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NAMEN
Verkündet
:
18
.
Oktober
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamt
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Stornierungsentgelt
§
;
14f
;
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
hat
Entgelte
Benutzung
Eisenbahninfrastruktur
Eisenbahnverkehrsunternehmen
Beachtung
eisenbahnrechtlichen
Entgeltgrundsätze
billigem
Ermessen
.
S.
§
festzusetzen
.
Urteil
18
.
Oktober
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
28
.
Juni
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
1
.
Kartellsenats
Oberlandesgerichts
3
.
März
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
beklagte
Netz
AG
Tochtergesellschaft
Deutsche
Bahn
AG
ist
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
.
S.
§
Abs.
Eisenbahngesetz
.
unterhält
nahezu
gesamte
Schienennetz
.
Klägerin
Eisenbahnverkehrsunternehmen
nutzt
Netz
Rahmen
Schienengüterverkehrs
.
Parteien
streiten
Höhe
Entgelts
Stornierungen
.
Bedingungen
Netzzugangs
Entgeltgrundsätze
legt
Netz
§
Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung
Schienennetz-Benutzungsbedingungen
.
ge
schließt
Netzzugang
interessierten
Eisenbahnverkehrsunternehmen
Infrastrukturnutzungsverträge
.
Verträge
sind
wiederum
Grundlage
konkrete
Trassennutzung
abzuschließenden
Einzelnutzungsverträge
.
Einzelnutzungsverträge
werden
einjährigen
Zeitraum
Gültigkeit
Netzfahrplans
geschlossen
Nutzung
Trasse
Netzfahrplans
sog.
Gelegenheitsverkehr
.
S.
§
EIBV
.
Entgelte
Leistungen
setzt
Netz
Trassenpreislisten
.
S.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
EIBV
jeweils
Netzfahrplanperiode
gelten
.
9
.
Dezember
Kraft
gesetzten
Trassenpreissystem
erhöhte
Netz
Entgelte
Eisenbahnverkehrsunternehmen
Stornierung
Trassenbestellung
zahlen
hat
.
Klägerin
widersprach
Erhöhung
.
Klage
begehrt
Feststellung
Erhöhung
Stornierungsentgelte
9
.
Dezember
unbillig
ist
Vertragsverhältnis
Parteien
Auswirkungen
hat
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
.
erkennenden
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Beklagten
verlangte
Preis
Stornierungen
sei
§
Abs.
Klägerin
unverbindlich
.
hat
ausgeführt
:
Vertragsverhältnis
Parteien
sei
§
anwendbar
.
einseitiges
Leistungsbestimmungsrecht
Beklagten
ergebe
Infrastrukturnutzungsvertrag
auch
Gesetz
.
Beklagte
richte
Abschluss
Einzelnutzungsverträge
Übereinstimmung
eisenbahnrechtlichen
Bestimmungen
jeweils
gültigen
Trassenpreisliste
einseitig
festgelegt
habe
räume
Vertragspartnern
Verhandlungsspielraum
.
Billigkeitskontrolle
§
werde
preisrechtlichen
Bestimmungen
Allgemeinen
Eisenbahngesetzes
Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung
ausgeschlossen
.
Beklagten
bleibe
Preisgestaltung
privatautonomer
Ermessensspielraum
.
ausreichender
Schutz
Zugangsberechtigten
werde
Vorabprüfungsverfahren
Bundesnetzagentur
§
Nachprüfungsverfahren
§
gewährleistet
.
Prüfungsbefugnisse
Bundesnetzagentur
bezögen
Einhaltung
eisenbahnrechtlichen
Vorschriften
hätten
Gewährung
freien
Netzzugangs
Blick
.
bleibe
materielle
Zivilrecht
anwendbar
Netzzugang
privatrechtlich
ausgestaltet
sei
.
Streit
Pflicht
Zahlung
Nutzungsentgelten
seien
grundsätzlich
Zivilgerichte
Entscheidung
berufen
.
Regulierungsbehörde
sei
zumindest
dann
Zurückhaltung
geboten
typisch
zivilrechtliche
Streitfragen
gehe
.
Beklagte
sei
obliegenden
Beweislast
nachgekommen
.
sektorspezifischen
Rechtsgrundsätze
sei
Höhe
Stornierung
entgangenen
Einnahmen
tungsmehraufwands
Bemessung
Stornierungsentgelte
maßgeblich
.
habe
Beklagte
Zahlen
vorgetragen
.
könne
Umfang
Preisfaktoren
festgestellt
werden
.
gehe
Lasten
Beklagten
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
angenommen
hat
ist
§
Preisfestsetzung
Beklagten
anwendbar
.
Voraussetzung
Anwendbarkeit
Norm
ist
grundsätzlich
ausdrückliche
konkludente
rechtsgeschäftliche
Vereinbarung
Partei
einseitige
Willenserklärung
Inhalt
Vertragsleistung
bestimmen
kann
Urteil
18
.
Oktober
Stromnetznutzungsentgelt
;
Urteil
15
.
Februar
;
Urteil
28
.
April
XI
.
.
derartige
Vereinbarung
Infrastrukturnutzungsvertrag
Parteien
sehen
ist
Grundlage
Einzelnutzungsverträge
geschlossen
werden
Geltung
jeweiligen
Tarifpreisliste
Netz
vorsieht
kann
offen
bleiben
.
§
ist
auch
Fällen
anwendbar
Parteien
Vertragsschluss
Preis
einigen
konnten
Vertrag
aber
dennoch
durchgeführt
haben
zumutbare
Alternative
Verfügung
stand
Urteil
2
.
April
f.
Werkmilchabzug
;
Urteil
7
.
Februar
.
Stromnetznutzungsentgelt
.
So
liegt
Fall
hier
.
Klägerin
hat
Erhöhung
Stornierungsentgelte
Netz
widersprochen
jeweiligen
zungsverträge
Netz
geschlossen
hat
.
Dementsprechend
hat
Stornierungsentgelte
nur
zuvor
festgesetzten
Höhe
gezahlt
.
Rechtsfolge
Einigungsmangels
wäre
gemäß
§
Abs.
Satz
Einzelnutzungsverträge
Zweifel
wirksam
gekommen
Leistungsbeziehungen
Parteien
Bereicherungsrecht
rückabzuwickeln
wären
.
erscheint
interessengerecht
.
Vertragslücke
kann
sinnvoller
Weise
nur
analoge
Anwendung
§
geschlossen
werden
.
Anwendung
§
ist
Berufungsgericht
ebenfalls
zutreffend
angenommen
hat
Regelungen
Allgemeinen
Eisenbahngesetzes
Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung
ausgeschlossen
.
Maßstäbe
eisenbahnrechtlichen
Regulierungsrechts
decken
vollständig
Begriff
Billigkeit
§
.
eisenbahnrechtlichen
Regeln
haben
Ziel
Bandbreite
allgemein
zulässiger
Entgelte
bestimmen
unterschritten
werden
darf
.
§
Abs.
sind
Entgelte
Nutzung
Eisenbahninfrastruktur
so
bemessen
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Erbringung
Pflichtleistungen
Absatz
Norm
insgesamt
entstehenden
Kosten
marktüblichen
Rendite
ausgeglichen
werden
.
sind
Maßstäbe
Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung
beachten
.
§
Abs.
EIBV
sind
Berechnung
Entgelte
Anreize
Verringerung
Störungen
Erhöhung
Leistungsfähigkeit
Schienennetzes
schaffen
.
§
Abs.
kann
Wegeentgelt
Bestandteil
enthalten
Kosten
umweltbezogener
Auswirkungen
Zugbetriebs
Knappheit
kapazität
Rechnung
trägt
.
§
Abs.
EIBV
müssen
Entgelte
diskriminierungsfrei
sein
.
Zweck
Regelungssystems
besteht
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Eisenbahnverkehrsunternehmen
diskriminierungsfreien
Zugang
Eisenbahninfrastruktur
ermöglichen
Weise
betriebssicheres
attraktives
wettbewerbskonformes
Verkehrsangebot
Schiene
gewährleisten
.
Maßstab
Billigkeit
bezieht
Interessenlage
Parteien
Berücksichtigung
Vertragszwecks
Bedeutung
Leistung
angemessener
Gegenwert
ermitteln
ist
Urteil
18
.
Oktober
.
.
;
Urteil
4
.
April
.
.
;
Urteil
30
.
Mai
.
Maßstab
wird
zwar
eisenbahnrechtlichen
Entgeltbemessungsgrundsätze
konkretisiert
vgl.
Urteil
18
.
Oktober
Stromnetznutzungsentgelt
;
Urteil
7
.
Februar
.
Stromnetznutzungsentgelt
;
Urteil
4
.
März
.
Stromnetznutzungsentgelt
.
Dennoch
verbleibt
eigenständiger
Anwendungsbereich
§
geboten
erscheinen
lässt
Norm
öffentlich-rechtlichen
Eisenbahnrecht
anzuwenden
N&R
.
13
;
Kramer
Eisenbahnrecht
Stand
.
.
§
ist
prüfen
Netz
Rahmen
eisenbahnrechtlichen
Regulierungsrecht
bestehenden
Ermessens
Preisfestsetzung
auch
diskriminierungsfreien
Netzzugang
hinausgehenden
Interessen
Klägerin
angemessen
berücksichtigt
hat
.
Anwendbarkeit
§
eisenbahnrechtlichen
Vorschriften
spricht
auch
Umstand
entsprechenden
Verfahrensregeln
unterschiedlich
ausgestaltet
sind
.
Klage
§
Abs.
billige
Entgelt
Gericht
festsetzen
lassen
kann
Eisenbahnverkehrsunternehmen
weitere
Voraussetzungen
erheben
.
Klage
führt
zwingend
Überprüfung
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
festgesetzten
Entgelts
gegebenenfalls
Herabsetzung
noch
billigem
Ermessen
entsprechenden
Betrag
Wirkung
tunc
.
Möglichkeiten
Eisenbahnverkehrsunternehmens
Allgemeinen
Eisenbahngesetz
hoch
empfundene
Preisforderung
wehren
sind
deutlich
schwächer
ausgestaltet
.
Unternehmen
hat
rechtliche
Möglichkeit
Regulierungsbehörde
Vorabprüfung
Entgelthöhen
§
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
veranlassen
.
kann
Wortlaut
§
Abs.
Satz
nur
dann
Einzelnutzungsvertrag
Meinungsverschiedenheit
angemessenen
Preis
gekommen
ist
Antrag
Überprüfung
Entgelte
stellen
.
Auch
Vorschrift
analog
Fall
anwendbar
sein
sollte
Vertrag
Fehlens
Einigung
Teil
Entgeltregelung
hier
Stornierungsentgelt
Übrigen
wirksam
gekommen
ist
bleibt
doch
jedenfalls
Ermessen
Regulierungsbehörde
Frage
beanstandeten
Entgelte
überprüft
.
Umfangs
Ermessens
besteht
Schrifttum
Streit
Entschließungsermessen
Kramer
Eisenbahnrecht
Stand
.
;
.
Schmitt/Staebe
Einführung
EisenbahnRegulierungsrecht
.
.
Jedenfalls
ist
Regulierungsbehörde
verpflichtet
Antrag
ausnahmslos
Prüfverfahren
einzutreten
.
-9-
Unklar
ist
auch
Rechtsfolge
begründeten
Antrags
.
Zwar
heißt
Abs.
Regulierungsbehörde
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Änderung
Entscheidung
verpflichten
Vertragsbedingungen
selbst
festlegen
entgegenstehende
Verträge
unwirksam
erklären
kann
.
aber
§
Abs.
Satz
ausdrücklich
geregelt
nur
Wirkung
Zukunft
geschehen
kann
auch
rückwirkend
ergibt
Wortlaut
Gesetzes
.
Jedenfalls
erscheint
zweifelhaft
Entscheidung
Regulierungsbehörde
auch
Verträge
Trassennutzungen
erfassen
kann
Zeitpunkt
behördlichen
Entscheidung
schon
abgeschlossen
sind
kurzfristig
beantragten
Gelegenheitsverkehr
vorkommen
kann
.
Entgelte
§
Abs.
EIBV
Eisenbahnverkehrsunternehmen
gleicher
Weise
berechnen
sind
steht
Anwendung
Unternehmens
entsprechende
Klage
Zivilgericht
erhoben
hat
.
Auch
dann
Entgelte
Art
allgemeinen
Tarifs
festgesetzt
werden
kann
§
anwendbar
sein
Urteil
18
.
Oktober
Stromnetznutzungsentgelt
;
Urteil
7
.
Februar
.
Stromnetznutzungsentgelt
;
Urteil
4
.
März
.
Stromnetznutzungsentgelt
;
Urteil
13
.
Juni
ZR
.
.
gilt
auch
vorliegenden
Fall
Rechtsverhältnis
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Eisenbahnverkehrsunternehmen
§
Abs.
zivilrechtlich
ausgestaltet
ist
.
ist
auch
Anwendung
§
eröffnet
.
Eisenbahnverkehrsunternehmen
Klage
§
Abs.
erhoben
haben
gegebenenfalls
höheres
Entgelt
zahlen
müssen
klagenden
nehmen
steht
.
kann
Anwendung
Maßstäbe
§
Einzelfällen
ohnehin
unterschiedlichen
Ergebnissen
führen
.
hat
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Festsetzung
Entgelte
Urteil
Zivilgerichts
folgende
Netzfahrplanperiode
etwaige
sachlich
gerechtfertigte
Schlechterstellungen
anderen
Unternehmen
Änderung
Tarifpreissystems
beseitigen
.
2
.
sind
Entgelte
Benutzung
Eisenbahninfrastruktur
gemäß
§
Abs.
billigem
Ermessen
festzusetzen
.
Beweislast
tatsächlichen
Voraussetzungen
Billigkeit
.
S.
§
trägt
Leistungsbestimmungsrecht
eingeräumt
ist
Urteil
5
.
Februar
5
f.
;
Urteil
18
.
Oktober
Stromnetznutzungsentgelt
hier
also
Netz
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
festgestellt
Netz
Tatsachen
Billigkeit
Stornierungsentgelte
ergeben
soll
ausreichender
Weise
dargelegt
hat
.
Revision
rügt
insoweit
Verstoß
Gebot
rechtlichen
Gehörs
Berufungsgericht
Beweisantritten
Beklagten
Möglichkeiten
Weitervermietung
stornierten
Trassen
Erzielung
bedingten
Mehrerlösen
Verletzung
Art
.
Abs.
GG
nachgegangen
sei
.
Rüge
ist
unbegründet
.
Beweisantritten
zugrunde
liegende
Sachvortrag
ist
Berufungsgericht
Rechtsfehler
angenommen
hat
geeignet
Überprüfung
Beklagten
festgesetzten
Stornierungsentgelte
Merkmals
billigen
Ermessens
§
Abs.
ermöglichen
.
fehlen
Angaben
Umfang
Weitervermarktung
stornierter
Trassen
erzielten
Umsätzen
auch
Stornierung
ersparten
Aufwendungen
verbundenen
Verwaltungsmehraufwand
.
hätte
Beklagte
Preiskalkulation
insoweit
offenlegen
müssen
Berufungsgericht
erforderlichen
Feststellungen
ermöglichen
.
getan
hat
geht
Lasten
.
Meier-Beck
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung