NAMEN Verkündet : 4 November Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja Strom Telefon § Abs. Abs. Nr. § Beeinträchtigt marktbeherrschendes Unternehmen mißbräuchlicher Ausnutzung marktbeherrschenden Stellung Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen beherrschten Drittmarkt kann Drittmarkt tätiger Wettbewerber Unterlassung verlangen . räumlich relevante Markt Versorgung Kleinverbrauchern elektrischer Energie wird auch Liberalisierung Energiemarktes Versorgungsgebiet örtlichen Netzbetreibers bestimmt weit überwiegende Teil abgenommenen Energiemenge hier : % weiterhin Netzbetreiber geliefert wird . Kopplungsangebot marktbeherrschender Stromversorger Strom Telekommunikationsdienstleistungen vergünstigten Gesamtgrundpreis anbietet ist grundsätzlich beanstanden Zwangskopplung vorliegt Telekommunikationsmarkt Marktzutrittsschranken Wettbewerber begründet werden . . 4 November OLG Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 30 . September Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil Kartellsenats Oberlandesgerichts 18 . April wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin ist Deutsche AG . Beklagte ist regional tätiges Stromversorgungsunternehmen ca. Kunden Strom beliefert Mehrheitsbesitz Beteiligungsgesellschaft mbH befindet . Beklagte Geschäftsanteile % Stadt % Beklagten % B. Landesbank gehalten werden bietet Telekommunikationsdienstleistungen . Klage wendet Klägerin Kopplungsangebote Beklagte teilweise gemeinsam Beklagten teilweise gemeinsam anderen örtlichen Energieversorgern Strombezug Internetanschluß einheitlichen monatlichen Grundpreis angeboten hat . So bewarb Beklagte Stadtwerken Tarif Bezeichnung combitel " folgt :       " # ,.-*/*10  ,40  < = ? ?  E    ? " ?  SMQ "   W76/  ZY?["]\&Z^_M`Yab.3  " ?  ,G *S # " ? * LSO;"MQF epK \6 ?  ? Em  F /  s4*A ?   ?  ? Klägerin sieht Angeboten Beklagten Werbung Mißbrauch marktbeherrschenden Stellung Beklagten anderen örtlichen Stromversorger wettbewerbswidriges Verhalten Gesichtspunkt grundgesetzwidrigen " Rückverstaatlichung " Telefonmarktes kommunalrechtlich unzulässigen erwerbswirtschaftlichen Betätigung Beklagten unmittelbar mittelbar beteiligter Gebietskörperschaften unlauteren Kopplungsangebots Verstoßes Preisangabenverordnung . Klage Beklagten untersagt werden soll Abschluß Stromlieferungsverträgen und/oder Internetanschlußverträgen werben Bezug Strom und/oder Telefonund/oder Internetdienstleistungen preisvergünstigt angeboten wird Kunde zugleich Stromkunde Beklagten ist Telefonanschlußvertrag Beklagten abschließt Vertrag abschließt zugleich Stromkunde Beklagten Stadtwerke -Elektrizitätswerke AG ist stigungen tatsächlich gewähren ferner weiteren Hilfsanträgen konkrete Werbung Beklagten vorgenannten anderen Energieversorger richtet ist Vorinstanzen Erfolg geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Berufungsanträge . Beklagten treten Rechtsmittel . Entscheidungsgründe : Revision ist insgesamt zulässig . Umstand Berufungsgericht Revisionszulassung grundsätzlichen Bedeutung begründet hat Frage zukomme privatrechtlich organisierte Unternehmen teilweise Besitz öffentlichen Hand befinden Gebiet Telekommunikation betätigen dürften beschränkt Nachprüfbarkeit Berufungsurteils . Revisionszulassung kann bestimmte Rechtsfrage beschränkt werden ; entsprechende Auslegung Wortlaut Tenors unbeschränkten Zulassung kommt Betracht . Begründung Klageanspruchs geltend gemachten Unzulässigkeit Betätigung Unternehmen staatlichem kommunalem Besitz Gebiet Telekommunikation auch nur gleichwertigen rechtlichen Rechtfertigungen Klageanspruchs darstellt kann Begründung Zulassungsentscheidung auch Zulassung Revision nur Teils Streitgegenstands gesehen werden . Sache bleibt Revision Erfolg . richt hat Klage Ergebnis zutreffend Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten unbegründet angesehen . 1 . Berufungsgericht hat Anspruch Beklagte § . V.m . § Abs. Abs. Nr. verneint Klägerin dargetan habe Beklagte sachlich relevanten Markt Belieferung Kleinkunden Strom marktbeherrschende Stellung verfüge . könnte nur ausgegangen werden räumlich relevanten Markt gesamte Bundesgebiet nur regionalen Markt abgestellt werde Beklagte tätig sei . sei Liberalisierung Strommarktes jedoch mehr rechtfertigen . Unstreitig gebe Stromanbieter ares RWE/Avanza e.on bundesweit tätig seien mithin auch Kunden örtlichen Versorgungsbereich Beklagten Stromlieferverträge abschließen könnten . Marktabschottende Maßnahmen Bezug Versorgungsgebiet Beklagten seien dargetan . Beklagte habe vorgetragen stelle anderen Stromversorgern Verteilungsnetz Durchleitung angemessenen veröffentlichten Bedingungen Verfügung ; zahlreiche Stromhändler belieferten Abnehmer Netzgebiet . Beklagte Vortrag Durchleitung verweigere behaupte auch Klägerin . Auch sonst zeige Umstände rechtfertigen könnten örtlich relevanten Markt Belieferung Privatkunden Netzgebiet Beklagten abzustellen . Insbesondere sei angängig Hinweis hohen Kundenanteil Beklagten behaupteten % schließen Wettbewerb überregional tätigen Stromanbietern geringen Wechselquote stattfinde . Unabhängig könne auch sachlich gerechtfertigte Beeinträchtigung Wettbewerbsmöglichkeiten Klägerin Telekommunikationsmarkt angenommen werden . Angebot gemeinsamen Grundpreises Bezug Strom Beklagten Inanspruchnahme Telefondienstleistungen Beklagten sei Leistungswettbewerb fremde Kopplung zusammengehörenden Leistungen sehen . liege Zwangskopplung noch werde begehrte weniger begehrten Leistung gekoppelt etwa Absatz fördern fast Haushalt Nachfrage Bezug Strom auch Telefonanschluß vorhanden sei . Leistungen könnten auch willkürlich zusammengefaßt angesehen werden . erreichten Stand Technik zwischenzeitlich geschaffenen rechtlichen Voraussetzungen bestünden sachliche Berührungspunkte ; Leistungen wüchsen zukünftig Einsatz bestimmter Leistungstechniken eng " Telefon Steckdose " . sei auch dargetan Preisvorteil gemeinsamen Grundpreises kaufmännischen Grundsätzen kalkuliert wäre etwa Preis überteuerte Strompreise " subventioniert werde . Angebot attraktiven Preisen gehöre ebenso Weitergabe Kostenvorteilen erreichter Synergieeffekte Kernbereich Leistungswettbewerbs . Maßnahmen könnten auch marktbeherrschenden Unternehmen selbst Erhaltung Ausbau Kundenstamms dienten versagt werden . Auch Höhe gewährten Preisvorteils monatlich etwa DM " Anlockwirkung " eher gering erscheine sei befürchten allein massiven Abwandern Kunden Klägerin anderer Telekommunikationsunternehmen gerechnet werden müßte . 2 . Revision hält räumliche Marktabgrenzung gerichts unzutreffend . Auffassung liege -9- fenen Kombinationsangebot Beklagten auch sachlich gerechtfertigte Beeinträchtigung Wettbewerbsmöglichkeiten Klägerin Sinne § Abs. Nr. Telekommunikationsmarkt . Berufungsgericht verkenne Kopplungsangebot Weitergabe Kostenvorteilen erreichter Synergieeffekte " gehe . Synergieeffekte lägen Beklagten Beklagte Strommarkt Beklagte Telekommunikationsmarkt tätig sei . Kopplungsangebot würden öffentlich-rechtlichen Aufgaben Kommunen Bereich Daseinsvorsorge Stromversorgung erlangte Stellung rein privatwirtschaftlichen Tätigkeit Beteiligungsunternehmens Telefondienstleistungen verquickt . Verquickung bestehe konkret Angebote Beklagten Motiv Zielsetzung verknüpft würden überkommene gerade Wettbewerb errungene Monopol Beklagten Strommarkt Telekommunikationsmarkt übertragen zumindest aber noch strukturbedingten wettbewerbsfremden Vorteil anderen Anbietern nutzen . Weiterhin setzten Beklagten strukturbedingte Abhängigkeit Stromverbraucher Beklagten preisverschleiernden Anlockeffektes neue Abhängigkeiten anderen Markt schaffen . naturgemäß gehe Angebot kommunalen Unternehmens jeher Monopolist Bereich Daseinsvorsorge tätig sei " Sogwirkung " Verbraucher . gründe aber Leistung bestehender Alternativen Bereich Daseinsvorsorge Gewohnheit Verbraucher Unternehmen versorgt " werden . Andererseits gebe Zwangssituation Kunden Wechsel pelten Angebot auch dann festgehalten werde Telekommunikationsangebot anderer Unternehmen auch Klägerin Telekommunikationsbestandteil Kopplungsangebotes überlegen sei . 3 . Angriffe Revision haben Ergebnis Erfolg . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Klägerin Unterlassungsanspruch § . V.m . § Abs. zustehen kann Beklagte sachlich räumlich relevanten Strommarkt marktbeherrschend ist mißbräuchlicher Ausnutzung marktbeherrschenden Stellung Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen beherrschten Telekommunikationsmarkt Wettbewerb erheblicher Weise beeinträchtigt . Beeinträchtigung muß beherrschten Markt kann auch Drittmarkt eintreten nur erforderliche Kausalzusammenhang Marktbeherrschung mißbilligten Verhalten wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung gegeben ist KG WuW/E ; OLG ; Möschel 3 . Aufl . § Rdn . ; Langen/Bunte Kartellrecht 9 . Aufl . Rdn . . entspricht weiten Fassung Generalklausel § Abs. mißbräuchliches Verhalten auch beherrschten Märkten erfaßt werden sollte vgl. Begründung Regierungsentwurf Gesetzes Änderung BT-Drucks . S. demgemäß auch Konkurrenten Marktbeherrschers Drittmarkt geschützt werden Bornkamm Langen/Bunte aaO § Rdn . ; . enger Definition Knöpfle/Leo 5 . Aufl . Rdn . . Anwendung § Abs. festzuhalten ist behinderte Unternehmen auch beherrschten Markt tätig sein muß Senat § Abs. . angenommen hat Urt . 23.2.1988 WuW/E Sonderungsverfahren bedarf Streitfall Entscheidung . hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand Berufungsgericht marktbeherrschende Stellung Beklagten verneint hat . entscheidende räumliche Marktabgrenzung bestimmt tatsächlichen räumlichen Ausweichmöglichkeiten Marktgegenseite vgl. WuW/E f. Sonderungsverfahren ; . WuW/E Raiffeisen hier Kleinverbraucher elektrischer Energie landwirtschaftliche Kunden Jahresverbrauch unter KWh Stromabnahme Niederspannungsnetzen . Kleinere räumliche Teilmärkte sind immer dann bilden Austauschmöglichkeiten Nachfrager objektiven Gründen regional begrenzt sind . können rechtliche Schranken ursächlich sein Bereich leitungsgebundenen Versorgungswirtschaft Bereichsausnahme § . Kartellverbot ermöglichten Konzessionsverträge bestanden haben . Regionale Teilmärkte können jedoch auch wirtschaftlichen technischen sonstigen tatsächlichen Gegebenheiten tatsächlichen Verbrauchergewohnheiten berücksichtigen sind Ruppelt Langen/Bunte aaO § Rdn . 27 ; Bornkamm Schwarze Hrsg. Europäisches Wettbewerbsrecht Zeichen Globalisierung S. . Berufungsgericht hat festgestellt Kunden örtlichen Versorgungsbereich Beklagten Stromlieferungsverträge Mehrzahl bundesweit tätiger Stromanbieter abschließen können . hat Vorbringen Parteien Anhaltspunkte entnommen Beklagte etwa unangemessene Bedingungen Durchleitung unternehme Gebiet Verteilungsnetzes Anbieter abzuschotten . Rüge Revision Berufungsgericht habe hierbei Vorbringen Klägerin übergangen ist begründet . Revision Bezug genommenen Schriftsatz 11 . Februar ergibt Klägerin konkrete Hindernisse vorgetragen hat Wechsel Stromkunden Beklagten anderen Anbieter entgegenstehen Wechsel erschweren könnten . reicht jedoch regional marktbeherrschende Stellung Beklagten verneinen . Kriterium räumlichen Abgrenzung relevanten Marktes ist Hilfskriterium Feststellung Anbieter Nachfrager bestimmten Art Waren gewerblichen Leistungen Wettbewerber ist wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist Verhältnis Wettbewerbern überragende Marktstellung hat § Abs. . Ziel Bestimmung relevanten Marktes ist Ermittlung Wettbewerbskräfte ligten Unternehmen stellen haben Bekanntmachung Kommission Definition relevanten Marktes Sinne Wettbewerbsrechts Gemeinschaft . Nr. S. . ermöglicht Zielsetzung mißbräuchliche Ausnutzung hinreichend Wettbewerb kontrollierter Handlungsspielräume Lasten Dritter unterbinden 27 Gasdurchleitung . kann unberücksichtigt bleiben unbeschadet bestehender überregionaler Austauschmöglichkeiten regionalen Bereich tatsächlich nennenswerter Wettbewerb stattfindet Nachfrager überregionale Angebote praktisch wahrnehmen . Berufungsgericht Feststellungen getroffen hat ist revisionsrechtliche Beurteilung Vorbringen Klägerin auszugehen Kundenanteil Beklagten angestammten Versorgungsgebiet weiterhin % liege . derartiger Marktanteil ist Streitfall sachlich relevanten Strommarkt Nachwirkungen ehemaligen Monopolstrukturen typischerweise fortbestehende Verfügungsmacht einzigen Anbieters lokale Niederspannungsnetz gekennzeichnet ist hinreichendes Indiz Wettbewerb betreffenden Regionalmarkt noch kaum entfaltet hat . Änderung regional begrenzte Märkte bestimmten Marktverhältnisse tritt notwendigerweise bereits Änderung rechtlichen Rahmenbedingungen bislang regionale Begrenzung Märkte ermöglicht haben . Maßgeblich ist vielmehr Entwicklung tatsächlichen Marktverhältnisse Stromversorgung Aggertal . gibt auch Aufschluß Wirkkraft rechtlichen Rahmenbedingungen Busche Festschrift S. . Insoweit kann unberücksichtigt bleiben auch dort konkrete Wettbewerbshindernisse insbesondere Gestalt unangemessen hoher Netznutzungsentgelte bestehen mögen tatsächliche Bereitschaft privaten Verbraucher Angeboten überregionaler Anbieter auseinanderzusetzen gering ausgeprägt ist vgl. nur Bericht Bundesministeriums Wirtschaft Arbeit Deutschen Bundestag energiewirtschaftlichen wettbewerblichen Wirkungen Verbändevereinbarungen Monitoring-Bericht S. . . wirkt Mehrzahl Gründen . führen Homogenität Gutes stagnierende Nachfrage eingeschränkte Möglichkeiten Produktinnovation transparente Erzeugungskosten Verkaufspreise Zusammenarbeit Kraftwerksbetrieb tendenziell eher geringen Preisunterschieden . treffen offenbar ohnehin gering ausgeprägte Verbraucherbereitschaft Wechsel Anbieters . typischerweise jahrzehntelangen Gebietsmonopoltraditionen wirken ersichtlich stark zusammenhängen mag Verbraucher Stromversorgung Energieversorgung überhaupt elementaren Bedeutung Sicherung Lebensgrundlagen neigt Vertrauten Bewährten festzuhalten . Bewußtsein privaten Endverbraucher ist Stromversorgung vielfach noch immer selbstverständlich örtlichen Netzbetreiber verbunden . entspricht auch insofern tatsächlichen Gegebenheiten Alternative " Durchleitung " Energie anderen Anbieters tatsächlich nur rechtliche Fiktion darstellt faktischen Versorgung Betreiber lokalen regionalen Netzes ändert . kommt Verbraucher bestehenden Vertragssituation typischerweise Entscheidung treffen muß Vertragsverhältnis bisherigen Stromversorger fortsetzen wechseln will . etwa Umzugs neues Vertragsverhältnis begründen muß kann Dingen Lauf jeher bestehenden Versorgung örtlichen Anbieter bewenden lassen . tatsächlichen Marktgegebenheiten können räumlichen Marktabgrenzung Acht gelassen werden ; rechtfertigen Stromversorgung Kleinkunden weiterhin regionalen Teilmarkt auszugehen Streitfall % weit überwiegende Teil abgenommenen Energiemenge geliefert wird . ergibt auch Änderung § Abs. Erste Gesetz Änderung Gesetzes Neuregelung Energiewirtschaftsrechts 20 . Mai . S. . Beklagten haben mündlichen Verhandlung Auffassung vertreten Annahme marktbeherrschenden Stellung örtlichen Netzbetreiber sei § Abs. Sätze EnWG unvereinbar Gesetz Vorschriften ausgehe wirksamer Wettbewerb bereits gewährleistet sei . trifft jedoch . § Abs. Satz spricht zwar Einhaltung Verbändevereinbarung Kriterien Bestimmung Netznutzungsentgelten elektrische Energie Prinzipien Netznutzung 13 . Dezember BAnz . Nr. 8.5.2002 31 . Dezember grundsätzlich Vermutung Erfüllung Bedingungen guter cher Praxis Sinne § Abs. Satz EnWG . Bedingungen guter fachlicher Praxis dienen indes § Abs. Satz EnWG ausdrücklich bestimmt Erreichung Ziele § Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs . Gesetz umschreibt Ist-Zustand formuliert Zielsetzung . Mißbrauch marktbeherrschenden Stellung wirksamen Wettbewerb Energiewirtschaftsgesetz gewährleisten will offensichtlich entgegensteht bestimmt § Abs. Satz konsequenterweise § Abs. § Abs. unberührt bleiben . Tatbestandsvoraussetzungen Anwendungsbereich Vorschriften ist Neufassung § Abs. EnWG Bedeutung . Berufungsgericht hat indessen zutreffend angenommen beanstandete Kopplungsangebot Mißbrauch marktbeherrschenden Stellung Beklagten darstellt insbesondere Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen Wettbewerb Telekommunikationsmarkt erheblichen Weise sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt § Abs. . V.m . Abs. Nr. . kann dahinstehen Revision angegriffene Erwägung Berufungsgerichts Weitergabe Kostenvorteilen Synergieeffekten gehöre Kernbereich Leistungswettbewerbs Streitfall Recht herangezogen worden ist . unabhängig hat Berufungsgericht angegriffene Kopplungsangebot sachlich gerechtfertigt angesehen rechtsfehlerfrei Revision unbeanstandet Zwangskopplung auch Kopplung begehrten weniger begehrten Leistung verneint hat . Rüge Revision handele leistungsfremden Eingriff Marktgeschehen Aufgaben Daseinsvorsorge rein privatwirtschaftlicher Tätigkeit verquickt strukturbedingte Abhängigkeit Stromverbraucher Beklagten ausgenutzt werde ist begründet . hierbei zugrundegelegte Charakterisierung einerseits Stromversorgung Daseinsvorsorge andererseits Telefondienstleistungen privatwirtschaftliche Tätigkeit ist unzutreffend . Beklagten handeln private Anbieter gleichviel Versorgung elektrischer Energie Erbringung Telefondienstleistungen anbieten . Rahmen Zusammenarbeit Beklagten Stromkunden Bezug Telekommunikationsdienstleistungen gewinnen will stehen Beklagten Leistungswettbewerb fremden Mittel Verfügung ergäben Stromversorger Verantwortung Daseinsvorsorge träfe . Umstand Kunden Beklagten nur geringem Umfang Möglichkeit Gebrauch machen anderen Stromanbieter wechseln kann geschlossen werden betreffenden Kunden könnten veranlaßt gar gedrängt fühlen auch Telekommunikationsdienstleistungen Beklagten zusammenarbeitenden Unternehmen beziehen . Entsprechende Feststellungen hat Berufungsgericht jedenfalls getroffen . liegen Lebenserfahrung auch nur gestützten Rügen Revision Erfolg bleiben müssen . Nutzung Kopplungsangebots Beklagten setzt Stromkunde Entscheidung trifft Stromanbieter so doch Stromtarif anderen Telefondienstanbieter wechseln . verlangt insofern Verbraucher gerade vermeintlich selbstverständlichen überkommenen Vorstellung löst Strom beeinflußbaren Preis örtlichen Versorger Telefondienstleistungen gleichfalls beeinflußbaren Preisen Klägerin bezieht . gleichen Gründen ist auch beanstanden Berufungsgericht " Sogwirkung " festgestellt hat örtliche Verbraucher veranlassen könnte Telekommunikationsdienstleistungen Beklagten beziehen Revision meint gewohnt wären Unternehmen versorgt " werden . nachfolgend ausgeführt angegriffene Kopplungsangebot auch unlauterer Wettbewerb darstellt genügt Rechtfertigung Beklagte Kunden preislich attraktives Angebot Fall unterbreiten will Grundlage Strom auch Telekommunikationsdienstleistungen beziehen . ist auch Marktbeherrscher verwehrt . Unternehmen auch marktbeherrschenden steht unternehmerischer Freiraum ; ist grundsätzlich selbst überlassen Art wirtschaftlichen Betätigung bestimmen entscheiden Waren Leistungen Markt teilnehmen will hierbei Mittel bedient Freiheit Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung Gesetzes Wettbewerbsbeschränkungen zuwiderlaufen Staatslotterie ; 17 Gasdurchleitung ; Importarzneimittel . Einsatz Mittel setzt zwar hier vorliegenden Fall Erstreckung wirtschaftlichen Betätigung marktbeherrschenden Unternehmens Drittmarkt notwendigerweise wettbewerbliche Verhalten marktbeherrschenden Unternehmens beanstanden ist . Vielmehr kann Widerspruch Freiheit Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung Gesetzes gegebenenfalls auch Auswirkungen wettbewerblichen Handelns Marktbeherrschers ergeben nämlich Drittmarkt Marktzutrittsschranken Wettbewerber errichtet werden . ergibt tatsächlichen Feststellungen Berufungsgerichts jedoch . Berufungsgericht hat Recht angenommen Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen sachlich gerechtfertigten Grund Wettbewerb Telekommunikationsmarkt erheblichen Weise beeinträchtigt werden . 4 . Klage Kopplungsangebote richtet Beklagte gemeinsam anderen Energieversorgern macht ergeben Feststellungen Berufungsgerichts Anhaltspunkte abweichende Beurteilung ; Revision macht auch geltend . II . Berufungsgericht hat zutreffend auch anspruch Klägerin § verneint . 1 . Anspruch ergibt Meinung gerin Art . BayGO unzulässigen erwerbswirtschaftlichen Betätigung Beklagten beteiligten Körperschaften . nach Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Anspruch § immer schon dann gegeben Wettbewerber Vorschriften verletzt Einhaltung Markt ausscheiden müßte . Auch Verletzung Vorschriften Marktzutritt muß Schutzzweck § auszurichtenden Würdigung Gesamtcharakters Verhaltens geprüft werden Gesetzesverstoß Gepräge wettbewerbsrechtlich unlauteren Verhaltens erhält . Gesetzesverstoß genügt allein verletzte Norm zumindest sekundäre wettbewerbsbezogene Normzweck § Lauterkeit Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat Elektroarbeiten ; . 26.9.2002 Altautoverwertung . Schutzfunktion kommt Revision auch mehr Zweifel zieht Vorschrift Art . BayGO . Elektroarbeiten . 2 . Entsprechendes gilt Zuwiderhandlung " verstaatlichungsverbot " Klägerin . Abs. Satz GG entnehmen will . Selbst auszugehen wäre Erbringung Telekommunikationsdienstleistungen Vorschrift Grundgesetzes materiell privatisiert Aufgabenwahrnehmung Unternehmen entzogen werden sollte ausschließlich mehrheitlich staatlicher kommunaler Hand sind so Elftes Hauptgutachten Monopolkommission BT-Drucks . . ; Multimedia-Dienste S. ; . . ; Stober Wirtschaftsverwaltungsrecht 12 . Aufl . S. ; wohl auch Stern Postrecht Bundesrepublik Art . GG . ; einschränkend Windthorst GG 3 . Aufl . Art . Rdn . " privatwirtschaftliche Entscheidungsautonomie gewährleistet ist " ; ablehnend OLG f. ; Bonner Kommentar Bearb . Art . GG Rdn . 22 ; Ebsen . ; Ehlers . ; GG 4 . Aufl . Art . Abs. Rdn . f. ; Lerche Maunz/Dürig GG Bearb . Art . Rdn . 58 ; Pünder . ; Trute VVDStRL könnte Verstoß derartige gesetzliche Schranke Lauterkeit Wettbewerbs bezogenen Schutzfunktion Gründen wettbewerbsrechtlichen Ansprüche Wettbewerbern begründen Verstoß Art . BayGO vgl. fehlenden wettbewerbsrechtlichen Bedeutung materiellen Privatisierung Abfallrechts Altautoverwertung . so hätte gelten Bedenken Tätigkeit kommunaler Unternehmen Telekommunikationssektor gar verfassungsrechtlichen Gebot materiellen Privatisierung ergeben sollten . So begründet . Abs. Rdn . f. ; . Ausführungen Klägerin Tatsacheninstanzen bezogen hat Hinblick Art . GG Bund verpflichtet Beteiligung Nachfolgeunternehmen Sondervermögens Deutsche Bundespost aufzugeben verfassungsrechtlichen Bedenken Gebot materiellen Privatisierung Beachtung Prinzips demokratischer Legitimation Art . Abs. Satz Art . Abs. Satz GG verbiete staatliche kommunale Beteiligungsgesellschaften Art . Abs. Satz GG geforderten Unternehmensautonomie auszustatten . etwaige Verletzung Prinzips wäre jedoch erst recht wettbewerbsrechtliche Bedeutung . 3 . Revision auch vorliegenden Zusammenhang entgegenhalten will wende lediglich unlautere Verquickung Sonderstellung Beklagten kommunalen Unternehmens Daseinsvorsorge rein privatwirtschaftlichen Tätigkeit Beteiligungsunternehmens Beklagte besondere Vertrauensstellung ausnutze Unternehmen Daseinsvorsorge Gebiet Stromversorgung Jahrzehnte erlangt habe findet bereits ausgeführt Feststellungen Berufungsgerichts Vorbringen Klägerin Tatsacheninstanzen Grundlage . 4 . rechtlichen Gesichtspunkt Verstoßes Beklagten § Abs. Nr. Lizenz bedarf Sprachtelefondienst Basis selbst betriebener Telekommunikationsnetze anbietet kommt Revision Recht . Berufungsgericht hat Klagebegründung zutreffend Hinweis zurückgewiesen Beklagte Telekommunikationsnetz betreibe ebenso . 5 . Angebot Beklagten ist auch Kopplung Stromversorgung Telekommunikationsdienstleistungen wettbewerbswidrig wäre . Anforderungen Wettbewerbsrecht Zulässigkeit Kopplungsangeboten stellt müssen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Gefahren orientieren derartigen Geschäften Verbraucher ausgehen vornehmlich Gefahr tatsächlichen Wert Angebots getäuscht doch unzureichend informiert werden Kopplungsangebot ; . 13.6.2002 Kopplungsangebot . Kopplungsangebote erschweren typisch Einzelpreise ausweisen Preisvergleich Verbraucher enthalten darüberhinaus gewisses Preisverschleierungspotential . kann Kopplungsangeboten insbesondere Teil Leistung " unentgeltlich " sein soll an Absatzgeschäft gekoppelten Gewinnspielen Einzelfällen so starke Anlockwirkung ausgehen auch verständigen Verbraucher Rationalität Nachfrageentscheidung Hintergrund tritt aaO . Auch Interesse Verbrauchers renz Angebots fordern ist aaO so läßt hieraus doch ableiten Angabe gemeinsamen Grundpreises unterschiedliche Leistungen hier monatlichen Grundpreis Strom Telefon Internet Rede steht beanstanden wäre . erschwert zwar Preisvergleich Verbraucher Kopplungsangebot Einzelpreisen anderer Anbieter vergleichen will Einzelpreise ermitteln addieren muß erkennen gegebenenfalls Umfang Kopplungsangebot Preisvorteil verbunden ist . Ebensowenig Generalklausel § Irreführungsverbot Verpflichtung entnommen werden kann stets Wert Zugabe anzugeben aaO kann jedoch verlangt werden gemeinsamen Grundpreis zusammengefaßte Leistungen Einzelpreise angegeben werden Anbieter tatsächlich fordert eben Leistungen gemeinsamen Grundpreis nur gemeinsam abgibt . Insofern hindert Transparenzgebot grundsätzlich Kopplung selbst noch Angabe lediglich einheitlichen Preises . Vielmehr ist Sache Verbrauchers anzustellen Gedanken Preiswürdigkeit Angebots machen zumindest maßgebenden Gesamtpreises sind immer möglich . 27.2.2003 Gesamtpreisangebot . Streitfall ist gewisse Mühe Preisvergleich Beklagten angebotenen gemeinsamen Grundpreis Beklagten anderen Anbietern verlangten Einzelgrundpreisen jeweiligen nutzungsabhängigen Entgelten bereitet so eher hinzunehmen Entscheidung Wechsel Telekommunikationsdienstleisters regelmäßig nähere Prüfung Angebote erfolgen wird . 6 . Schließlich hat Berufungsgericht auch zutreffend stoß Preisangabenverordnung verneint . Letztverbrauchern gewerbsmäßig Elektrizität Gas Fernwärme Wasser leitungsgebunden anbietet Anbieter Waren Letztverbrauchern Angabe Preisen wirbt hat § verbrauchsabhängigen Preis Mengeneinheit Umsatzsteuer spezifischen Verbrauchssteuern Mengenpreis Angebot Werbung anzugeben . Mengenpreis verbrauchsabhängigen Preis fordert hat § Satz . V.m . Satz vollständig unmittelbarer Nähe Mengenpreises anzugeben . ist Angabe gemeinsamen Grundpreises Strom Telefon Internet genügt . enthält Vorschriften verbrauchsabhängige Preis berechnen ist verbrauchsabhängigen Leistungen verlangt werden darf verlangt nur Angabe tatsächlich geforderten Preises . Revision geboten erachteten Ausweis kalkulatorischen aber tatsächlich verlangten gesonderten Grundpreises Strom bietet Vorschrift Grundlage . Raum Bornkamm Meier-Beck