NAMEN Verkündet : 17 . Dezember Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja Berkenthin § Abs. aF ; § Abs. marktbeherrschende Anbieter Wegenutzungsrechte Gebiet sind Gemeinden verpflichtet Konzessionär Betrieb Energieversorgungsnetzes diskriminierungsfreien Wettbewerb auszuwählen . Auswahl muss transparenten Verfahren erfolgen ist vorrangig Kriterien auszurichten Ziel § Abs. EnWG Gewährleistung sicheren preisgünstigen verbraucherfreundlichen effizienten umweltverträglichen leitungsgebundenen örtlichen Versorgung Allgemeinheit Elektrizität Gas konkretisieren . Genügt Konzessionsvergabe Verpflichtungen liegt unbillige Behinderung Bewerber Chancen Konzession beeinträchtigt worden sind . Konzessionsverträge Abschluss Gemeinde andere Bewerber unbillig behindert sind gemäß § grundsätzlich nichtig . Überlassungsanspruch § Abs. Satz aF setzt wirksamen Konzessionsvertrag neuen Netzbetreiber . Durchsetzung Anspruchs Netzüberlassung Endschaftsbestimmung steht Einwand unzulässiger Rechtsausübung Auswahlentscheidung Gemeinde Lasten bisherigen Netzbetreibers Gebot diskriminierungsfreien Zugangs § Abs. § Abs. aF verstößt . Urteil 17 . Dezember 66/12 Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil Kartellsenats SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts 22 November wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin ist hundertprozentige Tochter Vereinigten Stadtwerke GmbH Anteile wiederum jeweils gleichen Teilen Stadt Eigenbetrieb Stadtwerke Stadtwerke GmbH Stadtwerke GmbH gehalten werden Gebieten Klägerin bereits Stromverteilungsnetze betreibt . Beklagte ist Eigentümerin Stromversorgungsnetzes Gemeinden Ämter Sandesneben-Nusse Berkenthin nachfolgend Netzgebiet . jeweilige Endschaftsbestimmung gleichlautenden Wegenutzungsverträge AG Rechtsvorgängerin Beklagten Gemeinden sieht Gemeinde berechtigt Verlangen verpflichtet ist ausschließlich Stromverteilung Gemeindegebiet dienenden Anlagen Sachzeitwert übernehmen . Blick Auslaufen Wegenutzungsverträge Jahren nur Gemeinde war Laufzeit 14 . Dezember vereinbart schrieben Gemeinden Neuvergabe Wegerechte . auch Beklagte übersandten " Verfahrensbrief " Amtes 1 . September wurden Beurteilungskriterien Angebote Gewichtung einheitlichen Auswahlentscheidung folgt mitgeteilt : 1 . 1.7 Wegenutzungsvertrag Endschaftsbestimmung Kaufpreisregelung Konzessionsabgabe Gemeinderabatt Folgekostenübernahme Vertragslaufzeit Beseitigung Verteilanlagen Zusatzleistungen Auskunftsansprüche Rechtsnachfolge Regionale Präsenz Bemühung störungsfreien Netzbetrieb 2 . Netzgesellschaft Höhe kommunalen Anteils Netzen Mitgestaltungsrechte/Einflussmöglichkeiten Kommunaler Vermögenszuwachs Höhe kommunalen Kapitaleinsatzes Netzerwerb Höhe wirtschaftlichen Risiken Möglichkeiten Geschäftsfelderweiterung Klägerin Beklagte andere Betreiber bewarben . Gemeinden entschieden einheitlich Klägerin . öffentlichen Bekanntmachung Entscheidung Ämter Berkenthin Sandesneben-Nusse 31 . März heißt Angebot Klägerin habe vergleichenden Bewertung insgesamt höchste Punktzahl erhalten ; Gestaltung Wegenutzungsvertrags auch Geschäftsmodells Netzgesellschaft seien Gemeinden vorteilhaftesten bewertet worden . Gemeinden traten Klägerin Ansprüche Endschaftsbestimmungen bisherigen Konzessionsverträge . Parteien konnten anschließend Umfang übereignenden Anlagen erteilenden Auskünfte Kaufpreis einigen . Klägerin verlangt Klage Auskunft Bestand Netzgebiet befindlichen Stromverteilungsanlagen Strukturwerte Daten Regulierung Netzentgelte erheblich sind . Fall zumindest teilweisen Obsiegens Klageantrag begehrt ferner Feststellung Schadensersatzpflicht Beklagten verzögerter unvollständiger Erfüllung Netzübertragungsansprüche . Klageerweiterung Berufungsverfahren beantragt Wege Stufenklage Beklagte verurteilen Erteilung Auskunft Bestand Zug Zug Zahlung noch ermittelnden Netzkaufpreises Eigentum Besitz Betrieb Stromverteilungsnetze allgemeinen Versorgung Netzgebiet notwendigen Verteilungsanlagen übertragen . Beklagte hat erstmals entgegengehalten fehle wirksamen neuen Wegerechtsverträgen Konzessionsvergaben unzulässigen Kriterien erfolgt seien . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin ist Erfolg geblieben Berufungsgericht auch erweiterte Klage Übereignung Netzes abgewiesen hat . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin zuletzt gestellten Anträge . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Anspruch Klägerin Übertragung Netzes § Abs. Satz EnWG abgetretenen Anspruch gemäß § Nr. jeweiligen Konzessionsverträge verneint auch weiteren Klageanträge abgewiesen . hat ausgeführt : Gemeinden hätten Bestimmungen § Abs. beachtet Diskriminierungsverbot § Abs. Satz verstoßen . seien diskriminierungsfreien Auswahl Netzbetreibers verpflichtet gewesen schon Inkrafttreten § Abs. Satz EnWG vorrangig Ziele § EnWG berücksichtigen gewesen seien . würden Ämtern angelegten Bewertungskriterien gerecht . Ausschreibung Vergabe hätten Auswahl effizientesten Betreibers gerichtet vorab getroffenen politischen Entscheidung Rekommunalisierung gezielt wirtschaftliche Situation Gemeinden Beherrschung Netzes verbessern . Zugleich hätten Gemeinden Behinderungsverbot § aF verstoßen . Unternehmen Sinne Vorschrift hätten jeweils Monopol relevanten Angebotsmarkt Leitungsrechte Verteilnetzbetrieb Gemeindegebiet . Entscheidung Vergabe energiewirtschaftsrechtlichen Kriterien missachte hintanstelle sei sachwidrig leistungsfremd insbesondere eigenen wirtschaftlichen Interesse kommunal beherrschter Betreiber gleichsam Sattel gehoben werde . Verstoß § Abs. § habe ausnahmsweise Unwirksamkeit gesetzwidrigen Entscheidung § Folge . Bloße Schadensersatzansprüche Dritter seien ausreichend praktikabel . sei Klägerin nur eingeschränkt schutzwürdig Ausschreibungskriterien genau gekannt habe Übrigen beherrschenden Gemeinden auch hier Konzessionsgeber beteiligten Gemeinden hinzukämen so nahe stehe Ergebnis wirtschaftlichen Teil-)Identität Konzerns unähnlich erscheine . Kartellrecht gestützte Einwendung Beklagten sei verwirkt . § § handele Vorschriften jederzeit beachten seien . Normen Verbot erforderten könne Zeitablauf Verhalten Benachteiligten ankommen . Durchsetzung abgetretenen Übereignung gerichteten Anspruchs § Konzessionsverträge sei Klägerin kartellrechtlichen Gründen gehindert Diskriminierungsverbot verstoße . stelle unzulässige Rechtsausübung § geschaffenen gesetzlichen Pflichten Berufung Endschaftsbestimmungen altem Recht geschlossenen Konzessionsverträge umgehen . müsse auch Klägerin Zessionarin gelten lassen . B. Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Recht gesetzliche auch vertragliche Ansprüche Klägerin verneint . marktbeherrschende Anbieter Wegenutzungsrechte Gebiet sind Gemeinden gemäß § Abs. Nr. § Abs. § Abs. verpflichtet Konzessionär Betrieb Energieversorgungsnetzes diskriminierungsfreien Wettbewerb auszuwählen nachfolgend . Auswahl muss transparenten Verfahren erfolgen ist vorrangig Kriterien auszurichten Ziel § EnWG Gewährleistung sicheren preisgünstigen chen effizienten umweltverträglichen leitungsgebundenen örtlichen Versorgung Allgemeinheit Elektrizität Gas konkretisieren nachfolgend . Genügt Konzessionsvergabe Anforderungen liegt unbillige Behinderung Bewerber Chancen Konzession beeinträchtigt worden sind nachfolgend . 1 . Gemeinden haben Vergabe Wegenutzungsrechten Sinne § Abs. EnWG Diskriminierungsverbot § Abs. Nr. § Abs. § Abs. EnWG beachten . Zutreffend hat Berufungsgericht Gemeinden Normadressaten kartellrechtlichen Behinderungsverbots angesehen . Gemeinden handeln Abschluss Konzessionsverträgen Unternehmen Sinne deutschen Kartellrechts Beschluss 15 . April WuW/E Wegenutzungsrecht ; Beschluss 11 . März Erdgasdurchgangsleitung . haben marktbeherrschende Stellung . Sachlich relevanter Markt ist Angebot Wegenutzungsrechten Verlegung Betrieb Leitungen Netz allgemeinen Versorgung Energie gehören sog. qualifizierte Wegenutzungsrechte " Sinne § Abs. vgl. etwa Konzessionsverträge System europäischen deutschen Wettbewerbsrechts S. . Revision macht Erfolg geltend Gemeinden seien Anbieter Leitungsrechten Nachfrager Netzinfrastrukturdienstleistungen behandeln kommunale Energieversorgung gewährleisten hätten . Auch Konzessionsvertrag Nachfrage infrastrukturdiensten deckt ändert Gemeinde zugleich Wegerechte wirtschaftlich verwertet . relevante Markt ist örtlich Gemeindegebiet jeweiligen Gemeinde beschränkt Erdgasdurchgangsleitung ; S. . ; Büdenbender Materiellrechtliche Entscheidungskriterien Gemeinden Auswahl Netzbetreibers energiewirtschaftlichen Konzessionsverträgen S. f. ; § . ; aA Brucker Wegenutzungsverträge Konzessionsabgaben Energieversorgung S. . . umfasst Wege Verlegung Betrieb Leitungen unmittelbaren Versorgung Letztverbrauchern Gemeindegebiet eignen . Einbeziehung anderer Gemeinden örtlich relevanten Markt ist Hinblick Bedarfsmarktkonzept geboten . Wegerechte Gemeinde sind Sicht Netzbetrieb interessierten Unternehmen funktional anderen Gemeinde austauschbar Zugang örtlichen Anschlussnehmern erlauben Übrigen regelmäßig deckungsgleichen zwanzigjährigen Turnus andere örtliche Wegerechtsmonopolisten vergeben werden . Räumliche Zugangsschranken nachgelagerten Markt Nachfrager Anbieter betätigen will können relevanten Markt begrenzen vgl. Urteil 30 . März . MAN-Vertragswerkstatt . So liegen Dinge hier . Betreiber Netzes allgemeinen Versorgung bestimmten Gemeindegebiet kann nur Unternehmen betätigen Gemeinde entsprechende Konzession übertragen hat . betroffene Markt ist gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich . Zugang Wegenutzungsrecht ist bereits eröffnet Gemeinden Bekanntmachungspflichten § Abs. fremde Unternehmen aufzufordern haben Wettbewerb -9- Konzession bewerben vgl. Urteil 6 . Oktober Stromeinspeisung . sind Gemeinden gem. § Abs. Nr. Abs. verpflichtet Auswahlverfahren Bewerber Konzession unbillig behindern diskriminieren . Verpflichtung steht Regelungen Energiewirtschaftsrechts Recht kommunale Selbstverwaltung Einklang . Zutreffend ist Berufungsgericht ausgegangen Regelung § Abs. Satz § Abs. erfassten Wegenutzungsverträge Anwendung findet . Gemeinden sind verpflichtet auch Konzessionen diskriminierungsfrei entscheiden ; Büdenbender aaO S. . ; aaO S. ; Klemm VersorgW ; Monopolkommission 65 . Sondergutachten . ; BKartA Beschluss 30 November . Kreisstadt ; § Abs. Satz EnWG siehe auch Urteil 16 November Endschaftsbestimmung ; aA etwa Energierecht September § . 34 ; aaO S. . kartellrechtlichen energiewirtschaftsrechtlichen Anforderungen stimmen insoweit . § Abs. Satz haben Gemeinden öffentlichen Verkehrswege Verlegung Betrieb Leitungen unmittelbaren Versorgung Letztverbrauchern Gemeindegebiet diskriminierungsfrei Vertrag Verfügung stellen . Wortlaut Bestimmung erfasst auch Leitungen Energieversorgungsnetz allgemeinen Versorgung Gemeindegebiet § Abs. EnWG gehören . Abs. Satz verwendete Begriff " unmittelbare Versorgung " beschränkt Anwendungsbereich Norm zusätzlichen leitungsbau vgl. § Abs. Satz EnWG § Abs. Nr. ; BerlKommEnR/Wegner 2 . Aufl . . 28 ; aA etwa Recht Energiewirtschaft 4 . Aufl . . . Aufbau § EnWG lässt erkennen Gemeinden Entscheidung Abschluss Absatz Norm erfassten Verträge Bindung Diskriminierungsverbot § Abs. treffen können . Bestimmung § Abs. enthält Laufzeitbeschränkung Wegerechtsverträge allgemeinen Versorgungsnetzbetrieb dienen Satz statuiert Pflichten bisher Nutzungsberechtigten Vertragsablauf Satz . ergibt Abs. abschließende Regelung . Vielmehr treten Bestimmungen Verträge Absatz § Abs. EnWG . gilt § Abs. EnWG Verträge § Abs. insbesondere Bekanntmachungspflichten Laufzeitende Vertragsverlängerung vorsieht . Ferner gilt § Abs. Satz EnWG Gemeinden Angebot Höchstsatzes zulässigen Konzessionsabgaben Abschluss Wegerechtsverträgen verweigern können auch gerade Verträge § Abs. EnWG . § Abs. Satz EnWG sollten Gemeinden bisherigen Konzessionseinnahmen gesichert werden vgl. Drucks . 13/7274 S. . Voraussetzung ist Anwendbarkeit § Abs. Leitungsrechte unmittelbaren Versorgung vgl. Büdenbender aaO S. . Pflicht Gemeinden diskriminierungsfreien Auswahl Konzessionärs steht Recht kommunale Selbstverwaltung Art . Abs. GG Einklang . Versorgung Einwohner ortsansässigen Unternehmen Energie ist Aufgabe verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Selbstverwaltung vgl. Beschluss 28 . Juni KVR Arealnetz ; ; f. ; GG Art . Abs. . . bedeutet jedoch Zusammenhang Versorgung stehende wirtschaftliche Betätigung Gemeinden rechtlichen Schranken . Recht kommunalen Selbstverwaltung besteht vielmehr nur Rahmen allgemeinen Gesetze auch Energiewirtschaftsgesetz zählt vgl. Beschluss 11 Juli KVR . Deutsche . Vorschrift § Abs. greift Ansicht Revision verfassungswidriger Weise Kernbestand Selbstverwaltungsrechts Büdenbender aaO S. . Kernbereich Selbstverwaltungsgarantie ist grundsätzlich nur Möglichkeit Gemeinde wirtschaftlichen Betätigung geschützt aber einzelne Ausprägungen wirtschaftlicher Tätigkeit Mehde . Abs. . . insbesondere ; Schink NVwZ . § Abs. folgenden Verpflichtung Gemeinden auch Eigenbetriebe Eigengesellschaften kommunale Beteiligungsgesellschaften Konzessionsvergabe sachlichen Grund bevorzugen überhaupt Eingriff Recht kommunale Selbstverwaltung sehen sein sollte wäre jedenfalls verhältnismäßig verfassungsrechtlich unbedenklich . Pflicht diskriminierungsfreien Entscheidung Netzbetreiber ist Förderung Wettbewerbs Betrieb allgemeinen Versorgungsnetzes notwendige Wegenutzungsrecht Interesse Allgemeinheit Verbesserung Versorgungsbedingungen geeignet erforderlich vgl. . aE sche . Regelung beschränkt Gemeinden auch übermäßig . sind gehindert eigenen Unternehmen Eigenbetrieb Wettbewerb beteiligen Grundlage gegebenenfalls Netzbetrieb selbst übernehmen . 2 . Bindung Gemeinden Diskriminierungsverbot ergeben verfahrensbezogene nachfolgend auch materielle Anforderungen nachfolgend Auswahlentscheidung . Auswahlverfahren muss zunächst so gestaltet werden Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können Gemeinde Auswahlentscheidung ankommt . nur dann ist gewährleistet Auswahlentscheidung unverfälschten Wettbewerb sachlichen Kriterien diskriminierungsfrei Bewerbers erfolgt Angebot Auswahlkriterien besten entspricht . Diskriminierungsverbot folgende Transparenzgebot verlangt dementsprechend Netzbetrieb interessierten Unternehmen Entscheidungskriterien Gemeinde Gewichtung rechtzeitig Angebotsabgabe mitgeteilt werden s. Urteil 17 . Dezember . . Stromnetz Heiligenhafen ; OLG Urteil 26 . September Kart . ; Albrecht Schneider/ aaO . 88 ; Konzessionsvergabe S. ; Monopolkommission 65 . Sondergutachten . ; vgl. ferner Urteil 7 November . Bevorzugung Behindertenwerkstatt ; Urteil 13 November WuW/E DE-R . . Diskriminierungsverbot abzuleitende allgemeine Gebot Auswahlentscheidung allein sachlichen Kriterien treffen wird Bereich Konzessionsvergabe Energiewirtschaftsrecht näher bestimmt . ist Auswahl Netzbetreibers vorrangig Kriterien auszurichten Zielsetzung § Abs. konkretisieren . Betrieb Gasnetzes soll betroffenen örtlichen Bereich Erreichung Ziels § Abs. beitragen möglichst sichere preisgünstige verbraucherfreundliche effiziente umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung Allgemeinheit Elektrizität Gas gewährleisten . Hinzukommt 4 . August zunehmende Versorgung erneuerbaren Energien jedoch Streitfall noch Bedeutung hat . Ziel § Abs. verfolgt Energiewirtschaftsgesetz zunächst Netzentgelte so reguliert werden Entgelten möglichst nahekommen einstellen würden jeweilige Betreiber Wettbewerb Netzbetrieb stellen müsste . Auch Wege Anreizregulierung geschieht Netzbetreibern Annäherung hypothetische Wettbewerbspreise Effizienzvorgaben macht findet jedoch stets relativer Maßstab Anwendung vergleichsweise effizientesten Netzbetreiber gebildet wird . Stelle Netzbetrieb möglichen Wettbewerbs tretende Regulierung ergänzt Energiewirtschaftsrecht bestimmten zeitlichen Abständen Wettbewerb Netzbetrieb . soll neue Netzbetreiber ermittelt werden personellen sachlichen Ausstattung fachlichen Kompetenz Betriebskonzept besten geeignet ist Netzbetrieb sichere preisgünstige verbraucherfreundliche effiziente umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung Allgemeinheit Elektrizität gewährleisten . Unrecht meint Revision Auswahl Konzessionsvertragspartners Inkrafttreten § Abs. Satz 4 . August Rechtsprechung Bundesgerichtshofs frei setzlichen Vorgaben gewesen sei . Zwar hat Senat Zweck Laufzeitbeschränkung Konzessionsverträge § Jahre ausgeführt Kommunen völlig frei ungehindert sollten entscheiden können Auslaufen Konzessionsvertrags Energieversorgung zuständig sein solle f. Endschaftsbestimmung . Aussage Senats steht aber Zusammenhang damaligen Ziel gesetzlichen Regelung freien Wettbewerb seinerzeit noch geschlossene Versorgungsgebiete eröffnen schützen . galt vermeiden Höhe Endschaftsbestimmung vorgesehenen Gegenleistung Netzübernahme prohibitive Wirkung hatte faktischen Bindung Gemeinde bisherigen Netzbetreiber führte Zweck Laufzeitbeschränkung zuwiderliefe Abstand Jahren freie Entscheidung künftigen Netzbetreiber treffen . Entscheidungsfreiheit Gemeinde ist also Bindungen bisherigen Vertragspartner geschützt Laufzeit Jahren hinausgehen . entspricht Zielsetzung Gesetz gewollten Wettbewerbs Netz . Gemeinde Bestimmung künftigen Konzessionärs frei gesetzlichen Vorgabe sei ergibt . gilt Gesetzesbegründung § EnWG heute Kommunen " auch künftig frei entscheiden können Versorgung eigenes Stadtwerk anderes Unternehmen erfolgen soll " BT-Drucks . 13/7274 S. . Zwar hat Gesetzgeber Einführung § EnWG abgesehen ausdrücklich bestimmen Kriterien Gemeinde Entscheidung Auswahl Netzbetreibers treffen hat lediglich Erwartung Ausdruck verliehen rationalen Kriterien erfolgt BT-Drucks . 13/7274 S. . Auch ordnet erst § Abs. Satz 4 . August ausdrücklich Gemeinde Auswahl Unternehmens Zielen § verpflichtet ist . Schon Geltung § EnWG § hatte aber Konzessionsvergabe Zielbestimmung § EnWG erfolgen ; OLG 7 November Kart ; Büdenbender aaO S. f. 63 ; Hellermann/ Hermes 2 . Aufl . . 40 ; Wiedemann/Scholz Handbuch Kartellrechts 2 . Aufl . . Auswahl Netzbetreibers mithin vorrangig Zielen auszurichten weitergehend Monopolkommission 65 . Sondergutachten . ; Musterkriterienkatalog ; ; zurückhaltender mindestens % ; ; f. § Abs. Satz . Auslegung Gesetzes hat stets Rücksicht verfolgten Zweck erfolgen Bedeutung Gesetzeszwecks Auslegung Energiewirtschaftsrechts vgl. Urteil 18 . Oktober f. Stromnetznutzungsentgelt ; Urteil 4 . März WuW/E . Stromnetznutzungsentgelt ; allgemein teleologischen Auslegung etwa . Säcker 6 . Aufl . Einleitung . . . Sinne hat Bundesgerichtshof bereits Laufzeitregelung Konzessionsverträge § Abs. entschieden Wechsel Konzessionsnehmers erfolgen habe Zielsetzung schon damals geltenden Energiewirtschaftsrechts Versorgungsbedingungen verbessern ließen Urteil 22 . März WuW/E Nachvertragliche Konzessionsabgabe ; 3 Juli WuW/E Nachvertragliche Konzessionsabgabe . Dementsprechend hat auch Gesetzgeber schon Zweckbestimmung wichtig Auslegung folgenden Bestimmungen Gesetzes angesehen BT-Drucks . 