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794 lines
7.1 KiB

BESCHLUSS
18
.
Oktober
Kartellverwaltungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Niederbarnimer
Wasserverband
§
Abs.
Körperschaft
öffentlichen
Rechts
Trinkwasser
Grundlage
Benutzungszwangs
Gebührensatzung
liefert
ist
Sinne
§
Abs.
Unternehmen
Vorschrift
Auskunft
wirtschaftlichen
Verhältnisse
verpflichtet
.
Beschluss
18
.
Oktober
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
Oktober
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Bundeskartellamts
wird
Beschluss
2
.
Kartellsenats
Oberlandesgerichts
8
.
Dezember
aufgehoben
.
Antrag
Betroffenen
aufschiebende
Wirkung
Beschwerde
Auskunftsbeschluss
Bundeskartellamts
19
.
August
anzuordnen
wird
abgelehnt
.
Kosten
Verfahrens
Anordnung
aufschiebenden
Wirkung
Beschwerde
Rechtsbeschwerdeverfahrens
trägt
Betroffene
.
Streitwert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Bundeskartellamt
führt
Berliner
Wasserbetriebe
.
Verfahren
Verdachts
missbräuchlich
überhöhter
Trinkwasserpreise
.
Informationen
Entgelte
Kosten
Erlöse
möglichen
ten
erlangen
hat
Amt
Auskunftsbeschlüsse
§
Abs.
Satz
Nr.
Trinkwasserversorgungsunternehmen
erlassen
Niederbarnimer
Abwasserzweckverband
nachfolgend
:
.
Zweckverband
erhebt
Versorgung
Trinkwasser
Gebühren
Grundlage
kommunalen
Gebührensatzung
.
erlassenen
Satzung
Wasserversorgung
sind
Eigentümer
Gebiet
liegenden
Grundstücke
grundsätzlich
verpflichtet
öffentliche
Wasserversorgungsanlage
anzuschließen
gesamten
Wasserbedarf
ausschließlich
Anlage
decken
Benutzungszwang
.
Zweckverband
hat
Auskunftsbeschluss
19
.
August
Beschwerde
eingelegt
.
Oberlandesgericht
hat
Antrag
Zweckverbandes
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Satz
Nr.
aufschiebende
Wirkung
Beschwerde
angeordnet
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
bestünden
ernstliche
Zweifel
Rechtmäßigkeit
angefochtenen
Auskunftsbeschlusses
Zweckverband
Unternehmen
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
anzusehen
sei
.
stehe
zwar
maßgeblichen
funktionalen
allein
wirtschaftliche
Betätigung
abstellenden
Unternehmensbegriff
bereits
Zweckverband
Körperschaft
öffentlichen
Rechts
handele
.
Versorgungstätigkeit
Zweckverbandes
sei
aber
hoheitlich
qualifizieren
Anwendungsbereich
Gesetzes
Wettbewerbsbeschränkungen
entzogen
.
allein
öffentlich-rechtlichen
Ausgestaltung
Benutzungsverhältnisses
folge
könne
offen
bleiben
.
Jedenfalls
ergebe
Beurteilung
satzungsmäßigen
Benutzungszwang
.
sei
Wettbewerb
Dritter
vornherein
ausgeschlossen
.
Fall
sei
Gesetz
Wettbewerbsbeschränkungen
anwendbar
setze
zumindest
potenzielle
Wettbewerbsbeziehungen
Dritten
.
abweichende
Beurteilung
sei
auch
Rahmen
Auskunftsverfahrens
§
Abs.
Satz
Nr.
angezeigt
.
solchermaßen
gespaltenen
"
Unternehmensbegriff
fehle
hinreichenden
gesetzlichen
Anhaltspunkten
.
wendet
Bundeskartellamt
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
Senat
mündliche
Verhandlung
entscheiden
kann
vgl.
Beschluss
6
.
September
WuW/E
DE-R
.
f.
Lotto
Internet
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Ablehnung
Antrags
Anordnung
aufschiebenden
Wirkung
Beschwerde
.
1
.
Abs.
Satz
.
V.m
.
Satz
Nr.
kann
Beschwerdegericht
aufschiebende
Wirkung
Beschwerde
Entscheidung
Kartellbehörde
anordnen
ernstliche
Zweifel
Rechtmäßigkeit
angefochtenen
Verfügung
bestehen
Vollziehung
Betroffenen
unbillige
überwiegende
öffentliche
Interessen
gebotene
Härte
Folge
hätte
.
2
.
Voraussetzungen
liegen
Streitfall
.
hier
allein
geltend
gemachte
Betracht
kommende
Anordnungsgrund
ernstlichen
Zweifel
Rechtmäßigkeit
angefochtenen
Verfügung
ist
gegeben
.
Auch
Eilverfahren
§
Maßstab
rechtlicher
Plausibilität
beschränkten
Überprüfung
Entscheidung
Beschwerdegerichts
Beschluss
6
.
September
WuW/E
.
Lotto
Internet
erweist
Ansicht
Oberlandesgerichts
Zweckverband
sei
öffentlich-rechtlichen
Ausgestaltung
Benutzungsverhältnisse
Wasserabnehmern
Unternehmen
Sinne
Abs.
Vorschrift
Auskunftserteilung
verpflichtet
unzutreffend
.
ergibt
unabhängig
Auffassung
Bundeskartellamts
folgen
ist
öffentlich-rechtlich
organisierte
Wasserversorger
seien
auch
öffentlich-rechtlicher
Ausgestaltung
Leistungsbeziehung
Abnehmern
Unternehmen
Sinne
§
anzusehen
Folge
erhobenen
Gebühren
Wasserversorgung
kartellrechtlichen
Missbrauchskontrolle
unterzogen
werden
könnten
ebenso
.
;
;
s.
auch
Urteil
19
.
Mai
juris
.
.
Bundesgerichtshof
nimmt
zwar
ausgehend
Gesetz
Wettbewerbsbeschränkungen
funktionaler
Unternehmensbegriff
zugrunde
liegt
grundsätzlich
Person
Verband
geschäftlichen
Verkehr
wirtschaftlich
betätigt
Unternehmen
anzusehen
ist
.
Dementsprechend
können
Rechtsprechung
Übrigen
Klarstellung
§
Abs.
stützen
kann
auch
Körperschaften
öffentlichen
Rechts
Unternehmen
Sinne
Kartellrechts
sein
wirtschaftlich
tätig
sind
Beschluss
14
.
März
KVR
f.
Sportübertragungen
;
Beschluss
9
.
März
WuW/E
Lottospielgemeinschaft
.
ist
aber
weiter
entschieden
ist
Fall
Körperschaft
Leistungsbeziehung
Abnehmern
öffentlich-rechtlich
organisiert
also
etwa
öffentlich-rechtliche
Satzung
geregelt
hat
;
dann
ist
Rechtsprechung
grundsätzlich
Anwendungsbereich
Gesetzes
Wettbewerbsbeschränkungen
entzogen
Urteil
26
.
Oktober
Gummistrümpfe
;
Urteil
25
.
Juni
EU-MED
;
WuW/E
Rettungsleitstelle
.
Grundsatz
auch
dann
Geltung
beanspruchen
kann
öffentlich-rechtliche
privatrechtliche
Ausgestaltung
Leistungsbeziehung
Fall
Wasserversorgung
weitgehend
austauschbar
sind
offen
gelassen
Beschluss
22
.
März
AutoAnalyzer
Besonderheit
öffentlich-rechtlich
organisierte
Wasserversorger
auch
öffentlich-rechtlicher
Ausgestaltung
Leistungsbeziehungen
Abnehmern
Übereinstimmung
Auffassung
Bundeskartellamts
grundsätzlich
Unternehmen
kartellrechtlichen
Sinne
anzusehen
sind
ist
aber
bislang
geklärt
.
kann
auch
hier
offen
bleiben
.
öffentlich-rechtliche
Ausgestaltung
Leistungsverhältnisses
Wasserversorgers
Abnehmern
steht
jedenfalls
Einordnung
Unternehmen
Sinne
§
Abs.
.
Kartellrecht
geltende
funktionale
Unternehmensbegriff
ist
"
relativ
"
S.
;
Bornkamm
S.
f.
;
.
.
.
So
hat
Senat
entschieden
öffentlich-rechtliche
Körperschaft
hoheitlich
tätig
ist
Sinne
"
Doppelqualifikation
"
Unternehmen
anzusehen
ist
Wettbewerbsbeziehung
anderen
Unternehmen
steht
.
Gummistrümpfe
;
Auto-Analyzer
;
Urteil
23
.
Oktober
WuW/E
Berliner
Musikschule
;
f.
Sportübertragungen
;
.
§
.
;
Weisser
§
.
.
ist
Wasserversorger
auch
Bezug
Abnehmern
Formen
öffentlichen
Rechts
tätig
ist
Unternehmen
Sinne
Abs.
.
Norm
soll
sichergestellt
werden
Kartellbehörden
ausreichende
Informationen
beschaffen
können
gesetzlichen
Aufgaben
ordnungsgemäß
erfüllen
.
kommt
vorliegenden
Zusammenhang
Behörden
Aufschluss
Erlöse
Kosten
Wasserversorgern
erhalten
demjenigen
Unternehmen
Preisgestaltung
untersucht
werden
soll
hier
Berliner
Wasserbetriebe
.
gleichartig
sind
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
Fassung
5
.
GWB-Novelle
vgl.
Beschluss
2
.
Februar
KVR
.
.
geht
Angemessenheit
Wasserpreise
Formen
öffentlichen
Rechts
tätigen
Wasserversorgers
überprüfen
.
Auskunft
kann
unabhängig
erteilt
werden
jeweilige
Wasserversorger
Leistungsverhältnis
öffentlich-rechtlich
privatrechtlich
ausgestaltet
hat
.
öffentlich-rechtliche
Tätigkeit
wird
beeinträchtigt
.
Gegenteil
steht
insoweit
Stufe
anderen
Wasserversorgern
ebenfalls
Auskünften
§
Abs.
verpflichtet
sind
.
Meier-Beck
Raum
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
VI-2