BESCHLUSS Verkündet : 12 . Juni Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Kartellverwaltungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja Holzvermarktung § Abs. Nr. Kartellbehörde Aufhebung Verpflichtungszusagenentscheidung berechtigende Änderung tatsächlichen Verhältnisse Verfügung wesentlichen Punkt ist schon dann anzunehmen Kartellbehörde nachträglich wesentliche Tatsachen bekannt werden bereits Erlass Verfügung vorgelegen haben . nachträgliche Bekanntwerden wesentlicher Umstände genügt vielmehr nur dann Umstände zuvor allgemein unbekannt waren Kartellbehörde Erfahrung gebracht werden konnten Aufdeckung Umstände weitere Ermittlungen rechnen musste . Entsprechendes gilt prognostizierte Auswirkungen Verpflichtungszusagen Marktverhältnisse . ausbleibende positive Entwicklung Wettbewerbs kann nur dann Wiederaufnahme Verfahrens berechtigen vorhersehbar war . Beschluss 12 . Juni OLG ECLI : : Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . April Präsidentin Bundesgerichtshofs Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. Richter Sunder Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird Beschluss 1 . Kartellsenats Oberlandesgerichts 15 . März teilweise aufgehoben . Beschwerde Betroffenen wird Beschluss Bundeskartellamts 9 Juli Fassung Berichtigungsbeschlusses 16 Juli Änderungsbeschlusses 1 . Oktober insgesamt aufgehoben . Bundeskartellamt hat Kosten Verfahrens zweckentsprechenden Erledigung Angelegenheit notwendigen Kosten Betroffenen tragen . Sonstige außergerichtliche Kosten werden erstattet . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird Millionen Euro festgesetzt . Gründe : Betroffene Land betreibt Verkauf Holz landeseigenen Staatswald Vermarktung Holz insbesondere Nadelstammholz . fasst betroffene Land jeweils Verkauf stehenden Holzmengen verschiedenen Waldbesitzarten einheitlichen Angeboten . Verträge Abnehmern werden zentral Landesforstverwaltung Forst unteren Forstbehörden geschlossen Land Hinblick stammende Holz rechtsgeschäftlicher Vertretung jeweiligen kommunalen privaten Waldeigentümer handelt . beschriebenen Angebotsbündelung liegen Vereinbarungen Landes anderen beteiligten Waldeigentümern zugrunde Land Zahlung Kostenbeiträgen Wirtschaftsverwaltung betroffenen Waldbesitzes gegebenenfalls auch weitere forstwirtschaftliche Dienstleistungen übernimmt . gesamten Waldfläche entfallen rund % landeseigenen Staatswald rund % nahezu ausschließlich kommunalem Eigentum steht rund % ungefähr einzelnen Eigentümern gehalten wird . Gut Drittel Privatwaldes gehört Waldbesitzern Waldfläche verfügen . Jahr erzielte Land gebündelten waldbesitzartübergreifenden Holzverkauf Umsätze Höhe insgesamt etwa Mio. € ca. % % Stammholz wiederum etwa % Nadelstammholz entfielen . Bundeskartellamt war Vermarktungspraxis betroffenen Landes bereits früheren Verfahren befasst Verband Deutschen Holzindustrie Schreiben 10 . Oktober Beschwerde geführt beanstandet hatte auch anderen Bundesländern weitgehende Vereinheitlichung Verkaufspreise -konditionen eingetreten sei nahezu vollständigen Ausschluss Wettbewerbs Holzanbietern geführt habe . ausgiebigen Verhandlungen gab Land Verpflichtungszusagen Amt Beschluss 9 . Dezember gemäß § Abs. Satz bindend erklärte . umfassende Marktbefragung hatte Amt Laufe Verfahrens vorgenommen . Zusagen verpflichtete betroffene Land Holzvermarktungskooperationen privaten kommunalen Forstunternehmen nur dann weiterhin beteiligen Forstbetriebsfläche beteiligten nichtstaatlichen Unternehmen ha übersteigt . Schwellenwert galt auch einzelnen Mitglieder nichtstaatlichen Kooperationen gemeinsamen Holzvermarktung beteiligten . Gesamtforstbetriebsfläche Kooperation durfte übersteigen . Weiteren verpflichtete Land sicherzustellen Kooperationsinitiativen Holzvermarktungssystems staatlichen Forstverwaltungen Weise behindert Sinne Hilfe Selbsthilfe unterstützt werden . sagte Land Professionalisierung privater kommunaler Kooperationen fördern selbständigen Marktauftritt Holzverkauf befähigen . Schließlich übernahm Land insoweit befristet Ende Initiierung Begleitung mindestens konkreten Pilotprojekten eigenständiger privater und/oder kommunaler Vermarktungskooperationen insoweit befristet 31 . Januar Mitteilungspflichten Hinblick Vermarktungskooperationen Rahmen gebündelten Holzvermarktung Monitoring . Abschluss ersten Verfahrens erreichten Bundeskartellamt weitere Beschwerden insbesondere privater Vermarktungsorganisationen mangelnde Förderung Unterstützung Arbeit Landesforstverwaltung beklagten . September kündigte Amt Land Ermittlungen Marktverhältnissen durchzuführen Wirksamkeit Verpflichtungszusagen einschätzen können . weiteren Verlauf holte Amt Auskünfte Sägewerken Sitz befragte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse Ausnahme erst Beschluss 9 . Dezember entstanden sind Holzverkauf weitgehend teilweise unabhängig Forst organisieren . Beschluss 9 Juli Fassung Berichtigungsbeschlusses 16 Juli Änderungsbeschlusses 1 . Oktober hat Bundeskartellamt Entscheidung 9 . Dezember aufgehoben festgestellt Vereinbarungen gemeinsamen Vermarktung Nadelstammholz betroffenen Land Körperschaftswaldbesitzern Art . Abs. § verstoßen Art . Abs. § freigestellt sind Körperschaft Privatwaldbesitzer forstwirtschaftlicher Zusammenschluss jeweils Waldfläche über verfügen . Amt hat Land insbesondere untersagt Ablauf Übergangsfristen Körperschaftswaldbesitzer Holz verkaufen fakturieren jeweils Waldfläche mehr besitzen . gleichen Voraussetzungen hat Land untersagt Waldbesitzer Holz auszuzeichnen Holzerntemaßnahmen betreuen Holz aufzunehmen Holzlisten drucken Leistungen Personen erbringen lassen Forstverwaltung näher bezeichneter Weise eingebunden Informationsmittler geeignet sind . Weitere Beschränkungen betreffen Erbringung forstwirtschaftlicher Dienstleistungen Zusammenhang Holzvermarktung gesehen werden . zählen jährliche Betriebsplanung forsttechnische Betriebsleitung forstliche Revierdienst periodische Betriebsplan Betreuung technische Hilfe Privatwaldbesitzern . Bundeskartellamt hat Begründung Abstellungsverfügung u.a. ausgeführt Beschluss 9 . Dezember festgelegten Schwellenwerte durchgeführten Ermittlungen annähernd ausreichten Ziel wettbewerblichen Angebotsstruktur Vermarktung Rundholz erreichen . sei auszugehen private auch körperschaftliche Waldbesitzer Waldfläche verfügen tatsächlich Lage seien Rundholz unabhängig Land wirtschaftlich selbständig vermarkten . Übernahme näher bezeichneten forstwirtschaftlichen Dienstleistungen dritte Waldbesitzer führe spürbaren Verstärkung waldbesitzartübergreifenden gebündelten bezweckten bewirkten Wettbewerbsbeschränkung . Oberlandesgericht hat Beschwerde Landes angegriffene Abstellungsverfügung nur geringem Umfang aufgehoben Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels insgesamt folgt neu gefasst : Entscheidung 9 . Dezember wird Wirkung Zukunft aufgehoben . II . Vereinbarungen gemeinsamen Vermarktung Folgenden Holz bezeichnet Land Körperschaftswaldbesitzern verstoßen Tenoraussprüchen . IV . genannten Dienstleistungen Gegenstand haben Art . Abs. sind Art . Abs. freigestellt Körperschaft § Abs. Privatwaldbesitzer § Abs. BWaldG forstwirtschaftlicher Zusammenschluss § BWaldG jeweils Waldfläche über verfügen . . Land wird untersagt Grundlage bestehender neu abzuschließender Vereinbarungen Ziff . II . Tenors genannten Waldbesitzer Holz verkaufen fakturieren jeweils Waldfläche mehr besitzen : Monaten Bestandskraft Verfügung jeweils Waldfläche mehr ha besitzen : Jahr Bestandskraft Verfügung Holz auszuzeichnen Holzerntemaßnahmen betreuen Holz aufzunehmen Holzlisten drucken jeweils Waldfläche mehr besitzen : Jahr Bestandskraft Verfügung jeweils Waldfläche mehr ha besitzen : Jahr Monaten Bestandskraft Verfügung vorstehend b. genannten Dienstleistungen Personen erbringen lassen Forstbehörde leiten und/oder dort beschäftigt sind und/oder und/oder Fachaufsicht stehen und/oder Zugang Informationen Marktverhalten Landes Verkauf Holz haben und/oder Informationen Rahmen vorgenannten Tätigkeiten Waldbesitzer erhalten Land weitergeben müssen weitergeben . gilt auch Landräte Personen Landkreisen Landrat weisungsbefugt ist derzeit Personalunion auch Leiter unteren Forstbehörde Forstorganisation Landes integriert insoweit selbst weisungsgebunden ist . IV . Land wird Jahren Monaten Bestandskraft Verfügung untersagt Ziff . II . genannten Waldbesitzer Waldfläche ha jährliche Betriebsplanung § LWaldG forsttechnische Betriebsleitung § Abs. Satz Abs. LWaldG forstlichen Revierdienst Abs. Abs. LWaldG durchzuführen heißt Personen gemäß Ziff . . erbringen lassen Staatswald bewirtschaften und/oder Zugang Informationen Kunden Mengen Sortimente Qualitäten Preise Landes Verkauf Holz haben und/oder derartige Informationen Rahmen vorgenannten Tätigkeiten andere Waldbesitzer erhalten Land weitergeben müssen weitergeben . V. Land wird untersagt Vermarktung eigener Dienstleistungen zwar Erstellung periodischen jährlichen Betriebsplans Durchführung forsttechnischen Betriebsleitung Körperschaften Vorstellung erwecken vorgefundene Vorstellung bestätigen eigene Durchführung Beauftragung Dritter Durchführung forstwirtschaftlichen Dienstleistungen Voraussetzung gebunden sei körperschaftliches Forstamt errichten . . Land wird Jahr Bestandskraft Verfügung untersagt Ziff . II . genannten Waldbesitzern Waldflächen ha kostendeckende Angebote forstwirtschaftliche Dienstleistungen Betreuung technischen Hilfe § Abs. LWaldG periodischen Betriebsplans § Abs. LWaldG jährlichen Betriebsplanung § LWaldG forsttechnischen Betriebsleitung § Abs. . V.m . Abs. LWaldG forstlichen Revierdienstes § LWaldG Wirtschaftsverwaltung § Abs. Satz LWaldG machen kostendeckenden Entgelten erbringen . richtet Beschwerdegericht zugelassene Rechts9 beschwerde betroffenen Landes . -9- II . Beschwerdegericht hat Entscheidung Rechtsbeschwerdeverfahren Bedeutung Wesentlichen folgt begründet : Bundeskartellamt sei Beschluss 9 . Dezember gehindert gewesen Verfahren betroffene Land wieder aufzugreifen . Zwar sei damalige Verfügung Auffassung Amtes implizit befristet gewesen habe auch Vorbehalt späteren Prüfung gestanden . Amt habe Verfügung aber gemäß Abs. Nr. aufheben Verfahren wieder aufnehmen können tatsächlichen Verhältnisse Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geändert hätten . genannte Vorschrift sei Anlehnung Rechtsprechung Verwaltungsgerichte Widerruf rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes § Abs. Satz Nr. VwVfG auszulegen objektive Veränderung Sachlage erforderlich sei . Vielmehr sei Änderung Sachlage Rechtssinne auch dann anzunehmen Behörde erst nachträglich Tatsachen Kenntnis erlange Zeitpunkt Erlasses Verwaltungsakts bereits vorgelegen hätten . nachträgliche Bekanntwerden entscheidungsrelevanten Tatsachen Versäumnis Behörde zurückzuführen sei sei unerheblich . Würden Nachweis Kartellrechtsverstoßes taugliche Tatsachen Kartellbehörde Grund erst Erlass Verpflichtungszusagenentscheidung umfassend durchgeführten Sachaufklärung müssten Tatsachen Rahmen Wiederaufnahme gemäß § Abs. Nr. verwertet Abstellungsverfügung Grunde gelegt werden können . seien Streitfall Fakten nachträglich eingetretene Tatsachen Sinne § Abs. Nr. deskartellamt Oktober durchgeführten Befragungen ergeben hätten . Amt entsprechende Ermittlungen gleichermaßen aussagekräftigen Ergebnissen bereits Erlass Verpflichtungszusagenentscheidung 9 . Dezember hätte vornehmen können sogar müssen sei unerheblich . Wiederaufnahmegrund berücksichtigenden Befragungsergebnisse beträfen schon wesentlichen Punkt Entscheidung Korrektur Schwellenwerte gerechtfertigt hätten Korrektur Entscheidung 9 . Dezember Grundlage entziehe . Bereits Veränderung Sachlage nur wesentlichen Punkt berechtige Kartellbehörde