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5618 lines
51 KiB

NAMEN
Verkündet
:
17
.
Dezember
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Berkenthin
§
Abs.
aF
;
§
Abs.
marktbeherrschende
Anbieter
Wegenutzungsrechte
Gebiet
sind
Gemeinden
verpflichtet
Konzessionär
Betrieb
Energieversorgungsnetzes
diskriminierungsfreien
Wettbewerb
auszuwählen
.
Auswahl
muss
transparenten
Verfahren
erfolgen
ist
vorrangig
Kriterien
auszurichten
Ziel
§
Abs.
EnWG
Gewährleistung
sicheren
preisgünstigen
verbraucherfreundlichen
effizienten
umweltverträglichen
leitungsgebundenen
örtlichen
Versorgung
Allgemeinheit
Elektrizität
Gas
konkretisieren
.
Genügt
Konzessionsvergabe
Verpflichtungen
liegt
unbillige
Behinderung
Bewerber
Chancen
Konzession
beeinträchtigt
worden
sind
.
Konzessionsverträge
Abschluss
Gemeinde
andere
Bewerber
unbillig
behindert
sind
gemäß
§
grundsätzlich
nichtig
.
Überlassungsanspruch
§
Abs.
Satz
aF
setzt
wirksamen
Konzessionsvertrag
neuen
Netzbetreiber
.
Durchsetzung
Anspruchs
Netzüberlassung
Endschaftsbestimmung
steht
Einwand
unzulässiger
Rechtsausübung
Auswahlentscheidung
Gemeinde
Lasten
bisherigen
Netzbetreibers
Gebot
diskriminierungsfreien
Zugangs
§
Abs.
§
Abs.
aF
verstößt
.
Urteil
17
.
Dezember
66/12
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
Kartellsenats
SchleswigHolsteinischen
Oberlandesgerichts
22
November
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
hundertprozentige
Tochter
Vereinigten
Stadtwerke
GmbH
Anteile
wiederum
jeweils
gleichen
Teilen
Stadt
Eigenbetrieb
Stadtwerke
Stadtwerke
GmbH
Stadtwerke
GmbH
gehalten
werden
Gebieten
Klägerin
bereits
Stromverteilungsnetze
betreibt
.
Beklagte
ist
Eigentümerin
Stromversorgungsnetzes
Gemeinden
Ämter
Sandesneben-Nusse
Berkenthin
nachfolgend
Netzgebiet
.
jeweilige
Endschaftsbestimmung
gleichlautenden
Wegenutzungsverträge
AG
Rechtsvorgängerin
Beklagten
Gemeinden
sieht
Gemeinde
berechtigt
Verlangen
verpflichtet
ist
ausschließlich
Stromverteilung
Gemeindegebiet
dienenden
Anlagen
Sachzeitwert
übernehmen
.
Blick
Auslaufen
Wegenutzungsverträge
Jahren
nur
Gemeinde
war
Laufzeit
14
.
Dezember
vereinbart
schrieben
Gemeinden
Neuvergabe
Wegerechte
.
auch
Beklagte
übersandten
"
Verfahrensbrief
"
Amtes
1
.
September
wurden
Beurteilungskriterien
Angebote
Gewichtung
einheitlichen
Auswahlentscheidung
folgt
mitgeteilt
:
1
.
1.7
Wegenutzungsvertrag
Endschaftsbestimmung
Kaufpreisregelung
Konzessionsabgabe
Gemeinderabatt
Folgekostenübernahme
Vertragslaufzeit
Beseitigung
Verteilanlagen
Zusatzleistungen
Auskunftsansprüche
Rechtsnachfolge
Regionale
Präsenz
Bemühung
störungsfreien
Netzbetrieb
2
.
Netzgesellschaft
Höhe
kommunalen
Anteils
Netzen
Mitgestaltungsrechte/Einflussmöglichkeiten
Kommunaler
Vermögenszuwachs
Höhe
kommunalen
Kapitaleinsatzes
Netzerwerb
Höhe
wirtschaftlichen
Risiken
Möglichkeiten
Geschäftsfelderweiterung
Klägerin
Beklagte
andere
Betreiber
bewarben
.
Gemeinden
entschieden
einheitlich
Klägerin
.
öffentlichen
Bekanntmachung
Entscheidung
Ämter
Berkenthin
Sandesneben-Nusse
31
.
März
heißt
Angebot
Klägerin
habe
vergleichenden
Bewertung
insgesamt
höchste
Punktzahl
erhalten
;
Gestaltung
Wegenutzungsvertrags
auch
Geschäftsmodells
Netzgesellschaft
seien
Gemeinden
vorteilhaftesten
bewertet
worden
.
Gemeinden
traten
Klägerin
Ansprüche
Endschaftsbestimmungen
bisherigen
Konzessionsverträge
.
Parteien
konnten
anschließend
Umfang
übereignenden
Anlagen
erteilenden
Auskünfte
Kaufpreis
einigen
.
Klägerin
verlangt
Klage
Auskunft
Bestand
Netzgebiet
befindlichen
Stromverteilungsanlagen
Strukturwerte
Daten
Regulierung
Netzentgelte
erheblich
sind
.
Fall
zumindest
teilweisen
Obsiegens
Klageantrag
begehrt
ferner
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Beklagten
verzögerter
unvollständiger
Erfüllung
Netzübertragungsansprüche
.
Klageerweiterung
Berufungsverfahren
beantragt
Wege
Stufenklage
Beklagte
verurteilen
Erteilung
Auskunft
Bestand
Zug
Zug
Zahlung
noch
ermittelnden
Netzkaufpreises
Eigentum
Besitz
Betrieb
Stromverteilungsnetze
allgemeinen
Versorgung
Netzgebiet
notwendigen
Verteilungsanlagen
übertragen
.
Beklagte
hat
erstmals
entgegengehalten
fehle
wirksamen
neuen
Wegerechtsverträgen
Konzessionsvergaben
unzulässigen
Kriterien
erfolgt
seien
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
ist
Erfolg
geblieben
Berufungsgericht
auch
erweiterte
Klage
Übereignung
Netzes
abgewiesen
hat
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
zuletzt
gestellten
Anträge
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Anspruch
Klägerin
Übertragung
Netzes
§
Abs.
Satz
EnWG
abgetretenen
Anspruch
gemäß
§
Nr.
jeweiligen
Konzessionsverträge
verneint
auch
weiteren
Klageanträge
abgewiesen
.
hat
ausgeführt
:
Gemeinden
hätten
Bestimmungen
§
Abs.
beachtet
Diskriminierungsverbot
§
Abs.
Satz
verstoßen
.
seien
diskriminierungsfreien
Auswahl
Netzbetreibers
verpflichtet
gewesen
schon
Inkrafttreten
§
Abs.
Satz
EnWG
vorrangig
Ziele
§
EnWG
berücksichtigen
gewesen
seien
.
würden
Ämtern
angelegten
Bewertungskriterien
gerecht
.
Ausschreibung
Vergabe
hätten
Auswahl
effizientesten
Betreibers
gerichtet
vorab
getroffenen
politischen
Entscheidung
Rekommunalisierung
gezielt
wirtschaftliche
Situation
Gemeinden
Beherrschung
Netzes
verbessern
.
Zugleich
hätten
Gemeinden
Behinderungsverbot
§
aF
verstoßen
.
Unternehmen
Sinne
Vorschrift
hätten
jeweils
Monopol
relevanten
Angebotsmarkt
Leitungsrechte
Verteilnetzbetrieb
Gemeindegebiet
.
Entscheidung
Vergabe
energiewirtschaftsrechtlichen
Kriterien
missachte
hintanstelle
sei
sachwidrig
leistungsfremd
insbesondere
eigenen
wirtschaftlichen
Interesse
kommunal
beherrschter
Betreiber
gleichsam
Sattel
gehoben
werde
.
Verstoß
§
Abs.
§
habe
ausnahmsweise
Unwirksamkeit
gesetzwidrigen
Entscheidung
§
Folge
.
Bloße
Schadensersatzansprüche
Dritter
seien
ausreichend
praktikabel
.
sei
Klägerin
nur
eingeschränkt
schutzwürdig
Ausschreibungskriterien
genau
gekannt
habe
Übrigen
beherrschenden
Gemeinden
auch
hier
Konzessionsgeber
beteiligten
Gemeinden
hinzukämen
so
nahe
stehe
Ergebnis
wirtschaftlichen
Teil-)Identität
Konzerns
unähnlich
erscheine
.
Kartellrecht
gestützte
Einwendung
Beklagten
sei
verwirkt
.
§
§
handele
Vorschriften
jederzeit
beachten
seien
.
Normen
Verbot
erforderten
könne
Zeitablauf
Verhalten
Benachteiligten
ankommen
.
Durchsetzung
abgetretenen
Übereignung
gerichteten
Anspruchs
§
Konzessionsverträge
sei
Klägerin
kartellrechtlichen
Gründen
gehindert
Diskriminierungsverbot
verstoße
.
stelle
unzulässige
Rechtsausübung
§
geschaffenen
gesetzlichen
Pflichten
Berufung
Endschaftsbestimmungen
altem
Recht
geschlossenen
Konzessionsverträge
umgehen
.
müsse
auch
Klägerin
Zessionarin
gelten
lassen
.
B.