13/7274 S. Einfügung § Abs. Jahr lediglich klarstellende Bedeutung beigemessen BT-Drucks . S. . Bindung Auswahlentscheidung Gemeinden Ziele § Abs. steht Einklang kommunalen Selbstverwaltungsrecht Art . Abs. GG . übertragenen Aufgabe Konzessionsvergabe stehen Gemeinden Interessenwiderspruch Gesetz auflösen muss . Konzessionsvergabe befriedigt Gemeinde nur Nachfrager Bedarf sicheren preisgünstigen Netzbetrieb Gemeindegebiet verwertet gleichzeitig auch marktbeherrschender Anbieter kommunalen Wegerechte . Anbieter ist interessiert Konzession möglichst hohen Preis erzielen . Interesse Nachfrager muss hingegen gerichtet sein bestmögliche Leistung möglichst niedrigen Preis erlangen . trägt Gesetz Rechnung Gemeinde § Abs. Satz EnWG unbeschadet Verpflichtungen Satz Abschluss Verträgen ablehnen kann Energieversorgungsunternehmen Zahlung Konzessionsabgaben Höhe Höchstsätze § Abs. verweigert Einigung Höhe Konzessionsabgaben noch erzielt ist . Recht zugebilligt wird Vertragsschluss abzulehnen kann Gemeinde mithin Interesse Erzielung möglichst hohen Preises Überlassung Wegenutzung gesetzlichen Höchstgrenze uneingeschränkten Vorrang einräumen . Gesetz regelt ferner § abschließend weiteren Leistungen Versorgungsunternehmen Gemeinden Wegerechte Konzessionsabgaben vereinbaren gewähren dürfen . setzt Gesetz Berücksichtigung finanziellen Interessen Gemeinde marktbeherrschender Anbieterin ebenso klare enge Grenzen erst ermöglichen auch gebieten Konzessionsvergabe Übrigen Bedarf auszurichten Gemeinde Nachfrager Interesse Netznutzer befriedigen muss . ergibt zugleich weiteren zulässigen Inhalt Konzessionsvertrags bezogenen Auswahlkriterien energiewirtschaftsrechtlichen Zielen orientiert sein müssen Wettbewerb Netz Auswahl bestgeeigneten Bieters erreicht werden sollen . Zweck Gesetzes Wettbewerb Netz erreichen lässt weitere Auswahlkriterien konzessionsabgabenrechtlich zulässige Nebenleistungen Zusammenhang Wegenutzung noch Ausrichtung Netzbetriebs Ziele § betreffen . begründeten Gefahr Widerspruch Schranken treten Gesetz Berücksichtigung finanziellen Interesses Gemeinde Anbieter zieht Fehlanreize Wettbewerb Netz setzen Zweck Wettbewerbs verfehlen . bedeutet indes Gemeinden Formulierung Gewichtung Auswahlkriterien Spielraum verbliebe steht auch Widerspruch Anforderungen Gewährleistung kommunalen Selbstverwaltung ergeben . energiewirtschaftsrechtliche Ziel möglichst sicheren preisgünstigen verbraucherfreundlichen effizienten umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung Allgemeinheit Elektrizität Gas vereint Einzelziele unterschiedlicher Konkretisierung Gewichtung Abwägung gegeneinander Gemeinde zugänglich sind . wird auch Planungshoheit Gemeinde wesentlichen Ausprägung Gemeindeorgane vermittelten wirksamen Teilnahme Gemeindebürger Angelegenheiten örtlichen Gemeinwesens Rechnung getragen vgl. . So lässt etwa Kriterien Preisgünstigkeit einerseits Umweltverträglichkeit andererseits unterschiedliches Gewicht einräumen . Zulässig sind auch Auswahlkriterien qualitative Eigenschaften Unterschiede Angebote Netzbetrieb Netzverlegung bewerten etwa Umfang Bereitschaft Erdverkabelung Verlegung Leerrohren . Gemeinde kann konkreten Kriterien Auswahlentscheidung zugrunde legt Gewichtung Auftrag Daseinsvorsorge erfüllen sachgerecht erscheinenden Weise konkretisieren . kann Maßstab machen Angebote Netzbetrieb interessierten Unternehmen messen lassen müssen . Begründung Regierungsentwurfs Energiewirtschaftsgesetz heißt werde bestimmt Kriterien Gemeinde Auswahlentscheidung treffen habe BT-Drucks . 13/7274 S. bezieht Aussage höherer Transparenz dienende Verpflichtung Gemeinde Bewerbungen Entscheidung Angabe maßgeblichen Gründe Auswahl öffentlich bekanntzumachen . ursprünglich § Abs. EnWG enthaltene Bestimmung wurde unverändert § Abs. Satz § Abs. Satz übernommen . kann abgeleitet werden Gesetzgeber Gemeinden gestatten wollte Konzessionsvergabe Zweck Einklang stehende Ziele verfolgen . Streitfall nötigt abschließenden Entscheidung Planungshoheit Gemeinde Recht Konkretisierung energiewirtschaftsrechtlichen Ziele Netzbetriebs rechtfertigen können Auswahl Netzbetreibers auch gemeindliche keiten betriebliche Entscheidungen Netzbetreibers Umfang berücksichtigen . ist grundsätzlich beanstanden Gemeinde Angebot besser bewertet erlaubt auch Konzessionsvergabe legitimes Interesse Ausgestaltung Netzbetriebs verfolgen . zählen etwa Einflussmöglichkeiten Gemeinde Effizienz Sicherheit Preisgünstigkeit Netzbetriebs Absicherung Planungshoheit Kapazitätserweiterungen Maßnahmen Modernisierung Netzes . Unbedenklich dürfte sein Wertungskriterium Angebotsvergleich derartige Einflussmöglichkeiten insbesondere Nachverhandlungspflichten Konsultationsrechte berücksichtigen vertragsrechtlicher Grundlage geschaffen werden können insbesondere auch Umstand Rechnung tragen Entwicklung Gemeinde gesamte Laufzeit Konzessionsvertrags hieraus ergebenden veränderten Anforderungen Netzbetrieb zuverlässig vorhersehbar sind . Allerdings wird Gemeinde legitime Einflussmöglichkeiten Netzbetrieb unverzichtbar hält bereits Rahmen Leistungsbeschreibung Konzessionsvertrag Angebote verbindlich vorgeben müssen . zusätzliche Berücksichtigung Bewertung ordnungsgemäßen Angebote ist dann mehr möglich . Fraglich ist Angebot besser bewertet werden darf Gemeinde Sicherung Einflussmöglichkeiten gesellschaftsrechtliche Beteiligung angeboten wird . Bundeskartellamt hat mündlichen Verhandlung Senat Recht hingewiesen Forderung gesellschaftsrechtlichen Verbindung Gemeinde Anbieter Netzbetrieb übernehmen möchte besonderem Maße Gefahr Missbrauchs marktbeherrschenden Stellung Gemeinde Verletzung gesetzlichen Vorgaben Bewertungskriterien Konzessionsvergabe verbunden ist . läuft Beteiligung Gefahr Grenzen überschreiten umgehen Konzessionsabgabenverordnung Vereinbarung Gegenleistungen Einräumung Wegenutzungsrechte setzt insbesondere auch Verbot gehört Verpflichtungen Übertragung Versorgungseinrichtungen wirtschaftlich angemessenes Entgelt vereinbaren § Abs. Nr. . könnte gesellschaftsrechtliche Verbindung Marktseiten Wertungskriterium Kontext marktbeherrschende Seite Auswahl verschiedenen Anbietern anderen Marktseite treffen hat Verfälschung Leistungswettbewerbs Anbieterseite führen . Gemeinde ausgeführt auch eigenen Unternehmen Eigenbetrieb Wettbewerb Netz beteiligen kann verschaffte Wertungskriterium gesellschaftsrechtlicher Einfluss " stets Vorteil Bewerbern Aufgabe Netzbetriebs eigenverantwortlich übernehmen wollen . wird allenfalls dann hingenommen werden können legitimen Interesse Konkretisierung energiewirtschaftsrechtlichen Ziele Netzbetriebs Laufzeit Konzessionsvertrages nachzuhalten anderer Weise etwa Regelungen Vertragsrechts angemessen Rechnung getragen werden kann . Betracht kommen sollte müssten jedenfalls Beteiligung Netzbetrieb verbundenen Gegenleistungen insbesondere Anteilskaufpreis Risiken Gemeinde Bewertung ebenfalls angemessen berücksichtigt werden . 3 . Genügt Konzessionsvergabe § Abs. Nr. Abs. § Abs. abzuleitenden Anforderungen liegt unbillige Behinderung Bewerber Chancen Konzession beeinträchtigt worden sind . fehlerhaftes Auswahlverfahren Bewerber Konzession unbillig behindert bestimmt Gesamtwürdigung Abwägung beteiligten Interessen Berücksichtigung Freiheit Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung Gesetzes Wettbewerbsbeschränkungen Sicherung Leistungswettbewerbs insbesondere Offenheit Marktzugänge gerichtet ist . . ; vgl. nur Urteil 24 . Oktober . Grossistenkündigung . Fall Konzessionsvergabe wird Gesamtwürdigung energiewirtschaftsrechtliche Gebot bestimmt Betrieb Energieversorgungsnetzes erforderliche Konzession diskriminierungsfrei Wettbewerb vergeben Auswahl Anbietern auszurichten Angebot Gemeinde aufgestellten Zielsetzung § Abs. konkretisierenden Kriterien günstigste ist . stimmt Zielsetzung Gesetzes Wettbewerbsbeschränkungen Bereich Energieversorgung Leistungswettbewerb Netze Öffnung Zugangs interessierte qualifizierte Betreiberunternehmen Konzessionen gewährleisten vgl. BT-Drucks . 13/7274 S. ; Endschaftsbestimmung . berechtigte Interesse aktuellen potentiellen Bewerber Konzession ist gerichtet Chancen Erteilung Konzession gesetzmäßiges Auswahlverfahren gewahrt werden . Gemeinden Vergabe Konzessionen marktbeherrschende Unternehmen dürfen eigenen Interessen Auswahlentscheidung nur gesetzlich zulässigen Rahmen verfolgen . Schutzwürdige Interessen fehlerhaft ausgewählter Unternehmen tatsächlichen Erfüllung Verstoß zwingende Bestimmungen abgeschlossenen Vertrags bestehen tatsächlicher Übernahme Netzes Aufnahme Netzbetriebs vornherein . Rahmen Prüfung kartellrechtlichen Behinderungsverbots gebotenen Gesamtwürdigung stellt § verstoßendes Auswahlverfahren somit unbillige Behinderung Bewerber Chancen Konzession beeinträchtigt wurden vgl. § Abs. . II . hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen Klägerin Anspruch Überlassung Übereignung Netzbetrieb notwendigen Verteilungsanlagen gemäß § Abs. Satz EnWG zusteht . 1 . Werden Verträge Energieversorgungsunternehmen Gemeinden Nutzung öffentlicher Verkehrswege Verlegung Betrieb Leitungen Energieversorgungsnetz allgemeinen Versorgung Gemeindegebiet gehören Ablauf verlängert ist bisher Nutzungsberechtigte § Abs. Satz EnWG 3 . August geltenden Fassung verpflichtet Betrieb Netze notwendigen Verteilungsanlagen neuen Energieversorgungsunternehmen Zahlung wirtschaftlich angemessenen Vergütung überlassen . 4 . August Kraft getretenen Fassung Vorschrift besteht Voraussetzungen Übereignungspflicht . Inhalt Anspruchs neuen Energieversorgungsunternehmens kommt Zeit Entstehung geltende Recht . etwaiger Anspruch Klägerin wäre hier Abschluss jeweiligen neuen Konzessionsverträge Gemeinden Jahr entstanden so Abs. Streitfall 3 . August geltenden Fassung anzuwenden ist . 2 . Konzessionsvertrag Beklagten allgemeine Stromverteilungsnetz Gebiet Gemeinden ist zwar verlängert worden . Klageanträgen ergibt ist Klägerin auch bereit Überlassung Netzes noch ermittelnde wirtschaftlich angemessene Vergütung zahlen . Klägerin ist aber neues Energieversorgungsunternehmen Sinne § Abs. Satz EnWG geworden . Anspruch § Abs. Satz EnWG ist allein neue Netzbetreiber " neues Energieversorgungsunternehmen aktivlegitimiert . beruht Bezeichnung Gläubigers " neues Energieversorgungsunternehmen weiten Definition Begriffs " Energieversorgungsunternehmen § Nr. auch Betreiber Energieversorgungsnetzen einbezieht . Voraussetzung Überlassungsanspruchs ist Übertragung Netzbetriebs neuen Konzessionär rechtswirksam ist . bedarf abgesehen Fall Übernahme Netzbetriebs Eigenbetrieb wirksamen neuen Konzessionsvertrags f. ; 349 ; LG 644 ; Höch/Stracke . Allerdings wird auch Ansicht vertreten Anspruch Abs. Satz EnWG genüge Gemeinde Auswahlentscheidung Abschluss Konzessionsvertrags Ausdruck gebracht habe jedenfalls Vergabe offensichtlichen schwerwiegenden Mangel leide . bisherige Netzbetreiber sei schützen Grund eventuell später erhobener Einwendungen Vergabe herausstellen könnte habe befreiende Wirkung falschen vermeintlichen neuen Konzessionsinhaber geleistet . Übrigen bevorzuge bisherigen Netzbetreiber anderen unterlegenen Bewerbern Vergabefehler gestützte Einwendung anspruch zuzulassen BNetzA Beschluss 19 . Juni BK6 S. . . ist zuzustimmen . Schon Gesetzeswortlaut spricht Ansprüche § Abs. Satz nur zustehen Gemeinde Wegerecht wirksam eingeräumt hat . Vorschrift stellt bisher Nutzungsberechtigten Schuldner neue Energieversorgungsunternehmen Gläubiger . Entscheidend ist wirksame Wechsel Konzessionsvertrags eingeräumten vertraglichen Berechtigung neuen Nutzungsberechtigten . Zweck Vorschrift fordert wirksamen Wegerechtseinräumung unabhängigen Überlassungsanspruch . Vorschrift Abs. Satz heute § Abs. Satz enthaltene Regelung Gesetz aufgenommen wurde sollte ausschließen Wechsel Netzbetreibers Netzeigentums bisherigen Versorgers praktisch verhindert wird wirtschaftlich unsinnigen Doppelinvestitionen kommt BT-Drucks . 13/7274 S. . Grund Überlassungspflicht sinnvoll duplizierbare Netz nur genutzt werden kann berechtigt ist gilt unverändert § Abs. Satz EnWG . Zweck Gesetzes lässt indes entnehmen tatsächlich Berechtigten auch lediglich vermeintlichen Rechtsinhaber handeln könnte . Schließlich rechtfertigt auch Schutz Überlassungsschuldners befreiende Netzüberlassung bloß vermeintlichen Wegerechtsberechtigten ermöglichen . würde führen späteren wirksamen Konzessionsvergabe Dritten wirkliche neue Konzessionär Anspruch § Abs. Satz EnWG her Berechtigten hätte Erfüllung erloschen § Übrigen unmöglich geworden § wäre . Ebenso könnte neue Rechteinhaber Anspruch unberechtigten Netzinhaber geltend machen bisheriger Nutzungsberechtigter ist . Fall könnte zwar analoge Anwendung Vorschrift erwogen werden . ist Auslegung Vorzug geben Analogie füllende Gesetzeslücke vornherein vermeidet . Auch spricht wirksamen Konzessionsvertrag Anspruchsvoraussetzung § Abs. Satz EnWG anzusehen . Berufungsgericht hat zutreffend angenommen Wirksamkeit Konzessionsvertrags Streitfall Maßstab § Abs. aF messen ist . Frage Beklagte Konzessionsvergabe Gemeinden unbillig behindert worden ist kommt Rechtslage Zeitpunkt Auswahlentscheidung Anfang . Konzessionsvertrag ist zwar Dauerschuldverhältnis so spätere kartellrechtliche Verbote anwendbar sein können vgl. Urteil 7 . Dezember . Jette Joop ; Beschluss 18 . Februar KVR f. Verbundnetz . Frage Konzessionsvergabe Mitbewerber unbillig behindert hat kommt aber Auswahlverfahren geltende Recht . Zeit Durchführung rechtmäßiges rechtswidriges Auswahlverfahren kann spätere Rechtsänderungen rechtswidrig rechtmäßig werden . Beurteilung Rechtmäßigkeit Auswahlentscheidung Gemeinde kommt somit Streitfall § Abs. EnWG 3 . August § Abs. 29 . Juni geltenden Fassung § Abs. . 30 . Juni Kraft getretene 8 . GWB-Novelle ist bisher § Abs. geregelte Behinderungsverbot Zweck textlichen Straffung nun § Abs. Nr. aufgenommen worden . Inhaltliche Änderungen sind aber verbunden . kann dahinstehen gegebenenfalls § Verbotsgesetz Sinne § anzusehen ist . Jedenfalls ist Behinderungsverbot § Abs. aF Fall vgl. Urteil 24 . Juni WuW/E Schülertransporte ; 4 . Aufl . . . dargelegten Maßstäben hält Annahme Berufungsgerichts Beklagte sei rechtmäßigen Auswahlentscheidung Konzessionsvergabe Klägerin unbillig behindert worden revisionsrechtlichen Nachprüfung Ergebnis stand . Berufungsgericht kann allerdings zugestimmt werden Kriterien " Konzessionsabgabe " Gemeinderabatt " " Folgekostenübernahme insgesamt Punkten Bewertungsteil " Wegenutzungsvertrag " unzulässig gehalten hat evident fiskalische Interessen Gemeinden verfolgt würden . Kriterien weisen auch Licht Erläuterungen Verfahrensbriefs ausreichenden Bezug Gegenstand Konzessionsvertrags . Fall ist sind Gemeinden berechtigt fiskalischen Interessen Konzessionsvergabe berücksichtigen . Höhe Konzessionsabgabe bewerten Gemeinden Gegenleistung Einräumung Wegerechts naturgemäß sachgerechtes Kriterium handelt siehe § Abs. Satz EnWG ; Büdenbender aaO S. Aussagekraft allerdings erheblich beschränkt ist Bewerber regelmäßig höchste zulässige Konzessionsabgabe anbieten werden durchlaufenden Posten handelt Gemeinde andernfalls Abschluss Konzessionsvertrags ablehnen darf vgl. Monopolkommission 65 . Sondergutachten . ; BerlKommEnR/Wegner 2 . Aufl . . . begegnet auch grundsätzlichen Bedenken Gemeinden Abschlagszahlungen Konzessionsabgabe fragen . Ebenso stellt Kommunalrabatt Rahmen § Abs. Satz Nr. gezogenen Grenzen legitimes Kriterium Wahl Vertragspartners . gilt Beachtung § Abs. Satz Nr. Kriterium Folgekostenübernahme . geht Durchführung Wegerechtsvertrags etwa geänderter Straßenführungen verbundene finanzielle Belastungen Leitungsverlegungen Vorteilhaftigkeit Geschäfts Frage stellen können vgl. Büdenbender aaO S. . Unrecht beanstandet Berufungsgericht auch Kriterien " Endschaftsbestimmung " " Kaufpreisregelung ganz offensichtlich angelegt seien möglichst einfachen günstigen Weg Netzerwerbs jeweilige Gemeinde ausgewähltes Unternehmen sichern . Würdigung entspricht zwar Erläuterungen Verfahrensbriefs ist beanstanden . Zielsetzung sind Kriterien aber zulässig . haben eindeutigen sachlichen Bezug Konzessionsvertrag dienen gerade Wettbewerb Netz fördern . neues diskriminierungsfreies Auswahlverfahren Ablauf jetzt abzuschließenden Vertrags kann gemeindefremden Unternehmen gewonnen werden . weitergehende Beurteilung Berufungsgerichts Stoßrichtung gesamten Konzepts solle auch Kriterien " Endschaftsbestimmung " " Kaufpreisregelung " Netzerwerb gemeindlich beherrschtes Unternehmen abgesichert werden steht Widerspruch zuvor festgestellten Inhalt Kriterien Umsetzung Ergebnisses künftigen Auswahlverfahrens abzusichern . Auch Vertragslaufzeit ist Ansicht Berufungsgerichts sachfremdes Entscheidungskriterium vgl. Musterkriterienkatalog S. . Abs. Satz EnWG zwingt Ausschöpfung dort normierten zeitlichen Obergrenze . Berufungsgericht ausgeht kürzere Laufzeit Jahre frühere Kommunalisierung Netzes ermöglichen solle liegt Verstoß § . Wunsch baldigen erneuten diskriminierungsfreien Entscheidung Fortsetzung Vertragsverhältnisses ist grundsätzlich beanstanden . Diskriminierung könnte allenfalls ergeben bestimmte potentielle Bewerber anders etwa Eigenbetrieb kurze Laufzeiten einlassen könnten . ist festgestellt . Schließlich begegnen Berufungsgericht erörterten Bewertungskriterien " Auskunftsansprüche Verfahrensbrief Grenzen § " Zusatzleistungen rechtlichen Bedenken . Berufungsgericht hat aber Recht beanstandet Kriterienkatalog Gemeinden schon erheblichen Mangel leidet Ziele § jedenfalls vorrangig berücksichtigt worden sind . ergibt Verfahrensbrief . Gesetzeszweck Versorgungssicherheit hat zwar Berufungsgericht Recht angenommen hat Kriterium " Bemühung stö- rungsfreien Netzbetrieb " Ausdruck gefunden . Gewichtung maximal insgesamt möglichen Punkten stellt aber willkürliche Mindergewichtung Unvereinbarkeit Bewertungsverfahrens Zielen § führt . Bestimmung Kriterien bestehende Entscheidungsspielraum Gemeinden wird eindeutig überschritten . sichere Netzbetrieb Teilaspekten Zuverlässigkeit Versorgung Ungefährlichkeit Betriebs Verteilungsanlagen vgl. BT-Drucks . 13/7274 S. ist fundamentaler Bedeutung Versorgungssicherheit . muss Bewertung angemessen berücksichtigt werden . Orientierungshilfe kann Musterkriterienkatalog Energiekartellbehörde bieten . ist Netzsicherheit mindestens % möglichen Gesamtpunktzahl gewichten vorliegenden Fall Punkten entsprochen hätte . Auch verbindliche Vorgabe handelt ist Faktor niedrigere Gewichtung Netzsicherheit unzulässig . ist sachlichen Gesichtspunkt rechtfertigen überragenden Ziel Netzsicherheit lediglich Gewicht beizumessen Beispiel sekundären Regelung Konzessionsvertrags Auskunftsansprüchen Bestand Umfang Verteilanlagen Kriterium . Auch Gesetzeszweck preisgünstigen Versorgung ist Kriterienkatalog Gemeinden rechtsfehlerhaft berücksichtigt worden . Kriterium " Gemeinderabatt " mag zwar gewisser Bezug Ziel entnommen werden Rabatt größere Leistungsfähigkeit Gemeinden Allgemeinheit zugutekommen könnte . Preisnachlass Eigenverbrauch Gemeinde aber § Abs. Satz Nr. Leistungen gehört Konzessionsabgaben vereinbart werden dürfen Gegenleistungen Einräumung Wegenutzungsrechts kann Berücksichtigung Bewertung Angebots Hinblick Gesetzeszweck preisgünstigen Versorgung ersetzen . preisgünstigen Versorgung Netzbetrieb werden vielmehr rabattierten Netzentgelte angesprochen Regulierung erhebliche Unterschiede Bewerbern bestehen können insbesondere Regulierung Effizienzwert Netzbetreibers einfließt vgl. Monopolkommission 65 . Sondergutachten . . Berufungsgericht hat Rechtsfehler angenommen Netzentgelte Auswahlkriterien Gemeinden berücksichtigt wurden . Wären dennoch bewertet worden Revisionsbegründung jetzt geltend machen will läge weiterer Verstoß Auswahlverfahrens § Abs. erforderliche Offenlegung Kriterien Bewerbern unterblieben wäre vgl. nur BKartA/BNetzA Gemeinsamer Leitfaden Vergabe Gaskonzessionen Wechsel Konzessionsnehmers . 22 ; Monopolkommission 65 . Sondergutachten . . Ziele Effizienz Verbraucherfreundlichkeit vgl. BW Musterkriterienkatalog S. kommen Kriterienkatalog Gemeinden überhaupt . Bezug Gesetzeszweck Umweltverträglichkeit findet Katalog Gemeinden allenfalls Kriterium " Beseitigung stillgelegter Verteilanlagen " . ist aber Ziel Bezug Netzbetrieb annähernd vollständig berücksichtigt . Musterkriterienkatalog Energiekartellbehörde nennt Zusammenhang etwa noch Erdverkabelung umweltverträglichen Netzbetrieb Beratungsleistungen Öffentlichkeitsarbeit umweltverträglichen Energieversorgung aaO S. . Recht hat Berufungsgericht ferner Kriterium regionalen Präsenz Zusammenhang Verfahrensbriefs gebotenen Auslegung beanstandet . hat ausgeführt Erläuterungen Verfahrensbrief sei entnehmen Kriterium örtliche Kundenbüros Netzstörungsstellen § anerkannten Ziele Sicherheit Verbraucherfreundlichkeit Netzbetriebs gehen könne . Vielmehr werde Erläuterungen Interesse regionaler Präsenz allein Schaffung Voraussetzungen Zahlung Gewerbesteuer begründet . lässt Ergebnis Rechtsfehler erkennen . tatrichterliche Auslegung Verfahrensbriefs Streitfall Zusammenhang Kriterium regionaler Präsenz Zielen § besteht ist beanstanden . Dann wäre Kriterium nur zulässig sachlichen Zusammenhang Konzessionsvertrag stünde . ist indes Erzielung Gewerbesteuereinnahmen Fall ortsansässige Bewerber diskriminiert werden aA offenbar Musterkriterienkatalog S. . Dementsprechend dürfen Kriterium " Rechtsnachfolge grundsätzlich ausreichenden sachlichen Bezug Konzessionsvertrag aufweist Angebote höher bewertet werden Gemeinde Zustimmung Rechtsnachfolge Seiten Konzessionärs abhängig machen darf Rechtsnachfolger bestimmte gegebenenfalls noch aufzubauende regionale Präsenz Gemeindegebiet verfügt . würde unzulässige Kriterium regionalen Präsenz erneut Wertung einbezogen . Zutreffend hat Berufungsgericht schließlich Kriterien Geschäftsmodell unzulässig gehalten insgesamt Angebotsbewertung höchstens erreichbaren Punkten entfielen . Kriterien " Höhe kommunalen Anteils Netzen " Kommunaler Vermögenszuwachs " Höhe kommunalen Kapitaleinsatzes Netzerwerb " wollen Gemeinden Konzessionsvergabe allein fiskalische Interessen verfolgen Konzessionsabgabenverordnung erlaubte Maß hinausgehen . ist unzulässig vgl. Büdenbender aaO S. ; aA Brucker aaO S. ; ; wohl auch Templin . Erwerb Netzes Ablauf Konzessionsvertrags bereits Endschaftsbestimmung gesondert bewertet wird können Kriterien nur kommunale Beteiligung Netzen Vertragslaufzeit beziehen . wird Einordnung Überschrift " Netzgesellschaft " belegt . Kriterien dienen auch legitime Einflussmöglichkeiten Gemeinden Netzbetrieb sichern vgl. oben . . Beschreibung Verfahrensbrief ist Rede . Vielmehr werden Mitgestaltungsrechte Einflussmöglichkeiten Gemeinden nur Zusammenhang Kriterium behandelt . Bereitschaft Bewerbers Wegerecht anbietende Gemeinde wirtschaftlich gesellschaftsrechtlich Netzbetrieb beteiligen ist aber oben . ausgeführt jedenfalls genommen sachliches Kriterium Bevorzugung Höch f. ; 28 40 ; vgl. Büdenbender aaO S. ; aA VG ; ; f. ; Musterkriterienkatalog S. . Auch Kriterium " Möglichkeiten Geschäftsfelderweiterung " ist unzulässig . geht zusätzliche Möglichkeiten Zusammenarbeit künftigen Konzessionär sachlichem Zusammenhang Konzessionsvertrag stehen . Möglichkeiten Geschäftsfelderweiterung lassen zulässigen Auswahlkriterium zuordnen . Kriterium " Mitgestaltungsrechte/Einflussmöglichkeiten " ist zwar Ausführungen . f. vornherein unzulässig . Erläuterung Kriteriums Verfahrensbrief Einordnung Nummer " Netzgesellschaft " ergibt jedoch allein kommunale Beteiligung Netzbetreibergesellschaft vermittelte Einfluss Gremien bewertet werden soll . werden vorliegenden Fall unzulässiger Weise Angebote gesellschaftsrechtlichen Beteiligung Gemeinden erkennbaren sachlichen Grund vertragsrechtlichen Regelungen bevorzugt . " Höhe wirtschaftlichen Risiken Kriterium darf schließlich nur ankommen Risiken zulässigen Bewertungskriterien verbunden sind . Umfang ist Berücksichtigung Risiken Angebotsbewertung aber auch geboten . Auswahlverfahren Gemeinden verstößt somit mehrfacher Hinsicht Diskriminierungsverbot § Abs. EnWG . stellt zugleich unbillige Behinderung Mitbewerber Konzession gemäß § Abs. . unbillige Behinderung fehlerhaftes Auswahlverfahren ist zwar verneinen zweifelsfrei feststeht Fehlerhaftigkeit Auswahlverfahrens Ergebnis ausgewirkt haben kann Bewerber Konzession Fall auch Verfahrensfehler erhalten hätte Ergebnis ebenso Höch/Stracke . kommt etwa geringfügigen Fehlgewichtung Kriterienkatalog Betracht ersichtlich Einfluss Platzierung Bewerber haben konnte . kann Streitfall aber ausgegangen werden . Angebot Klägerin hat zwar nur insgesamt auch größtenteils sachgemäßen Kriteriengruppe " Wegenutzungsvertrag " vorteilhafteste Bewertung erhalten . Kriterienkatalog Hinblick Ziele § aber gravierend unvollständig war ist völlig offen Klägerin auch ordnungsgemäßen Bewertung Mitbewerbern durchgesetzt hätte . sind Mitbewerber Angebotsabgabe unzulässigen Kriterien Geschäftsmodell regionalen Präsenz beeinflusst worden so auch Gesichtspunkt Verschiebung Rangfolge einwandfreier Bewertung ausgeschlossen werden kann . unbillige Behinderung Mitbewerber Auswahlverfahren führt Streitfall Unwirksamkeit Klägerin abgeschlossenen neuen Konzessionsvertrags . § ist Rechtsgeschäft gesetzliches Verbot verstößt nichtig Gesetz ergibt . kommt Sinn Zweck Verbots . Entscheidend ist nur Abschluss Rechtsgeschäfts wendet auch privatrechtliche Wirksamkeit wirtschaftlichen Erfolg Urteil 25 Juli 10 . Grundsätzen sind Konzessionsverträge § Abs. Abschluss bestimmten Bewerber andere Bewerber § unbillig behindert grundsätzlich nichtig 134 ; aaO . ; Büdenbender aaO S. . ; vgl. § Abs. Satz EnWG auch WuW/E DE-R f. ; einschränkend f. ; aaO . . Zwar führen Zuwiderhandlungen Verbot § Abs. verbreiteter Ansicht nur dann Nichtigkeit Verträgen unmittelbar betreffenden Rechtsgeschäft ergeben Folgen Nichtigkeit beseitigt werden können . Rechtsgeschäfte Marktpartner unterschiedlich behandelt werden bleiben wirksam Beseitigung unbilliger Behinderung Gleichbehandlung Änderung Neuabschluss Vereinbarungen möglich ist Beeinträchtigten Unterlassungsansprüche Durchsetzung Interessen ausreichen vgl. nur 2 . Aufl . . ; Markert aaO . ; OLG . Konzessionsverträge § Abs. führen aber langfristigen faktischen Ausschluss anderen Bewerber Netzbetrieb . ist ausgeschlossen Laufzeit entsprechende Verträge weiteren Bewerbern abzuschließen . Abschluss Verträge verbundene Diskriminierung unbillige Behinderung kann dann nur Nichtigkeit beseitigt werden . Konzessionsvertrag führt Marktwirkungen Verbotsverstoßes vgl. Nothdurft Langen/ Kartellrecht 11 . Aufl . . . Nichtigkeitsfolge steht Streitfall auch Behinderungsverbot § Abs. nur Gemeinde Normadressaten neuen Konzessionsvertragspartner richtet . zweiseitiges Rechtsgeschäft Vornahme nur Beteiligten verboten ist ist Regel gültig vgl. etwa Jauernig 14 . Aufl . . . Nichtigkeit § tritt nur einseitigen Verbot Zweck zugrunde liegt Nichtigkeit ganzen Rechtsgeschäfts erfordert anders Annullierung erreichen ist getroffene Regelung hingenommen werden kann vgl. nur 10 f. Urteil 13 . Oktober K&R . f. Teilnehmerdaten ; jeweils . wirksamer Konzessionsvertrag schließt § Abs. bezweckten Verbot § Abs. aF abgesicherten Wettbewerb Wegerechte langfristig . kann grundsätzlich hingenommen werden Vertrag diskriminierende Auswahlentscheidung umsetzt . andere Beurteilung kommt nur dann Betracht diskriminierten Bewerber Konzession ausreichend Gelegenheit haben Rechte wahren Möglichkeit aber nutzen . Fall kann muss fortdauernde Behinderung fehlerhaft abgeschlossenen Konzessionsvertrag Interesse Rechtssicherheit hingenommen werden . wird insbesondere dann Betracht ziehen sein Gemeinde Anlehnung auch § 101a zugrundeliegenden Rechtsgedanken Bewerber Konzession Textform beabsichtigte Auswahlentscheidung unterrichtet Konzessionsvertrag erst Kalendertage Absendung Information abschließt . Gemeinden Weise verfahren sind kann diskriminierende Auswahlentscheidung Streitfall indes hingenommen werden so Konzessionsvertrag § nichtig ist . Beklagte ist gehindert Klägerin fehlende Aktivlegitimation berufen . Einwendungsausschluss zulasten Beklagten ergibt entsprechenden Anwendung vergaberechtlichen Präklusionsvorschriften § Abs. . sind Bestandteil gesetzlich geregelten Vergabeverfahrens können isoliert näher geregelte Verfahren Konzessionsvergabe übertragen werden . unzulässige Rechtsausübung Beklagten folgt Ansicht Revision auch Verletzung vorvertraglicher Rügepflichten . Revision verweist Nummer Verfahrensbriefs . hat Bewerber Gemeinden handelnden Ämter etwaige Unklarheiten Fehler Unzulänglichkeiten Verfahrensbrief unverzüglich spätestens Woche Ablauf Angebotsfrist hinzuweisen soll Bieter Unklarheiten Fehler Mängel erkennt unverzüglichen Hinweis unterlässt später berufen können . Regelung kann jedenfalls Streitfall entgegengehalten werden . Allerdings wird teilweise angenommen Konzessionsvergaben Abs. ergebe Anforderung Vergabeunterlagen begründeten vorvertraglichen Schuldverhältnis § Abs. Abs. Nr. unselbständige Nebenpflicht Bieter Auftraggeber Rechtsverstöße Vergabeverfahren hinzuweisen Missachtung Ausschluss entsprechenden führe WuW/E DE-R f. ; 65 ; vgl. auch f. 369 ; aA Kermel/Herten-Koch . . Abgesehen ungeklärten Rechtslage fraglich erscheint Beklagte grundsätzlichen Mängel Ausschreibung erkennen musste kann hieraus unzulässige Rechtsausübung schon ergeben festgestellt geltend gemacht worden ist Gemeinden Konzession fehlerfrei neu ausgeschrieben hätten Beklagte Vergabeverfahren Rechtsstreit geltend gemachten erhoben hätte . Übrigen beziehen zitierten Entscheidungen Rügeausschluss einstweiligen Verfügungsverfahren Abschluss neuen Konzessionsvertrags Beendigung erneuten fehlerfreien Auswahlverfahrens verhindert werden soll . Situation entspricht vergaberechtlichen Präklusion § Abs. . geht hier Auftragsvergabe atypische Situation Altkonzessionär erfolgloser Bewerber Überlassungsanspruch § Abs. Satz ausgesetzt ist allein wirksam beauftragten neuen Konzessionär zusteht . ist geboten befreiende Netzüberlassung bloß vermeintlich Wegerechtsberechtigten ermöglichen . Förderung diskriminierungsfreien Wettbewerbs Netz kann Altkonzessionär unabhängig Verhalten Auswahlverfahren Anspruch § Abs. Satz EnWG geltend machen Anspruchsteller Aktivlegitimation fehlt wirksam neuer Konzessionär geworden ist . ist verwirkt . kann dahinstehen Berufungsgericht angenommen hat Einwendungen § Abs. aF vornherein allgemeinen Verwirkung § unterliegen . Jedenfalls hat Berufungsgericht Verwirkung Ergebnis Recht verneint . § öffentlichen Interesse hier Wettbewerbs Wegerecht Verbesserung Versorgungsbedingungen angeordnete Nichtigkeit kann allenfalls ganz engen Grenzen Berufung Treu Glauben überwunden werden vgl. Urteil 1 . August . . Voraussetzungen liegen Streitfall schon vorliegenden Entscheidung unklaren Rechtslage . . Ebenfalls Erfolg wendet Revision Berufungsgericht vertragliche Übereignungsansprüche verneint hat Klägerin kartellrechtlichen Gründen Geltendmachung gehindert sei . Zwar kann Rechtsprechung Senats Geltung § vereinbarter vertraglicher Anspruch Begründung verneint werden jedenfalls gesetzlicher Anspruch § Abs. Satz besteht vgl. Urteil 29 . September WuW/E DE-R . . Endschaftsbestimmung . Klägerin muss aber § entgegenhalten lassen Beklagte Konzessionsvergabe unbillig behindert worden ist . Abtretung Ansprüche Netzübertragung Endschaftsbestimmungen erfolgte Abschluss Auswahlverfahrens Zeitpunkt unbillige Behinderung rechtlich fehlerhaften Auswahlkriterien gestützten Einwendungen Beklagten bereits entstanden waren . Durchsetzung Anspruchs Endschaftsbestimmung steht Einwand unzulässiger Rechtsausübung § Auswahlentscheidung Gemeinde Lasten bisherigen Netzbetreibers Gebot diskriminierungsfreien Zugangs § Abs. § Abs. aF verstößt . Vollzug Betreiberwechsels gestellte vertragliche Übereignungsverlangen beruht dann Rechtsverstoß vertieft ebenso Höch/Stracke . Umständen kann dahinstehen Klägerin bereits Aktivlegitimation vertraglichen Anspruch fehlt Abtretung Rechte alten Konzessionsverträgen einheitliches Geschäft Nichtigkeit neuen Konzessionsverträge erfasst wird vgl. § Urteil 24 . Oktober XI NJW-RR . . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung . Kart Entscheidung