XI
.
hat
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
Urteil
17
.
Februar
ausdrücklich
offengelassen
Beurteilung
Hinblick
neuere
höchstrichterliche
Rechtsprechung
Preisanpassungsklauseln
festzuhalten
ist
.
ist
Urteil
6
.
März
auch
Grundsatz
"
kundenfeindlichsten
"
Auslegung
zugrunde
legt
ausdrücklich
gestützt
Wirksamkeit
Preisänderungsrechts
Berücksichtigung
Art
konkreten
Vertrages
typischen
Interessen
Vertragschließenden
jeweilige
Klausel
begleitenden
Regelung
entschieden
werden
kann
Beurteilung
Kreditverträgen
insoweit
auch
Sicht
Kunden
andere
Kriterien
gelten
Werkverträge
Festlegung
gleichermaßen
Richtungen
schwankenden
Zinsen
anderen
Regeln
folgt
Bestimmung
Haupt-)Gegenleistung
Kaufund
Werkverträgen
.
Auffassung
Revision
steht
Unwirksamkeit
schließlich
auch
gesetzlichen
Leitbild
7
November
geltenden
§
Abs.
AVBGasV
entspräche
.
Allerdings
kann
Bestimmungen
Verordnung
Allgemeine
Bedingungen
Gasversorgung
Tarifkunden
ebenso
Bestimmungen
Verordnung
Allgemeine
Bedingungen
Elektrizitätsversorgung
Tarifkunden
Sonderverträge
gelten
"
Leitbildfunktion
weiteren
Sinne
"
zukommen
.
.
Indessen
ist
Funktion
Vorschriften
Verordnung
Allgemeine
Bedingungen
Gasversorgung
Tarifkunden
pauschal
beizumessen
jeweils
Rede
stehende
Bestimmung
prüfen
.
wird
auch
Umstand
angemessen
Rechnung
getragen
§
Abs.
zwar
§
§
Anwendung
Verträge
Versorgung
Sonderabnehmern
Gas
finden
Versorgungsbedingungen
Nachteil
Abnehmer
Verordnungen
Bedingungen
Versorgung
Tarifkunden
abweichen
allgemeine
Inhaltskontrolle
§
jedoch
ausgeschlossen
ist
.
kommt
Abs.
AVBGasV
Leitbildfunktion
streitige
Preisänderungsklausel
.
Vorschrift
bestimmt
Gasversorgungsunternehmen
jeweiligen
allgemeinen
Tarifen
Bedingungen
Gas
Verfügung
stellt
Änderungen
allgemeinen
Tarife
Bedingungen
erst
öffentlicher
Bekanntgabe
wirksam
werden
.
Zwar
ergibt
auch
-änderungsrecht
Auffassung
Kläger
gesetzliches
Leistungsbestimmungsrecht
Sinne
.
.
Norm
Vorgaben
Zeitpunkt
Inhalt
Preisänderungen
nennt
ist
jedoch
unmittelbare
Folge
Umstandes
Tarifkunden
jeweiligen
allgemeinen
Tarifen
Bedingungen
beliefert
werden
beliefert
werden
müssen
.
gesetzlichen
Bindung
allgemeinen
Tarifs
Maßstab
Billigkeit
Tz
.
ergibt
nur
Rechtspflicht
Versorgers
Tarifanpassung
Kostensenkungen
ebenso
berücksichtigen
Kostenerhöhungen
.
Versorger
ist
vielmehr
auch
verpflichtet
jeweiligen
Zeitpunkte
Tarifänderung
so
wählen
Kostensenkungen
Kunden
ungünstigeren
Maßstäben
Rechnung
getragen
wird
Kostenerhöhungen
so
Kostensenkungen
mindestens
gleichem
Umfang
preiswirksam
werden
müssen
Kostenerhöhungen
.
gesetzliche
Regelung
umfasst
Recht
Versorgers
Preisanpassung
auch
Pflicht
Anpassung
Kunden
günstig
ist
enthält
gerade
dasjenige
ausgewogenen
Regelung
notwendige
Element
Beklagten
vorgegebenen
vertraglichen
Anpassungsklausel
fehlt
.
Kündigungsrecht
Abnehmer
unabhängig
allein
vertraglich
vorgesehene
Recht
besteht
Vertrag
zweijähriger
Laufzeit
Frist
Monaten
kündigen
§
Abs.
Sonderkündigungsrecht
§
Abs.
AVBGasV
Betracht
kommt
marktbeherrschenden
Stellung
Beklagten
Benachteiligung
Abnehmer
ausgleichen
kann
hat
Berufungsgericht
Zusammenhang
rechtsfehlerfrei
ausgeführt
.
kann
dahinstehen
Wirksamkeit
Preisanpassungsklausel
auch
entgegensteht
Beklagte
Gewicht
Gaseinkaufspreises
Kalkulation
Gesamtpreises
offengelegt
hat
;
.
.
;
.
.
5
.
Stelle
unwirksamen
Preisanpassungsklausel
tritt
Beklagten
mündlichen
Verhandlung
vertretenen
Auffassung
auch
Preisänderungsrecht
entsprechend
§
AVBGasV.
Verordnung
gibt
Versorger
allgemeines
Preisanpassungsrecht
Recht
Bestimmung
Änderung
allgemeinen
Tarife
Bedingungen
Versorger
§
Abs.
Energiewirtschaftsgesetzes
Versorgungsnetz
anzuschließen
versorgen
hat
Abs.
AVBGasV
.
Kläger
sind
Feststellungen
Berufungsgerichts
jedoch
Sondervertragskunden
.
Preis
zahlen
haben
ergibt
allgemeinen
geltenden
Tarif
Beklagten
vertraglichen
Vereinbarung
§
Abs.
Gasbezugsvertrages
.
vereinbarten
Preis
findet
Tarifbestimmungsrecht
Versorgers
unmittelbare
entsprechende
Anwendung
.
6
.
Beklagten
ist
auch
Wege
ergänzenden
Vertragsauslegung
Preisänderungsrecht
zuzubilligen
.
Sind
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Vertragsbestandteil
geworden
unwirksam
so
bleibt
Vertrag
§
Abs.
Übrigen
wirksam
richtet
Inhalt
§
Abs.
gesetzlichen
Vorschriften
.
Anders
§
ist
Vertrag
§
Abs.
nur
dann
insgesamt
unwirksam
Festhalten
auch
Berücksichtigung
Inhaltsvorgaben
Geltung
gesetzlichen
Vorschriften
Absatz
ergeben
unzumutbare
Härte
Vertragspartei
darstellen
würde
.
gesetzliche
Regelung
schließt
ständiger
Rechtsprechung
ergänzende
Vertragsauslegung
auch
Bestimmungen
§
§
ergänzende
Vertragsauslegung
Grundlage
hat
gesetzliche
Vorschriften
Sinne
§
Abs.
handelt
.
Jedoch
muss
auch
ergänzenden
Vertragsauslegung
Grundentscheidung
Gesetzgebers
beachtet
werden
Vertrag
grundsätzlich
Normen
dispositiven
Gesetzesrechtes
ergänzenden
Vertragsauslegung
vorgehen
ergebenden
Inhalt
aufrechtzuerhalten
vgl.
.
ergänzende
Vertragsauslegung
kommt
nur
Betracht
Wegfall
unwirksamen
Klausel
entstehende
Lücke
dispositives
Gesetzesrecht
füllen
lässt
Ergebnis
führt
beiderseitigen
Interessen
mehr
vertretbarer
Weise
Rechnung
trägt
Vertragsgefüge
völlig
einseitig
Gunsten
Kunden
verschiebt
.
;
;
.
Streitfall
steht
Beklagten
Recht
zweijähriger
Vertragsdauer
dreimonatigen
Kündigungsfrist
Vertrag
lösen
.
Zeitpunkt
vertraglich
vereinbarten
Preis
gebunden
bleibt
so
führt
unzumutbaren
Ergebnis
.
Beklagte
Tatsacheninstanzen
Umstände
dargetan
hätte
andere
Beurteilung
geböten
zeigt
Revision
.
Bornkamm
Raum
Meier-Beck
Vorinstanzen
:
Entscheidung
30.06.2006
Entscheidung
Kart