BESCHLUSS 18 . Oktober Kartellverwaltungssache Nachschlagewerk : ja : : ja Niederbarnimer Wasserverband § Abs. Körperschaft öffentlichen Rechts Trinkwasser Grundlage Benutzungszwangs Gebührensatzung liefert ist Sinne § Abs. Unternehmen Vorschrift Auskunft wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet . Beschluss 18 . Oktober Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Oktober Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Bundeskartellamts wird Beschluss 2 . Kartellsenats Oberlandesgerichts 8 . Dezember aufgehoben . Antrag Betroffenen aufschiebende Wirkung Beschwerde Auskunftsbeschluss Bundeskartellamts 19 . August anzuordnen wird abgelehnt . Kosten Verfahrens Anordnung aufschiebenden Wirkung Beschwerde Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt Betroffene . Streitwert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Bundeskartellamt führt Berliner Wasserbetriebe . Verfahren Verdachts missbräuchlich überhöhter Trinkwasserpreise . Informationen Entgelte Kosten Erlöse möglichen ten erlangen hat Amt Auskunftsbeschlüsse § Abs. Satz Nr. Trinkwasserversorgungsunternehmen erlassen Niederbarnimer Abwasserzweckverband nachfolgend : . Zweckverband erhebt Versorgung Trinkwasser Gebühren Grundlage kommunalen Gebührensatzung . erlassenen Satzung Wasserversorgung sind Eigentümer Gebiet liegenden Grundstücke grundsätzlich verpflichtet öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen gesamten Wasserbedarf ausschließlich Anlage decken Benutzungszwang . Zweckverband hat Auskunftsbeschluss 19 . August Beschwerde eingelegt . Oberlandesgericht hat Antrag Zweckverbandes § Abs. Satz . V.m . Satz Nr. aufschiebende Wirkung Beschwerde angeordnet Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : bestünden ernstliche Zweifel Rechtmäßigkeit angefochtenen Auskunftsbeschlusses Zweckverband Unternehmen Sinne § Abs. Satz Nr. anzusehen sei . stehe zwar maßgeblichen funktionalen allein wirtschaftliche Betätigung abstellenden Unternehmensbegriff bereits Zweckverband Körperschaft öffentlichen Rechts handele . Versorgungstätigkeit Zweckverbandes sei aber hoheitlich qualifizieren Anwendungsbereich Gesetzes Wettbewerbsbeschränkungen entzogen . allein öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung Benutzungsverhältnisses folge könne offen bleiben . Jedenfalls ergebe Beurteilung satzungsmäßigen Benutzungszwang . sei Wettbewerb Dritter vornherein ausgeschlossen . Fall sei Gesetz Wettbewerbsbeschränkungen anwendbar setze zumindest potenzielle Wettbewerbsbeziehungen Dritten . abweichende Beurteilung sei auch Rahmen Auskunftsverfahrens § Abs. Satz Nr. angezeigt . solchermaßen gespaltenen " Unternehmensbegriff fehle hinreichenden gesetzlichen Anhaltspunkten . wendet Bundeskartellamt Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde Senat mündliche Verhandlung entscheiden kann vgl. Beschluss 6 . September WuW/E DE-R . f. Lotto Internet hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Ablehnung Antrags Anordnung aufschiebenden Wirkung Beschwerde . 1 . Abs. Satz . V.m . Satz Nr. kann Beschwerdegericht aufschiebende Wirkung Beschwerde Entscheidung Kartellbehörde anordnen ernstliche Zweifel Rechtmäßigkeit angefochtenen Verfügung bestehen Vollziehung Betroffenen unbillige überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte Folge hätte . 2 . Voraussetzungen liegen Streitfall . hier allein geltend gemachte Betracht kommende Anordnungsgrund ernstlichen Zweifel Rechtmäßigkeit angefochtenen Verfügung ist gegeben . Auch Eilverfahren § Maßstab rechtlicher Plausibilität beschränkten Überprüfung Entscheidung Beschwerdegerichts Beschluss 6 . September WuW/E . Lotto Internet erweist Ansicht Oberlandesgerichts Zweckverband sei öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung Benutzungsverhältnisse Wasserabnehmern Unternehmen Sinne Abs. Vorschrift Auskunftserteilung verpflichtet unzutreffend . ergibt unabhängig Auffassung Bundeskartellamts folgen ist öffentlich-rechtlich organisierte Wasserversorger seien auch öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung Leistungsbeziehung Abnehmern Unternehmen Sinne § anzusehen Folge erhobenen Gebühren Wasserversorgung kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle unterzogen werden könnten ebenso . ; ; s. auch Urteil 19 . Mai juris . . Bundesgerichtshof nimmt zwar ausgehend Gesetz Wettbewerbsbeschränkungen funktionaler Unternehmensbegriff zugrunde liegt grundsätzlich Person Verband geschäftlichen Verkehr wirtschaftlich betätigt Unternehmen anzusehen ist . Dementsprechend können Rechtsprechung Übrigen Klarstellung § Abs. stützen kann auch Körperschaften öffentlichen Rechts Unternehmen Sinne Kartellrechts sein wirtschaftlich tätig sind Beschluss 14 . März KVR f. Sportübertragungen ; Beschluss 9 . März WuW/E Lottospielgemeinschaft . ist aber weiter entschieden ist Fall Körperschaft Leistungsbeziehung Abnehmern öffentlich-rechtlich organisiert also etwa öffentlich-rechtliche Satzung geregelt hat ; dann ist Rechtsprechung grundsätzlich Anwendungsbereich Gesetzes Wettbewerbsbeschränkungen entzogen Urteil 26 . Oktober Gummistrümpfe ; Urteil 25 . Juni EU-MED ; WuW/E Rettungsleitstelle . Grundsatz auch dann Geltung beanspruchen kann öffentlich-rechtliche privatrechtliche Ausgestaltung Leistungsbeziehung Fall Wasserversorgung weitgehend austauschbar sind offen gelassen Beschluss 22 . März AutoAnalyzer Besonderheit öffentlich-rechtlich organisierte Wasserversorger auch öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung Leistungsbeziehungen Abnehmern Übereinstimmung Auffassung Bundeskartellamts grundsätzlich Unternehmen kartellrechtlichen Sinne anzusehen sind ist aber bislang geklärt . kann auch hier offen bleiben . öffentlich-rechtliche Ausgestaltung Leistungsverhältnisses Wasserversorgers Abnehmern steht jedenfalls Einordnung Unternehmen Sinne § Abs. . Kartellrecht geltende funktionale Unternehmensbegriff ist " relativ " S. ; Bornkamm S. f. ; . . . So hat Senat entschieden öffentlich-rechtliche Körperschaft hoheitlich tätig ist Sinne " Doppelqualifikation " Unternehmen anzusehen ist Wettbewerbsbeziehung anderen Unternehmen steht . Gummistrümpfe ; Auto-Analyzer ; Urteil 23 . Oktober WuW/E Berliner Musikschule ; f. Sportübertragungen ; . § . ; Weisser § . . ist Wasserversorger auch Bezug Abnehmern Formen öffentlichen Rechts tätig ist Unternehmen Sinne Abs. . Norm soll sichergestellt werden Kartellbehörden ausreichende Informationen beschaffen können gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen . kommt vorliegenden Zusammenhang Behörden Aufschluss Erlöse Kosten Wasserversorgern erhalten demjenigen Unternehmen Preisgestaltung untersucht werden soll hier Berliner Wasserbetriebe . gleichartig sind Sinne § Abs. Satz Nr. Fassung 5 . GWB-Novelle vgl. Beschluss 2 . Februar KVR . . geht Angemessenheit Wasserpreise Formen öffentlichen Rechts tätigen Wasserversorgers überprüfen . Auskunft kann unabhängig erteilt werden jeweilige Wasserversorger Leistungsverhältnis öffentlich-rechtlich privatrechtlich ausgestaltet hat . öffentlich-rechtliche Tätigkeit wird beeinträchtigt . Gegenteil steht insoweit Stufe anderen Wasserversorgern ebenfalls Auskünften § Abs. verpflichtet sind . Meier-Beck Raum Vorinstanz : OLG Entscheidung VI-2