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Recht
gesetzliche
auch
vertragliche
Ansprüche
Klägerin
verneint
.
marktbeherrschende
Anbieter
Wegenutzungsrechte
Gebiet
sind
Gemeinden
gemäß
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
§
Abs.
verpflichtet
Konzessionär
Betrieb
Energieversorgungsnetzes
diskriminierungsfreien
Wettbewerb
auszuwählen
nachfolgend
.
Auswahl
muss
transparenten
Verfahren
erfolgen
ist
vorrangig
Kriterien
auszurichten
Ziel
§
EnWG
Gewährleistung
sicheren
preisgünstigen
chen
effizienten
umweltverträglichen
leitungsgebundenen
örtlichen
Versorgung
Allgemeinheit
Elektrizität
Gas
konkretisieren
nachfolgend
.
Genügt
Konzessionsvergabe
Anforderungen
liegt
unbillige
Behinderung
Bewerber
Chancen
Konzession
beeinträchtigt
worden
sind
nachfolgend
.
1
.
Gemeinden
haben
Vergabe
Wegenutzungsrechten
Sinne
§
Abs.
EnWG
Diskriminierungsverbot
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
§
Abs.
EnWG
beachten
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
Gemeinden
Normadressaten
kartellrechtlichen
Behinderungsverbots
angesehen
.
Gemeinden
handeln
Abschluss
Konzessionsverträgen
Unternehmen
Sinne
deutschen
Kartellrechts
Beschluss
15
.
April
WuW/E
Wegenutzungsrecht
;
Beschluss
11
.
März
Erdgasdurchgangsleitung
.
haben
marktbeherrschende
Stellung
.
Sachlich
relevanter
Markt
ist
Angebot
Wegenutzungsrechten
Verlegung
Betrieb
Leitungen
Netz
allgemeinen
Versorgung
Energie
gehören
sog.
qualifizierte
Wegenutzungsrechte
"
Sinne
§
Abs.
vgl.
etwa
Konzessionsverträge
System
europäischen
deutschen
Wettbewerbsrechts
S.
.
Revision
macht
Erfolg
geltend
Gemeinden
seien
Anbieter
Leitungsrechten
Nachfrager
Netzinfrastrukturdienstleistungen
behandeln
kommunale
Energieversorgung
gewährleisten
hätten
.
Auch
Konzessionsvertrag
Nachfrage
infrastrukturdiensten
deckt
ändert
Gemeinde
zugleich
Wegerechte
wirtschaftlich
verwertet
.
relevante
Markt
ist
örtlich
Gemeindegebiet
jeweiligen
Gemeinde
beschränkt
Erdgasdurchgangsleitung
;
S.
.
;
Büdenbender
Materiellrechtliche
Entscheidungskriterien
Gemeinden
Auswahl
Netzbetreibers
energiewirtschaftlichen
Konzessionsverträgen
S.
f.
;
§
.
;
aA
Brucker
Wegenutzungsverträge
Konzessionsabgaben
Energieversorgung
S.
.
.
umfasst
Wege
Verlegung
Betrieb
Leitungen
unmittelbaren
Versorgung
Letztverbrauchern
Gemeindegebiet
eignen
.
Einbeziehung
anderer
Gemeinden
örtlich
relevanten
Markt
ist
Hinblick
Bedarfsmarktkonzept
geboten
.
Wegerechte
Gemeinde
sind
Sicht
Netzbetrieb
interessierten
Unternehmen
funktional
anderen
Gemeinde
austauschbar
Zugang
örtlichen
Anschlussnehmern
erlauben
Übrigen
regelmäßig
deckungsgleichen
zwanzigjährigen
Turnus
andere
örtliche
Wegerechtsmonopolisten
vergeben
werden
.
Räumliche
Zugangsschranken
nachgelagerten
Markt
Nachfrager
Anbieter
betätigen
will
können
relevanten
Markt
begrenzen
vgl.
Urteil
30
.
März
.
MAN-Vertragswerkstatt
.
So
liegen
Dinge
hier
.
Betreiber
Netzes
allgemeinen
Versorgung
bestimmten
Gemeindegebiet
kann
nur
Unternehmen
betätigen
Gemeinde
entsprechende
Konzession
übertragen
hat
.
betroffene
Markt
ist
gleichartigen
Unternehmen
üblicherweise
zugänglich
.
Zugang
Wegenutzungsrecht
ist
bereits
eröffnet
Gemeinden
Bekanntmachungspflichten
§
Abs.
fremde
Unternehmen
aufzufordern
haben
Wettbewerb
-9-
Konzession
bewerben
vgl.
Urteil
6
.
Oktober
Stromeinspeisung
.
sind
Gemeinden
gem.
§
Abs.
Nr.
Abs.
verpflichtet
Auswahlverfahren
Bewerber
Konzession
unbillig
behindern
diskriminieren
.
Verpflichtung
steht
Regelungen
Energiewirtschaftsrechts
Recht
kommunale
Selbstverwaltung
Einklang
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Regelung
§
Abs.
Satz
§
Abs.
erfassten
Wegenutzungsverträge
Anwendung
findet
.
Gemeinden
sind
verpflichtet
auch
Konzessionen
diskriminierungsfrei
entscheiden
;
Büdenbender
aaO
S.
.
;
aaO
S.
;
Klemm
VersorgW
;
Monopolkommission
65
.
Sondergutachten
.
;
BKartA
Beschluss
30
November
.
Kreisstadt
;
§
Abs.
Satz
EnWG
siehe
auch
Urteil
16
November
Endschaftsbestimmung
;
aA
etwa
Energierecht
September
§
.
34
;
aaO
S.
.
kartellrechtlichen
energiewirtschaftsrechtlichen
Anforderungen
stimmen
insoweit
.
§
Abs.
Satz
haben
Gemeinden
öffentlichen
Verkehrswege
Verlegung
Betrieb
Leitungen
unmittelbaren
Versorgung
Letztverbrauchern
Gemeindegebiet
diskriminierungsfrei
Vertrag
Verfügung
stellen
.
Wortlaut
Bestimmung
erfasst
auch
Leitungen
Energieversorgungsnetz
allgemeinen
Versorgung
Gemeindegebiet
§
Abs.
EnWG
gehören
.
Abs.
Satz
verwendete
Begriff
"
unmittelbare
Versorgung
"
beschränkt
Anwendungsbereich
Norm
zusätzlichen
leitungsbau
vgl.
§
Abs.
Satz
EnWG
§
Abs.
Nr.
;
BerlKommEnR/Wegner
2
.
Aufl
.
.
28
;
aA
etwa
Recht
Energiewirtschaft
4
.
Aufl
.
.
.
Aufbau
§
EnWG
lässt
erkennen
Gemeinden
Entscheidung
Abschluss
Absatz
Norm
erfassten
Verträge
Bindung
Diskriminierungsverbot
§
Abs.
treffen
können
.
Bestimmung
§
Abs.
enthält
Laufzeitbeschränkung
Wegerechtsverträge
allgemeinen
Versorgungsnetzbetrieb
dienen
Satz
statuiert
Pflichten
bisher
Nutzungsberechtigten
Vertragsablauf
Satz
.
ergibt
Abs.
abschließende
Regelung
.
Vielmehr
treten
Bestimmungen
Verträge
Absatz
§
Abs.
EnWG
.
gilt
§
Abs.
EnWG
Verträge
§
Abs.
insbesondere
Bekanntmachungspflichten
Laufzeitende
Vertragsverlängerung
vorsieht
.
Ferner
gilt
§
Abs.
Satz
EnWG
Gemeinden
Angebot
Höchstsatzes
zulässigen
Konzessionsabgaben
Abschluss
Wegerechtsverträgen
verweigern
können
auch
gerade
Verträge
§
Abs.
EnWG
.
§
Abs.
Satz
EnWG
sollten
Gemeinden
bisherigen
Konzessionseinnahmen
gesichert
werden
vgl.
Drucks
.
13/7274
S.
.
Voraussetzung
ist
Anwendbarkeit
§
Abs.
Leitungsrechte
unmittelbaren
Versorgung
vgl.
Büdenbender
aaO
S.
.
Pflicht
Gemeinden
diskriminierungsfreien
Auswahl
Konzessionärs
steht
Recht
kommunale
Selbstverwaltung
Art
.
Abs.
GG
Einklang
.
Versorgung
Einwohner
ortsansässigen
Unternehmen
Energie
ist
Aufgabe
verfassungsrechtlich
geschützten
kommunalen
Selbstverwaltung
vgl.
Beschluss
28
.
Juni
KVR
Arealnetz
;
;
f.
;
GG
Art
.
Abs.
.
.
bedeutet
jedoch
Zusammenhang
Versorgung
stehende
wirtschaftliche
Betätigung
Gemeinden
rechtlichen
Schranken
.
Recht
kommunalen
Selbstverwaltung
besteht
vielmehr
nur
Rahmen
allgemeinen
Gesetze
auch
Energiewirtschaftsgesetz
zählt
vgl.
Beschluss
11
Juli
KVR
.
Deutsche
.
Vorschrift
§
Abs.
greift
Ansicht
Revision
verfassungswidriger
Weise
Kernbestand
Selbstverwaltungsrechts
Büdenbender
aaO
S.
.
Kernbereich
Selbstverwaltungsgarantie
ist
grundsätzlich
nur
Möglichkeit
Gemeinde
wirtschaftlichen
Betätigung
geschützt
aber
einzelne
Ausprägungen
wirtschaftlicher
Tätigkeit
Mehde
.
Abs.
.
.
insbesondere
;
Schink
NVwZ
.
§
Abs.
folgenden
Verpflichtung
Gemeinden
auch
Eigenbetriebe
Eigengesellschaften
kommunale
Beteiligungsgesellschaften
Konzessionsvergabe
sachlichen
Grund
bevorzugen
überhaupt
Eingriff
Recht
kommunale
Selbstverwaltung
sehen
sein
sollte
wäre
jedenfalls
verhältnismäßig
verfassungsrechtlich
unbedenklich
.
Pflicht
diskriminierungsfreien
Entscheidung
Netzbetreiber
ist
Förderung
Wettbewerbs
Betrieb
allgemeinen
Versorgungsnetzes
notwendige
Wegenutzungsrecht
Interesse
Allgemeinheit
Verbesserung
Versorgungsbedingungen
geeignet
erforderlich
vgl.
.
aE
sche
.
Regelung
beschränkt
Gemeinden
auch
übermäßig
.
sind
gehindert
eigenen
Unternehmen
Eigenbetrieb
Wettbewerb
beteiligen
Grundlage
gegebenenfalls
Netzbetrieb
selbst
übernehmen
.
2
.
Bindung
Gemeinden
Diskriminierungsverbot
ergeben
verfahrensbezogene
nachfolgend
auch
materielle
Anforderungen
nachfolgend
Auswahlentscheidung
.
Auswahlverfahren
muss
zunächst
so
gestaltet
werden
Netzbetrieb
interessierten
Unternehmen
erkennen
können
Gemeinde
Auswahlentscheidung
ankommt
.
nur
dann
ist
gewährleistet
Auswahlentscheidung
unverfälschten
Wettbewerb
sachlichen
Kriterien
diskriminierungsfrei
Bewerbers
erfolgt
Angebot
Auswahlkriterien
besten
entspricht
.
Diskriminierungsverbot
folgende
Transparenzgebot
verlangt
dementsprechend
Netzbetrieb
interessierten
Unternehmen
Entscheidungskriterien
Gemeinde
Gewichtung
rechtzeitig
Angebotsabgabe
mitgeteilt
werden
s.
Urteil
17
.
Dezember
.
.
Stromnetz
Heiligenhafen
;
OLG
Urteil
26
.
September
Kart
.
;
Albrecht
Schneider/
aaO
.
88
;
Konzessionsvergabe
S.
;
Monopolkommission
65
.
Sondergutachten
.
;
vgl.
ferner
Urteil
7
November
.
Bevorzugung
Behindertenwerkstatt
;
Urteil
13
November
WuW/E
DE-R
.
.
Diskriminierungsverbot
abzuleitende
allgemeine
Gebot
Auswahlentscheidung
allein
sachlichen
Kriterien
treffen
wird
Bereich
Konzessionsvergabe
Energiewirtschaftsrecht
näher
bestimmt
.
ist
Auswahl
Netzbetreibers
vorrangig
Kriterien
auszurichten
Zielsetzung
§
Abs.
konkretisieren
.
Betrieb
Gasnetzes
soll
betroffenen
örtlichen
Bereich
Erreichung
Ziels
§
Abs.
beitragen
möglichst
sichere
preisgünstige
verbraucherfreundliche
effiziente
umweltverträgliche
leitungsgebundene
Versorgung
Allgemeinheit
Elektrizität
Gas
gewährleisten
.
Hinzukommt
4
.
August
zunehmende
Versorgung
erneuerbaren
Energien
jedoch
Streitfall
noch
Bedeutung
hat
.
Ziel
§
Abs.
verfolgt
Energiewirtschaftsgesetz
zunächst
Netzentgelte
so
reguliert
werden
Entgelten
möglichst
nahekommen
einstellen
würden
jeweilige
Betreiber
Wettbewerb
Netzbetrieb
stellen
müsste
.
Auch
Wege
Anreizregulierung
geschieht
Netzbetreibern
Annäherung
hypothetische
Wettbewerbspreise
Effizienzvorgaben
macht
findet
jedoch
stets
relativer
Maßstab
Anwendung
vergleichsweise
effizientesten
Netzbetreiber
gebildet
wird
.
Stelle
Netzbetrieb
möglichen
Wettbewerbs
tretende
Regulierung
ergänzt
Energiewirtschaftsrecht
bestimmten
zeitlichen
Abständen
Wettbewerb
Netzbetrieb
.
soll
neue
Netzbetreiber
ermittelt
werden
personellen
sachlichen
Ausstattung
fachlichen
Kompetenz
Betriebskonzept
besten
geeignet
ist
Netzbetrieb
sichere
preisgünstige
verbraucherfreundliche
effiziente
umweltverträgliche
leitungsgebundene
Versorgung
Allgemeinheit
Elektrizität
gewährleisten
.
Unrecht
meint
Revision
Auswahl
Konzessionsvertragspartners
Inkrafttreten
§
Abs.
Satz
4
.
August
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
frei
setzlichen
Vorgaben
gewesen
sei
.
Zwar
hat
Senat
Zweck
Laufzeitbeschränkung
Konzessionsverträge
§
Jahre
ausgeführt
Kommunen
völlig
frei
ungehindert
sollten
entscheiden
können
Auslaufen
Konzessionsvertrags
Energieversorgung
zuständig
sein
solle
f.
Endschaftsbestimmung
.
Aussage
Senats
steht
aber
Zusammenhang
damaligen
Ziel
gesetzlichen
Regelung
freien
Wettbewerb
seinerzeit
noch
geschlossene
Versorgungsgebiete
eröffnen
schützen
.
galt
vermeiden
Höhe
Endschaftsbestimmung
vorgesehenen
Gegenleistung
Netzübernahme
prohibitive
Wirkung
hatte
faktischen
Bindung
Gemeinde
bisherigen
Netzbetreiber
führte
Zweck
Laufzeitbeschränkung
zuwiderliefe
Abstand
Jahren
freie
Entscheidung
künftigen
Netzbetreiber
treffen
.
Entscheidungsfreiheit
Gemeinde
ist
also
Bindungen
bisherigen
Vertragspartner
geschützt
Laufzeit
Jahren
hinausgehen
.
entspricht
Zielsetzung
Gesetz
gewollten
Wettbewerbs
Netz
.
Gemeinde
Bestimmung
künftigen
Konzessionärs
frei
gesetzlichen
Vorgabe
sei
ergibt
.
gilt
Gesetzesbegründung
§
EnWG
heute
Kommunen
"
auch
künftig
frei
entscheiden
können
Versorgung
eigenes
Stadtwerk
anderes
Unternehmen
erfolgen
soll
"
BT-Drucks
.
13/7274
S.
.
Zwar
hat
Gesetzgeber
Einführung
§
EnWG
abgesehen
ausdrücklich
bestimmen
Kriterien
Gemeinde
Entscheidung
Auswahl
Netzbetreibers
treffen
hat
lediglich
Erwartung
Ausdruck
verliehen
rationalen
Kriterien
erfolgt
BT-Drucks
.
13/7274
S.
.
Auch
ordnet
erst
§
Abs.
Satz
4
.
August
ausdrücklich
Gemeinde
Auswahl
Unternehmens
Zielen
§
verpflichtet
ist
.
Schon
Geltung
§
EnWG
§
hatte
aber
Konzessionsvergabe
Zielbestimmung
§
EnWG
erfolgen
;
OLG
7
November
Kart
;
Büdenbender
aaO
S.
f.
63
;
Hellermann/
Hermes
2
.
Aufl
.
.
40
;
Wiedemann/Scholz
Handbuch
Kartellrechts
2
.
Aufl
.
.
Auswahl
Netzbetreibers
mithin
vorrangig
Zielen
auszurichten
weitergehend
Monopolkommission
65
.
Sondergutachten
.
;
Musterkriterienkatalog
;
;
zurückhaltender
mindestens
%
;
;
f.
§
Abs.
Satz
.
Auslegung
Gesetzes
hat
stets
Rücksicht
verfolgten
Zweck
erfolgen
Bedeutung
Gesetzeszwecks
Auslegung
Energiewirtschaftsrechts
vgl.
Urteil
18
.
Oktober
f.
Stromnetznutzungsentgelt
;
Urteil
4
.
März
WuW/E
.
Stromnetznutzungsentgelt
;
allgemein
teleologischen
Auslegung
etwa
.
Säcker
6
.
Aufl
.
Einleitung
.
.
.
Sinne
hat
Bundesgerichtshof
bereits
Laufzeitregelung
Konzessionsverträge
§
Abs.
entschieden
Wechsel
Konzessionsnehmers
erfolgen
habe
Zielsetzung
schon
damals
geltenden
Energiewirtschaftsrechts
Versorgungsbedingungen
verbessern
ließen
Urteil
22
.
März
WuW/E
Nachvertragliche
Konzessionsabgabe
;
3
Juli
WuW/E
Nachvertragliche
Konzessionsabgabe
.
Dementsprechend
hat
auch
Gesetzgeber
schon
Zweckbestimmung
wichtig
Auslegung
folgenden
Bestimmungen
Gesetzes
angesehen
BT-Drucks
.
13/7274
S.
Einfügung
§
Abs.
Jahr
lediglich
klarstellende
Bedeutung
beigemessen
BT-Drucks
.
S.
.
Bindung
Auswahlentscheidung
Gemeinden
Ziele
§
Abs.
steht
Einklang
kommunalen
Selbstverwaltungsrecht
Art
.
Abs.
GG
.
übertragenen
Aufgabe
Konzessionsvergabe
stehen
Gemeinden
Interessenwiderspruch
Gesetz
auflösen
muss
.
Konzessionsvergabe
befriedigt
Gemeinde
nur
Nachfrager
Bedarf
sicheren
preisgünstigen
Netzbetrieb
Gemeindegebiet
verwertet
gleichzeitig
auch
marktbeherrschender
Anbieter
kommunalen
Wegerechte
.
Anbieter
ist
interessiert
Konzession
möglichst
hohen
Preis
erzielen
.
Interesse
Nachfrager
muss
hingegen
gerichtet
sein
bestmögliche
Leistung
möglichst
niedrigen
Preis
erlangen
.
trägt
Gesetz
Rechnung
Gemeinde
§
Abs.
Satz
EnWG
unbeschadet
Verpflichtungen
Satz
Abschluss
Verträgen
ablehnen
kann
Energieversorgungsunternehmen
Zahlung
Konzessionsabgaben
Höhe
Höchstsätze
§
Abs.
verweigert
Einigung
Höhe
Konzessionsabgaben
noch
erzielt
ist
.
Recht
zugebilligt
wird
Vertragsschluss
abzulehnen
kann
Gemeinde
mithin
Interesse
Erzielung
möglichst
hohen
Preises
Überlassung
Wegenutzung
gesetzlichen
Höchstgrenze
uneingeschränkten
Vorrang
einräumen
.
Gesetz
regelt
ferner
§
abschließend
weiteren
Leistungen
Versorgungsunternehmen
Gemeinden
Wegerechte
Konzessionsabgaben
vereinbaren
gewähren
dürfen
.
setzt
Gesetz
Berücksichtigung
finanziellen
Interessen
Gemeinde
marktbeherrschender
Anbieterin
ebenso
klare
enge
Grenzen
erst
ermöglichen
auch
gebieten
Konzessionsvergabe
Übrigen
Bedarf
auszurichten
Gemeinde
Nachfrager
Interesse
Netznutzer
befriedigen
muss
.
ergibt
zugleich
weiteren
zulässigen
Inhalt
Konzessionsvertrags
bezogenen
Auswahlkriterien
energiewirtschaftsrechtlichen
Zielen
orientiert
sein
müssen
Wettbewerb
Netz
Auswahl
bestgeeigneten
Bieters
erreicht
werden
sollen
.
Zweck
Gesetzes
Wettbewerb
Netz
erreichen
lässt
weitere
Auswahlkriterien
konzessionsabgabenrechtlich
zulässige
Nebenleistungen
Zusammenhang
Wegenutzung
noch
Ausrichtung
Netzbetriebs
Ziele
§
betreffen
.
begründeten
Gefahr
Widerspruch
Schranken
treten
Gesetz
Berücksichtigung
finanziellen
Interesses
Gemeinde
Anbieter
zieht
Fehlanreize
Wettbewerb
Netz
setzen
Zweck
Wettbewerbs
verfehlen
.
bedeutet
indes
Gemeinden
Formulierung
Gewichtung
Auswahlkriterien
Spielraum
verbliebe
steht
auch
Widerspruch
Anforderungen
Gewährleistung
kommunalen
Selbstverwaltung
ergeben
.
energiewirtschaftsrechtliche
Ziel
möglichst
sicheren
preisgünstigen
verbraucherfreundlichen
effizienten
umweltverträglichen
leitungsgebundenen
Versorgung
Allgemeinheit
Elektrizität
Gas
vereint
Einzelziele
unterschiedlicher
Konkretisierung
Gewichtung
Abwägung
gegeneinander
Gemeinde
zugänglich
sind
.
wird
auch
Planungshoheit
Gemeinde
wesentlichen
Ausprägung
Gemeindeorgane
vermittelten
wirksamen
Teilnahme
Gemeindebürger
Angelegenheiten
örtlichen
Gemeinwesens
Rechnung
getragen
vgl.
.
So
lässt
etwa
Kriterien
Preisgünstigkeit
einerseits
Umweltverträglichkeit
andererseits
unterschiedliches
Gewicht
einräumen
.
Zulässig
sind
auch
Auswahlkriterien
qualitative
Eigenschaften
Unterschiede
Angebote
Netzbetrieb
Netzverlegung
bewerten
etwa
Umfang
Bereitschaft
Erdverkabelung
Verlegung
Leerrohren
.
Gemeinde
kann
konkreten
Kriterien
Auswahlentscheidung
zugrunde
legt
Gewichtung
Auftrag
Daseinsvorsorge
erfüllen
sachgerecht
erscheinenden
Weise
konkretisieren
.
kann
Maßstab
machen
Angebote
Netzbetrieb
interessierten
Unternehmen
messen
lassen
müssen
.
Begründung
Regierungsentwurfs
Energiewirtschaftsgesetz
heißt
werde
bestimmt
Kriterien
Gemeinde
Auswahlentscheidung
treffen
habe
BT-Drucks
.
13/7274
S.
bezieht
Aussage
höherer
Transparenz
dienende
Verpflichtung
Gemeinde
Bewerbungen
Entscheidung
Angabe
maßgeblichen
Gründe
Auswahl
öffentlich
bekanntzumachen
.
ursprünglich
§
Abs.
EnWG
enthaltene
Bestimmung
wurde
unverändert
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
übernommen
.
kann
abgeleitet
werden
Gesetzgeber
Gemeinden
gestatten
wollte
Konzessionsvergabe
Zweck
Einklang
stehende
Ziele
verfolgen
.
Streitfall
nötigt
abschließenden
Entscheidung
Planungshoheit
Gemeinde
Recht
Konkretisierung
energiewirtschaftsrechtlichen
Ziele
Netzbetriebs
rechtfertigen
können
Auswahl
Netzbetreibers
auch
gemeindliche
keiten
betriebliche
Entscheidungen
Netzbetreibers
Umfang
berücksichtigen
.
ist
grundsätzlich
beanstanden
Gemeinde
Angebot
besser
bewertet
erlaubt
auch
Konzessionsvergabe
legitimes
Interesse
Ausgestaltung
Netzbetriebs
verfolgen
.
zählen
etwa
Einflussmöglichkeiten
Gemeinde
Effizienz
Sicherheit
Preisgünstigkeit
Netzbetriebs
Absicherung
Planungshoheit
Kapazitätserweiterungen
Maßnahmen
Modernisierung
Netzes
.
Unbedenklich
dürfte
sein
Wertungskriterium
Angebotsvergleich
derartige
Einflussmöglichkeiten
insbesondere
Nachverhandlungspflichten
Konsultationsrechte
berücksichtigen
vertragsrechtlicher
Grundlage
geschaffen
werden
können
insbesondere
auch
Umstand
Rechnung
tragen
Entwicklung
Gemeinde
gesamte
Laufzeit
Konzessionsvertrags
hieraus
ergebenden
veränderten
Anforderungen
Netzbetrieb
zuverlässig
vorhersehbar
sind
.
Allerdings
wird
Gemeinde
legitime
Einflussmöglichkeiten
Netzbetrieb
unverzichtbar
hält
bereits
Rahmen
Leistungsbeschreibung
Konzessionsvertrag
Angebote
verbindlich
vorgeben
müssen
.
zusätzliche
Berücksichtigung
Bewertung
ordnungsgemäßen
Angebote
ist
dann
mehr
möglich
.
Fraglich
ist
Angebot
besser
bewertet
werden
darf
Gemeinde
Sicherung
Einflussmöglichkeiten
gesellschaftsrechtliche
Beteiligung
angeboten
wird
.
Bundeskartellamt
hat
mündlichen
Verhandlung
Senat
Recht
hingewiesen
Forderung
gesellschaftsrechtlichen
Verbindung
Gemeinde
Anbieter
Netzbetrieb
übernehmen
möchte
besonderem
Maße
Gefahr
Missbrauchs
marktbeherrschenden
Stellung
Gemeinde
Verletzung
gesetzlichen
Vorgaben
Bewertungskriterien
Konzessionsvergabe
verbunden
ist
.
läuft
Beteiligung
Gefahr
Grenzen
überschreiten
umgehen
Konzessionsabgabenverordnung
Vereinbarung
Gegenleistungen
Einräumung
Wegenutzungsrechte
setzt
insbesondere
auch
Verbot
gehört
Verpflichtungen
Übertragung
Versorgungseinrichtungen
wirtschaftlich
angemessenes
Entgelt
vereinbaren
§
Abs.
Nr.
.
könnte
gesellschaftsrechtliche
Verbindung
Marktseiten
Wertungskriterium
Kontext
marktbeherrschende
Seite
Auswahl
verschiedenen
Anbietern
anderen
Marktseite
treffen
hat
Verfälschung
Leistungswettbewerbs
Anbieterseite
führen
.
Gemeinde
ausgeführt
auch
eigenen
Unternehmen
Eigenbetrieb
Wettbewerb
Netz
beteiligen
kann
verschaffte
Wertungskriterium
gesellschaftsrechtlicher
Einfluss
"
stets
Vorteil
Bewerbern
Aufgabe
Netzbetriebs
eigenverantwortlich
übernehmen
wollen
.
wird
allenfalls
dann
hingenommen
werden
können
legitimen
Interesse
Konkretisierung
energiewirtschaftsrechtlichen
Ziele
Netzbetriebs
Laufzeit
Konzessionsvertrages
nachzuhalten
anderer
Weise
etwa
Regelungen
Vertragsrechts
angemessen
Rechnung
getragen
werden
kann
.
Betracht
kommen
sollte
müssten
jedenfalls
Beteiligung
Netzbetrieb
verbundenen
Gegenleistungen
insbesondere
Anteilskaufpreis
Risiken
Gemeinde
Bewertung
ebenfalls
angemessen
berücksichtigt
werden
.
3
.
Genügt
Konzessionsvergabe
§
Abs.
Nr.
Abs.
§
Abs.
abzuleitenden
Anforderungen
liegt
unbillige
Behinderung
Bewerber
Chancen
Konzession
beeinträchtigt
worden
sind
.
fehlerhaftes
Auswahlverfahren
Bewerber
Konzession
unbillig
behindert
bestimmt
Gesamtwürdigung
Abwägung
beteiligten
Interessen
Berücksichtigung
Freiheit
Wettbewerbs
gerichteten
Zielsetzung
Gesetzes
Wettbewerbsbeschränkungen
Sicherung
Leistungswettbewerbs
insbesondere
Offenheit
Marktzugänge
gerichtet
ist
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
24
.
Oktober
.
Grossistenkündigung
.
Fall
Konzessionsvergabe
wird
Gesamtwürdigung
energiewirtschaftsrechtliche
Gebot
bestimmt
Betrieb
Energieversorgungsnetzes
erforderliche
Konzession
diskriminierungsfrei
Wettbewerb
vergeben
Auswahl
Anbietern
auszurichten
Angebot
Gemeinde
aufgestellten
Zielsetzung
§
Abs.
konkretisierenden
Kriterien
günstigste
ist
.
stimmt
Zielsetzung
Gesetzes
Wettbewerbsbeschränkungen
Bereich
Energieversorgung
Leistungswettbewerb
Netze
Öffnung
Zugangs
interessierte
qualifizierte
Betreiberunternehmen
Konzessionen
gewährleisten
vgl.
BT-Drucks
.
13/7274
S.
;
Endschaftsbestimmung
.
berechtigte
Interesse
aktuellen
potentiellen
Bewerber
Konzession
ist
gerichtet
Chancen
Erteilung
Konzession
gesetzmäßiges
Auswahlverfahren
gewahrt
werden
.
Gemeinden
Vergabe
Konzessionen
marktbeherrschende
Unternehmen
dürfen
eigenen
Interessen
Auswahlentscheidung
nur
gesetzlich
zulässigen
Rahmen
verfolgen
.
Schutzwürdige
Interessen
fehlerhaft
ausgewählter
Unternehmen
tatsächlichen
Erfüllung
Verstoß
zwingende
Bestimmungen
abgeschlossenen
Vertrags
bestehen
tatsächlicher
Übernahme
Netzes
Aufnahme
Netzbetriebs
vornherein
.
Rahmen
Prüfung
kartellrechtlichen
Behinderungsverbots
gebotenen
Gesamtwürdigung
stellt
§
verstoßendes
Auswahlverfahren
somit
unbillige
Behinderung
Bewerber
Chancen
Konzession
beeinträchtigt
wurden
vgl.
§
Abs.
.
II
.
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
angenommen
Klägerin
Anspruch
Überlassung
Übereignung
Netzbetrieb
notwendigen
Verteilungsanlagen
gemäß
§
Abs.
Satz
EnWG
zusteht
.
1
.
Werden
Verträge
Energieversorgungsunternehmen
Gemeinden
Nutzung
öffentlicher
Verkehrswege
Verlegung
Betrieb
Leitungen
Energieversorgungsnetz
allgemeinen
Versorgung
Gemeindegebiet
gehören
Ablauf
verlängert
ist
bisher
Nutzungsberechtigte
§
Abs.
Satz
EnWG
3
.
August
geltenden
Fassung
verpflichtet
Betrieb
Netze
notwendigen
Verteilungsanlagen
neuen
Energieversorgungsunternehmen
Zahlung
wirtschaftlich
angemessenen
Vergütung
überlassen
.
4
.
August
Kraft
getretenen
Fassung
Vorschrift
besteht
Voraussetzungen
Übereignungspflicht
.
Inhalt
Anspruchs
neuen
Energieversorgungsunternehmens
kommt
Zeit
Entstehung
geltende
Recht
.
etwaiger
Anspruch
Klägerin
wäre
hier
Abschluss
jeweiligen
neuen
Konzessionsverträge
Gemeinden
Jahr
entstanden
so
Abs.
Streitfall
3
.
August
geltenden
Fassung
anzuwenden
ist
.
2
.
Konzessionsvertrag
Beklagten
allgemeine
Stromverteilungsnetz
Gebiet
Gemeinden
ist
zwar
verlängert
worden
.
Klageanträgen
ergibt
ist
Klägerin
auch
bereit
Überlassung
Netzes
noch
ermittelnde
wirtschaftlich
angemessene
Vergütung
zahlen
.
Klägerin
ist
aber
neues
Energieversorgungsunternehmen
Sinne
§
Abs.
Satz
EnWG
geworden
.
Anspruch
§
Abs.
Satz
EnWG
ist
allein
neue
Netzbetreiber
"
neues
Energieversorgungsunternehmen
aktivlegitimiert
.
beruht
Bezeichnung
Gläubigers
"
neues
Energieversorgungsunternehmen
weiten
Definition
Begriffs
"
Energieversorgungsunternehmen
§
Nr.
auch
Betreiber
Energieversorgungsnetzen
einbezieht
.
Voraussetzung
Überlassungsanspruchs
ist
Übertragung
Netzbetriebs
neuen
Konzessionär
rechtswirksam
ist
.
bedarf
abgesehen
Fall
Übernahme
Netzbetriebs
Eigenbetrieb
wirksamen
neuen
Konzessionsvertrags
f.
;
349
;
LG
644
;
Höch/Stracke
.
Allerdings
wird
auch
Ansicht
vertreten
Anspruch
Abs.
Satz
EnWG
genüge
Gemeinde
Auswahlentscheidung
Abschluss
Konzessionsvertrags
Ausdruck
gebracht
habe
jedenfalls
Vergabe
offensichtlichen
schwerwiegenden
Mangel
leide
.
bisherige
Netzbetreiber
sei
schützen
Grund
eventuell
später
erhobener
Einwendungen
Vergabe
herausstellen
könnte
habe
befreiende
Wirkung
falschen
vermeintlichen
neuen
Konzessionsinhaber
geleistet
.
Übrigen
bevorzuge
bisherigen
Netzbetreiber
anderen
unterlegenen
Bewerbern
Vergabefehler
gestützte
Einwendung
anspruch
zuzulassen
BNetzA
Beschluss
19
.
Juni
BK6
S.
.
.
ist
zuzustimmen
.
Schon
Gesetzeswortlaut
spricht
Ansprüche
§
Abs.
Satz
nur
zustehen
Gemeinde
Wegerecht
wirksam
eingeräumt
hat
.
Vorschrift
stellt
bisher
Nutzungsberechtigten
Schuldner
neue
Energieversorgungsunternehmen
Gläubiger
.
Entscheidend
ist
wirksame
Wechsel
Konzessionsvertrags
eingeräumten
vertraglichen
Berechtigung
neuen
Nutzungsberechtigten
.
Zweck
Vorschrift
fordert
wirksamen
Wegerechtseinräumung
unabhängigen
Überlassungsanspruch
.
Vorschrift
Abs.
Satz
heute
§
Abs.
Satz
enthaltene
Regelung
Gesetz
aufgenommen
wurde
sollte
ausschließen
Wechsel
Netzbetreibers
Netzeigentums
bisherigen
Versorgers
praktisch
verhindert
wird
wirtschaftlich
unsinnigen
Doppelinvestitionen
kommt
BT-Drucks
.
13/7274
S.
.
Grund
Überlassungspflicht
sinnvoll
duplizierbare
Netz
nur
genutzt
werden
kann
berechtigt
ist
gilt
unverändert
§
Abs.
Satz
EnWG
.
Zweck
Gesetzes
lässt
indes
entnehmen
tatsächlich
Berechtigten
auch
lediglich
vermeintlichen
Rechtsinhaber
handeln
könnte
.
Schließlich
rechtfertigt
auch
Schutz
Überlassungsschuldners
befreiende
Netzüberlassung
bloß
vermeintlichen
Wegerechtsberechtigten
ermöglichen
.
würde
führen
späteren
wirksamen
Konzessionsvergabe
Dritten
wirkliche
neue
Konzessionär
Anspruch
§
Abs.
Satz
EnWG
her
Berechtigten
hätte
Erfüllung
erloschen
§
Übrigen
unmöglich
geworden
§
wäre
.
Ebenso
könnte
neue
Rechteinhaber
Anspruch
unberechtigten
Netzinhaber
geltend
machen
bisheriger
Nutzungsberechtigter
ist
.
Fall
könnte
zwar
analoge
Anwendung
Vorschrift
erwogen
werden
.
ist
Auslegung
Vorzug
geben
Analogie
füllende
Gesetzeslücke
vornherein
vermeidet
.
Auch
spricht
wirksamen
Konzessionsvertrag
Anspruchsvoraussetzung
§
Abs.
Satz
EnWG
anzusehen
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
angenommen
Wirksamkeit
Konzessionsvertrags
Streitfall
Maßstab
§
Abs.
aF
messen
ist
.
Frage
Beklagte
Konzessionsvergabe
Gemeinden
unbillig
behindert
worden
ist
kommt
Rechtslage
Zeitpunkt
Auswahlentscheidung
Anfang
.
Konzessionsvertrag
ist
zwar
Dauerschuldverhältnis
so
spätere
kartellrechtliche
Verbote
anwendbar
sein
können
vgl.
Urteil
7
.
Dezember
.
Jette
Joop
;
Beschluss
18
.
Februar
KVR
f.
Verbundnetz
.
Frage
Konzessionsvergabe
Mitbewerber
unbillig
behindert
hat
kommt
aber
Auswahlverfahren
geltende
Recht
.
Zeit
Durchführung
rechtmäßiges
rechtswidriges
Auswahlverfahren
kann
spätere
Rechtsänderungen
rechtswidrig
rechtmäßig
werden
.
Beurteilung
Rechtmäßigkeit
Auswahlentscheidung
Gemeinde
kommt
somit
Streitfall
§
Abs.
EnWG
3
.
August
§
Abs.
29
.
Juni
geltenden
Fassung
§
Abs.
.
30
.
Juni
Kraft
getretene
8
.
GWB-Novelle
ist
bisher
§
Abs.
geregelte
Behinderungsverbot
Zweck
textlichen
Straffung
nun
§
Abs.
Nr.
aufgenommen
worden
.
Inhaltliche
Änderungen
sind
aber
verbunden
.
kann
dahinstehen
gegebenenfalls
§
Verbotsgesetz
Sinne
§
anzusehen
ist
.
Jedenfalls
ist
Behinderungsverbot
§
Abs.
aF
Fall
vgl.
Urteil
24
.
Juni
WuW/E
Schülertransporte
;
4
.
Aufl
.
.
.
dargelegten
Maßstäben
hält
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
sei
rechtmäßigen
Auswahlentscheidung
Konzessionsvergabe
Klägerin
unbillig
behindert
worden
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
Ergebnis
stand
.
Berufungsgericht
kann
allerdings
zugestimmt
werden
Kriterien
"
Konzessionsabgabe
"
Gemeinderabatt
"
"
Folgekostenübernahme
insgesamt
Punkten
Bewertungsteil
"
Wegenutzungsvertrag
"
unzulässig
gehalten
hat
evident
fiskalische
Interessen
Gemeinden
verfolgt
würden
.
Kriterien
weisen
auch
Licht
Erläuterungen
Verfahrensbriefs
ausreichenden
Bezug
Gegenstand
Konzessionsvertrags
.
Fall
ist
sind
Gemeinden
berechtigt
fiskalischen
Interessen
Konzessionsvergabe
berücksichtigen
.
Höhe
Konzessionsabgabe
bewerten
Gemeinden
Gegenleistung
Einräumung
Wegerechts
naturgemäß
sachgerechtes
Kriterium
handelt
siehe
§
Abs.
Satz
EnWG
;
Büdenbender
aaO
S.
Aussagekraft
allerdings
erheblich
beschränkt
ist
Bewerber
regelmäßig
höchste
zulässige
Konzessionsabgabe
anbieten
werden
durchlaufenden
Posten
handelt
Gemeinde
andernfalls
Abschluss
Konzessionsvertrags
ablehnen
darf
vgl.
Monopolkommission
65
.
Sondergutachten
.
;
BerlKommEnR/Wegner
2
.
Aufl
.
.
.
begegnet
auch
grundsätzlichen
Bedenken
Gemeinden
Abschlagszahlungen
Konzessionsabgabe
fragen
.
Ebenso
stellt
Kommunalrabatt
Rahmen
§
Abs.
Satz
Nr.
gezogenen
Grenzen
legitimes
Kriterium
Wahl
Vertragspartners
.
gilt
Beachtung
§
Abs.
Satz
Nr.
Kriterium
Folgekostenübernahme
.
geht
Durchführung
Wegerechtsvertrags
etwa
geänderter
Straßenführungen
verbundene
finanzielle
Belastungen
Leitungsverlegungen
Vorteilhaftigkeit
Geschäfts
Frage
stellen
können
vgl.
Büdenbender
aaO
S.
.
Unrecht
beanstandet
Berufungsgericht
auch
Kriterien
"
Endschaftsbestimmung
"
"
Kaufpreisregelung
ganz
offensichtlich
angelegt
seien
möglichst
einfachen
günstigen
Weg
Netzerwerbs
jeweilige
Gemeinde
ausgewähltes
Unternehmen
sichern
.
Würdigung
entspricht
zwar
Erläuterungen
Verfahrensbriefs
ist
beanstanden
.
Zielsetzung
sind
Kriterien
aber
zulässig
.
haben
eindeutigen
sachlichen
Bezug
Konzessionsvertrag
dienen
gerade
Wettbewerb
Netz
fördern
.
neues
diskriminierungsfreies
Auswahlverfahren
Ablauf
jetzt
abzuschließenden
Vertrags
kann
gemeindefremden
Unternehmen
gewonnen
werden
.
weitergehende
Beurteilung
Berufungsgerichts
Stoßrichtung
gesamten
Konzepts
solle
auch
Kriterien
"
Endschaftsbestimmung
"
"
Kaufpreisregelung
"
Netzerwerb
gemeindlich
beherrschtes
Unternehmen
abgesichert
werden
steht
Widerspruch
zuvor
festgestellten
Inhalt
Kriterien
Umsetzung
Ergebnisses
künftigen
Auswahlverfahrens
abzusichern
.
Auch
Vertragslaufzeit
ist
Ansicht
Berufungsgerichts
sachfremdes
Entscheidungskriterium
vgl.
Musterkriterienkatalog
S.
.
Abs.
Satz
EnWG
zwingt
Ausschöpfung
dort
normierten
zeitlichen
Obergrenze
.
Berufungsgericht
ausgeht
kürzere
Laufzeit
Jahre
frühere
Kommunalisierung
Netzes
ermöglichen
solle
liegt
Verstoß
§
.
Wunsch
baldigen
erneuten
diskriminierungsfreien
Entscheidung
Fortsetzung
Vertragsverhältnisses
ist
grundsätzlich
beanstanden
.
Diskriminierung
könnte
allenfalls
ergeben
bestimmte
potentielle
Bewerber
anders
etwa
Eigenbetrieb
kurze
Laufzeiten
einlassen
könnten
.
ist
festgestellt
.
Schließlich
begegnen
Berufungsgericht
erörterten
Bewertungskriterien
"
Auskunftsansprüche
Verfahrensbrief
Grenzen
§
"
Zusatzleistungen
rechtlichen
Bedenken
.
Berufungsgericht
hat
aber
Recht
beanstandet
Kriterienkatalog
Gemeinden
schon
erheblichen
Mangel
leidet
Ziele
§
jedenfalls
vorrangig
berücksichtigt
worden
sind
.
ergibt
Verfahrensbrief
.
Gesetzeszweck
Versorgungssicherheit
hat
zwar
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
Kriterium
"
Bemühung
stö-
rungsfreien
Netzbetrieb
"
Ausdruck
gefunden
.
Gewichtung
maximal
insgesamt
möglichen
Punkten
stellt
aber
willkürliche
Mindergewichtung
Unvereinbarkeit
Bewertungsverfahrens
Zielen
§
führt
.
Bestimmung
Kriterien
bestehende
Entscheidungsspielraum
Gemeinden
wird
eindeutig
überschritten
.
sichere
Netzbetrieb
Teilaspekten
Zuverlässigkeit
Versorgung
Ungefährlichkeit
Betriebs
Verteilungsanlagen
vgl.
BT-Drucks
.
13/7274
S.
ist
fundamentaler
Bedeutung
Versorgungssicherheit
.
muss
Bewertung
angemessen
berücksichtigt
werden
.
Orientierungshilfe
kann
Musterkriterienkatalog
Energiekartellbehörde
bieten
.
ist
Netzsicherheit
mindestens
%
möglichen
Gesamtpunktzahl
gewichten
vorliegenden
Fall
Punkten
entsprochen
hätte
.
Auch
verbindliche
Vorgabe
handelt
ist
Faktor
niedrigere
Gewichtung
Netzsicherheit
unzulässig
.
ist
sachlichen
Gesichtspunkt
rechtfertigen
überragenden
Ziel
Netzsicherheit
lediglich
Gewicht
beizumessen
Beispiel
sekundären
Regelung
Konzessionsvertrags
Auskunftsansprüchen
Bestand
Umfang
Verteilanlagen
Kriterium
.
Auch
Gesetzeszweck
preisgünstigen
Versorgung
ist
Kriterienkatalog
Gemeinden
rechtsfehlerhaft
berücksichtigt
worden
.
Kriterium
"
Gemeinderabatt
"
mag
zwar
gewisser
Bezug
Ziel
entnommen
werden
Rabatt
größere
Leistungsfähigkeit
Gemeinden
Allgemeinheit
zugutekommen
könnte
.
Preisnachlass
Eigenverbrauch
Gemeinde
aber
§
Abs.
Satz
Nr.
Leistungen
gehört
Konzessionsabgaben
vereinbart
werden
dürfen
Gegenleistungen
Einräumung
Wegenutzungsrechts
kann
Berücksichtigung
Bewertung
Angebots
Hinblick
Gesetzeszweck
preisgünstigen
Versorgung
ersetzen
.
preisgünstigen
Versorgung
Netzbetrieb
werden
vielmehr
rabattierten
Netzentgelte
angesprochen
Regulierung
erhebliche
Unterschiede
Bewerbern
bestehen
können
insbesondere
Regulierung
Effizienzwert
Netzbetreibers
einfließt
vgl.
Monopolkommission
65
.
Sondergutachten
.
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsfehler
angenommen
Netzentgelte
Auswahlkriterien
Gemeinden
berücksichtigt
wurden
.
Wären
dennoch
bewertet
worden
Revisionsbegründung
jetzt
geltend
machen
will
läge
weiterer
Verstoß
Auswahlverfahrens
§
Abs.
erforderliche
Offenlegung
Kriterien
Bewerbern
unterblieben
wäre
vgl.
nur
BKartA/BNetzA
Gemeinsamer
Leitfaden
Vergabe
Gaskonzessionen
Wechsel
Konzessionsnehmers
.
22
;
Monopolkommission
65
.
Sondergutachten
.
.
Ziele
Effizienz
Verbraucherfreundlichkeit
vgl.
BW
Musterkriterienkatalog
S.
kommen
Kriterienkatalog
Gemeinden
überhaupt
.
Bezug
Gesetzeszweck
Umweltverträglichkeit
findet
Katalog
Gemeinden
allenfalls
Kriterium
"
Beseitigung
stillgelegter
Verteilanlagen
"
.
ist
aber
Ziel
Bezug
Netzbetrieb
annähernd
vollständig
berücksichtigt
.
Musterkriterienkatalog
Energiekartellbehörde
nennt
Zusammenhang
etwa
noch
Erdverkabelung
umweltverträglichen
Netzbetrieb
Beratungsleistungen
Öffentlichkeitsarbeit
umweltverträglichen
Energieversorgung
aaO
S.
.
Recht
hat
Berufungsgericht
ferner
Kriterium
regionalen
Präsenz
Zusammenhang
Verfahrensbriefs
gebotenen
Auslegung
beanstandet
.
hat
ausgeführt
Erläuterungen
Verfahrensbrief
sei
entnehmen
Kriterium
örtliche
Kundenbüros
Netzstörungsstellen
§
anerkannten
Ziele
Sicherheit
Verbraucherfreundlichkeit
Netzbetriebs
gehen
könne
.
Vielmehr
werde
Erläuterungen
Interesse
regionaler
Präsenz
allein
Schaffung
Voraussetzungen
Zahlung
Gewerbesteuer
begründet
.
lässt
Ergebnis
Rechtsfehler
erkennen
.
tatrichterliche
Auslegung
Verfahrensbriefs
Streitfall
Zusammenhang
Kriterium
regionaler
Präsenz
Zielen
§
besteht
ist
beanstanden
.
Dann
wäre
Kriterium
nur
zulässig
sachlichen
Zusammenhang
Konzessionsvertrag
stünde
.
ist
indes
Erzielung
Gewerbesteuereinnahmen
Fall
ortsansässige
Bewerber
diskriminiert
werden
aA
offenbar
Musterkriterienkatalog
S.
.
Dementsprechend
dürfen
Kriterium
"
Rechtsnachfolge
grundsätzlich
ausreichenden
sachlichen
Bezug
Konzessionsvertrag
aufweist
Angebote
höher
bewertet
werden
Gemeinde
Zustimmung
Rechtsnachfolge
Seiten
Konzessionärs
abhängig
machen
darf
Rechtsnachfolger
bestimmte
gegebenenfalls
noch
aufzubauende
regionale
Präsenz
Gemeindegebiet
verfügt
.
würde
unzulässige
Kriterium
regionalen
Präsenz
erneut
Wertung
einbezogen
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
schließlich
Kriterien
Geschäftsmodell
unzulässig
gehalten
insgesamt
Angebotsbewertung
höchstens
erreichbaren
Punkten
entfielen
.
Kriterien
"
Höhe
kommunalen
Anteils
Netzen
"
Kommunaler
Vermögenszuwachs
"
Höhe
kommunalen
Kapitaleinsatzes
Netzerwerb
"
wollen
Gemeinden
Konzessionsvergabe
allein
fiskalische
Interessen
verfolgen
Konzessionsabgabenverordnung
erlaubte
Maß
hinausgehen
.
ist
unzulässig
vgl.
Büdenbender
aaO
S.
;
aA
Brucker
aaO
S.
;
;
wohl
auch
Templin
.
Erwerb
Netzes
Ablauf
Konzessionsvertrags
bereits
Endschaftsbestimmung
gesondert
bewertet
wird
können
Kriterien
nur
kommunale
Beteiligung
Netzen
Vertragslaufzeit
beziehen
.
wird
Einordnung
Überschrift
"
Netzgesellschaft
"
belegt
.
Kriterien
dienen
auch
legitime
Einflussmöglichkeiten
Gemeinden
Netzbetrieb
sichern
vgl.
oben
.
.
Beschreibung
Verfahrensbrief
ist
Rede
.
Vielmehr
werden
Mitgestaltungsrechte
Einflussmöglichkeiten
Gemeinden
nur
Zusammenhang
Kriterium
behandelt
.
Bereitschaft
Bewerbers
Wegerecht
anbietende
Gemeinde
wirtschaftlich
gesellschaftsrechtlich
Netzbetrieb
beteiligen
ist
aber
oben
.
ausgeführt
jedenfalls
genommen
sachliches
Kriterium
Bevorzugung
Höch
f.
;
28
40
;
vgl.
Büdenbender
aaO
S.
;
aA
VG
;
;
f.
;
Musterkriterienkatalog
S.
.
Auch
Kriterium
"
Möglichkeiten
Geschäftsfelderweiterung
"
ist
unzulässig
.
geht
zusätzliche
Möglichkeiten
Zusammenarbeit
künftigen
Konzessionär
sachlichem
Zusammenhang
Konzessionsvertrag
stehen
.
Möglichkeiten
Geschäftsfelderweiterung
lassen
zulässigen
Auswahlkriterium
zuordnen
.
Kriterium
"
Mitgestaltungsrechte/Einflussmöglichkeiten
"
ist
zwar
Ausführungen
.
f.
vornherein
unzulässig
.
Erläuterung
Kriteriums
Verfahrensbrief
Einordnung
Nummer
"
Netzgesellschaft
"
ergibt
jedoch
allein
kommunale
Beteiligung
Netzbetreibergesellschaft
vermittelte
Einfluss
Gremien
bewertet
werden
soll
.
werden
vorliegenden
Fall
unzulässiger
Weise
Angebote
gesellschaftsrechtlichen
Beteiligung
Gemeinden
erkennbaren
sachlichen
Grund
vertragsrechtlichen
Regelungen
bevorzugt
.
"
Höhe
wirtschaftlichen
Risiken
Kriterium
darf
schließlich
nur
ankommen
Risiken
zulässigen
Bewertungskriterien
verbunden
sind
.
Umfang
ist
Berücksichtigung
Risiken
Angebotsbewertung
aber
auch
geboten
.
Auswahlverfahren
Gemeinden
verstößt
somit
mehrfacher
Hinsicht
Diskriminierungsverbot
§
Abs.
EnWG
.
stellt
zugleich
unbillige
Behinderung
Mitbewerber
Konzession
gemäß
§
Abs.
.
unbillige
Behinderung
fehlerhaftes
Auswahlverfahren
ist
zwar
verneinen
zweifelsfrei
feststeht
Fehlerhaftigkeit
Auswahlverfahrens
Ergebnis
ausgewirkt
haben
kann
Bewerber
Konzession
Fall
auch
Verfahrensfehler
erhalten
hätte
Ergebnis
ebenso
Höch/Stracke
.
kommt
etwa
geringfügigen
Fehlgewichtung
Kriterienkatalog
Betracht
ersichtlich
Einfluss
Platzierung
Bewerber
haben
konnte
.
kann
Streitfall
aber
ausgegangen
werden
.
Angebot
Klägerin
hat
zwar
nur
insgesamt
auch
größtenteils
sachgemäßen
Kriteriengruppe
"
Wegenutzungsvertrag
"
vorteilhafteste
Bewertung
erhalten
.
Kriterienkatalog
Hinblick
Ziele
§
aber
gravierend
unvollständig
war
ist
völlig
offen
Klägerin
auch
ordnungsgemäßen
Bewertung
Mitbewerbern
durchgesetzt
hätte
.
sind
Mitbewerber
Angebotsabgabe
unzulässigen
Kriterien
Geschäftsmodell
regionalen
Präsenz
beeinflusst
worden
so
auch
Gesichtspunkt
Verschiebung
Rangfolge
einwandfreier
Bewertung
ausgeschlossen
werden
kann
.
unbillige
Behinderung
Mitbewerber
Auswahlverfahren
führt
Streitfall
Unwirksamkeit
Klägerin
abgeschlossenen
neuen
Konzessionsvertrags
.
§
ist
Rechtsgeschäft
gesetzliches
Verbot
verstößt
nichtig
Gesetz
ergibt
.
kommt
Sinn
Zweck
Verbots
.
Entscheidend
ist
nur
Abschluss
Rechtsgeschäfts
wendet
auch
privatrechtliche
Wirksamkeit
wirtschaftlichen
Erfolg
Urteil
25
Juli
10
.
Grundsätzen
sind
Konzessionsverträge
§
Abs.
Abschluss
bestimmten
Bewerber
andere
Bewerber
§
unbillig
behindert
grundsätzlich
nichtig
134
;
aaO
.
;
Büdenbender
aaO
S.
.
;
vgl.
§
Abs.
Satz
EnWG
auch
WuW/E
DE-R
f.
;
einschränkend
f.
;
aaO
.
.
Zwar
führen
Zuwiderhandlungen
Verbot
§
Abs.
verbreiteter
Ansicht
nur
dann
Nichtigkeit
Verträgen
unmittelbar
betreffenden
Rechtsgeschäft
ergeben
Folgen
Nichtigkeit
beseitigt
werden
können
.
Rechtsgeschäfte
Marktpartner
unterschiedlich
behandelt
werden
bleiben
wirksam
Beseitigung
unbilliger
Behinderung
Gleichbehandlung
Änderung
Neuabschluss
Vereinbarungen
möglich
ist
Beeinträchtigten
Unterlassungsansprüche
Durchsetzung
Interessen
ausreichen
vgl.
nur
2
.
Aufl
.
.
;
Markert
aaO
.
;
OLG
.
Konzessionsverträge
§
Abs.
führen
aber
langfristigen
faktischen
Ausschluss
anderen
Bewerber
Netzbetrieb
.
ist
ausgeschlossen
Laufzeit
entsprechende
Verträge
weiteren
Bewerbern
abzuschließen
.
Abschluss
Verträge
verbundene
Diskriminierung
unbillige
Behinderung
kann
dann
nur
Nichtigkeit
beseitigt
werden
.
Konzessionsvertrag
führt
Marktwirkungen
Verbotsverstoßes
vgl.
Nothdurft
Langen/
Kartellrecht
11
.
Aufl
.
.
.
Nichtigkeitsfolge
steht
Streitfall
auch
Behinderungsverbot
§
Abs.
nur
Gemeinde
Normadressaten
neuen
Konzessionsvertragspartner
richtet
.
zweiseitiges
Rechtsgeschäft
Vornahme
nur
Beteiligten
verboten
ist
ist
Regel
gültig
vgl.
etwa
Jauernig
14
.
Aufl
.
.
.
Nichtigkeit
§
tritt
nur
einseitigen
Verbot
Zweck
zugrunde
liegt
Nichtigkeit
ganzen
Rechtsgeschäfts
erfordert
anders
Annullierung
erreichen
ist
getroffene
Regelung
hingenommen
werden
kann
vgl.
nur
10
f.
Urteil
13
.
Oktober
K&R
.
f.
Teilnehmerdaten
;
jeweils
.
wirksamer
Konzessionsvertrag
schließt
§
Abs.
bezweckten
Verbot
§
Abs.
aF
abgesicherten
Wettbewerb
Wegerechte
langfristig
.
kann
grundsätzlich
hingenommen
werden
Vertrag
diskriminierende
Auswahlentscheidung
umsetzt
.
andere
Beurteilung
kommt
nur
dann
Betracht
diskriminierten
Bewerber
Konzession
ausreichend
Gelegenheit
haben
Rechte
wahren
Möglichkeit
aber
nutzen
.
Fall
kann
muss
fortdauernde
Behinderung
fehlerhaft
abgeschlossenen
Konzessionsvertrag
Interesse
Rechtssicherheit
hingenommen
werden
.
wird
insbesondere
dann
Betracht
ziehen
sein
Gemeinde
Anlehnung
auch
§
101a
zugrundeliegenden
Rechtsgedanken
Bewerber
Konzession
Textform
beabsichtigte
Auswahlentscheidung
unterrichtet
Konzessionsvertrag
erst
Kalendertage
Absendung
Information
abschließt
.
Gemeinden
Weise
verfahren
sind
kann
diskriminierende
Auswahlentscheidung
Streitfall
indes
hingenommen
werden
so
Konzessionsvertrag
§
nichtig
ist
.
Beklagte
ist
gehindert
Klägerin
fehlende
Aktivlegitimation
berufen
.
Einwendungsausschluss
zulasten
Beklagten
ergibt
entsprechenden
Anwendung
vergaberechtlichen
Präklusionsvorschriften
§
Abs.
.
sind
Bestandteil
gesetzlich
geregelten
Vergabeverfahrens
können
isoliert
näher
geregelte
Verfahren
Konzessionsvergabe
übertragen
werden
.
unzulässige
Rechtsausübung
Beklagten
folgt
Ansicht
Revision
auch
Verletzung
vorvertraglicher
Rügepflichten
.
Revision
verweist
Nummer
Verfahrensbriefs
.
hat
Bewerber
Gemeinden
handelnden
Ämter
etwaige
Unklarheiten
Fehler
Unzulänglichkeiten
Verfahrensbrief
unverzüglich
spätestens
Woche
Ablauf
Angebotsfrist
hinzuweisen
soll
Bieter
Unklarheiten
Fehler
Mängel
erkennt
unverzüglichen
Hinweis
unterlässt
später
berufen
können
.
Regelung
kann
jedenfalls
Streitfall
entgegengehalten
werden
.
Allerdings
wird
teilweise
angenommen
Konzessionsvergaben
Abs.
ergebe
Anforderung
Vergabeunterlagen
begründeten
vorvertraglichen
Schuldverhältnis
§
Abs.
Abs.
Nr.
unselbständige
Nebenpflicht
Bieter
Auftraggeber
Rechtsverstöße
Vergabeverfahren
hinzuweisen
Missachtung
Ausschluss
entsprechenden
führe
WuW/E
DE-R
f.
;
65
;
vgl.
auch
f.
369
;
aA
Kermel/Herten-Koch
.
.
Abgesehen
ungeklärten
Rechtslage
fraglich
erscheint
Beklagte
grundsätzlichen
Mängel
Ausschreibung
erkennen
musste
kann
hieraus
unzulässige
Rechtsausübung
schon
ergeben
festgestellt
geltend
gemacht
worden
ist
Gemeinden
Konzession
fehlerfrei
neu
ausgeschrieben
hätten
Beklagte
Vergabeverfahren
Rechtsstreit
geltend
gemachten
erhoben
hätte
.
Übrigen
beziehen
zitierten
Entscheidungen
Rügeausschluss
einstweiligen
Verfügungsverfahren
Abschluss
neuen
Konzessionsvertrags
Beendigung
erneuten
fehlerfreien
Auswahlverfahrens
verhindert
werden
soll
.
Situation
entspricht
vergaberechtlichen
Präklusion
§
Abs.
.
geht
hier
Auftragsvergabe
atypische
Situation
Altkonzessionär
erfolgloser
Bewerber
Überlassungsanspruch
§
Abs.
Satz
ausgesetzt
ist
allein
wirksam
beauftragten
neuen
Konzessionär
zusteht
.
ist
geboten
befreiende
Netzüberlassung
bloß
vermeintlich
Wegerechtsberechtigten
ermöglichen
.
Förderung
diskriminierungsfreien
Wettbewerbs
Netz
kann
Altkonzessionär
unabhängig
Verhalten
Auswahlverfahren
Anspruch
§
Abs.
Satz
EnWG
geltend
machen
Anspruchsteller
Aktivlegitimation
fehlt
wirksam
neuer
Konzessionär
geworden
ist
.
ist
verwirkt
.
kann
dahinstehen
Berufungsgericht
angenommen
hat
Einwendungen
§
Abs.
aF
vornherein
allgemeinen
Verwirkung
§
unterliegen
.
Jedenfalls
hat
Berufungsgericht
Verwirkung
Ergebnis
Recht
verneint
.
§
öffentlichen
Interesse
hier
Wettbewerbs
Wegerecht
Verbesserung
Versorgungsbedingungen
angeordnete
Nichtigkeit
kann
allenfalls
ganz
engen
Grenzen
Berufung
Treu
Glauben
überwunden
werden
vgl.
Urteil
1
.
August
.
.
Voraussetzungen
liegen
Streitfall
schon
vorliegenden
Entscheidung
unklaren
Rechtslage
.
.
Ebenfalls
Erfolg
wendet
Revision
Berufungsgericht
vertragliche
Übereignungsansprüche
verneint
hat
Klägerin
kartellrechtlichen
Gründen
Geltendmachung
gehindert
sei
.
Zwar
kann
Rechtsprechung
Senats
Geltung
§
vereinbarter
vertraglicher
Anspruch
Begründung
verneint
werden
jedenfalls
gesetzlicher
Anspruch
§
Abs.
Satz
besteht
vgl.
Urteil
29
.
September
WuW/E
DE-R
.
.
Endschaftsbestimmung
.
Klägerin
muss
aber
§
entgegenhalten
lassen
Beklagte
Konzessionsvergabe
unbillig
behindert
worden
ist
.
Abtretung
Ansprüche
Netzübertragung
Endschaftsbestimmungen
erfolgte
Abschluss
Auswahlverfahrens
Zeitpunkt
unbillige
Behinderung
rechtlich
fehlerhaften
Auswahlkriterien
gestützten
Einwendungen
Beklagten
bereits
entstanden
waren
.
Durchsetzung
Anspruchs
Endschaftsbestimmung
steht
Einwand
unzulässiger
Rechtsausübung
§
Auswahlentscheidung
Gemeinde
Lasten
bisherigen
Netzbetreibers
Gebot
diskriminierungsfreien
Zugangs
§
Abs.
§
Abs.
aF
verstößt
.
Vollzug
Betreiberwechsels
gestellte
vertragliche
Übereignungsverlangen
beruht
dann
Rechtsverstoß
vertieft
ebenso
Höch/Stracke
.
Umständen
kann
dahinstehen
Klägerin
bereits
Aktivlegitimation
vertraglichen
Anspruch
fehlt
Abtretung
Rechte
alten
Konzessionsverträgen
einheitliches
Geschäft
Nichtigkeit
neuen
Konzessionsverträge
erfasst
wird
vgl.
§
Urteil
24
.
Oktober
XI
NJW-RR
.
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Meier-Beck
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
.
Kart
Entscheidung