NAMEN Verkündet : 29 . April Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja Erdgassondervertrag § Abs. ; § 305c Abs. § Abs. Cb § Abs. Versorgung Letztverbrauchern Erdgas bildet sachlich eigenen Markt ; einheitlicher Markt Wärmeenergie besteht Bestätigung Fernwärme . Billigkeit Erhöhung Gaspreises darzulegen muss Gasversorger dartun Erhöhung bestehende marktbeherrschende Stellung missbraucht . Auch Individualprozess ist mehrdeutige Allgemeine Geschäftsbedingung " kundenfeindlichsten " Sinne auszulegen Auslegung Unwirksamkeit Klausel führt Kunden günstiger ist . Klausel Gassondervertrag Gasversorger berechtigt Gaspreise ändern Preisänderung Vorlieferanten erfolgt benachteiligt Kunden Geboten Glauben unangemessen ist unwirksam . Urteil 29 . April Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 4 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil Kartellsenats 11 . Dezember wird zurückgewiesen Berufungsurteil Klägers ergangen ist . außergerichtlichen Kosten Kläger Ausnahme Klägers Revisionsinstanz fallen Beklagten Last auch Gerichtskosten Revisionsverfahrens tragen hat . Tatbestand : Parteien streiten Wirksamkeit Gaspreiserhöhungen Beklagte Ostsachsen Erdgas beliefert Klägern Sondervertragskunden vorgenommen hat . Verträge Klägern Beklagte noch früheren GmbH abgeschlossen hat bestimmen u.a. : Firma 1 . Gaspreis setzt zusammen : 2 . ist berechtigt Gaspreise ändern Preisänderung Vorlieferanten erfolgt . Bestandteile Vertrages 1 . Sondervertrag vereinbart wird gilt " " veröffentlichten Anlagen wesentliche Bestandteile Vertrages sind . Beklagte erhöhte Arbeitspreis 1 . Oktober Kläger hinnahmen . nachfolgenden Erhöhungen Arbeitspreises 1 . Juni 1 November 1 . Januar 1 . April wurden hingegen Klägern beanstandet . haben beantragt festzustellen jeweils Klägern Beklagten bestehenden Gasversorgungsverträge 31 . Mai unverändert 1 . Oktober geltenden Preisen nächsten letzte mündliche Verhandlung folgenden Preiserhöhung fortbestehen . Landgericht hat antragsgemäß erkannt . Berufung Beklagten ist Erfolg geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Kläger treten Rechtsmittel . Kläger ist Revisionsverfahrens verstorben . Entscheidungsgründe : zulässige Revision Teilurteil nur insoweit entscheiden ist Verfahren verstorbenen Klägers unterbrochen ist bleibt Erfolg . Berufungsgericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Auffassung Landgerichts halte Preisanpassungsklausel § Gasversorgungsverträge Parteien Klauselkontrolle § Abs. Satz stand . Zwar enthalte Klausel Regelung Art Weise Preisberechnung . führe jedoch Intransparenz Klausel genauere Angaben Umfang Berechnung künftiger Preisänderungen möglich seien . ergebe marktbeherrschenden Stellung Beklagten Gestaltungsspielraum § Abs. höchstrichterlicher Rechtsprechung auch § begrenzt sei . Preiserhöhungen maßgeblichen Gesichtspunkte könnten aber Voraus inhaltlich richtigen auch Verbraucher verständlichen Weise dargelegt werden . landgerichtliche Urteil sei gleichwohl Ergebnis richtig Preisanpassungsschreiben Beklagten geboten entnehmen sei vorgenommenen Veränderungen marktbeherrschenden Energieversorger § Abs. unbedenklich seien . entsprechende Begründungslast sei notwendige Korrektiv schränkung Anforderungen Transparenz Preisanpassungsklausel auch anderen Dauerschuldverträgen Heimverträgen vorgeschrieben . wirksame Preiserhöhung erfordere knappe nachvollziehbare Gesamtdarstellung . Erhöhungsverlangen Beklagten fehle hingegen erforderliche Bezug materiell-rechtlichen Kriterien Preiserhöhung . II . Beurteilung hält nur Ergebnis revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Landgericht richtig entschieden hat ist Preisänderungsklausel § Abs. Vertrages § Abs. Satz unwirksam Vertragspartner Beklagten Geboten Treu Glauben unangemessen benachteiligt . Recht einseitigen Änderung Vertragspreises steht Beklagten . 1 . Zutreffend geht Berufungsgericht beanstandete Klausel Inhaltskontrolle unterliegt . Revision geltend macht Bezugskosten Beklagten Änderung Preisanpassungsklausel anknüpft seien bloßes Kostenelement Arbeitspreises einzigen Preisfindung berücksichtigenden variablen Kosten anderen fixen Kosten Grundpreis abgedeckt seien ist Berufungsgericht festgestellt . berechtigt Klausel Beklagte Änderung Arbeitspreises Änderung Gaspreises § Abs. Vertrages Grundpreis Arbeitspreis zusammensetzt . 2 . Hingegen kann Berufungsgericht beigetreten werden Konkretisierung Preisänderungsrechts Beklagten notwendigerweise Schranken kollidieren müsste Preiserhöhungsverlangen marktbeherrschenden Versorgers Beklagten § gesetzt seien Verbraucher unverständlich bleiben müsse . Rechtsgründen beanstanden ist allerdings Berufungsgericht Beklagte festgestellt hat funktionierenden Durchleitungssystems wirksamem Wettbewerb anderer ausgesetzt ist marktbeherrschend erachtet hat . steht . Zivilsenat Bundesgerichtshofs Urteil 13 . Juni . dort beklagten Gasversorger Sinne " Monopolrechtsprechung " § Inhaber Monopolstellung angesehen hat zwar einzige örtliche Anbieter leitungsgebundener Versorgung Gas sei Gasversorgungsunternehmen Wärmemarkt Substitutions-)Wettbewerb Anbietern konkurrierender Heizenergieträger Heizöl Strom Kohle Fernwärme stehe . kartellrechtliche Beurteilung sachlich relevante Markt ist gleichwohl Gasversorgungsmarkt einheitlicher Markt Wärmeenergie besteht Fernwärme . Berufungsgericht hat zutreffend begründet Wechsel anderen Energieträger erheblichen Marktzutrittsschranken wirkenden Umstellungskosten verbunden ist Letztverbraucher Mieter einzelne Wohnungseigentümer schon rechtlicher Befugnis Wechsel ausgeschlossen ist . Preisentwicklung anderen Märkten Wärmeenergie Preisbildung Gasversorgungsmarkt wesentlich mitbestimmt schon auch Streitfall Vorlieferanten Beklagten vereinbarte Kopplung Gaspreises Marktpreis leichtes Heizöl zeigt ändert Gasversorgung Sicht Erdgas Heizenergie verwendenden Letztverbraucher Marktgegenseite grundsätzlich nur Ausnahmefällen Grundentscheidung Beheizung Gebäudes verwendete Energie erstmals erneut getroffen wird andere Heizenergieträger substituierbar ist vgl. auch . . f. [ vorgesehen . folgt Auffassung Berufungsgerichts jedoch Inhalt Preisanpassungsklausel kartellrechtlichen Kriterien ausrichten müsste . Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Preisanpassungsklauseln sind insbesondere Dauerschuldverhältnissen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich unwirksam . sind geeignetes anerkanntes Instrument Bewahrung Gleichgewichts Preis Leistung langfristigen Lieferverträgen . dienen einerseits Verwender Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen Gewinnspanne nachträglicher belastender Kostensteigerungen sichern andererseits Vertragspartner bewahren Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon Vertragsschluss Risikozuschläge aufzufangen versucht . ; . . 20 ; Urt . ZR . jeweils m.w . . Zwar nimmt Berufungsgericht Recht Preiserhöhung Beklagte marktbeherrschende Stellung missbrauchen würde auch vertragsrechtlich angemessen wäre Billigkeit Sinne § entspräche . kann jedoch abgeleitet werden Beklagte müsse Angemessenheit verlangten Preises darzutun auch darlegen Preisforderung Missbrauch marktbeherrschenden Stellung Sinne § Abs. ist . Missbrauch marktbeherrschenden Stellung wird vermutet muss grundsätzlich dargelegt werden Missbrauch beruft . gesetzliche Wertung ist unbeschadet beachten festgestellter Missbrauch auch Billigkeitsurteil Sinne auswirken muss vgl. auch . . 3 . Annahme Berufungsgerichts hat Landgericht Klausel § Abs. Satz § Abs. Satz unwirksam gehalten ausgeführt : Preisbestimmung sei überprüfbaren Preisindex abgekoppelt schließe Beklagte schlecht ausgehandelte Vorlieferantenpreise Kläger abwälze . lasse Preiserhöhung nur Zulieferpreis . Mögliche Einsparungen anderen Kostenfaktoren müssten berücksichtigt werden . Wortlaut Klausel sei sogar möglich Preis Senkung Zulieferpreises erhöhen . Auch Berücksichtigung Einstandspreiserhöhungen bereits Vertragsschluss vorgenommen worden zumindest absehbar gewesen seien sei ausgeschlossen . Schließlich sei Pflicht Beklagten Senkung Bezugspreises Preissenkung Vorlieferanten vorgesehen . Klausel auch notwendigen Transparenz fehle bedürfe Erörterung . 4 . Beurteilung erweist Ergebnis zutreffend . Preisänderungsklausel benachteiligt Kunden Beklagten schon Geboten Glauben unangemessen nur Recht Beklagten enthält Erhöhungen Gaseinstandspreises Kunden weiterzugeben aber Verpflichtung gesunkenen Gestehungskosten Preis senken . wird Beklagten ermöglicht erhöhte Kostenbelastung Preiserhöhung aufzufangen -9- Vertragspreis Kostensenkung geringeren Einstandspreis unverändert lassen . Risiken Chancen Veränderung Einstandspreises werden Parteien ungleich verteilt ; unausgewogene Regelung rechtfertigt einseitiges Recht Beklagten Änderung vertraglichen Vereinbarung Parteien ergebenden Preises . Preisanpassungsklausel muss vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren 21 25 ; darf Verwender Möglichkeit geben nur Gewinnschmälerung vermeiden auch zusätzlichen Gewinn erzielen vgl. f. ; . 115 ; Urt . 21.9.2005 . ; . . mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung Beklagten enthält Klausel jedenfalls gebotenen " kundenfeindlichsten " Auslegung jedoch Verpflichtung Beklagten gefallenen Gaseinkaufspreis gleichen Maßstäben gestiegenen Preis Rechnung tragen Möglichkeit ungerechtfertigten Erhöhung Gewinnspanne . Allgemeine Geschäftsbedingungen sind objektiven Inhalt typischen Sinn einheitlich so auszulegen verständigen redlichen Vertragspartnern Abwägung Interessen normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden Verständnismöglichkeiten durchschnittlichen Vertragspartners Verwenders zugrunde legen sind . . ; s. nur . Zweifel Auslegung gehen § 305c Abs. Lasten Verwenders . ständiger Rechtsprechung führt Auslegungsregel Verbandsprozess mehrdeutigen Klausel möglichen Auslegungen legen ist Unwirksamkeit Klausel führt nur ; . ist scheinbar kundenfeindlichste " Auslegung Ergebnis regelmäßig Kunden günstigste . Regel gilt aber nur Verbandsprozess kann auch Individualprozess anwendbar sein Basedow . 5 . Aufl . 305c . 35 ; 67 . Aufl . 305c . 20 ; jeweils m.w . ; beachtliche Argumente sieht bereits . 11.2.1992 XI ; Urt . XI 1799 ; kundenfeindlichste Auslegung stellt Individualprozess . . 9 ; " kundenfeindliche " Anwendung Unklarheitenregel wohl auch . . Führt kundenfeindlichste Auslegung Unwirksamkeit Klausel begünstigt Kunden ist Auslegung zugrunde legen . Erst Klausel Betracht kommenden Auslegung wirksam erweist ist Anwendung Klausel Kunden günstigste Auslegung maßgeblich . wird vermieden Entscheidung Individualprozess Klausel gegründet wird Verbandsprozess unwirksam erklären wäre . Klausel berechtigt Beklagte Preisanpassung Preisänderung Vorlieferanten . Preisanpassungsrecht ist Allgemeinen auszulegen Versorger Recht eingeräumt wird Umfang Preisanpassung Sinne § Abs. billigem Ermessen bestimmen vgl. Zinsanpassungsklauseln . schließt Auffassung Landgerichts jedenfalls Senkung Einstandspreises Anlass Preiserhöhung nehmen . Bindung Preisanpassung Maßstab Ermessens mag ferner ausschließen Preisanpassung nur Erhöhungen Einstandspreises berücksichtigen jedoch vorübergehendes Absinken Einstandspreises Betracht lassen . Jedoch lässt Klausel Auslegung Beklagte zwar berechtigt aber verpflichtet ist gleichmäßigen Maßstäben bestimmten Zeitpunkten Preisanpassung unabhängig vorzunehmen Richtung Einstandspreis Vertragsschluss letzten Preisanpassung entwickelt hat . Möglichkeit Preisanpassung ist Recht Pflicht Beklagten ausgestaltet . ist grundsätzlich beanstanden Interesse Kunden Beklagten sein kann verpflichten Erhöhung Gaskosten unverzüglich weiterzugeben . Ausgestaltung Preisanpassungsklausel Recht Beklagten Fall Preisänderung Vorlieferanten lässt indessen erkennen Klausel jedenfalls primär Weitergabe Preissteigerungen zugeschnitten ist . ist jedenfalls anderes Verständnis ausschließenden Eindeutigkeit entnehmen Kriterien Beklagte Preisänderungszeitpunkt bestimmen hat . Einstandspreis Versorgers ändert typischerweise häufiger Abgabepreis . So ändert Feststellungen Berufungsgerichts auch Beklagten zahlende Preis leichtes Heizöl bestimmten Referenzperiode gekoppelte Arbeitspreis quartalsweise jeweils ersten Tag ersten Monats Beklagte Vertragspreis Jahren jeweils zweimal jedoch unterschiedlichen Terminen angepasst hat . anderweitiger vertraglicher Vorgaben hat Beklagte Möglichkeit Zeitpunkt bestimmen Preisänderungsrecht Gebrauch macht Preisanpassungsklausel vorgegebene Wahl Preisanpassungstermins erhöhten Einstandskosten umgehend niedrigeren Einstandskosten jedoch erst zeitlicher Verzögerung Preisänderung Rechnung tragen . andere Beurteilung ist auch geboten Bundesgerichtshof Urteil 6 . März Folgeentscheidungen Maßstäbe Zeitpunkte Zinsänderung offene Zinsanpassungsklausel wirksam erachtet hat . ; f. . XI . hat XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs Urteil 17 . Februar ausdrücklich offengelassen Beurteilung Hinblick neuere höchstrichterliche Rechtsprechung Preisanpassungsklauseln festzuhalten ist . ist Urteil 6 . März auch Grundsatz " kundenfeindlichsten " Auslegung zugrunde legt ausdrücklich gestützt Wirksamkeit Preisänderungsrechts Berücksichtigung Art konkreten Vertrages typischen Interessen Vertragschließenden jeweilige Klausel begleitenden Regelung entschieden werden kann Beurteilung Kreditverträgen insoweit auch Sicht Kunden andere Kriterien gelten Werkverträge Festlegung gleichermaßen Richtungen schwankenden Zinsen anderen Regeln folgt Bestimmung Haupt-)Gegenleistung Kaufund Werkverträgen . Auffassung Revision steht Unwirksamkeit schließlich auch gesetzlichen Leitbild 7 November geltenden § Abs. AVBGasV entspräche . Allerdings kann Bestimmungen Verordnung Allgemeine Bedingungen Gasversorgung Tarifkunden ebenso Bestimmungen Verordnung Allgemeine Bedingungen Elektrizitätsversorgung Tarifkunden Sonderverträge gelten " Leitbildfunktion weiteren Sinne " zukommen . . Indessen ist Funktion Vorschriften Verordnung Allgemeine Bedingungen Gasversorgung Tarifkunden pauschal beizumessen jeweils Rede stehende Bestimmung prüfen . wird auch Umstand angemessen Rechnung getragen § Abs. zwar § § Anwendung Verträge Versorgung Sonderabnehmern Gas finden Versorgungsbedingungen Nachteil Abnehmer Verordnungen Bedingungen Versorgung Tarifkunden abweichen allgemeine Inhaltskontrolle § jedoch ausgeschlossen ist . kommt Abs. AVBGasV Leitbildfunktion streitige Preisänderungsklausel . Vorschrift bestimmt Gasversorgungsunternehmen jeweiligen allgemeinen Tarifen Bedingungen Gas Verfügung stellt Änderungen allgemeinen Tarife Bedingungen erst öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden . Zwar ergibt auch -änderungsrecht Auffassung Kläger gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht Sinne . . Norm Vorgaben Zeitpunkt Inhalt Preisänderungen nennt ist jedoch unmittelbare Folge Umstandes Tarifkunden jeweiligen allgemeinen Tarifen Bedingungen beliefert werden beliefert werden müssen . gesetzlichen Bindung allgemeinen Tarifs Maßstab Billigkeit Tz . ergibt nur Rechtspflicht Versorgers Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso berücksichtigen Kostenerhöhungen . Versorger ist vielmehr auch verpflichtet jeweiligen Zeitpunkte Tarifänderung so wählen Kostensenkungen Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird Kostenerhöhungen so Kostensenkungen mindestens gleichem Umfang preiswirksam werden müssen Kostenerhöhungen . gesetzliche Regelung umfasst Recht Versorgers Preisanpassung auch Pflicht Anpassung Kunden günstig ist enthält gerade dasjenige ausgewogenen Regelung notwendige Element Beklagten vorgegebenen vertraglichen Anpassungsklausel fehlt . Kündigungsrecht Abnehmer unabhängig allein vertraglich vorgesehene Recht besteht Vertrag zweijähriger Laufzeit Frist Monaten kündigen § Abs. Sonderkündigungsrecht § Abs. AVBGasV Betracht kommt marktbeherrschenden Stellung Beklagten Benachteiligung Abnehmer ausgleichen kann hat Berufungsgericht Zusammenhang rechtsfehlerfrei ausgeführt . kann dahinstehen Wirksamkeit Preisanpassungsklausel auch entgegensteht Beklagte Gewicht Gaseinkaufspreises Kalkulation Gesamtpreises offengelegt hat ; . . ; . . 5 . Stelle unwirksamen Preisanpassungsklausel tritt Beklagten mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung auch Preisänderungsrecht entsprechend § AVBGasV. Verordnung gibt Versorger allgemeines Preisanpassungsrecht Recht Bestimmung Änderung allgemeinen Tarife Bedingungen Versorger § Abs. Energiewirtschaftsgesetzes Versorgungsnetz anzuschließen versorgen hat Abs. AVBGasV . Kläger sind Feststellungen Berufungsgerichts jedoch Sondervertragskunden . Preis zahlen haben ergibt allgemeinen geltenden Tarif Beklagten vertraglichen Vereinbarung § Abs. Gasbezugsvertrages . vereinbarten Preis findet Tarifbestimmungsrecht Versorgers unmittelbare entsprechende Anwendung . 6 . Beklagten ist auch Wege ergänzenden Vertragsauslegung Preisänderungsrecht zuzubilligen . Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil geworden unwirksam so bleibt Vertrag § Abs. Übrigen wirksam richtet Inhalt § Abs. gesetzlichen Vorschriften . Anders § ist Vertrag § Abs. nur dann insgesamt unwirksam Festhalten auch Berücksichtigung Inhaltsvorgaben Geltung gesetzlichen Vorschriften Absatz ergeben unzumutbare Härte Vertragspartei darstellen würde . gesetzliche Regelung schließt ständiger Rechtsprechung ergänzende Vertragsauslegung auch Bestimmungen § § ergänzende Vertragsauslegung Grundlage hat gesetzliche Vorschriften Sinne § Abs. handelt . Jedoch muss auch ergänzenden Vertragsauslegung Grundentscheidung Gesetzgebers beachtet werden Vertrag grundsätzlich Normen dispositiven Gesetzesrechtes ergänzenden Vertragsauslegung vorgehen ergebenden Inhalt aufrechtzuerhalten vgl. . ergänzende Vertragsauslegung kommt nur Betracht Wegfall unwirksamen Klausel entstehende Lücke dispositives Gesetzesrecht füllen lässt Ergebnis führt beiderseitigen Interessen mehr vertretbarer Weise Rechnung trägt Vertragsgefüge völlig einseitig Gunsten Kunden verschiebt . ; ; . Streitfall steht Beklagten Recht zweijähriger Vertragsdauer dreimonatigen Kündigungsfrist Vertrag lösen . Zeitpunkt vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt so führt unzumutbaren Ergebnis . Beklagte Tatsacheninstanzen Umstände dargetan hätte andere Beurteilung geböten zeigt Revision . Bornkamm Raum Meier-Beck Vorinstanzen : Entscheidung 30.06.2006 Entscheidung Kart