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4310 lines
40 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
12
.
Juni
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Kartellverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Holzvermarktung
§
Abs.
Nr.
Kartellbehörde
Aufhebung
Verpflichtungszusagenentscheidung
berechtigende
Änderung
tatsächlichen
Verhältnisse
Verfügung
wesentlichen
Punkt
ist
schon
dann
anzunehmen
Kartellbehörde
nachträglich
wesentliche
Tatsachen
bekannt
werden
bereits
Erlass
Verfügung
vorgelegen
haben
.
nachträgliche
Bekanntwerden
wesentlicher
Umstände
genügt
vielmehr
nur
dann
Umstände
zuvor
allgemein
unbekannt
waren
Kartellbehörde
Erfahrung
gebracht
werden
konnten
Aufdeckung
Umstände
weitere
Ermittlungen
rechnen
musste
.
Entsprechendes
gilt
prognostizierte
Auswirkungen
Verpflichtungszusagen
Marktverhältnisse
.
ausbleibende
positive
Entwicklung
Wettbewerbs
kann
nur
dann
Wiederaufnahme
Verfahrens
berechtigen
vorhersehbar
war
.
Beschluss
12
.
Juni
OLG
ECLI
:
:
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
April
Präsidentin
Bundesgerichtshofs
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richter
Sunder
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
Beschluss
1
.
Kartellsenats
Oberlandesgerichts
15
.
März
teilweise
aufgehoben
.
Beschwerde
Betroffenen
wird
Beschluss
Bundeskartellamts
9
Juli
Fassung
Berichtigungsbeschlusses
16
Juli
Änderungsbeschlusses
1
.
Oktober
insgesamt
aufgehoben
.
Bundeskartellamt
hat
Kosten
Verfahrens
zweckentsprechenden
Erledigung
Angelegenheit
notwendigen
Kosten
Betroffenen
tragen
.
Sonstige
außergerichtliche
Kosten
werden
erstattet
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
Millionen
Euro
festgesetzt
.
Gründe
:
Betroffene
Land
betreibt
Verkauf
Holz
landeseigenen
Staatswald
Vermarktung
Holz
insbesondere
Nadelstammholz
.
fasst
betroffene
Land
jeweils
Verkauf
stehenden
Holzmengen
verschiedenen
Waldbesitzarten
einheitlichen
Angeboten
.
Verträge
Abnehmern
werden
zentral
Landesforstverwaltung
Forst
unteren
Forstbehörden
geschlossen
Land
Hinblick
stammende
Holz
rechtsgeschäftlicher
Vertretung
jeweiligen
kommunalen
privaten
Waldeigentümer
handelt
.
beschriebenen
Angebotsbündelung
liegen
Vereinbarungen
Landes
anderen
beteiligten
Waldeigentümern
zugrunde
Land
Zahlung
Kostenbeiträgen
Wirtschaftsverwaltung
betroffenen
Waldbesitzes
gegebenenfalls
auch
weitere
forstwirtschaftliche
Dienstleistungen
übernimmt
.
gesamten
Waldfläche
entfallen
rund
%
landeseigenen
Staatswald
rund
%
nahezu
ausschließlich
kommunalem
Eigentum
steht
rund
%
ungefähr
einzelnen
Eigentümern
gehalten
wird
.
Gut
Drittel
Privatwaldes
gehört
Waldbesitzern
Waldfläche
verfügen
.
Jahr
erzielte
Land
gebündelten
waldbesitzartübergreifenden
Holzverkauf
Umsätze
Höhe
insgesamt
etwa
Mio.
ca.
%
%
Stammholz
wiederum
etwa
%
Nadelstammholz
entfielen
.
Bundeskartellamt
war
Vermarktungspraxis
betroffenen
Landes
bereits
früheren
Verfahren
befasst
Verband
Deutschen
Holzindustrie
Schreiben
10
.
Oktober
Beschwerde
geführt
beanstandet
hatte
auch
anderen
Bundesländern
weitgehende
Vereinheitlichung
Verkaufspreise
-konditionen
eingetreten
sei
nahezu
vollständigen
Ausschluss
Wettbewerbs
Holzanbietern
geführt
habe
.
ausgiebigen
Verhandlungen
gab
Land
Verpflichtungszusagen
Amt
Beschluss
9
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
Satz
bindend
erklärte
.
umfassende
Marktbefragung
hatte
Amt
Laufe
Verfahrens
vorgenommen
.
Zusagen
verpflichtete
betroffene
Land
Holzvermarktungskooperationen
privaten
kommunalen
Forstunternehmen
nur
dann
weiterhin
beteiligen
Forstbetriebsfläche
beteiligten
nichtstaatlichen
Unternehmen
ha
übersteigt
.
Schwellenwert
galt
auch
einzelnen
Mitglieder
nichtstaatlichen
Kooperationen
gemeinsamen
Holzvermarktung
beteiligten
.
Gesamtforstbetriebsfläche
Kooperation
durfte
übersteigen
.
Weiteren
verpflichtete
Land
sicherzustellen
Kooperationsinitiativen
Holzvermarktungssystems
staatlichen
Forstverwaltungen
Weise
behindert
Sinne
Hilfe
Selbsthilfe
unterstützt
werden
.
sagte
Land
Professionalisierung
privater
kommunaler
Kooperationen
fördern
selbständigen
Marktauftritt
Holzverkauf
befähigen
.
Schließlich
übernahm
Land
insoweit
befristet
Ende
Initiierung
Begleitung
mindestens
konkreten
Pilotprojekten
eigenständiger
privater
und/oder
kommunaler
Vermarktungskooperationen
insoweit
befristet
31
.
Januar
Mitteilungspflichten
Hinblick
Vermarktungskooperationen
Rahmen
gebündelten
Holzvermarktung
Monitoring
.
Abschluss
ersten
Verfahrens
erreichten
Bundeskartellamt
weitere
Beschwerden
insbesondere
privater
Vermarktungsorganisationen
mangelnde
Förderung
Unterstützung
Arbeit
Landesforstverwaltung
beklagten
.
September
kündigte
Amt
Land
Ermittlungen
Marktverhältnissen
durchzuführen
Wirksamkeit
Verpflichtungszusagen
einschätzen
können
.
weiteren
Verlauf
holte
Amt
Auskünfte
Sägewerken
Sitz
befragte
forstwirtschaftliche
Zusammenschlüsse
Ausnahme
erst
Beschluss
9
.
Dezember
entstanden
sind
Holzverkauf
weitgehend
teilweise
unabhängig
Forst
organisieren
.
Beschluss
9
Juli
Fassung
Berichtigungsbeschlusses
16
Juli
Änderungsbeschlusses
1
.
Oktober
hat
Bundeskartellamt
Entscheidung
9
.
Dezember
aufgehoben
festgestellt
Vereinbarungen
gemeinsamen
Vermarktung
Nadelstammholz
betroffenen
Land
Körperschaftswaldbesitzern
Art
.
Abs.
§
verstoßen
Art
.
Abs.
§
freigestellt
sind
Körperschaft
Privatwaldbesitzer
forstwirtschaftlicher
Zusammenschluss
jeweils
Waldfläche
über
verfügen
.
Amt
hat
Land
insbesondere
untersagt
Ablauf
Übergangsfristen
Körperschaftswaldbesitzer
Holz
verkaufen
fakturieren
jeweils
Waldfläche
mehr
besitzen
.
gleichen
Voraussetzungen
hat
Land
untersagt
Waldbesitzer
Holz
auszuzeichnen
Holzerntemaßnahmen
betreuen
Holz
aufzunehmen
Holzlisten
drucken
Leistungen
Personen
erbringen
lassen
Forstverwaltung
näher
bezeichneter
Weise
eingebunden
Informationsmittler
geeignet
sind
.
Weitere
Beschränkungen
betreffen
Erbringung
forstwirtschaftlicher
Dienstleistungen
Zusammenhang
Holzvermarktung
gesehen
werden
.
zählen
jährliche
Betriebsplanung
forsttechnische
Betriebsleitung
forstliche
Revierdienst
periodische
Betriebsplan
Betreuung
technische
Hilfe
Privatwaldbesitzern
.
Bundeskartellamt
hat
Begründung
Abstellungsverfügung
u.a.
ausgeführt
Beschluss
9
.
Dezember
festgelegten
Schwellenwerte
durchgeführten
Ermittlungen
annähernd
ausreichten
Ziel
wettbewerblichen
Angebotsstruktur
Vermarktung
Rundholz
erreichen
.
sei
auszugehen
private
auch
körperschaftliche
Waldbesitzer
Waldfläche
verfügen
tatsächlich
Lage
seien
Rundholz
unabhängig
Land
wirtschaftlich
selbständig
vermarkten
.
Übernahme
näher
bezeichneten
forstwirtschaftlichen
Dienstleistungen
dritte
Waldbesitzer
führe
spürbaren
Verstärkung
waldbesitzartübergreifenden
gebündelten
bezweckten
bewirkten
Wettbewerbsbeschränkung
.
Oberlandesgericht
hat
Beschwerde
Landes
angegriffene
Abstellungsverfügung
nur
geringem
Umfang
aufgehoben
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
insgesamt
folgt
neu
gefasst
:
Entscheidung
9
.
Dezember
wird
Wirkung
Zukunft
aufgehoben
.
II
.
Vereinbarungen
gemeinsamen
Vermarktung
Folgenden
Holz
bezeichnet
Land
Körperschaftswaldbesitzern
verstoßen
Tenoraussprüchen
.
IV
.
genannten
Dienstleistungen
Gegenstand
haben
Art
.
Abs.
sind
Art
.
Abs.
freigestellt
Körperschaft
§
Abs.
Privatwaldbesitzer
§
Abs.
BWaldG
forstwirtschaftlicher
Zusammenschluss
§
BWaldG
jeweils
Waldfläche
über
verfügen
.
.
Land
wird
untersagt
Grundlage
bestehender
neu
abzuschließender
Vereinbarungen
Ziff
.
II
.
Tenors
genannten
Waldbesitzer
Holz
verkaufen
fakturieren
jeweils
Waldfläche
mehr
besitzen
:
Monaten
Bestandskraft
Verfügung
jeweils
Waldfläche
mehr
ha
besitzen
:
Jahr
Bestandskraft
Verfügung
Holz
auszuzeichnen
Holzerntemaßnahmen
betreuen
Holz
aufzunehmen
Holzlisten
drucken
jeweils
Waldfläche
mehr
besitzen
:
Jahr
Bestandskraft
Verfügung
jeweils
Waldfläche
mehr
ha
besitzen
:
Jahr
Monaten
Bestandskraft
Verfügung
vorstehend
b.
genannten
Dienstleistungen
Personen
erbringen
lassen
Forstbehörde
leiten
und/oder
dort
beschäftigt
sind
und/oder
und/oder
Fachaufsicht
stehen
und/oder
Zugang
Informationen
Marktverhalten
Landes
Verkauf
Holz
haben
und/oder
Informationen
Rahmen
vorgenannten
Tätigkeiten
Waldbesitzer
erhalten
Land
weitergeben
müssen
weitergeben
.
gilt
auch
Landräte
Personen
Landkreisen
Landrat
weisungsbefugt
ist
derzeit
Personalunion
auch
Leiter
unteren
Forstbehörde
Forstorganisation
Landes
integriert
insoweit
selbst
weisungsgebunden
ist
.
IV
.
Land
wird
Jahren
Monaten
Bestandskraft
Verfügung
untersagt
Ziff
.
II
.
genannten
Waldbesitzer
Waldfläche
ha
jährliche
Betriebsplanung
§
LWaldG
forsttechnische
Betriebsleitung
§
Abs.
Satz
Abs.
LWaldG
forstlichen
Revierdienst
Abs.
Abs.
LWaldG
durchzuführen
heißt
Personen
gemäß
Ziff
.
.
erbringen
lassen
Staatswald
bewirtschaften
und/oder
Zugang
Informationen
Kunden
Mengen
Sortimente
Qualitäten
Preise
Landes
Verkauf
Holz
haben
und/oder
derartige
Informationen
Rahmen
vorgenannten
Tätigkeiten
andere
Waldbesitzer
erhalten
Land
weitergeben
müssen
weitergeben
.
V.
Land
wird
untersagt
Vermarktung
eigener
Dienstleistungen
zwar
Erstellung
periodischen
jährlichen
Betriebsplans
Durchführung
forsttechnischen
Betriebsleitung
Körperschaften
Vorstellung
erwecken
vorgefundene
Vorstellung
bestätigen
eigene
Durchführung
Beauftragung
Dritter
Durchführung
forstwirtschaftlichen
Dienstleistungen
Voraussetzung
gebunden
sei
körperschaftliches
Forstamt
errichten
.
.
Land
wird
Jahr
Bestandskraft
Verfügung
untersagt
Ziff
.
II
.
genannten
Waldbesitzern
Waldflächen
ha
kostendeckende
Angebote
forstwirtschaftliche
Dienstleistungen
Betreuung
technischen
Hilfe
§
Abs.
LWaldG
periodischen
Betriebsplans
§
Abs.
LWaldG
jährlichen
Betriebsplanung
§
LWaldG
forsttechnischen
Betriebsleitung
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
LWaldG
forstlichen
Revierdienstes
§
LWaldG
Wirtschaftsverwaltung
§
Abs.
Satz
LWaldG
machen
kostendeckenden
Entgelten
erbringen
.
richtet
Beschwerdegericht
zugelassene
Rechts9
beschwerde
betroffenen
Landes
.
-9-
II
.
Beschwerdegericht
hat
Entscheidung
Rechtsbeschwerdeverfahren
Bedeutung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Bundeskartellamt
sei
Beschluss
9
.
Dezember
gehindert
gewesen
Verfahren
betroffene
Land
wieder
aufzugreifen
.
Zwar
sei
damalige
Verfügung
Auffassung
Amtes
implizit
befristet
gewesen
habe
auch
Vorbehalt
späteren
Prüfung
gestanden
.
Amt
habe
Verfügung
aber
gemäß
Abs.
Nr.
aufheben
Verfahren
wieder
aufnehmen
können
tatsächlichen
Verhältnisse
Verfügung
wesentlichen
Punkt
nachträglich
geändert
hätten
.
genannte
Vorschrift
sei
Anlehnung
Rechtsprechung
Verwaltungsgerichte
Widerruf
rechtmäßigen
begünstigenden
Verwaltungsaktes
§
Abs.
Satz
Nr.
VwVfG
auszulegen
objektive
Veränderung
Sachlage
erforderlich
sei
.
Vielmehr
sei
Änderung
Sachlage
Rechtssinne
auch
dann
anzunehmen
Behörde
erst
nachträglich
Tatsachen
Kenntnis
erlange
Zeitpunkt
Erlasses
Verwaltungsakts
bereits
vorgelegen
hätten
.
nachträgliche
Bekanntwerden
entscheidungsrelevanten
Tatsachen
Versäumnis
Behörde
zurückzuführen
sei
sei
unerheblich
.
Würden
Nachweis
Kartellrechtsverstoßes
taugliche
Tatsachen
Kartellbehörde
Grund
erst
Erlass
Verpflichtungszusagenentscheidung
umfassend
durchgeführten
Sachaufklärung
müssten
Tatsachen
Rahmen
Wiederaufnahme
gemäß
§
Abs.
Nr.
verwertet
Abstellungsverfügung
Grunde
gelegt
werden
können
.
seien
Streitfall
Fakten
nachträglich
eingetretene
Tatsachen
Sinne
§
Abs.
Nr.
deskartellamt
Oktober
durchgeführten
Befragungen
ergeben
hätten
.
Amt
entsprechende
Ermittlungen
gleichermaßen
aussagekräftigen
Ergebnissen
bereits
Erlass
Verpflichtungszusagenentscheidung
9
.
Dezember
hätte
vornehmen
können
sogar
müssen
sei
unerheblich
.
Wiederaufnahmegrund
berücksichtigenden
Befragungsergebnisse
beträfen
schon
wesentlichen
Punkt
Entscheidung
Korrektur
Schwellenwerte
gerechtfertigt
hätten
Korrektur
Entscheidung
9
.
Dezember
Grundlage
entziehe
.
Bereits
Veränderung
Sachlage
nur
wesentlichen
Punkt
berechtige
Kartellbehörde
Verpflichtungszusagenentscheidung
aufzuheben
Kartellverwaltungsverfahren
wieder
aufzunehmen
.
beanstanden
sei
aber
auch
Einschätzung
Bundeskartellamts
gerade
erst
Verpflichtungszusagenentscheidung
entwickelten
Pilotprojekte
Befragung
hieraus
neu
entstandenen
Vermarktungskooperationen
entscheidungsrelevante
Erkenntnisse
erlangt
haben
zwar
insbesondere
wettbewerbsbeschränkenden
Land
kostendeckend
übernommenen
weiteren
forstwirtschaftlichen
Dienstleistungen
Gunsten
dritter
Waldbesitzer
Markt
Produktion
Vertrieb
Nadelstammholz
hätten
.
Umfang
Untersagung
Bundeskartellamt
bezweckten
streitbefangenen
Vereinbarungen
vergemeinschafteten
Rundholzvermarktung
weiteren
forstlichen
Dienstleistungen
spürbare
Wettbewerbsbeschränkung
Sinne
Art
.
Abs.
.
Land
handele
jeweils
Unternehmen
Sinne
Kartellrechts
.
untersagten
Vereinbarungen
seien
auch
geeignet
Handel
Mitgliedstaaten
spürbar
beeinträchtigen
.
seien
auch
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
Anwendungsbereich
Kartellrechts
entzogen
.
Schließlich
folge
auch
§
BWaldG
wirksame
Freistellung
betroffenen
Dienstleistungen
unionsrechtlichen
Kartellverbot
.
.
Beurteilung
gerichtete
Rechtsbeschwerde
betroffenen
Landes
hat
Erfolg
.
Bundeskartellamt
war
Erlass
angefochtenen
Abstellungsverfügung
Verpflichtungszusagenentscheidung
9
.
Dezember
gehindert
.
Annahme
Beschwerdegerichts
Voraussetzungen
Wiederaufnahme
Verfahrens
lägen
hält
Nachprüfung
Rechtsbeschwerdeverfahren
stand
.
1
.
Rechtsfehler
ist
Beschwerdegericht
allerdings
Auslegung
Verpflichtungszusagenentscheidung
9
.
Dezember
Ergebnis
gelangt
Entscheidung
implizit
befristet
ist
auch
Vorbehalt
späterer
Überprüfung
enthält
.
Verpflichtungszusagenentscheidung
kann
gemäß
§
Abs.
Satz
befristet
werden
.
Befristung
§
Abs.
Satz
eintretende
Selbstbindung
Kartellbehörde
zeitlich
begrenzt
muss
aber
Gründen
Rechtssicherheit
Verpflichtungszusagenentscheidung
eindeutig
unmissverständlich
entnehmen
lassen
.
erfordert
grundsätzlich
ausdrückliche
Befristungserklärung
vgl.
Bornkamm/Tolkmitt
Deutsches
Kartellrecht
13
.
Auflage
.
.
Bundeskartellamt
hat
Verpflichtungszusagenentscheidung
9
.
Dezember
ausdrücklich
befristet
.
Selbst
konkludente
Befristung
Erwägung
gezogen
werden
könnte
wäre
Beschluss
9
.
Dezember
entnehmen
.
ergibt
Beschwerdegericht
zutreffend
dargelegt
hat
insbesondere
Verpflichtungszusagen
befristet
waren
.
Rechtsbeschwerdeerwiderung
hebt
Einschätzung
Beschwerdegerichts
auch
inhaltlichen
Einwendungen
.
Verpflichtungszusagenentscheidung
Widerrufsvorbehalt
versehen
werden
kann
vgl.
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
VwVfG
bedarf
Stelle
Entscheidung
.
Beschwerdegericht
hat
Vorliegen
Widerrufsvorbehalts
rechtsfehlerfrei
verneint
.
Rechtsbeschwerdeerwiderung
erinnert
hiergegen
.
2
.
Ansicht
Beschwerdegerichts
Bundeskartellamt
sei
gemäß
§
Abs.
Nr.
Wiederaufnahme
Verfahrens
berechtigt
nur
nachträglich
wesentliche
Tatsachen
bekannt
würden
kann
hingegen
Rechtsgründen
gefolgt
werden
.
Verpflichtungszusagenentscheidung
hindert
Kartellbehörde
beanstandeten
Verhaltens
Abstellungsverfügung
gemäß
erlassen
Voraussetzungen
§
Abs.
erfüllt
sind
§
Abs.
Satz
.
§
Abs.
kann
Kartellbehörde
Verpflichtungszusagenentscheidung
aufheben
Verfahren
wieder
aufnehmen
tatsächlichen
Verhältnisse
Verfügung
wesentlichen
Punkt
nachträglich
geändert
haben
§
Abs.
Nr.
beteiligten
Unternehmen
Verpflichtungen
einhalten
Abs.
Nr.
Verfügung
unvollständigen
unrichtigen
irreführenden
Angaben
Parteien
beruht
§
Abs.
Nr.
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
ist
§
Abs.
Nr.
auszulegen
nachträgliche
Änderung
tatsächlichen
Verhältnisse
Verfügung
wesentlichen
Punkt
schon
dann
anzunehmen
ist
Kartellbehörde
nachträglich
wesentliche
Tatsachen
bekannt
geworden
sind
bereits
Erlass
Verfügung
vorgelegen
haben
.
nachträgliche
Behebung
Unkenntnis
Fehlvorstellung
Kartellbehörde
bewirkt
genommen
Änderung
tatsächlichen
Verhältnisse
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
Voraussetzungen
Vorschrift
sind
somit
schon
dann
erfüllt
Kartellbehörde
neue
weitergehende
Ermittlungen
wesentliche
neue
Kenntnisse
gewinnt
.
Änderung
tatsächlichen
Verhältnisse
Sinne
Abs.
Nr.
sind
grundsätzlich
objektive
Veränderungen
gemeint
subjektiven
Fehleinschätzungen
Seiten
Kartellbehörde
unterscheiden
sind
Bornkamm
Deutsches
Kartellrecht
12
.
Auflage
.
;
Wettbewerbsrecht
5
.
Auflage
.
31
;
Keßler
.
WettbR
2
.
Auflage
.
;
Jaeger
Frankfurter
Kommentar
Kartellrecht
§
September
.
43
;
8
.
Auflage
.
11
;
Beschwerdeentscheidung
aber
zustimmend
Bornkamm/Tolkmitt
Langen/Bunte
Deutsches
Kartellrecht
13
.
Auflage
.
.
Auslegung
spricht
zunächst
Wortlaut
§
Abs.
Nr.
.
Vorschrift
erfordert
Änderung
tatsächlichen
Verhältnisse
.
Gewinnung
neuer
Kenntnisse
objektiv
Wesentlichen
unveränderte
Verhältnisse
wird
unbefangenem
Sprachverständnis
umfasst
.
berücksichtigen
§
Abs.
Nr.
Beziehung
setzen
ist
ferner
§
Abs.
Nr.
geregelte
Wiederaufnahmegrund
.
Bestimmung
kann
Kartellbehörde
Verpflichtungszusagenentscheidung
aufheben
Verfahren
wieder
aufnehmen
Verfügung
unvollständigen
unrichtigen
irreführenden
Angaben
Parteien
beruht
.
Regelung
nur
Anwendung
kommen
kann
Kartellbehörde
Unvollständigkeit
Unrichtigkeit
Angaben
erkannt
hat
betrifft
§
Abs.
Nr.
ebenfalls
Konstellation
schon
Erlass
Verpflichtungszusagenentscheidung
vorliegenden
Kartellbehörde
aber
erst
nachträglich
bekannt
gewordenen
Sachlage
.
meberechtigung
gemäß
§
Abs.
Nr.
ist
aber
Fall
beschränkt
ursprüngliche
Verfügung
zugrunde
gelegte
Fehlvorstellung
Behörde
unvollständigen
unrichtigen
irreführenden
Angaben
Parteien
beruhte
.
widerspräche
Grundsätzen
systematischen
Auslegung
schon
§
Abs.
Nr.
geregelte
nachträgliche
Änderung
tatsächlichen
Verhältnisse
Sinne
verstanden
würde
auch
nachträgliche
Bekanntwerden
unverändert
gebliebener
Umstände
umfasst
.
lässt
Beschwerdegericht
befürwortete
weite
Auslegung
§
Abs.
Nr.
Rückgriff
verwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung
Widerruf
rechtmäßigen
begünstigenden
Verwaltungsaktes
Grund
nachträglich
eingetretener
Tatsachen
§
Abs.
Satz
Nr.
VwVfG
rechtfertigen
.
besteht
schon
gefestigte
verwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung
Rechtssatz
entnommen
werden
kann
Widerrufsvoraussetzungen
§
Abs.
Satz
Nr.
VwVfG
seien
stets
bereits
dann
erfüllt
Behörde
entscheidungsrelevante
Tatsachen
unabhängig
Zeitpunkt
Entstehung
erst
Erlass
Verwaltungsaktes
bekannt
werden
.
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts
sind
Tatsachen
dann
nachträglich
eingetreten
Sachverhalt
Verwaltungsakt
zugrunde
liegt
nachträglich
so
ändert
Behörde
berechtigt
wäre
ursprünglichen
Verwaltungsakt
erlassen
.
entscheidungserheblichen
Elemente
Sachverhalts
Änderung
Widerruf
berechtigt
können
Verhalten
Beteiligten
Betroffenen
auch
äußeren
Umständen
liegen
.
Notwendig
ist
stets
Veränderung
Sachlage
;
schlichte
andere
Beurteilung
gleichgebliebenen
Tatsachen
reicht
insoweit
BVerwG
NVwZ
;
Beschluss
7
Juli
juris
.
.
Allerdings
kann
Beschwerdegericht
zutreffend
hinweist
geänderte
Bewertung
Sachverhalten
Änderung
Tatsachen
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
sein
neuen
wissenschaftlichen
Erkenntnissen
beruht
BVerwG
NVwZ
103
NVwZ
.
f.
;
.
.
nachträgliche
Bekanntwerden
unverändert
gebliebener
Umstände
allein
Widerruf
berechtigen
könne
ist
Rechtsprechung
entnehmen
wird
obergerichtlichen
Rechtsprechung
verwaltungsrechtlichen
Literatur
teilweise
ausdrücklich
verneint
;
VwVfG
9
.
Auflage
§
.
;
VwVfG
.
.
Beschwerdegericht
herangezogene
Prozesskostenhilfeverfahren
ergangene
Entscheidung
Bundesverwaltungsgerichts
1
.
Februar
BVerwG
Beschluss
1
.
Februar
.
führt
Ergebnis
anderen
Beurteilung
.
Zwar
legt
Begründung
Entscheidung
konkreten
Fall
später
bekannt
gewordene
Zeugnisse
nachträglich
eingetretene
Tatsache
"
Betracht
gezogen
wurden
.
Erwogen
wurde
aber
auch
anfänglichen
Unkenntnis
zugrunde
liegende
Ermittlungsversäumnis
Behörde
unzutreffende
Versicherung
Antragstellers
beeinflusst
worden
sein
könnte
.
wurde
Begründung
Entscheidung
weitere
Umstände
abgestellt
Widerruf
rechtfertigten
.
allgemein
gültiger
Rechtssatz
Inhalts
schon
nachträgliche
Bekanntwerden
unverändert
gebliebener
Umstände
Widerruf
berechtige
lässt
Einzelfall
bezogenen
weiteren
selbständig
tragenden
Grund
gestützten
Entscheidung
tungsgerichts
entnehmen
.
gilt
Ergebnis
auch
Beschwerdegericht
zitierte
Entscheidung
Begutachtung
gewonnene
Behörde
Form
Ergänzungsgutachtens
mitgeteilte
Erkenntnisse
nähere
Erläuterung
nachträglich
eingetretene
Tatsachen
gewertet
wurden
.
lässt
verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung
entwickeltes
Verständnis
Tatbestandsmerkmals
nachträglich
eingetretene
Tatsachen
§
Abs.
Nr.
VwVfG
Auslegung
Tatbestandsmerkmals
nachträglichen
Änderung
tatsächlichen
Verhältnisse
§
Abs.
Nr.
übertragen
.
Regelung
Verpflichtungszusage
ist
7
.
GWB-Novelle
eingeführt
worden
insbesondere
Angleichung
nationalen
Kartellrechts
europäische
Recht
diente
Verabschiedung
1
.
Mai
Kraft
getretenen
Verordnung
Nr.
Rates
16
.
Dezember
Durchführung
Artikeln
Vertrags
niedergelegten
Wettbewerbsregeln
hatte
Gesetzentwurf
Bundesregierung
7
.
GWB-Novelle
BT-Drucks
.
S.
.
Reform
wurden
Verfahrensregelungen
Ermittlungsbefugnisse
Neuregelungen
angepasst
a.a
.
S.
.
Zusammenhang
wurde
Vorschrift
Verbindlicherklärung
Verpflichtungserklärungen
Regelung
Art
.
VO
nachgebildet
vgl.
nur
Bornkamm
Festschrift
S.
.
Anlehnung
Unionsrecht
trifft
§
Abs.
Nr.
Ansatz
gleichen
Grundgedanken
folgt
§
Abs.
Nr.
VwVfG.
Vorschriften
entsprechen
Vorbehalt
rebus
stantibus
angemessener
Wahrung
Vertrauensschutzes
Betroffenen
.
stellt
§
Abs.
Verhältnis
nen
verwaltungsverfahrensrechtlichen
Bestimmungen
Aufhebung
Verwaltungsakten
.
spezialgesetzliche
Regelung
geht
allgemeinen
Bestimmungen
vgl.
Gesetzentwurf
Bundesregierung
7
.
GWB-Novelle
BT-Drucks
.
S.
.
Regelungsnähe
Bestimmungen
spricht
zwar
übereinstimmend
formulierte
Tatbestandsvoraussetzungen
Wahrung
Einheitlichkeit
Rechtsordnung
auch
übereinstimmend
auszulegen
.
folgt
aber
Auslegung
§
Abs.
Nr.
Auslegung
§
Abs.
Nr.
VwVfG
deckungsgleich
sein
müsste
.
Vorschriften
weichen
bereits
Formulierung
inhaltlich
voneinander
.
§
Abs.
Nr.
nachträglich
eingetretene
Tatsachen
abstellt
verlangt
§
Abs.
Nr.
nachträgliche
Änderung
tatsächlichen
Verhältnisse
.
Weiteren
setzt
Widerruf
§
Abs.
Nr.
VwVfG
nur
andernfalls
bestehende
Gefährdung
öffentlichen
Interesses
Beschwerdegericht
Bundeskartellamt
aufgegriffenen
Kartellverstößen
allerdings
schon
grundsätzlich
annehmen
möchte
führt
auch
abweichend
§
Abs.
bestimmten
Voraussetzungen
Entschädigungsanspruch
Betroffenen
§
Abs.
Satz
VwVfG
.
aber
unterscheiden
Vorschriften
wesentlich
Regelungskonzept
.
Verwaltungsverfahrensgesetz
differenziert
§
§
VwVfG
rechtmäßigen
rechtswidrigen
Verwaltungsakten
.
rechtswidriger
begünstigender
Verwaltungsakt
kann
grundsätzlich
auch
nachträglicher
Erkenntnisse
Behörde
zurückgenommen
werden
Rechtswidrigkeit
gerade
Umständen
ergeben
kann
Behörde
zuvor
unbekannt
waren
VwVfG
9
.
Auflage
§
.
;
Pautsch
.
.
bezwecken
Verpflichtungszusagen
diesbezügliche
Verfügung
Kartellbehörde
§
Abs.
Satz
konsensuale
Lösung
Konflikt
Behörde
betroffenen
Unternehmen
beendet
werden
soll
Bornkamm
Deutsches
Kartellrecht
12
.
Auflage
.
17
.
Kartellbehörde
muss
abschließend
prüfen
Voraussetzungen
Abstellungsverfügung
vorliegen
kann
vorläufigen
Einschätzung
begnügen
.
ist
einvernehmliche
Verfahrensbeendigung
§
Abs.
aber
angewiesen
betroffenen
Unternehmen
Eingehung
Verpflichtungen
anbieten
geeignet
sind
wettbewerbsrechtlichen
Bedenken
Behörde
auszuräumen
.
gegenüberstehende
Vorteil
Unternehmen
besteht
Kartellbehörde
weitergehenden
Befugnissen
insbesondere
Erlass
Abstellungsverfügung
§
Abs.
Gebrauch
machen
kann
insoweit
gebunden
bleibt
vorbehaltlich
Befristung
Wiederaufnahmegrund
gemäß
Abs.
vorliegt
.
Regelungskonzept
erübrigt
abweichend
§
§
Aufhebungsfall
treffende
Unterscheidung
rechtmäßiger
rechtswidriger
Verfügung
.
Maßgebend
ist
erzielte
Einvernehmen
Grundlage
Entscheidung
.
Dementsprechend
werden
beteiligten
Unternehmen
Vertrauen
Richtigkeit
behördlichen
Entscheidung
geschützt
Vertrauen
Bestand
erzielten
Einigung
.
Vorschrift
Art
.
VO
§
nachgebildet
ist
Anwendung
Unionsebene
legen
Bundeskartellamt
günstigere
Auslegung
§
Abs.
Nr.
.
Streitfall
aussagekräftige
Rechtsprechung
Unionsgerichte
Anwendung
Art
.
Abs.
ist
ersichtlich
.
Rechtsbeschwerdeerwiderung
genannte
Entscheidung
Unionsgerichtshofs
Urteil
1
.
Oktober
Slg
.
I-5609
.
.
betraf
schon
förmliche
Entscheidung
Verwaltungsschreiben
Kommission
comfort
letter
Wiederaufnahme
vorbehalten
hatte
Beurteilung
zugrunde
liegenden
rechtlichen
tatsächlichen
Umstände
wesentlich
ändern
sollten
.
Auslegung
§
Abs.
Nr.
wird
Instrument
Verpflichtungszusage
entwertet
.
Sinn
Zweck
§
erfordern
zwar
Kartellbehörde
Möglichkeit
eröffnen
Verpflichtungszusagenentscheidung
lösen
Umstände
bekannt
werden
Vorhinein
kennen
konnte
.
später
bekannt
gewordene
Umstände
Behörde
bereits
Verpflichtungszusagenentscheidung
hätte
Betracht
ziehen
Erfahrung
bringen
können
kann
Wiederaufnahme
Verfahrens
aber
gestützt
werden
.
nachträgliche
Bekanntwerden
zuvor
schon
existenter
wesentlicher
Umstände
genügt
vielmehr
nur
dann
Umstände
zuvor
allgemein
unbekannt
waren
Kartellbehörde
Erfahrung
gebracht
werden
konnten
Behörde
Aufdeckung
Umstände
weitere
Ermittlungen
rechnete
rechnen
musste
.
Entsprechendes
gilt
Erwartungen
Auswirkungen
Verpflichtungszusagen
Marktverhältnisse
geht
.
Unerwartete
Entwicklungen
können
Wiederaufnahme
Verfahrens
berechtigen
auch
besserer
Kenntnis
bestehenden
Verhältnisse
vorhersehbar
waren
.
Entwicklungen
Marktverhältnisse
vornherein
Betracht
ziehen
waren
kann
muss
Kartellbehörde
hingegen
Rahmen
Entscheidung
§
Abs.
Satz
einrichten
etwa
Befristung
Entscheidung
.
Regelung
Verpflichtungszusagen
§
erlaubt
Durchsetzung
Wettbewerbsregeln
konsensuale
Lösungen
dient
auch
Kartellbehörden
zügige
ressourcenschonende
Erfüllung
Aufgaben
ermöglichen
Wettbewerbsrecht
5
.
Auflage
.
.
Behörde
kann
Entscheidung
nur
vorläufigen
Beurteilung
treffen
§
Abs.
Satz
.
Zielsetzung
Norm
entsprechend
ist
Kartellbehörde
Beschwerdegericht
zutreffend
dargelegt
auch
verpflichtet
zugrunde
liegenden
Sachverhalt
Rahmen
Möglichkeiten
vollständig
aufzuklären
;
kann
geringeren
Ermittlungsaufwand
begnügen
Jaeger
Frankfurter
Kommentar
Kartellrecht
§
.
f.
;
.
5
.
Auflage
.
11
;
8
.
Auflage
.
.
Möglichkeit
Ermittlungsaufwand
beschränken
berechtigt
Kartellbehörde
indessen
unterbliebene
Ermittlungen
Erlass
Verpflichtungszusagenentscheidung
nachzuholen
Grundlage
Neubeurteilung
vorzunehmen
.
derart
weitgehende
Relativierung
Wiederaufnahmevoraussetzungen
ist
Interesse
Funktionsfähigkeit
Instruments
Verpflichtungszusage
geboten
.
Kartellbehörde
hat
auch
Verpflichtung
so
doch
jedenfalls
Möglichkeit
Sachverhalt
Verpflichtungszusagenentscheidung
weitergehend
aufzuklären
insbesondere
besseren
Abschätzung
Einhaltung
Verpflichtungszusagen
erwartenden
wettbewerblichen
Wirkungen
.
Unabhängig
kann
Behörde
Inhalt
Verpflichtungszusagen
Zuge
Regelfall
führenden
Verhandlungen
nehmen
Eignung
Zusagen
Ausräumung
wettbewerbsrechtlichen
Bedenken
befinden
hat
Erlass
Verpflichtungszusagenentscheidung
Ermessen
steht
.
ist
mögliche
Inhalt
Verpflichtungszusagen
Erlass
Abstellungsverfügung
§
geltenden
normativen
Vorgaben
beschränkt
vgl.
Bornkamm
Festschrift
S.
f.
;
Keßler
.
WettbR
2
.
Auflage
.
15
;
Rehbinder
Loewenheim/
3
.
Auflage
.
f.
;
nur
eingeschränkten
Geltung
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
Anwendung
Art
.
VO
vgl.
Urteil
29
.
Juni
Slg
.
.
.
Alrosa
.
Gleichwohl
verbleibenden
Unwägbarkeiten
kann
Kartellbehörde
Befristung
Verpflichtungszusagenentscheidung
Rechnung
tragen
Möglichkeit
gibt
Ablauf
Frist
Neubewertung
Grundlage
dann
vorliegenden
Informationen
vorzunehmen
.
Anstelle
Befristung
kommt
gegebenenfalls
auch
Widerrufsvorbehalt
vgl.
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
VwVfG
Betracht
Fristablauf
automatisch
eintretende
Beendigung
Wirkungen
Verpflichtungszusagenentscheidung
vermieden
werden
könnte
.
Verpflichtungszusagenentscheidung
Widerrufsvorbehalt
Unterschied
Befristungsmöglichkeit
§
Erwähnung
findet
versehen
werden
kann
vgl.
Handbuch
Kartellrechts
3
.
Auflage
§
.
;
ablehnend
5
.
Auflage
.
muss
hier
entschieden
werden
.
Jedenfalls
würde
Zulassung
Widerrufsvorbehalts
Widerrufsvoraussetzungen
ausreichend
bestimmt
sein
müssten
Grundsatz
Rechtssicherheit
Unternehmen
zuzugestehende
Vertrauensschutz
weit
weniger
stark
berührt
§
Abs.
Nr.
abgeleitete
Berechtigung
Kartellbehörde
Wiederaufnahme
Abstellungsverfahrens
schon
dann
nachfassen
dürfen
Folgewirkungen
Verpflichtungszusagenentscheidung
später
unzureichend
bewertet
.
angesprochenen
Möglichkeiten
unerwünschten
Bindungsfolgen
schon
Verpflichtungszusagenentscheidung
entgegenzuwirken
bestehen
Kartellbehörde
gleicher
Weise
spätere
Bekanntwerden
wesentlicher
Umstände
geht
Kartellbehörde
Entscheidung
kennen
Erfahrung
bringen
konnte
Vorhandensein
Umstände
Aufdeckbarkeit
weitere
Ermittlungen
rechnen
musste
.
Voraussetzungen
ist
Kartellbehörde
Recht
zuzugestehen
gemäß
§
Abs.
Nr.
Bindung
Verpflichtungszusagenentscheidung
lösen
andernfalls
Funktionstauglichkeit
kartellverwaltungsrechtlichen
Instruments
gefährdet
wäre
.
Behörde
erkennen
konnte
konnte
Ermittlungen
Verhandlungen
Ausgestaltung
Verpflichtungszusagenentscheidung
einstellen
.
§
Abs.
Nr.
genannten
tatsächlichen
Verhältnisse
werden
abschließend
objektive
Sachlage
beschrieben
beinhalten
auch
Fehlen
Umstände
Kartellbehörde
rechnen
konnte
subjektiven
Erkenntnismöglichkeiten
umfasst
waren
.
spätere
Bekanntwerden
Umstände
ist
dann
Änderung
tatsächlichen
Verhältnisse
werten
.
Insoweit
verhält
ähnlich
geänderten
Bewertung
objektiv
unveränderter
Sachverhalte
neuen
wissenschaftlichen
Erkenntnissen
beruht
Behörde
erst
beeinflussbaren
Erkenntnisfortschritt
zugänglich
gemacht
wurde
vgl.
BVerwG
NVwZ
103
NVwZ
.
f.
;
.
.
Erwartungen
Kartellbehörde
Hinblick
künftige
Entwicklung
Marktverhältnisse
geht
ist
Beurteilung
Wiederaufnahmevoraussetzungen
§
Abs.
Nr.
ebenfalls
Erkennbarkeit
differenzieren
.
Ausgangspunkt
wird
grundsätzlich
Recht
angenommen
Fehleinschätzungen
Kartellbehörde
Auswirkungen
zugesagten
Verhaltens
Marktverhältnisse
Wiederaufnahme
Verfahrens
berechtigen
Bornkamm
Kartellrecht
12
.
Auflage
.
5
.
Auflage
.
31
;
8
.
Auflage
.
.
Anders
verhält
bisherigen
Darlegungen
entsprechend
jedoch
dann
Erwartungen
Marktentwicklung
zutreffenden
Erfassung
bestehenden
Verhältnisse
beruhten
aber
unvorhersehbarer
Entwicklungen
erfüllt
haben
.
Gleiches
gilt
ursprünglichen
Verhältnisse
zwar
vollständig
erfasst
wurden
Erfassungsmangel
aber
Umstände
betrifft
Kartellbehörde
kennen
Erfahrung
bringen
konnte
Vorhandensein
Umstände
Aufdeckbarkeit
weitere
Ermittlungen
rechnen
musste
.
noch
weitergehende
Ausdehnung
Wiederaufnahmemöglichkeiten
§
Abs.
Nr.
ist
hingegen
Sicherung
Funktionstauglichkeit
Instruments
Verpflichtungszusage
geboten
insgesamt
gerechtfertigt
.
Interesse
erkannte
kartellrechtswidrige
Verhaltensweisen
Verfahren
§
unterbinden
steht
§
Abs.
Satz
Abs.
typisierend
geschützte
Vertrauen
beteiligten
Unternehmen
Fortbestand
Verpflichtungszusagenentscheidung
bestätigten
einvernehmlichen
Lösung
.
Vertrauensschutz
betrifft
allein
Beurteilung
abgeschlossener
Sachverhalte
auch
fortgesetzte
Verhaltensweisen
.
§
Abs.
Satz
wird
§
insgesamt
Bezug
genommen
nur
§
Abs.
.
Vertrauen
betroffenen
Unternehmens
Fortbestand
Verpflichtungszusagenentscheidung
ist
typischerweise
schutzwürdig
Unternehmen
berechtigterweise
einrichten
darf
erreichte
konsensuale
Lösung
Maßgabe
Verpflichtungszusagenentscheidung
Bestand
haben
wird
.
ist
berücksichtigen
betroffene
Unternehmen
insofern
nachgegeben
einvernehmlichen
Verfahrensbeendigung
beigetragen
hat
Verpflichtungen
eingegangen
ist
Übernahme
kartellrechtlich
zwingend
geboten
sein
musste
.
Verpflichtungszusagen
§
Abs.
Satz
dienen
Ausräumung
kartellrechtlicher
Bedenken
nur
vorläufigen
Beurteilung
Kartellbehörde
beruhen
müssen
überdies
zwingend
kartellrechtskonformes
Verhalten
noch
erforderliche
Maß
beschränkt
sein
vgl.
.
.
.
Alrosa
.
Umstände
konkreten
Einzelfalls
kann
Auslegung
§
Abs.
genannten
Wiederaufnahmevoraussetzungen
ankommen
.
Auslegung
hängt
fallabhängig
variierend
Maße
Verfahrensbeendigung
Vergleichscharakter
hat
Umfang
jeweils
Vertrauen
begründet
wurde
.
Unbeschadet
kann
allerdings
Bejahung
tatbestandsgemäßen
Wiederaufnahmegrundes
Überprüfung
Behörde
treffenden
Ermessensentscheidung
fragen
sein
besonderer
Umstände
weitergehender
Vertrauensschutz
Betracht
ziehen
ist
.
Ausweitung
§
Abs.
bestehenden
Wiederaufnahmemöglichkeiten
lässt
auch
Rückgriff
Abstellungsverfügung
§
geltenden
Regeln
rechtfertigen
.
Abstellungsverfügung
beinhaltet
Befugnisse
Kartellbehörde
einschränkende
Erklärung
Gesetz
Inhalt
Verpflichtungszusagenentscheidung
ist
§
Abs.
Satz
.
Weiteren
richten
Rücknahme
Widerruf
Abstellungsverfügung
allgemeinen
verwaltungsrechtlichen
Grundsätzen
vgl.
Beschluss
10
.
Februar
.
Gaslieferverträge
Aufhebung
Verpflichtungszusagenentscheidung
§
Abs.
spezialgesetzlich
geregelt
ist
.
dort
genannten
Gründe
Wiederaufnahme
Verfahrens
Einverständnis
betroffenen
Unternehmens
sind
abschließend
Bornkamm/Tolkmitt
Deutsches
Kartellrecht
13
.
Auflage
.
30
;
Keßler
.
WettbR
2
.
Auflage
.
;
Wettbewerbsrecht
5
.
Auflage
.
26
;
8
.
Auflage
.
.
werden
betroffenen
Unternehmen
ausgeführt
Vertrauen
Bestand
erzielten
Einigung
geschützt
.
vorliegende
Verfahren
Verstoß
§
Art
.
betrifft
ging
Anwendungsfällen
§
Bundeskartellamt
konkret
bezogen
hat
Übrigen
gegebenenfalls
stufenweise
Abstellung
Missbrauchs
marktbeherrschenden
Stellung
§
Abs.
Nr.
Verweigerung
Zugangs
Infrastruktureinrichtung
Beschluss
24
.
September
Fährhafen
Puttgarden
;
Beschluss
11
.
Dezember
Fährhafen
Puttgarden
.
derartigen
Fällen
stellt
Marktbeherrscher
etwa
ersten
Stufe
aufgegebene
Aufnahme
Verhandlungen
vornherein
abschließende
Regelung
Fall
Verhandlungen
Einigung
diskriminierende
unbillig
behindernde
Zugangsbedingungen
führen
.
auch
Unterbindung
wettbewerbsbeschränkender
Vereinbarungen
§
Art
.
abgestuftes
Vorgehen
sachgerecht
gehalten
wird
vgl.
Fall
§
Abs.
Nr.
:
11
.
Dezember
.
.
Fährhafen
Puttgarden
§
verfahren
werden
soll
bleibt
Weg
Verpflichtungszusagenentscheidung
befristen
gegebenenfalls
Widerrufsvorbehalt
versehen
.
3
.
Maßstäben
sind
Voraussetzungen
Wiederaufnahme
Verfahrens
Streitfall
erfüllt
.
Bundeskartellamt
hat
angefochtene
Verfügung
allein
gestützt
tatsächlichen
Verhältnisse
Verfügung
wesentlichen
Punkt
nachträglich
geändert
hätten
§
Abs.
Nr.
.
Feststellungen
Beschwerdegerichts
ergeben
jedoch
Änderungen
tatsächlichen
Verhältnisse
Verpflichtungszusagenentscheidung
wesentlichen
Punkt
sei
Veränderung
objektiver
Umstände
Bekanntwerden
Umständen
Bundeskartellamt
rechnen
konnte
unvorhersehbare
Entwicklung
Marktverhältnisse
.
gilt
zunächst
Einschätzung
erforderlichen
Schwellenwerte
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
bereits
weiteren
Ermittlungen
insbesondere
umfassenden
Befragung
Sägewerkbetreibern
neu
entstandenen
kooperativen
Rundholzanbietern
beruhende
Korrektur
Schwellenwerte
Waldfläche
einzelnen
nichtstaatlichen
Waldbesitzern
ha
wesentlichen
Punkt
Verpflichtungszusagenentscheidung
betreffe
Grundlage
entziehe
.
Bundeskartellamt
hat
Beschwerdegericht
Bezug
genommenen
Ausführungen
Korrektur
Schwellenwerte
begründet
ursprünglichen
Schwellenwerte
ausreichten
angestrebte
Öffnung
Wettbewerbs
bewirken
.
könnten
private
körperschaftliche
Waldbesitzer
bereits
Waldfläche
über
Nachfragern
wirtschaftliches
Angebot
unterbreiten
seien
wirtschaftlich
selbständigen
Rundholzvermarktung
tatsächlich
Lage
.
Grund
Bundeskartellamt
Wiederaufnahme
Verfahrens
berechtigt
erschließt
hieraus
.
objektive
Veränderung
insoweit
zugrunde
liegenden
Umstände
ist
festgestellt
.
Ebenso
wenig
ergibt
Bundeskartellamt
neuen
Erkenntnisse
schon
Verpflichtungszusagenentscheidung
9
.
Dezember
gewinnen
konnte
.
wettbewerbsrechtliche
Bedeutung
festzulegenden
Schwellenwerte
war
offensichtlich
.
Festlegung
hing
Anteil
nichtstaatlichen
Waldbesitzer
Land
noch
Partner
gemeinschaftliche
Rundholzvermarktung
Verfügung
stehen
würde
.
Grundlage
ließen
vorbehaltlich
zusätzlicher
Anreize
eigenständige
Land
unabhängige
Vermarktung
Einführung
Schwellenwerte
unmittelbar
folgenden
Auswirkungen
Wettbewerbsverhältnisse
Grundlage
verfügbarer
jedenfalls
feststellbarer
Daten
abschätzen
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
ursprünglichen
Schwellenwerte
lediglich
Körperschaften
Forstbetriebsgemeinschaften
gemeinsamen
Holzvermarktung
Land
ausgeschlossen
worden
seien
;
schon
Zahlen
Angebotsbündelung
etwa
%
vermarkteten
Rohholzmengen
sei
Zweck
funktionierenden
Anbieterwettbewerb
gewährleisten
ganz
offensichtlich
nahezu
vollständig
verfehlt
worden
.
ist
folglich
nur
unveränderte
Sachverhalt
abweichend
bewertet
worden
.
Wesentlich
Festlegung
Schwellenwerte
war
allerdings
auch
Waldflächengröße
körperschaftlicher
privater
Waldbesitzer
Rundholzmarkt
selbständig
auftreten
kann
.
Bundeskartellamt
hat
Frage
Ausgangsverfahren
befasst
damals
festgelegten
Schwellenwerte
angefochtenen
Abstellungsverfügung
heißt
Grundlage
Verfahrensbeteiligten
vorgelegten
Informationen
sachgerecht
geeignet
angesehen
.
Auch
insoweit
hat
Einschätzung
Amtes
Feststellungen
Beschwerdegerichts
unzutreffend
erwiesen
.
Beschwerdegericht
hat
Ausführungen
Anwendung
Arbeitsgemeinschaftsgedankens
dargelegt
Amt
ermittelten
Tatsachen
Waldbesitz
über
ha
selbständiges
Auftreten
Markt
etwa
nur
Mitglied
staatliche
Beteiligung
bestehenden
Vertriebsgemeinschaft
wirtschaftlich
sinnvoll
möglich
sei
.
Bundeskartellamt
macht
geltend
Beteiligten
insbesondere
betroffene
Land
damals
unvollständige
unrichtige
irreführende
Angaben
gemacht
hätten
vgl.
§
Abs.
Nr.
.
Führten
seinerzeit
vorliegenden
Informationen
gleichwohl
Ansetzung
hoher
Schwellenwerte
so
stellten
ersichtlich
hinreichend
aussagekräftige
Beurteilungsgrundlage
.
zuverlässige
Einschätzung
hätte
weitergehende
Ermittlungen
erfordert
aussagekräftige
Befragungen
Marktgegenseite
Sägewerkbetreiber
körperschaftlicher
privater
Waldbesitzer
umfassen
konnten
.
spricht
Befragungen
schon
Ausgangsverfahren
Erkenntnissen
geführt
hätten
Amt
eigenständigen
Zugehörigkeit
Kooperation
unabhängigen
Vermarktungsfähigkeit
erst
später
ermittelt
hat
.
Ansicht
Beschwerdegerichts
ist
nachträgliche
Änderung
tatsächlichen
Verhältnisse
wesentlichen
Punkt
auch
anzunehmen
Bundeskartellamt
entscheidungsrelevante
Erkenntnisse
erst
Befragung
Vermarktungskooperationen
erlangt
habe
erst
Verpflichtungszusagenentscheidung
entstanden
sind
.
Beschwerdeentscheidung
wird
schon
deutlich
Erkenntnisse
insoweit
gehen
soll
.
Beschwerdegericht
führt
lediglich
Erkenntnisse
namentlich
Amt
angenommenen
wettbewerbsbeschränkenden
Einfluss
Land
kostendeckend
übernommenen
weiteren
forstwirtschaftlichen
Dienstleistungen
dritter
Waldbesitzer
bezögen
.
eigenen
Beurteilung
wettbewerbsbeschränkenden
Einflusses
Dienstleistungen
hat
Beschwerdegericht
indes
angesprochenen
Ermittlungsergebnisse
zurückgegriffen
Wesentlichen
Überlegungen
angestellt
Grundlage
einschlägiger
rechtlicher
Regelungen
insbesondere
Waldgesetzes
u.a.
allgemeine
Lebenserfahrung
Auffassung
Beschwerdegerichts
Hand
liegende
Umstände
stützen
.
kann
jedenfalls
Ergebnis
angenommen
werden
wettbewerbsbeschränkende
Bedeutung
forstlicher
Dienstleistungen
Bundeskartellamt
jetzt
geltend
macht
schon
Verpflichtungszusagenentscheidung
erkennbar
gewesen
wäre
.
wesentlichen
Rahmenbedingungen
ergeben
Landeswaldgesetz
nachgeordneten
Bestimmungen
auch
entnommen
werden
kann
Dienstleistungen
teilweise
kostendeckend
auch
unentgeltlich
erbracht
werden
.
vermittelt
schon
Überblicksbetrachtung
hier
erst
später
Blick
genommenen
forstlichen
Dienstleistungen
zumindest
möglichen
Zusammenhang
Holzvermarktung
gerade
Anbetracht
allein
unzureichend
erkennbaren
Schwellenwerte
näher
hätte
nachgegangen
werden
können
.
Fall
wettbewerbsbezogene
Einschätzung
Dienstleistungen
wesentlichen
Erkenntnisse
hätten
ermittelt
werden
können
liegt
auch
Erfahrungen
nichtstaatlichen
Vermarktungskooperationen
Einzelheiten
noch
vollständigeres
Bild
vermittelt
haben
mögen
.
ist
Übrigen
ersichtlich
schon
Verpflichtungszusagenentscheidung
mögliche
Befragung
anderer
Waldbesitzer
Bedeutung
näheren
tatsächlichen
Ausgestaltung
forstlicher
Dienstleistungen
beispielsweise
auch
Einflussmöglichkeiten
Revierleiters
ausreichenden
Ergebnissen
hätte
führen
sollen
.
Erfolg
stellt
Bundeskartellamt
schließlich
Pilotprojekte
gescheitert
seien
angestrebte
Marktöffnung
insgesamt
verfehlt
worden
sei
.
Umstände
Erfolg
Projekte
erwünschte
Marktöffnung
hindern
konnten
insbesondere
gemeinsamen
Holzvermarktung
weiteren
Dienstleistungen
Landes
bestehender
Zusammenhang
hätten
bereits
dargelegt
Erwägung
gezogen
gegebenenfalls
näher
aufgeklärt
werden
können
.
spätere
Erkenntnis
kann
Änderung
tatsächlichen
Verhältnisse
Sinne
§
Abs.
Nr.
gewertet
werden
.
Erkennbar
war
auch
festgelegten
Schwellenwerte
genommen
kaum
geeignet
waren
maßgebende
Änderung
Marktverhältnisse
bewirken
.
Wettbewerb
förderliche
Entwicklung
hing
Wesentlichen
nichtstaatliche
Marktteilnehmer
Waldbesitz
Schwellenwertes
ausreichender
Zahl
bereit
sein
würden
gemeinschaftlichen
Holzvermarktung
Land
auszuscheiden
neu
entstehenden
nichtstaatlichen
Kooperationen
anzuschließen
.
Jedenfalls
vollständiger
Erfassung
erkennbaren
Ausgangslage
war
auch
naheliegenden
Verfestigung
bestehenden
Verhältnisse
rechnen
entsprechende
Erwartung
möglicherweise
erfüllen
werde
.
IV
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
weitere
Sachaufklärung
geboten
ist
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Satz
.
Meier-Beck
Sunder
Raum
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
VI-Kart