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2881 lines
26 KiB

NAMEN
Verkündet
:
4
November
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Strom
Telefon
§
Abs.
Abs.
Nr.
§
Beeinträchtigt
marktbeherrschendes
Unternehmen
mißbräuchlicher
Ausnutzung
marktbeherrschenden
Stellung
Wettbewerbsmöglichkeiten
anderer
Unternehmen
beherrschten
Drittmarkt
kann
Drittmarkt
tätiger
Wettbewerber
Unterlassung
verlangen
.
räumlich
relevante
Markt
Versorgung
Kleinverbrauchern
elektrischer
Energie
wird
auch
Liberalisierung
Energiemarktes
Versorgungsgebiet
örtlichen
Netzbetreibers
bestimmt
weit
überwiegende
Teil
abgenommenen
Energiemenge
hier
:
%
weiterhin
Netzbetreiber
geliefert
wird
.
Kopplungsangebot
marktbeherrschender
Stromversorger
Strom
Telekommunikationsdienstleistungen
vergünstigten
Gesamtgrundpreis
anbietet
ist
grundsätzlich
beanstanden
Zwangskopplung
vorliegt
Telekommunikationsmarkt
Marktzutrittsschranken
Wettbewerber
begründet
werden
.
.
4
November
OLG
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
30
.
September
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
Kartellsenats
Oberlandesgerichts
18
.
April
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Deutsche
AG
.
Beklagte
ist
regional
tätiges
Stromversorgungsunternehmen
ca.
Kunden
Strom
beliefert
Mehrheitsbesitz
Beteiligungsgesellschaft
mbH
befindet
.
Beklagte
Geschäftsanteile
%
Stadt
%
Beklagten
%
B.
Landesbank
gehalten
werden
bietet
Telekommunikationsdienstleistungen
.
Klage
wendet
Klägerin
Kopplungsangebote
Beklagte
teilweise
gemeinsam
Beklagten
teilweise
gemeinsam
anderen
örtlichen
Energieversorgern
Strombezug
Internetanschluß
einheitlichen
monatlichen
Grundpreis
angeboten
hat
.
So
bewarb
Beklagte
Stadtwerken
Tarif
Bezeichnung
combitel
"
folgt
:






"
#
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<
=
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E



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"
?

SMQ
"


W76/

ZY?["]\&Z^_M`Yab.3

"
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*S
#
"
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*
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\6
?

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Em

F
/

s4*A
?


?

?
Klägerin
sieht
Angeboten
Beklagten
Werbung
Mißbrauch
marktbeherrschenden
Stellung
Beklagten
anderen
örtlichen
Stromversorger
wettbewerbswidriges
Verhalten
Gesichtspunkt
grundgesetzwidrigen
"
Rückverstaatlichung
"
Telefonmarktes
kommunalrechtlich
unzulässigen
erwerbswirtschaftlichen
Betätigung
Beklagten
unmittelbar
mittelbar
beteiligter
Gebietskörperschaften
unlauteren
Kopplungsangebots
Verstoßes
Preisangabenverordnung
.
Klage
Beklagten
untersagt
werden
soll
Abschluß
Stromlieferungsverträgen
und/oder
Internetanschlußverträgen
werben
Bezug
Strom
und/oder
Telefonund/oder
Internetdienstleistungen
preisvergünstigt
angeboten
wird
Kunde
zugleich
Stromkunde
Beklagten
ist
Telefonanschlußvertrag
Beklagten
abschließt
Vertrag
abschließt
zugleich
Stromkunde
Beklagten
Stadtwerke
-Elektrizitätswerke
AG
ist
stigungen
tatsächlich
gewähren
ferner
weiteren
Hilfsanträgen
konkrete
Werbung
Beklagten
vorgenannten
anderen
Energieversorger
richtet
ist
Vorinstanzen
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Berufungsanträge
.
Beklagten
treten
Rechtsmittel
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
insgesamt
zulässig
.
Umstand
Berufungsgericht
Revisionszulassung
grundsätzlichen
Bedeutung
begründet
hat
Frage
zukomme
privatrechtlich
organisierte
Unternehmen
teilweise
Besitz
öffentlichen
Hand
befinden
Gebiet
Telekommunikation
betätigen
dürften
beschränkt
Nachprüfbarkeit
Berufungsurteils
.
Revisionszulassung
kann
bestimmte
Rechtsfrage
beschränkt
werden
;
entsprechende
Auslegung
Wortlaut
Tenors
unbeschränkten
Zulassung
kommt
Betracht
.
Begründung
Klageanspruchs
geltend
gemachten
Unzulässigkeit
Betätigung
Unternehmen
staatlichem
kommunalem
Besitz
Gebiet
Telekommunikation
auch
nur
gleichwertigen
rechtlichen
Rechtfertigungen
Klageanspruchs
darstellt
kann
Begründung
Zulassungsentscheidung
auch
Zulassung
Revision
nur
Teils
Streitgegenstands
gesehen
werden
.
