NAMEN Verkündet : 18 . Oktober Justizhauptsekretärin Urkundsbeamt Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Stornierungsentgelt § ; 14f ; Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat Entgelte Benutzung Eisenbahninfrastruktur Eisenbahnverkehrsunternehmen Beachtung eisenbahnrechtlichen Entgeltgrundsätze billigem Ermessen . S. § festzusetzen . Urteil 18 . Oktober Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 28 . Juni Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 1 . Kartellsenats Oberlandesgerichts 3 . März wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : beklagte Netz AG Tochtergesellschaft Deutsche Bahn AG ist Eisenbahninfrastrukturunternehmen . S. § Abs. Eisenbahngesetz . unterhält nahezu gesamte Schienennetz . Klägerin Eisenbahnverkehrsunternehmen nutzt Netz Rahmen Schienengüterverkehrs . Parteien streiten Höhe Entgelts Stornierungen . Bedingungen Netzzugangs Entgeltgrundsätze legt Netz § Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung Schienennetz-Benutzungsbedingungen . ge schließt Netzzugang interessierten Eisenbahnverkehrsunternehmen Infrastrukturnutzungsverträge . Verträge sind wiederum Grundlage konkrete Trassennutzung abzuschließenden Einzelnutzungsverträge . Einzelnutzungsverträge werden einjährigen Zeitraum Gültigkeit Netzfahrplans geschlossen Nutzung Trasse Netzfahrplans sog. Gelegenheitsverkehr . S. § EIBV . Entgelte Leistungen setzt Netz Trassenpreislisten . S. § Abs. Satz § Abs. EIBV jeweils Netzfahrplanperiode gelten . 9 . Dezember Kraft gesetzten Trassenpreissystem erhöhte Netz Entgelte Eisenbahnverkehrsunternehmen Stornierung Trassenbestellung zahlen hat . Klägerin widersprach Erhöhung . Klage begehrt Feststellung Erhöhung Stornierungsentgelte 9 . Dezember unbillig ist Vertragsverhältnis Parteien Auswirkungen hat . Landgericht hat Klage stattgegeben . Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen . erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat angenommen Beklagten verlangte Preis Stornierungen sei § Abs. Klägerin unverbindlich . hat ausgeführt : Vertragsverhältnis Parteien sei § anwendbar . einseitiges Leistungsbestimmungsrecht Beklagten ergebe Infrastrukturnutzungsvertrag auch Gesetz . Beklagte richte Abschluss Einzelnutzungsverträge Übereinstimmung eisenbahnrechtlichen Bestimmungen jeweils gültigen Trassenpreisliste einseitig festgelegt habe räume Vertragspartnern Verhandlungsspielraum . Billigkeitskontrolle § werde preisrechtlichen Bestimmungen Allgemeinen Eisenbahngesetzes Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung ausgeschlossen . Beklagten bleibe Preisgestaltung privatautonomer Ermessensspielraum . ausreichender Schutz Zugangsberechtigten werde Vorabprüfungsverfahren Bundesnetzagentur § Nachprüfungsverfahren § gewährleistet . Prüfungsbefugnisse Bundesnetzagentur bezögen Einhaltung eisenbahnrechtlichen Vorschriften hätten Gewährung freien Netzzugangs Blick . bleibe materielle Zivilrecht anwendbar Netzzugang privatrechtlich ausgestaltet sei . Streit Pflicht Zahlung Nutzungsentgelten seien grundsätzlich Zivilgerichte Entscheidung berufen . Regulierungsbehörde sei zumindest dann Zurückhaltung geboten typisch zivilrechtliche Streitfragen gehe . Beklagte sei obliegenden Beweislast nachgekommen . sektorspezifischen Rechtsgrundsätze sei Höhe Stornierung entgangenen Einnahmen tungsmehraufwands Bemessung Stornierungsentgelte maßgeblich . habe Beklagte Zahlen vorgetragen . könne Umfang Preisfaktoren festgestellt werden . gehe Lasten Beklagten . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand . 1 . Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat ist § Preisfestsetzung Beklagten anwendbar . Voraussetzung Anwendbarkeit Norm ist grundsätzlich ausdrückliche konkludente rechtsgeschäftliche Vereinbarung Partei einseitige Willenserklärung Inhalt Vertragsleistung bestimmen kann Urteil 18 . Oktober Stromnetznutzungsentgelt ; Urteil 15 . Februar ; Urteil 28 . April XI . . derartige Vereinbarung Infrastrukturnutzungsvertrag Parteien sehen ist Grundlage Einzelnutzungsverträge geschlossen werden Geltung jeweiligen Tarifpreisliste Netz vorsieht kann offen bleiben . § ist auch Fällen anwendbar Parteien Vertragsschluss Preis einigen konnten Vertrag aber dennoch durchgeführt haben zumutbare Alternative Verfügung stand Urteil 2 . April f. Werkmilchabzug ; Urteil 7 . Februar . Stromnetznutzungsentgelt . So liegt Fall hier . Klägerin hat Erhöhung Stornierungsentgelte Netz widersprochen jeweiligen zungsverträge Netz geschlossen hat . Dementsprechend hat Stornierungsentgelte nur zuvor festgesetzten Höhe gezahlt . Rechtsfolge Einigungsmangels wäre gemäß § Abs. Satz Einzelnutzungsverträge Zweifel wirksam gekommen Leistungsbeziehungen Parteien Bereicherungsrecht rückabzuwickeln wären . erscheint interessengerecht . Vertragslücke kann sinnvoller Weise nur analoge Anwendung § geschlossen werden . Anwendung § ist Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat Regelungen Allgemeinen Eisenbahngesetzes Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung ausgeschlossen . Maßstäbe eisenbahnrechtlichen Regulierungsrechts decken vollständig Begriff Billigkeit § . eisenbahnrechtlichen Regeln haben Ziel Bandbreite allgemein zulässiger Entgelte bestimmen unterschritten werden darf . § Abs. sind Entgelte Nutzung Eisenbahninfrastruktur so bemessen Eisenbahninfrastrukturunternehmen Erbringung Pflichtleistungen Absatz Norm insgesamt entstehenden Kosten marktüblichen Rendite ausgeglichen werden . sind Maßstäbe Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung beachten . § Abs. EIBV sind Berechnung Entgelte Anreize Verringerung Störungen Erhöhung Leistungsfähigkeit Schienennetzes schaffen . § Abs. kann Wegeentgelt Bestandteil enthalten Kosten umweltbezogener Auswirkungen Zugbetriebs Knappheit kapazität Rechnung trägt . § Abs. EIBV müssen Entgelte diskriminierungsfrei sein . Zweck Regelungssystems besteht § Abs. Satz Abs. Satz Eisenbahnverkehrsunternehmen diskriminierungsfreien Zugang Eisenbahninfrastruktur ermöglichen Weise betriebssicheres attraktives wettbewerbskonformes Verkehrsangebot Schiene gewährleisten . Maßstab Billigkeit bezieht Interessenlage Parteien Berücksichtigung Vertragszwecks Bedeutung Leistung angemessener Gegenwert ermitteln ist Urteil 18 . Oktober . . ; Urteil 4 . April . . ; Urteil 30 . Mai . Maßstab wird zwar eisenbahnrechtlichen Entgeltbemessungsgrundsätze konkretisiert vgl. Urteil 18 . Oktober Stromnetznutzungsentgelt ; Urteil 7 . Februar . Stromnetznutzungsentgelt ; Urteil 4 . März . Stromnetznutzungsentgelt . Dennoch verbleibt eigenständiger Anwendungsbereich § geboten erscheinen lässt Norm öffentlich-rechtlichen Eisenbahnrecht anzuwenden N&R . 13 ; Kramer Eisenbahnrecht Stand . . § ist prüfen Netz Rahmen eisenbahnrechtlichen Regulierungsrecht bestehenden Ermessens Preisfestsetzung auch diskriminierungsfreien Netzzugang hinausgehenden Interessen Klägerin angemessen berücksichtigt hat . Anwendbarkeit § eisenbahnrechtlichen Vorschriften spricht auch Umstand entsprechenden Verfahrensregeln unterschiedlich ausgestaltet sind . Klage § Abs. billige Entgelt Gericht festsetzen lassen kann Eisenbahnverkehrsunternehmen weitere Voraussetzungen erheben . Klage führt zwingend Überprüfung Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgesetzten Entgelts gegebenenfalls Herabsetzung noch billigem Ermessen entsprechenden Betrag Wirkung tunc . Möglichkeiten Eisenbahnverkehrsunternehmens Allgemeinen Eisenbahngesetz hoch empfundene Preisforderung