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3.0 KiB

BESCHLUSS
21
Juli
Kartellverwaltungssache
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
Juli
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Rechtsbeschwerde
Beschluss
1
.
Kartellsenats
Oberlandesgerichts
22
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Betroffene
trägt
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
.
Außergerichtliche
Kosten
werden
erstattet
.
Gegenstandswert
Nichtzulassungsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beschluss
5
.
Dezember
hat
Bundeskartellamt
Vorhaben
Betroffenen
Baumarktgeschäft
D.
-Gruppe
übernehmen
auflösenden
Bedingung
freigegeben
näher
bezeichnete
h.
-Baumärkte
30
.
September
unabhängigen
Erwerber
veräußert
werden
.
eingeschränkte
Freigabe
Zusammenschlussvorhabens
legte
Betroffene
7
.
Januar
Beschwerde
OLG
.
macht
geltend
beabsichtigte
Zusammenschluss
Untersagungsvoraussetzungen
§
Abs.
erfülle
.
Oberlandesgericht
hat
Bundeskartellamt
Nachermittlungen
Marktabgrenzung
gebeten
.
Entscheidung
Beschwerde
ist
noch
ergangen
.
Antrag
23
Juli
hat
Betroffene
Bundeskartellamt
Antrag
gestellt
auflösende
Bedingung
Freigabeentscheidung
Veräußerungsauflage
umzuwandeln
Monaten
Rechtskraft
Beschwerdeentscheidung
erfüllen
sei
.
Hilfsweise
hat
beantragt
Umsetzungsfrist
Bedingung
Zeitraum
Monaten
Zustellung
Beschwerdeentscheidung
äußerst
hilfsweise
30
.
September
verlängern
.
Bundeskartellamt
hat
Antrag
Beschluss
2
.
September
zurückgewiesen
.
hat
Betroffene
Beschwerde
eingelegt
ursprünglichen
Anträge
Maßgabe
weiterverfolgt
hat
Fristverlängerungen
jeweils
Gericht
bestimmen
sind
.
Beschwerdegericht
hat
Beschwerde
Betroffenen
insgesamt
zurückgewiesen
Rechtsbeschwerde
zugelassen
OLG
.
wendet
Betroffene
Nichtzulassungsbeschwerde
Bundeskartellamt
entgegentritt
.
II
.
zulässige
Beschwerde
ist
begründet
Rechtsfrage
grundsätzlicher
Bedeutung
entscheiden
ist
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
erfordert
§
Abs.
.
Beschwerde
stellt
Grundsatzfrage
Begründungsanforderungen
§
Abs.
Satz
genügt
Bundeskartellamt
Ermessensausübung
Wahl
geeigneten
Nebenbestimmung
hier
:
auflösend
bedingte
Veräußerungsverpflichtung
Veräußerungsauflage
lediglich
allgemeinen
fusionskontrollrechtlichen
Erwägungen
begründet
Umstände
konkreten
Einzelfalls
abzustellen
.
Frage
ist
bereits
klärungsbedürftig
.
steht
Streit
Begründung
kartellbehördlicher
Verfügungen
konkreten
Umstände
Einzelfalls
einzugehen
hat
.
Beschwerdegericht
hat
Entscheidung
abweichenden
Rechtssatz
zugrunde
gelegt
.
Ebenso
wenig
stellt
Frage
Verlängerung
auflösend
bedingten
Freigabebeschluss
angeordneten
Veräußerungsfrist
allein
abgelehnt
werden
kann
Beteiligten
"
Zusammenschluss
Erteilung
bedingten
Freigabe
eigenem
Entschluss
freiwillig
vollzogen
haben
"
.
Beschwerdegericht
hat
Rechtssatz
Inhalts
aufgestellt
.
Vielmehr
hat
Argumenten
befasst
Betroffenen
Verlängerung
Veräußerungsfrist
vorgetragen
worden
sind
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
.
Meier-Beck
Kirchhoff
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
VI-Kart