Sache
bleibt
Revision
Erfolg
.
richt
hat
Klage
Ergebnis
zutreffend
Betracht
kommenden
rechtlichen
Gesichtspunkten
unbegründet
angesehen
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Anspruch
Beklagte
§
.
V.m
.
§
Abs.
Abs.
Nr.
verneint
Klägerin
dargetan
habe
Beklagte
sachlich
relevanten
Markt
Belieferung
Kleinkunden
Strom
marktbeherrschende
Stellung
verfüge
.
könnte
nur
ausgegangen
werden
räumlich
relevanten
Markt
gesamte
Bundesgebiet
nur
regionalen
Markt
abgestellt
werde
Beklagte
tätig
sei
.
sei
Liberalisierung
Strommarktes
jedoch
mehr
rechtfertigen
.
Unstreitig
gebe
Stromanbieter
ares
RWE/Avanza
e.on
bundesweit
tätig
seien
mithin
auch
Kunden
örtlichen
Versorgungsbereich
Beklagten
Stromlieferverträge
abschließen
könnten
.
Marktabschottende
Maßnahmen
Bezug
Versorgungsgebiet
Beklagten
seien
dargetan
.
Beklagte
habe
vorgetragen
stelle
anderen
Stromversorgern
Verteilungsnetz
Durchleitung
angemessenen
veröffentlichten
Bedingungen
Verfügung
;
zahlreiche
Stromhändler
belieferten
Abnehmer
Netzgebiet
.
Beklagte
Vortrag
Durchleitung
verweigere
behaupte
auch
Klägerin
.
Auch
sonst
zeige
Umstände
rechtfertigen
könnten
örtlich
relevanten
Markt
Belieferung
Privatkunden
Netzgebiet
Beklagten
abzustellen
.
Insbesondere
sei
angängig
Hinweis
hohen
Kundenanteil
Beklagten
behaupteten
%
schließen
Wettbewerb
überregional
tätigen
Stromanbietern
geringen
Wechselquote
stattfinde
.
Unabhängig
könne
auch
sachlich
gerechtfertigte
Beeinträchtigung
Wettbewerbsmöglichkeiten
Klägerin
Telekommunikationsmarkt
angenommen
werden
.
Angebot
gemeinsamen
Grundpreises
Bezug
Strom
Beklagten
Inanspruchnahme
Telefondienstleistungen
Beklagten
sei
Leistungswettbewerb
fremde
Kopplung
zusammengehörenden
Leistungen
sehen
.
liege
Zwangskopplung
noch
werde
begehrte
weniger
begehrten
Leistung
gekoppelt
etwa
Absatz
fördern
fast
Haushalt
Nachfrage
Bezug
Strom
auch
Telefonanschluß
vorhanden
sei
.
Leistungen
könnten
auch
willkürlich
zusammengefaßt
angesehen
werden
.
erreichten
Stand
Technik
zwischenzeitlich
geschaffenen
rechtlichen
Voraussetzungen
bestünden
sachliche
Berührungspunkte
;
Leistungen
wüchsen
zukünftig
Einsatz
bestimmter
Leistungstechniken
eng
"
Telefon
Steckdose
"
.
sei
auch
dargetan
Preisvorteil
gemeinsamen
Grundpreises
kaufmännischen
Grundsätzen
kalkuliert
wäre
etwa
Preis
überteuerte
Strompreise
"
subventioniert
werde
.
Angebot
attraktiven
Preisen
gehöre
ebenso
Weitergabe
Kostenvorteilen
erreichter
Synergieeffekte
Kernbereich
Leistungswettbewerbs
.
Maßnahmen
könnten
auch
marktbeherrschenden
Unternehmen
selbst
Erhaltung
Ausbau
Kundenstamms
dienten
versagt
werden
.
Auch
Höhe
gewährten
Preisvorteils
monatlich
etwa
DM
"
Anlockwirkung
"
eher
gering
erscheine
sei
befürchten
allein
massiven
Abwandern
Kunden
Klägerin
anderer
Telekommunikationsunternehmen
gerechnet
werden
müßte
.
2
.
Revision
hält
räumliche
Marktabgrenzung
gerichts
unzutreffend
.
Auffassung
liege
-9-
fenen
Kombinationsangebot
Beklagten
auch
sachlich
gerechtfertigte
Beeinträchtigung
Wettbewerbsmöglichkeiten
Klägerin
Sinne
§
Abs.
Nr.
Telekommunikationsmarkt
.
Berufungsgericht
verkenne
Kopplungsangebot
Weitergabe
Kostenvorteilen
erreichter
Synergieeffekte
"
gehe
.
Synergieeffekte
lägen
Beklagten
Beklagte
Strommarkt
Beklagte
Telekommunikationsmarkt
tätig
sei
.
Kopplungsangebot
würden
öffentlich-rechtlichen
Aufgaben
Kommunen
Bereich
Daseinsvorsorge
Stromversorgung
erlangte
Stellung
rein
privatwirtschaftlichen
Tätigkeit
Beteiligungsunternehmens
Telefondienstleistungen
verquickt
.
Verquickung
bestehe
konkret
Angebote
Beklagten
Motiv
Zielsetzung
verknüpft
würden
überkommene
gerade
Wettbewerb
errungene
Monopol
Beklagten
Strommarkt
Telekommunikationsmarkt
übertragen
zumindest
aber
noch
strukturbedingten
wettbewerbsfremden
Vorteil
anderen
Anbietern
nutzen
.
Weiterhin
setzten
Beklagten
strukturbedingte
Abhängigkeit
Stromverbraucher
Beklagten
preisverschleiernden
Anlockeffektes
neue
Abhängigkeiten
anderen
Markt
schaffen
.
naturgemäß
gehe
Angebot
kommunalen
Unternehmens
jeher
Monopolist
Bereich
Daseinsvorsorge
tätig
sei
"
Sogwirkung
"
Verbraucher
.
gründe
aber
Leistung
bestehender
Alternativen
Bereich
Daseinsvorsorge
Gewohnheit
Verbraucher
Unternehmen
versorgt
"
werden
.
Andererseits
gebe
Zwangssituation
Kunden
Wechsel
pelten
Angebot
auch
dann
festgehalten
werde
Telekommunikationsangebot
anderer
Unternehmen
auch
Klägerin
Telekommunikationsbestandteil
Kopplungsangebotes
überlegen
sei
.
3
.
Angriffe
Revision
haben
Ergebnis
Erfolg
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Klägerin
Unterlassungsanspruch
§
.
V.m
.
§
Abs.
zustehen
kann
Beklagte
sachlich
räumlich
relevanten
Strommarkt
marktbeherrschend
ist
mißbräuchlicher
Ausnutzung
marktbeherrschenden
Stellung
Wettbewerbsmöglichkeiten
anderer
Unternehmen
beherrschten
Telekommunikationsmarkt
Wettbewerb
erheblicher
Weise
beeinträchtigt
.
Beeinträchtigung
muß
beherrschten
Markt
kann
auch
Drittmarkt
eintreten
nur
erforderliche
Kausalzusammenhang
Marktbeherrschung
mißbilligten
Verhalten
wettbewerbsbeeinträchtigenden
Wirkung
gegeben
ist
KG
WuW/E
;
OLG
;
Möschel
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Langen/Bunte
Kartellrecht
9
.
Aufl
.
Rdn
.
.
entspricht
weiten
Fassung
Generalklausel
§
Abs.
mißbräuchliches
Verhalten
auch
beherrschten
Märkten
erfaßt
werden
sollte
vgl.
Begründung
Regierungsentwurf
Gesetzes
Änderung
BT-Drucks
.
S.
demgemäß
auch
Konkurrenten
Marktbeherrschers
Drittmarkt
geschützt
werden
Bornkamm
Langen/Bunte
aaO
§
Rdn
.
;
.
enger
Definition
Knöpfle/Leo
5
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Anwendung
§
Abs.
festzuhalten
ist
behinderte
Unternehmen
auch
beherrschten
Markt
tätig
sein
muß
Senat
§
Abs.
.
angenommen
hat
Urt
.
23.2.1988
WuW/E
Sonderungsverfahren
bedarf
Streitfall
Entscheidung
.
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
Berufungsgericht
marktbeherrschende
Stellung
Beklagten
verneint
hat
.
entscheidende
räumliche
Marktabgrenzung
bestimmt
tatsächlichen
räumlichen
Ausweichmöglichkeiten
Marktgegenseite
vgl.
WuW/E
f.
Sonderungsverfahren
;
.
WuW/E
Raiffeisen
hier
Kleinverbraucher
elektrischer
Energie
landwirtschaftliche
Kunden
Jahresverbrauch
unter
KWh
Stromabnahme
Niederspannungsnetzen
.
Kleinere
räumliche
Teilmärkte
sind
immer
dann
bilden
Austauschmöglichkeiten
Nachfrager
objektiven
Gründen
regional
begrenzt
sind
.
können
rechtliche
Schranken
ursächlich
sein
Bereich
leitungsgebundenen
Versorgungswirtschaft
Bereichsausnahme
§
.
Kartellverbot
ermöglichten
Konzessionsverträge
bestanden
haben
.
Regionale
Teilmärkte
können
jedoch
auch
wirtschaftlichen
technischen
sonstigen
tatsächlichen
Gegebenheiten
tatsächlichen
Verbrauchergewohnheiten
berücksichtigen
sind
Ruppelt
Langen/Bunte
aaO
§
Rdn
.
27
;
Bornkamm
Schwarze
Hrsg.
Europäisches
Wettbewerbsrecht
Zeichen
Globalisierung
S.
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Kunden
örtlichen
Versorgungsbereich
Beklagten
Stromlieferungsverträge
Mehrzahl
bundesweit
tätiger
Stromanbieter
abschließen
können
.
hat
Vorbringen
Parteien
Anhaltspunkte
entnommen
Beklagte
etwa
unangemessene
Bedingungen
Durchleitung
unternehme
Gebiet
Verteilungsnetzes
Anbieter
abzuschotten
.
Rüge
Revision
Berufungsgericht
habe
hierbei
Vorbringen
Klägerin
übergangen
ist
begründet
.
Revision
Bezug
genommenen
Schriftsatz
11
.
Februar
ergibt
Klägerin
konkrete
Hindernisse
vorgetragen
hat
Wechsel
Stromkunden
Beklagten
anderen
Anbieter
entgegenstehen
Wechsel
erschweren
könnten
.
reicht
jedoch
regional
marktbeherrschende
Stellung
Beklagten
verneinen
.
Kriterium
räumlichen
Abgrenzung
relevanten
Marktes
ist
Hilfskriterium
Feststellung
Anbieter
Nachfrager
bestimmten
Art
Waren
gewerblichen
Leistungen
Wettbewerber
ist
wesentlichen
Wettbewerb
ausgesetzt
ist
Verhältnis
Wettbewerbern
überragende
Marktstellung
hat
§
Abs.
.
Ziel
Bestimmung
relevanten
Marktes
ist
Ermittlung
Wettbewerbskräfte
ligten
Unternehmen
stellen
haben
Bekanntmachung
Kommission
Definition
relevanten
Marktes
Sinne
Wettbewerbsrechts
Gemeinschaft
.
Nr.
S.
.
ermöglicht
Zielsetzung
mißbräuchliche
Ausnutzung
hinreichend
Wettbewerb
kontrollierter
Handlungsspielräume
Lasten
Dritter
unterbinden
27
Gasdurchleitung
.
kann
unberücksichtigt
bleiben
unbeschadet
bestehender
überregionaler
Austauschmöglichkeiten
regionalen
Bereich
tatsächlich
nennenswerter
Wettbewerb
stattfindet
Nachfrager
überregionale
Angebote
praktisch
wahrnehmen
.
Berufungsgericht
Feststellungen
getroffen
hat
ist
revisionsrechtliche
Beurteilung
Vorbringen
Klägerin
auszugehen
Kundenanteil
Beklagten
angestammten
Versorgungsgebiet
weiterhin
%
liege
.
derartiger
Marktanteil
ist
Streitfall
sachlich
relevanten
Strommarkt
Nachwirkungen
ehemaligen
Monopolstrukturen
typischerweise
fortbestehende
Verfügungsmacht
einzigen
Anbieters
lokale
Niederspannungsnetz
gekennzeichnet
ist
hinreichendes
Indiz
Wettbewerb
betreffenden
Regionalmarkt
noch
kaum
entfaltet
hat
.
Änderung
regional
begrenzte
Märkte
bestimmten
Marktverhältnisse
tritt
notwendigerweise
bereits
Änderung
rechtlichen
Rahmenbedingungen
bislang
regionale
Begrenzung
Märkte
ermöglicht
haben
.
Maßgeblich
ist
vielmehr
Entwicklung
tatsächlichen
Marktverhältnisse
Stromversorgung
Aggertal
.
gibt
auch
Aufschluß
Wirkkraft
rechtlichen
Rahmenbedingungen
Busche
Festschrift
S.
.
Insoweit
kann
unberücksichtigt
bleiben
auch
dort
konkrete
Wettbewerbshindernisse
insbesondere
Gestalt
unangemessen
hoher
Netznutzungsentgelte
bestehen
mögen
tatsächliche
Bereitschaft
privaten
Verbraucher
Angeboten
überregionaler
Anbieter
auseinanderzusetzen
gering
ausgeprägt
ist
vgl.
nur
Bericht
Bundesministeriums
Wirtschaft
Arbeit
Deutschen
Bundestag
energiewirtschaftlichen
wettbewerblichen
Wirkungen
Verbändevereinbarungen
Monitoring-Bericht
S.
.
.
wirkt
Mehrzahl
Gründen
.
führen
Homogenität
Gutes
stagnierende
Nachfrage
eingeschränkte
Möglichkeiten
Produktinnovation
transparente
Erzeugungskosten
Verkaufspreise
Zusammenarbeit
Kraftwerksbetrieb
tendenziell
eher
geringen
Preisunterschieden
.
treffen
offenbar
ohnehin
gering
ausgeprägte
Verbraucherbereitschaft
Wechsel
Anbieters
.
typischerweise
jahrzehntelangen
Gebietsmonopoltraditionen
wirken
ersichtlich
stark
zusammenhängen
mag
Verbraucher
Stromversorgung
Energieversorgung
überhaupt
elementaren
Bedeutung
Sicherung
Lebensgrundlagen
neigt
Vertrauten
Bewährten
festzuhalten
.
Bewußtsein
privaten
Endverbraucher
ist
Stromversorgung
vielfach
noch
immer
selbstverständlich
örtlichen
Netzbetreiber
verbunden
.
entspricht
auch
insofern
tatsächlichen
Gegebenheiten
Alternative
"
Durchleitung
"
Energie
anderen
Anbieters
tatsächlich
nur
rechtliche
Fiktion
darstellt
faktischen
Versorgung
Betreiber
lokalen
regionalen
Netzes
ändert
.
kommt
Verbraucher
bestehenden
Vertragssituation
typischerweise
Entscheidung
treffen
muß
Vertragsverhältnis
bisherigen
Stromversorger
fortsetzen
wechseln
will
.
etwa
Umzugs
neues
Vertragsverhältnis
begründen
muß
kann
Dingen
Lauf
jeher
bestehenden
Versorgung
örtlichen
Anbieter
bewenden
lassen
.
tatsächlichen
Marktgegebenheiten
können
räumlichen
Marktabgrenzung
Acht
gelassen
werden
;
rechtfertigen
Stromversorgung
Kleinkunden
weiterhin
regionalen
Teilmarkt
auszugehen
Streitfall
%
weit
überwiegende
Teil
abgenommenen
Energiemenge
geliefert
wird
.
ergibt
auch
Änderung
§
Abs.
Erste
Gesetz
Änderung
Gesetzes
Neuregelung
Energiewirtschaftsrechts
20
.
Mai
.
S.
.
Beklagten
haben
mündlichen
Verhandlung
Auffassung
vertreten
Annahme
marktbeherrschenden
Stellung
örtlichen
Netzbetreiber
sei
§
Abs.
Sätze
EnWG
unvereinbar
Gesetz
Vorschriften
ausgehe
wirksamer
Wettbewerb
bereits
gewährleistet
sei
.
trifft
jedoch
.
§
Abs.
Satz
spricht
zwar
Einhaltung
Verbändevereinbarung
Kriterien
Bestimmung
Netznutzungsentgelten
elektrische
Energie
Prinzipien
Netznutzung
13
.
Dezember
BAnz
.
Nr.
8.5.2002
31
.
Dezember
grundsätzlich
Vermutung
Erfüllung
Bedingungen
guter
cher
Praxis
Sinne
§
Abs.
Satz
EnWG
.
Bedingungen
guter
fachlicher
Praxis
dienen
indes
§
Abs.
Satz
EnWG
ausdrücklich
bestimmt
Erreichung
Ziele
§
Gewährleistung
wirksamen
Wettbewerbs
.
Gesetz
umschreibt
Ist-Zustand
formuliert
Zielsetzung
.
Mißbrauch
marktbeherrschenden
Stellung
wirksamen
Wettbewerb
Energiewirtschaftsgesetz
gewährleisten
will
offensichtlich
entgegensteht
bestimmt
§
Abs.
Satz
konsequenterweise
§
Abs.
§
Abs.
unberührt
bleiben
.
Tatbestandsvoraussetzungen
Anwendungsbereich
Vorschriften
ist
Neufassung
§
Abs.
EnWG
Bedeutung
.
Berufungsgericht
hat
indessen
zutreffend
angenommen
beanstandete
Kopplungsangebot
Mißbrauch
marktbeherrschenden
Stellung
Beklagten
darstellt
insbesondere
Wettbewerbsmöglichkeiten
anderer
Unternehmen
Wettbewerb
Telekommunikationsmarkt
erheblichen
Weise
sachlich
gerechtfertigten
Grund
beeinträchtigt
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Nr.
.
kann
dahinstehen
Revision
angegriffene
Erwägung
Berufungsgerichts
Weitergabe
Kostenvorteilen
Synergieeffekten
gehöre
Kernbereich
Leistungswettbewerbs
Streitfall
Recht
herangezogen
worden
ist
.
unabhängig
hat
Berufungsgericht
angegriffene
Kopplungsangebot
sachlich
gerechtfertigt
angesehen
rechtsfehlerfrei
Revision
unbeanstandet
Zwangskopplung
auch
Kopplung
begehrten
weniger
begehrten
Leistung
verneint
hat
.
Rüge
Revision
handele
leistungsfremden
Eingriff
Marktgeschehen
Aufgaben
Daseinsvorsorge
rein
privatwirtschaftlicher
Tätigkeit
verquickt
strukturbedingte
Abhängigkeit
Stromverbraucher
Beklagten
ausgenutzt
werde
ist
begründet
.
hierbei
zugrundegelegte
Charakterisierung
einerseits
Stromversorgung
Daseinsvorsorge
andererseits
Telefondienstleistungen
privatwirtschaftliche
Tätigkeit
ist
unzutreffend
.
Beklagten
handeln
private
Anbieter
gleichviel
Versorgung
elektrischer
Energie
Erbringung
Telefondienstleistungen
anbieten
.
Rahmen
Zusammenarbeit
Beklagten
Stromkunden
Bezug
Telekommunikationsdienstleistungen
gewinnen
will
stehen
Beklagten
Leistungswettbewerb
fremden
Mittel
Verfügung
ergäben
Stromversorger
Verantwortung
Daseinsvorsorge
träfe
.
Umstand
Kunden
Beklagten
nur
geringem
Umfang
Möglichkeit
Gebrauch
machen
anderen
Stromanbieter
wechseln
kann
geschlossen
werden
betreffenden
Kunden
könnten
veranlaßt
gar
gedrängt
fühlen
auch
Telekommunikationsdienstleistungen
Beklagten
zusammenarbeitenden
Unternehmen
beziehen
.
Entsprechende
Feststellungen
hat
Berufungsgericht
jedenfalls
getroffen
.
liegen
Lebenserfahrung
auch
nur
gestützten
Rügen
Revision
Erfolg
bleiben
müssen
.
Nutzung
Kopplungsangebots
Beklagten
setzt
Stromkunde
Entscheidung
trifft
Stromanbieter
so
doch
Stromtarif
anderen
Telefondienstanbieter
wechseln
.
verlangt
insofern
Verbraucher
gerade
vermeintlich
selbstverständlichen
überkommenen
Vorstellung
löst
Strom
beeinflußbaren
Preis
örtlichen
Versorger
Telefondienstleistungen
gleichfalls
beeinflußbaren
Preisen
Klägerin
bezieht
.
gleichen
Gründen
ist
auch
beanstanden
Berufungsgericht
"
Sogwirkung
"
festgestellt
hat
örtliche
Verbraucher
veranlassen
könnte
Telekommunikationsdienstleistungen
Beklagten
beziehen
Revision
meint
gewohnt
wären
Unternehmen
versorgt
"
werden
.
nachfolgend
ausgeführt
angegriffene
Kopplungsangebot
auch
unlauterer
Wettbewerb
darstellt
genügt
Rechtfertigung
Beklagte
Kunden
preislich
attraktives
Angebot
Fall
unterbreiten
will
Grundlage
Strom
auch
Telekommunikationsdienstleistungen
beziehen
.
ist
auch
Marktbeherrscher
verwehrt
.
Unternehmen
auch
marktbeherrschenden
steht
unternehmerischer
Freiraum
;
ist
grundsätzlich
selbst
überlassen
Art
wirtschaftlichen
Betätigung
bestimmen
entscheiden
Waren
Leistungen
Markt
teilnehmen
will
hierbei
Mittel
bedient
Freiheit
Wettbewerbs
gerichteten
Zielsetzung
Gesetzes
Wettbewerbsbeschränkungen
zuwiderlaufen
Staatslotterie
;
17
Gasdurchleitung
;
Importarzneimittel
.
Einsatz
Mittel
setzt
zwar
hier
vorliegenden
Fall
Erstreckung
wirtschaftlichen
Betätigung
marktbeherrschenden
Unternehmens
Drittmarkt
notwendigerweise
wettbewerbliche
Verhalten
marktbeherrschenden
Unternehmens
beanstanden
ist
.
Vielmehr
kann
Widerspruch
Freiheit
Wettbewerbs
gerichteten
Zielsetzung
Gesetzes
gegebenenfalls
auch
Auswirkungen
wettbewerblichen
Handelns
Marktbeherrschers
ergeben
nämlich
Drittmarkt
Marktzutrittsschranken
Wettbewerber
errichtet
werden
.
ergibt
tatsächlichen
Feststellungen
Berufungsgerichts
jedoch
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Wettbewerbsmöglichkeiten
anderer
Unternehmen
sachlich
gerechtfertigten
Grund
Wettbewerb
Telekommunikationsmarkt
erheblichen
Weise
beeinträchtigt
werden
.
4
.
Klage
Kopplungsangebote
richtet
Beklagte
gemeinsam
anderen
Energieversorgern
macht
ergeben
Feststellungen
Berufungsgerichts
Anhaltspunkte
abweichende
Beurteilung
;
Revision
macht
auch
geltend
.
II
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
auch
anspruch
Klägerin
§
verneint
.
1
.
Anspruch
ergibt
Meinung
gerin
Art
.
BayGO
unzulässigen
erwerbswirtschaftlichen
Betätigung
Beklagten
beteiligten
Körperschaften
.
nach
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Anspruch
§
immer
schon
dann
gegeben
Wettbewerber
Vorschriften
verletzt
Einhaltung
Markt
ausscheiden
müßte
.
Auch
Verletzung
Vorschriften
Marktzutritt
muß
Schutzzweck
§
auszurichtenden
Würdigung
Gesamtcharakters
Verhaltens
geprüft
werden
Gesetzesverstoß
Gepräge
wettbewerbsrechtlich
unlauteren
Verhaltens
erhält
.
Gesetzesverstoß
genügt
allein
verletzte
Norm
zumindest
sekundäre
wettbewerbsbezogene
Normzweck
§
Lauterkeit
Wettbewerbs
bezogene
Schutzfunktion
hat
Elektroarbeiten
;
.
26.9.2002
Altautoverwertung
.
Schutzfunktion
kommt
Revision
auch
mehr
Zweifel
zieht
Vorschrift
Art
.
BayGO
.
Elektroarbeiten
.
2
.
Entsprechendes
gilt
Zuwiderhandlung
"
verstaatlichungsverbot
"
Klägerin
.
Abs.
Satz
GG
entnehmen
will
.
Selbst
auszugehen
wäre
Erbringung
Telekommunikationsdienstleistungen
Vorschrift
Grundgesetzes
materiell
privatisiert
Aufgabenwahrnehmung
Unternehmen
entzogen
werden
sollte
ausschließlich
mehrheitlich
staatlicher
kommunaler
Hand
sind
so
Elftes
Hauptgutachten
Monopolkommission
BT-Drucks
.
.
;
Multimedia-Dienste
S.
;
.
.
;
Stober
Wirtschaftsverwaltungsrecht
12
.
Aufl
.
S.
;
wohl
auch
Stern
Postrecht
Bundesrepublik
Art
.
GG
.
;
einschränkend
Windthorst
GG
3
.
Aufl
.
Art
.
Rdn
.
"
privatwirtschaftliche
Entscheidungsautonomie
gewährleistet
ist
"
;
ablehnend
OLG
f.
;
Bonner
Kommentar
Bearb
.
Art
.
GG
Rdn
.
22
;
Ebsen
.
;
Ehlers
.
;
GG
4
.
Aufl
.
Art
.
Abs.
Rdn
.
f.
;
Lerche
Maunz/Dürig
GG
Bearb
.
Art
.
Rdn
.
58
;
Pünder
.
;
Trute
VVDStRL
könnte
Verstoß
derartige
gesetzliche
Schranke
Lauterkeit
Wettbewerbs
bezogenen
Schutzfunktion
Gründen
wettbewerbsrechtlichen
Ansprüche
Wettbewerbern
begründen
Verstoß
Art
.
BayGO
vgl.
fehlenden
wettbewerbsrechtlichen
Bedeutung
materiellen
Privatisierung
Abfallrechts
Altautoverwertung
.
so
hätte
gelten
Bedenken
Tätigkeit
kommunaler
Unternehmen
Telekommunikationssektor
gar
verfassungsrechtlichen
Gebot
materiellen
Privatisierung
ergeben
sollten
.
So
begründet
.
Abs.
Rdn
.
f.
;
.
Ausführungen
Klägerin
Tatsacheninstanzen
bezogen
hat
Hinblick
Art
.
GG
Bund
verpflichtet
Beteiligung
Nachfolgeunternehmen
Sondervermögens
Deutsche
Bundespost
aufzugeben
verfassungsrechtlichen
Bedenken
Gebot
materiellen
Privatisierung
Beachtung
Prinzips
demokratischer
Legitimation
Art
.
Abs.
Satz
Art
.
Abs.
Satz
GG
verbiete
staatliche
kommunale
Beteiligungsgesellschaften
Art
.
Abs.
Satz
GG
geforderten
Unternehmensautonomie
auszustatten
.
etwaige
Verletzung
Prinzips
wäre
jedoch
erst
recht
wettbewerbsrechtliche
Bedeutung
.
3
.
Revision
auch
vorliegenden
Zusammenhang
entgegenhalten
will
wende
lediglich
unlautere
Verquickung
Sonderstellung
Beklagten
kommunalen
Unternehmens
Daseinsvorsorge
rein
privatwirtschaftlichen
Tätigkeit
Beteiligungsunternehmens
Beklagte
besondere
Vertrauensstellung
ausnutze
Unternehmen
Daseinsvorsorge
Gebiet
Stromversorgung
Jahrzehnte
erlangt
habe
findet
bereits
ausgeführt
Feststellungen
Berufungsgerichts
Vorbringen
Klägerin
Tatsacheninstanzen
Grundlage
.
4
.
rechtlichen
Gesichtspunkt
Verstoßes
Beklagten
§
Abs.
Nr.
Lizenz
bedarf
Sprachtelefondienst
Basis
selbst
betriebener
Telekommunikationsnetze
anbietet
kommt
Revision
Recht
.
Berufungsgericht
hat
Klagebegründung
zutreffend
Hinweis
zurückgewiesen
Beklagte
Telekommunikationsnetz
betreibe
ebenso
.
5
.
Angebot
Beklagten
ist
auch
Kopplung
Stromversorgung
Telekommunikationsdienstleistungen
wettbewerbswidrig
wäre
.
Anforderungen
Wettbewerbsrecht
Zulässigkeit
Kopplungsangeboten
stellt
müssen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Gefahren
orientieren
derartigen
Geschäften
Verbraucher
ausgehen
vornehmlich
Gefahr
tatsächlichen
Wert
Angebots
getäuscht
doch
unzureichend
informiert
werden
Kopplungsangebot
;
.
13.6.2002
Kopplungsangebot
.
Kopplungsangebote
erschweren
typisch
Einzelpreise
ausweisen
Preisvergleich
Verbraucher
enthalten
darüberhinaus
gewisses
Preisverschleierungspotential
.
kann
Kopplungsangeboten
insbesondere
Teil
Leistung
"
unentgeltlich
"
sein
soll
an
Absatzgeschäft
gekoppelten
Gewinnspielen
Einzelfällen
so
starke
Anlockwirkung
ausgehen
auch
verständigen
Verbraucher
Rationalität
Nachfrageentscheidung
Hintergrund
tritt
aaO
.
Auch
Interesse
Verbrauchers
renz
Angebots
fordern
ist
aaO
so
läßt
hieraus
doch
ableiten
Angabe
gemeinsamen
Grundpreises
unterschiedliche
Leistungen
hier
monatlichen
Grundpreis
Strom
Telefon
Internet
Rede
steht
beanstanden
wäre
.
erschwert
zwar
Preisvergleich
Verbraucher
Kopplungsangebot
Einzelpreisen
anderer
Anbieter
vergleichen
will
Einzelpreise
ermitteln
addieren
muß
erkennen
gegebenenfalls
Umfang
Kopplungsangebot
Preisvorteil
verbunden
ist
.
Ebensowenig
Generalklausel
§
Irreführungsverbot
Verpflichtung
entnommen
werden
kann
stets
Wert
Zugabe
anzugeben
aaO
kann
jedoch
verlangt
werden
gemeinsamen
Grundpreis
zusammengefaßte
Leistungen
Einzelpreise
angegeben
werden
Anbieter
tatsächlich
fordert
eben
Leistungen
gemeinsamen
Grundpreis
nur
gemeinsam
abgibt
.
Insofern
hindert
Transparenzgebot
grundsätzlich
Kopplung
selbst
noch
Angabe
lediglich
einheitlichen
Preises
.
Vielmehr
ist
Sache
Verbrauchers
anzustellen
Gedanken
Preiswürdigkeit
Angebots
machen
zumindest
maßgebenden
Gesamtpreises
sind
immer
möglich
.
27.2.2003
Gesamtpreisangebot
.
Streitfall
ist
gewisse
Mühe
Preisvergleich
Beklagten
angebotenen
gemeinsamen
Grundpreis
Beklagten
anderen
Anbietern
verlangten
Einzelgrundpreisen
jeweiligen
nutzungsabhängigen
Entgelten
bereitet
so
eher
hinzunehmen
Entscheidung
Wechsel
Telekommunikationsdienstleisters
regelmäßig
nähere
Prüfung
Angebote
erfolgen
wird
.
6
.
Schließlich
hat
Berufungsgericht
auch
zutreffend
stoß
Preisangabenverordnung
verneint
.
Letztverbrauchern
gewerbsmäßig
Elektrizität
Gas
Fernwärme
Wasser
leitungsgebunden
anbietet
Anbieter
Waren
Letztverbrauchern
Angabe
Preisen
wirbt
hat
§
verbrauchsabhängigen
Preis
Mengeneinheit
Umsatzsteuer
spezifischen
Verbrauchssteuern
Mengenpreis
Angebot
Werbung
anzugeben
.
Mengenpreis
verbrauchsabhängigen
Preis
fordert
hat
§
Satz
.
V.m
.
Satz
vollständig
unmittelbarer
Nähe
Mengenpreises
anzugeben
.
ist
Angabe
gemeinsamen
Grundpreises
Strom
Telefon
Internet
genügt
.
enthält
Vorschriften
verbrauchsabhängige
Preis
berechnen
ist
verbrauchsabhängigen
Leistungen
verlangt
werden
darf
verlangt
nur
Angabe
tatsächlich
geforderten
Preises
.
Revision
geboten
erachteten
Ausweis
kalkulatorischen
aber
tatsächlich
verlangten
gesonderten
Grundpreises
Strom
bietet
Vorschrift
Grundlage
.
Raum
Bornkamm
Meier-Beck