wehren sind deutlich schwächer ausgestaltet . Unternehmen hat rechtliche Möglichkeit Regulierungsbehörde Vorabprüfung Entgelthöhen § Abs. Nr. Abs. Nr. veranlassen . kann Wortlaut § Abs. Satz nur dann Einzelnutzungsvertrag Meinungsverschiedenheit angemessenen Preis gekommen ist Antrag Überprüfung Entgelte stellen . Auch Vorschrift analog Fall anwendbar sein sollte Vertrag Fehlens Einigung Teil Entgeltregelung hier Stornierungsentgelt Übrigen wirksam gekommen ist bleibt doch jedenfalls Ermessen Regulierungsbehörde Frage beanstandeten Entgelte überprüft . Umfangs Ermessens besteht Schrifttum Streit Entschließungsermessen Kramer Eisenbahnrecht Stand . ; . Schmitt/Staebe Einführung EisenbahnRegulierungsrecht . . Jedenfalls ist Regulierungsbehörde verpflichtet Antrag ausnahmslos Prüfverfahren einzutreten . -9- Unklar ist auch Rechtsfolge begründeten Antrags . Zwar heißt Abs. Regulierungsbehörde Eisenbahninfrastrukturunternehmen Änderung Entscheidung verpflichten Vertragsbedingungen selbst festlegen entgegenstehende Verträge unwirksam erklären kann . aber § Abs. Satz ausdrücklich geregelt nur Wirkung Zukunft geschehen kann auch rückwirkend ergibt Wortlaut Gesetzes . Jedenfalls erscheint zweifelhaft Entscheidung Regulierungsbehörde auch Verträge Trassennutzungen erfassen kann Zeitpunkt behördlichen Entscheidung schon abgeschlossen sind kurzfristig beantragten Gelegenheitsverkehr vorkommen kann . Entgelte § Abs. EIBV Eisenbahnverkehrsunternehmen gleicher Weise berechnen sind steht Anwendung Unternehmens entsprechende Klage Zivilgericht erhoben hat . Auch dann Entgelte Art allgemeinen Tarifs festgesetzt werden kann § anwendbar sein Urteil 18 . Oktober Stromnetznutzungsentgelt ; Urteil 7 . Februar . Stromnetznutzungsentgelt ; Urteil 4 . März . Stromnetznutzungsentgelt ; Urteil 13 . Juni ZR . . gilt auch vorliegenden Fall Rechtsverhältnis Eisenbahninfrastrukturunternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen § Abs. zivilrechtlich ausgestaltet ist . ist auch Anwendung § eröffnet . Eisenbahnverkehrsunternehmen Klage § Abs. erhoben haben gegebenenfalls höheres Entgelt zahlen müssen klagenden nehmen steht . kann Anwendung Maßstäbe § Einzelfällen ohnehin unterschiedlichen Ergebnissen führen . hat Eisenbahninfrastrukturunternehmen Festsetzung Entgelte Urteil Zivilgerichts folgende Netzfahrplanperiode etwaige sachlich gerechtfertigte Schlechterstellungen anderen Unternehmen Änderung Tarifpreissystems beseitigen . 2 . sind Entgelte Benutzung Eisenbahninfrastruktur gemäß § Abs. billigem Ermessen festzusetzen . Beweislast tatsächlichen Voraussetzungen Billigkeit . S. § trägt Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt ist Urteil 5 . Februar 5 f. ; Urteil 18 . Oktober Stromnetznutzungsentgelt hier also Netz . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt Netz Tatsachen Billigkeit Stornierungsentgelte ergeben soll ausreichender Weise dargelegt hat . Revision rügt insoweit Verstoß Gebot rechtlichen Gehörs Berufungsgericht Beweisantritten Beklagten Möglichkeiten Weitervermietung stornierten Trassen Erzielung bedingten Mehrerlösen Verletzung Art . Abs. GG nachgegangen sei . Rüge ist unbegründet . Beweisantritten zugrunde liegende Sachvortrag ist Berufungsgericht Rechtsfehler angenommen hat geeignet Überprüfung Beklagten festgesetzten Stornierungsentgelte Merkmals billigen Ermessens § Abs. ermöglichen . fehlen Angaben Umfang Weitervermarktung stornierter Trassen erzielten Umsätzen auch Stornierung ersparten Aufwendungen verbundenen Verwaltungsmehraufwand . hätte Beklagte Preiskalkulation insoweit offenlegen müssen Berufungsgericht erforderlichen Feststellungen ermöglichen . getan hat geht Lasten . Meier-Beck Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung