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231 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
19
.
Juni
Rechtsstreit
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
Juni
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Landeskartellbehörde
wird
Rechtsbeschwerde
Beschluss
1
.
Kartellsenats
20
.
September
zugelassen
.
Gründe
:
Rechtsbeschwerde
ist
grundsätzlicher
Bedeutung
Sinne
§
Abs.
Nr.
zuzulassen
.
ist
klären
aufschiebende
Wirkung
Beschwerde
Auskunftsverfügung
angeordnet
werden
kann
Verfügung
Wasserversorger
richtet
Leistungsbeziehungen
Abnehmern
öffentlich-rechtlich
ausgestaltet
hat
.
erscheint
klärungsbedürftig
vorliegenden
Fall
Grund
Anordnung
aufschiebenden
Wirkung
Beschwerde
nur
ernstliche
Zweifel
Rechtmäßigkeit
Auskunftsverfügung
Betracht
kommen
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
Auskunftsverfügung
aber
schon
dann
rechtswidrig
ist
Zulässigkeit
Ermittlungsziels
noch
offen
ist
KG
WAZ/OTZ
;
Immenga/
Mestmäcker
Wettbewerbsrecht
4
.
Aufl
.
§
.
;
vgl.
§
Abs.
Nr.
auch
Beschluss
19
.
Juni
KVR
.
f.
Auskunftsverlangen
.
Insofern
könnte
Bedeutung
sein
Senat
Entscheidung
"
Niederbarnimer
verband
"
ausdrücklich
offen
gelassen
hat
öffentlich-rechtlichen
Formen
tätigen
Wasserversorger
Besonderheit
öffentlichrechtliche
privatrechtliche
Ausgestaltung
Leistungsbeziehung
Fall
Wasserversorgung
weitgehend
austauschbar
sind
Preiskontrolle
Gesetz
Wettbewerbsbeschränkungen
unterworfen
sind
Beschluss
18
.
Oktober
.
.
Rechtsmittelbelehrung
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Beschwerdegerichts
ist
Frist
Monat
Zustellung
vorliegenden
Beschlusses
beginnt
schriftlich
Beschwerdegericht
einzulegen
.
Rechtsbeschwerde
ist
Frist
Monaten
Zustellung
vorliegenden
Beschlusses
beginnt
begründen
.
Frist
kann
Antrag
Vorsitzenden
Rechtsbeschwerdegerichts
verlängert
werden
.
Begründung
Rechtsbeschwerde
muss
Erklärung
enthalten
Beschluss
Beschwerdegerichts
angefochten
Abänderung
Aufhebung
beantragt
wird
.
schwerdeschrift
Begründung
müssen
deutschen
Gericht
zugelassenen
Rechtsanwalt
unterzeichnet
sein
;
gilt
Kartellbehörde
eingereichte
Rechtsbeschwerdeschrift
Rechtsbeschwerdebegründung
.
Raum
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung