BESCHLUSS 21 Juli Kartellverwaltungssache Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat 21 Juli Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Rechtsbeschwerde Beschluss 1 . Kartellsenats Oberlandesgerichts 22 . Dezember wird zurückgewiesen . Betroffene trägt Kosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens . Außergerichtliche Kosten werden erstattet . Gegenstandswert Nichtzulassungsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Beschluss 5 . Dezember hat Bundeskartellamt Vorhaben Betroffenen Baumarktgeschäft D. -Gruppe übernehmen auflösenden Bedingung freigegeben näher bezeichnete h. -Baumärkte 30 . September unabhängigen Erwerber veräußert werden . eingeschränkte Freigabe Zusammenschlussvorhabens legte Betroffene 7 . Januar Beschwerde OLG . macht geltend beabsichtigte Zusammenschluss Untersagungsvoraussetzungen § Abs. erfülle . Oberlandesgericht hat Bundeskartellamt Nachermittlungen Marktabgrenzung gebeten . Entscheidung Beschwerde ist noch ergangen . Antrag 23 Juli hat Betroffene Bundeskartellamt Antrag gestellt auflösende Bedingung Freigabeentscheidung Veräußerungsauflage umzuwandeln Monaten Rechtskraft Beschwerdeentscheidung erfüllen sei . Hilfsweise hat beantragt Umsetzungsfrist Bedingung Zeitraum Monaten Zustellung Beschwerdeentscheidung äußerst hilfsweise 30 . September verlängern . Bundeskartellamt hat Antrag Beschluss 2 . September zurückgewiesen . hat Betroffene Beschwerde eingelegt ursprünglichen Anträge Maßgabe weiterverfolgt hat Fristverlängerungen jeweils Gericht bestimmen sind . Beschwerdegericht hat Beschwerde Betroffenen insgesamt zurückgewiesen Rechtsbeschwerde zugelassen OLG . wendet Betroffene Nichtzulassungsbeschwerde Bundeskartellamt entgegentritt . II . zulässige Beschwerde ist begründet Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung entscheiden ist noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Bundesgerichtshofs erfordert § Abs. . Beschwerde stellt Grundsatzfrage Begründungsanforderungen § Abs. Satz genügt Bundeskartellamt Ermessensausübung Wahl geeigneten Nebenbestimmung hier : auflösend bedingte Veräußerungsverpflichtung Veräußerungsauflage lediglich allgemeinen fusionskontrollrechtlichen Erwägungen begründet Umstände konkreten Einzelfalls abzustellen . Frage ist bereits klärungsbedürftig . steht Streit Begründung kartellbehördlicher Verfügungen konkreten Umstände Einzelfalls einzugehen hat . Beschwerdegericht hat Entscheidung abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt . Ebenso wenig stellt Frage Verlängerung auflösend bedingten Freigabebeschluss angeordneten Veräußerungsfrist allein abgelehnt werden kann Beteiligten " Zusammenschluss Erteilung bedingten Freigabe eigenem Entschluss freiwillig vollzogen haben " . Beschwerdegericht hat Rechtssatz Inhalts aufgestellt . Vielmehr hat Argumenten befasst Betroffenen Verlängerung Veräußerungsfrist vorgetragen worden sind . . Kostenentscheidung beruht § . Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanz : OLG Entscheidung VI-Kart