Verpflichtungszusagenentscheidung aufzuheben Kartellverwaltungsverfahren wieder aufzunehmen . beanstanden sei aber auch Einschätzung Bundeskartellamts gerade erst Verpflichtungszusagenentscheidung entwickelten Pilotprojekte Befragung hieraus neu entstandenen Vermarktungskooperationen entscheidungsrelevante Erkenntnisse erlangt haben zwar insbesondere wettbewerbsbeschränkenden Land kostendeckend übernommenen weiteren forstwirtschaftlichen Dienstleistungen Gunsten dritter Waldbesitzer Markt Produktion Vertrieb Nadelstammholz hätten . Umfang Untersagung Bundeskartellamt bezweckten streitbefangenen Vereinbarungen vergemeinschafteten Rundholzvermarktung weiteren forstlichen Dienstleistungen spürbare Wettbewerbsbeschränkung Sinne Art . Abs. . Land handele jeweils Unternehmen Sinne Kartellrechts . untersagten Vereinbarungen seien auch geeignet Handel Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigen . seien auch Art . Abs. Art . Abs. Anwendungsbereich Kartellrechts entzogen . Schließlich folge auch § BWaldG wirksame Freistellung betroffenen Dienstleistungen unionsrechtlichen Kartellverbot . . Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde betroffenen Landes hat Erfolg . Bundeskartellamt war Erlass angefochtenen Abstellungsverfügung Verpflichtungszusagenentscheidung 9 . Dezember gehindert . Annahme Beschwerdegerichts Voraussetzungen Wiederaufnahme Verfahrens lägen hält Nachprüfung Rechtsbeschwerdeverfahren stand . 1 . Rechtsfehler ist Beschwerdegericht allerdings Auslegung Verpflichtungszusagenentscheidung 9 . Dezember Ergebnis gelangt Entscheidung implizit befristet ist auch Vorbehalt späterer Überprüfung enthält . Verpflichtungszusagenentscheidung kann gemäß § Abs. Satz befristet werden . Befristung § Abs. Satz eintretende Selbstbindung Kartellbehörde zeitlich begrenzt muss aber Gründen Rechtssicherheit Verpflichtungszusagenentscheidung eindeutig unmissverständlich entnehmen lassen . erfordert grundsätzlich ausdrückliche Befristungserklärung vgl. Bornkamm/Tolkmitt Deutsches Kartellrecht 13 . Auflage . . Bundeskartellamt hat Verpflichtungszusagenentscheidung 9 . Dezember ausdrücklich befristet . Selbst konkludente Befristung Erwägung gezogen werden könnte wäre Beschluss 9 . Dezember entnehmen . ergibt Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat insbesondere Verpflichtungszusagen befristet waren . Rechtsbeschwerdeerwiderung hebt Einschätzung Beschwerdegerichts auch inhaltlichen Einwendungen . Verpflichtungszusagenentscheidung Widerrufsvorbehalt versehen werden kann vgl. § Abs. Nr. § Abs. Nr. VwVfG bedarf Stelle Entscheidung . Beschwerdegericht hat Vorliegen Widerrufsvorbehalts rechtsfehlerfrei verneint . Rechtsbeschwerdeerwiderung erinnert hiergegen . 2 . Ansicht Beschwerdegerichts Bundeskartellamt sei gemäß § Abs. Nr. Wiederaufnahme Verfahrens berechtigt nur nachträglich wesentliche Tatsachen bekannt würden kann hingegen Rechtsgründen gefolgt werden . Verpflichtungszusagenentscheidung hindert Kartellbehörde beanstandeten Verhaltens Abstellungsverfügung gemäß erlassen Voraussetzungen § Abs. erfüllt sind § Abs. Satz . § Abs. kann Kartellbehörde Verpflichtungszusagenentscheidung aufheben Verfahren wieder aufnehmen tatsächlichen Verhältnisse Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geändert haben § Abs. Nr. beteiligten Unternehmen Verpflichtungen einhalten Abs. Nr. Verfügung unvollständigen unrichtigen irreführenden Angaben Parteien beruht § Abs. Nr. . Auffassung Beschwerdegerichts ist § Abs. Nr. auszulegen nachträgliche Änderung tatsächlichen Verhältnisse Verfügung wesentlichen Punkt schon dann anzunehmen ist Kartellbehörde nachträglich wesentliche Tatsachen bekannt geworden sind bereits Erlass Verfügung vorgelegen haben . nachträgliche Behebung Unkenntnis Fehlvorstellung Kartellbehörde bewirkt genommen Änderung tatsächlichen Verhältnisse Sinne § Abs. Nr. . Voraussetzungen Vorschrift sind somit schon dann erfüllt Kartellbehörde neue weitergehende Ermittlungen wesentliche neue Kenntnisse gewinnt . Änderung tatsächlichen Verhältnisse Sinne Abs. Nr. sind grundsätzlich objektive Veränderungen gemeint subjektiven Fehleinschätzungen Seiten Kartellbehörde unterscheiden sind Bornkamm Deutsches Kartellrecht 12 . Auflage . ; Wettbewerbsrecht 5 . Auflage . 31 ; Keßler . WettbR 2 . Auflage . ; Jaeger Frankfurter Kommentar Kartellrecht § September . 43 ; 8 . Auflage . 11 ; Beschwerdeentscheidung aber zustimmend Bornkamm/Tolkmitt Langen/Bunte Deutsches Kartellrecht 13 . Auflage . . Auslegung spricht zunächst Wortlaut § Abs. Nr. . Vorschrift erfordert Änderung tatsächlichen Verhältnisse . Gewinnung neuer Kenntnisse objektiv Wesentlichen unveränderte Verhältnisse wird unbefangenem Sprachverständnis umfasst . berücksichtigen § Abs. Nr. Beziehung setzen ist ferner § Abs. Nr. geregelte Wiederaufnahmegrund . Bestimmung kann Kartellbehörde Verpflichtungszusagenentscheidung aufheben Verfahren wieder aufnehmen Verfügung unvollständigen unrichtigen irreführenden Angaben Parteien beruht . Regelung nur Anwendung kommen kann Kartellbehörde Unvollständigkeit Unrichtigkeit Angaben erkannt hat betrifft § Abs. Nr. ebenfalls Konstellation schon Erlass Verpflichtungszusagenentscheidung vorliegenden Kartellbehörde aber erst nachträglich bekannt gewordenen Sachlage . meberechtigung gemäß § Abs. Nr. ist aber Fall beschränkt ursprüngliche Verfügung zugrunde gelegte Fehlvorstellung Behörde unvollständigen unrichtigen irreführenden Angaben Parteien beruhte . widerspräche Grundsätzen systematischen Auslegung schon § Abs. Nr. geregelte nachträgliche Änderung tatsächlichen Verhältnisse Sinne verstanden würde auch nachträgliche Bekanntwerden unverändert gebliebener Umstände umfasst . lässt Beschwerdegericht befürwortete weite Auslegung § Abs. Nr. Rückgriff verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung Widerruf rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes Grund nachträglich eingetretener Tatsachen § Abs. Satz Nr. VwVfG rechtfertigen . besteht schon gefestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung Rechtssatz entnommen werden kann Widerrufsvoraussetzungen § Abs. Satz Nr. VwVfG seien stets bereits dann erfüllt Behörde entscheidungsrelevante Tatsachen unabhängig Zeitpunkt Entstehung erst Erlass Verwaltungsaktes bekannt werden . Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts sind Tatsachen dann nachträglich eingetreten Sachverhalt Verwaltungsakt zugrunde liegt nachträglich so ändert Behörde berechtigt wäre ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen . entscheidungserheblichen Elemente Sachverhalts Änderung Widerruf berechtigt können Verhalten Beteiligten Betroffenen auch äußeren Umständen liegen . Notwendig ist stets Veränderung Sachlage ; schlichte andere Beurteilung gleichgebliebenen Tatsachen reicht insoweit BVerwG NVwZ ; Beschluss 7 Juli juris . . Allerdings kann Beschwerdegericht zutreffend hinweist geänderte Bewertung Sachverhalten Änderung Tatsachen Sinne § Abs. Satz Nr. sein neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht BVerwG NVwZ 103 NVwZ . f. ; . . nachträgliche Bekanntwerden unverändert gebliebener Umstände allein Widerruf berechtigen könne ist Rechtsprechung entnehmen wird obergerichtlichen Rechtsprechung verwaltungsrechtlichen Literatur teilweise ausdrücklich verneint ; VwVfG 9 . Auflage § . ; VwVfG . . Beschwerdegericht herangezogene Prozesskostenhilfeverfahren ergangene Entscheidung Bundesverwaltungsgerichts 1 . Februar BVerwG Beschluss 1 . Februar . führt Ergebnis anderen Beurteilung . Zwar legt Begründung Entscheidung konkreten Fall später bekannt gewordene Zeugnisse nachträglich eingetretene Tatsache " Betracht gezogen wurden . Erwogen wurde aber auch anfänglichen Unkenntnis zugrunde liegende Ermittlungsversäumnis Behörde unzutreffende Versicherung Antragstellers beeinflusst worden sein könnte . wurde Begründung Entscheidung weitere Umstände abgestellt Widerruf rechtfertigten . allgemein gültiger Rechtssatz Inhalts schon nachträgliche Bekanntwerden unverändert gebliebener Umstände Widerruf berechtige lässt Einzelfall bezogenen weiteren selbständig tragenden Grund gestützten Entscheidung tungsgerichts entnehmen . gilt Ergebnis auch Beschwerdegericht zitierte Entscheidung Begutachtung gewonnene Behörde Form Ergänzungsgutachtens mitgeteilte Erkenntnisse nähere Erläuterung nachträglich eingetretene Tatsachen gewertet wurden . lässt verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickeltes Verständnis Tatbestandsmerkmals nachträglich eingetretene Tatsachen § Abs. Nr. VwVfG Auslegung Tatbestandsmerkmals nachträglichen Änderung tatsächlichen Verhältnisse § Abs. Nr. übertragen . Regelung Verpflichtungszusage ist 7 . GWB-Novelle eingeführt worden insbesondere Angleichung nationalen Kartellrechts europäische Recht diente Verabschiedung 1 . Mai Kraft getretenen Verordnung Nr. Rates 16 . Dezember Durchführung Artikeln Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln hatte Gesetzentwurf Bundesregierung 7 . GWB-Novelle BT-Drucks . S. . Reform wurden Verfahrensregelungen Ermittlungsbefugnisse Neuregelungen angepasst a.a . S. . Zusammenhang wurde Vorschrift Verbindlicherklärung Verpflichtungserklärungen Regelung Art . VO nachgebildet vgl. nur Bornkamm Festschrift S. . Anlehnung Unionsrecht trifft § Abs. Nr. Ansatz gleichen Grundgedanken folgt § Abs. Nr. VwVfG. Vorschriften entsprechen Vorbehalt rebus stantibus angemessener Wahrung Vertrauensschutzes Betroffenen . stellt § Abs. Verhältnis nen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen Aufhebung Verwaltungsakten . spezialgesetzliche Regelung geht allgemeinen Bestimmungen vgl. Gesetzentwurf Bundesregierung 7 . GWB-Novelle BT-Drucks . S. . Regelungsnähe Bestimmungen spricht zwar übereinstimmend formulierte Tatbestandsvoraussetzungen Wahrung Einheitlichkeit Rechtsordnung auch übereinstimmend auszulegen . folgt aber Auslegung § Abs. Nr. Auslegung § Abs. Nr. VwVfG deckungsgleich sein müsste . Vorschriften weichen bereits Formulierung inhaltlich voneinander . § Abs. Nr. nachträglich eingetretene Tatsachen abstellt verlangt § Abs. Nr. nachträgliche Änderung tatsächlichen Verhältnisse . Weiteren setzt Widerruf § Abs. Nr. VwVfG nur andernfalls bestehende Gefährdung öffentlichen Interesses Beschwerdegericht Bundeskartellamt aufgegriffenen Kartellverstößen allerdings schon grundsätzlich annehmen möchte führt auch abweichend § Abs. bestimmten Voraussetzungen Entschädigungsanspruch Betroffenen § Abs. Satz VwVfG . aber unterscheiden Vorschriften wesentlich Regelungskonzept . Verwaltungsverfahrensgesetz differenziert § § VwVfG rechtmäßigen rechtswidrigen Verwaltungsakten . rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt kann grundsätzlich auch nachträglicher Erkenntnisse Behörde zurückgenommen werden Rechtswidrigkeit gerade Umständen ergeben kann Behörde zuvor unbekannt waren VwVfG 9 . Auflage § . ; Pautsch . . bezwecken Verpflichtungszusagen diesbezügliche Verfügung Kartellbehörde § Abs. Satz konsensuale Lösung Konflikt Behörde betroffenen Unternehmen beendet werden soll Bornkamm Deutsches Kartellrecht 12 . Auflage . 17 . Kartellbehörde muss abschließend prüfen Voraussetzungen Abstellungsverfügung vorliegen kann vorläufigen Einschätzung begnügen . ist einvernehmliche Verfahrensbeendigung § Abs. aber angewiesen betroffenen Unternehmen Eingehung Verpflichtungen anbieten geeignet sind wettbewerbsrechtlichen Bedenken Behörde auszuräumen . gegenüberstehende Vorteil Unternehmen besteht Kartellbehörde weitergehenden Befugnissen insbesondere Erlass Abstellungsverfügung § Abs. Gebrauch machen kann insoweit gebunden bleibt vorbehaltlich Befristung Wiederaufnahmegrund gemäß Abs. vorliegt . Regelungskonzept erübrigt abweichend § § Aufhebungsfall treffende Unterscheidung rechtmäßiger rechtswidriger Verfügung . Maßgebend ist erzielte Einvernehmen Grundlage Entscheidung . Dementsprechend werden beteiligten Unternehmen Vertrauen Richtigkeit behördlichen Entscheidung geschützt Vertrauen Bestand erzielten Einigung . Vorschrift Art . VO § nachgebildet ist Anwendung Unionsebene legen Bundeskartellamt günstigere Auslegung § Abs. Nr. . Streitfall aussagekräftige Rechtsprechung Unionsgerichte Anwendung Art . Abs. ist ersichtlich . Rechtsbeschwerdeerwiderung genannte Entscheidung Unionsgerichtshofs Urteil 1 . Oktober Slg . I-5609 . . betraf schon förmliche Entscheidung Verwaltungsschreiben Kommission comfort letter Wiederaufnahme vorbehalten hatte Beurteilung zugrunde liegenden rechtlichen tatsächlichen Umstände wesentlich ändern sollten . Auslegung § Abs. Nr. wird Instrument Verpflichtungszusage entwertet . Sinn Zweck § erfordern zwar Kartellbehörde Möglichkeit eröffnen Verpflichtungszusagenentscheidung lösen Umstände bekannt werden Vorhinein kennen konnte . später bekannt gewordene Umstände Behörde bereits Verpflichtungszusagenentscheidung hätte Betracht ziehen Erfahrung bringen können kann Wiederaufnahme Verfahrens aber gestützt werden . nachträgliche Bekanntwerden zuvor schon existenter wesentlicher Umstände genügt vielmehr nur dann Umstände zuvor allgemein unbekannt waren Kartellbehörde Erfahrung gebracht werden konnten Behörde Aufdeckung Umstände weitere Ermittlungen rechnete rechnen musste . Entsprechendes gilt Erwartungen Auswirkungen Verpflichtungszusagen Marktverhältnisse geht . Unerwartete Entwicklungen können Wiederaufnahme Verfahrens berechtigen auch besserer Kenntnis bestehenden Verhältnisse vorhersehbar waren . Entwicklungen Marktverhältnisse vornherein Betracht ziehen waren kann muss Kartellbehörde hingegen Rahmen Entscheidung § Abs. Satz einrichten etwa Befristung Entscheidung . Regelung Verpflichtungszusagen § erlaubt Durchsetzung Wettbewerbsregeln konsensuale Lösungen dient auch Kartellbehörden zügige ressourcenschonende Erfüllung Aufgaben ermöglichen Wettbewerbsrecht 5 . Auflage . . Behörde kann Entscheidung nur vorläufigen Beurteilung treffen § Abs. Satz . Zielsetzung Norm entsprechend ist Kartellbehörde Beschwerdegericht zutreffend dargelegt auch verpflichtet zugrunde liegenden Sachverhalt Rahmen Möglichkeiten vollständig aufzuklären ; kann geringeren Ermittlungsaufwand begnügen Jaeger Frankfurter Kommentar Kartellrecht § . f. ; . 5 . Auflage . 11 ; 8 . Auflage . . Möglichkeit Ermittlungsaufwand beschränken berechtigt Kartellbehörde indessen unterbliebene Ermittlungen Erlass Verpflichtungszusagenentscheidung nachzuholen Grundlage Neubeurteilung vorzunehmen . derart weitgehende Relativierung Wiederaufnahmevoraussetzungen ist Interesse Funktionsfähigkeit Instruments Verpflichtungszusage geboten . Kartellbehörde hat auch Verpflichtung so doch jedenfalls Möglichkeit Sachverhalt Verpflichtungszusagenentscheidung weitergehend aufzuklären insbesondere besseren Abschätzung Einhaltung Verpflichtungszusagen erwartenden wettbewerblichen Wirkungen . Unabhängig kann Behörde Inhalt Verpflichtungszusagen Zuge Regelfall führenden Verhandlungen nehmen Eignung Zusagen Ausräumung wettbewerbsrechtlichen Bedenken befinden hat Erlass Verpflichtungszusagenentscheidung Ermessen steht . ist mögliche Inhalt Verpflichtungszusagen Erlass Abstellungsverfügung § geltenden normativen Vorgaben beschränkt vgl. Bornkamm Festschrift S. f. ; Keßler . WettbR 2 . Auflage . 15 ; Rehbinder Loewenheim/ 3 . Auflage . f. ; nur eingeschränkten Geltung Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Anwendung Art . VO vgl. Urteil 29 . Juni Slg . . . Alrosa . Gleichwohl verbleibenden Unwägbarkeiten kann Kartellbehörde Befristung Verpflichtungszusagenentscheidung Rechnung tragen Möglichkeit gibt Ablauf Frist Neubewertung Grundlage dann vorliegenden Informationen vorzunehmen . Anstelle Befristung kommt gegebenenfalls auch Widerrufsvorbehalt vgl. § Abs. Nr. § Abs. Nr. VwVfG Betracht Fristablauf automatisch eintretende Beendigung Wirkungen Verpflichtungszusagenentscheidung vermieden werden könnte . Verpflichtungszusagenentscheidung Widerrufsvorbehalt Unterschied Befristungsmöglichkeit § Erwähnung findet versehen werden kann vgl. Handbuch Kartellrechts 3 . Auflage § . ; ablehnend 5 . Auflage . muss hier entschieden werden . Jedenfalls würde Zulassung Widerrufsvorbehalts Widerrufsvoraussetzungen ausreichend bestimmt sein müssten Grundsatz Rechtssicherheit Unternehmen zuzugestehende Vertrauensschutz weit weniger stark berührt § Abs. Nr. abgeleitete Berechtigung Kartellbehörde Wiederaufnahme Abstellungsverfahrens schon dann nachfassen dürfen Folgewirkungen Verpflichtungszusagenentscheidung später unzureichend bewertet . angesprochenen Möglichkeiten unerwünschten Bindungsfolgen schon Verpflichtungszusagenentscheidung entgegenzuwirken bestehen Kartellbehörde gleicher Weise spätere Bekanntwerden wesentlicher Umstände geht Kartellbehörde Entscheidung kennen Erfahrung bringen konnte Vorhandensein Umstände Aufdeckbarkeit weitere Ermittlungen rechnen musste . Voraussetzungen ist Kartellbehörde Recht zuzugestehen gemäß § Abs. Nr. Bindung Verpflichtungszusagenentscheidung lösen andernfalls Funktionstauglichkeit kartellverwaltungsrechtlichen Instruments gefährdet wäre . Behörde erkennen konnte konnte Ermittlungen Verhandlungen Ausgestaltung Verpflichtungszusagenentscheidung einstellen . § Abs. Nr. genannten tatsächlichen Verhältnisse werden abschließend objektive Sachlage beschrieben beinhalten auch Fehlen Umstände Kartellbehörde rechnen konnte subjektiven Erkenntnismöglichkeiten umfasst waren . spätere Bekanntwerden Umstände ist dann Änderung tatsächlichen Verhältnisse werten . Insoweit verhält ähnlich geänderten Bewertung objektiv unveränderter Sachverhalte neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht Behörde erst beeinflussbaren Erkenntnisfortschritt zugänglich gemacht wurde vgl. BVerwG NVwZ 103 NVwZ . f. ; . . Erwartungen Kartellbehörde Hinblick künftige Entwicklung Marktverhältnisse geht ist Beurteilung Wiederaufnahmevoraussetzungen § Abs. Nr. ebenfalls Erkennbarkeit differenzieren . Ausgangspunkt wird grundsätzlich Recht angenommen Fehleinschätzungen Kartellbehörde Auswirkungen zugesagten Verhaltens Marktverhältnisse Wiederaufnahme Verfahrens berechtigen Bornkamm Kartellrecht 12 . Auflage . 5 . Auflage . 31 ; 8 . Auflage . . Anders verhält bisherigen Darlegungen entsprechend jedoch dann Erwartungen Marktentwicklung zutreffenden Erfassung bestehenden Verhältnisse beruhten aber unvorhersehbarer Entwicklungen erfüllt haben . Gleiches gilt ursprünglichen Verhältnisse zwar vollständig erfasst wurden Erfassungsmangel aber Umstände betrifft Kartellbehörde kennen Erfahrung bringen konnte Vorhandensein Umstände Aufdeckbarkeit weitere Ermittlungen rechnen musste . noch weitergehende Ausdehnung Wiederaufnahmemöglichkeiten § Abs. Nr. ist hingegen Sicherung Funktionstauglichkeit Instruments Verpflichtungszusage geboten insgesamt gerechtfertigt . Interesse erkannte kartellrechtswidrige Verhaltensweisen Verfahren § unterbinden steht § Abs. Satz Abs. typisierend geschützte Vertrauen beteiligten Unternehmen Fortbestand Verpflichtungszusagenentscheidung bestätigten einvernehmlichen Lösung . Vertrauensschutz betrifft allein Beurteilung abgeschlossener Sachverhalte auch fortgesetzte Verhaltensweisen . § Abs. Satz wird § insgesamt Bezug genommen nur § Abs. . Vertrauen betroffenen Unternehmens Fortbestand Verpflichtungszusagenentscheidung ist typischerweise schutzwürdig Unternehmen berechtigterweise einrichten darf erreichte konsensuale Lösung Maßgabe Verpflichtungszusagenentscheidung Bestand haben wird . ist berücksichtigen betroffene Unternehmen insofern nachgegeben einvernehmlichen Verfahrensbeendigung beigetragen hat Verpflichtungen eingegangen ist Übernahme kartellrechtlich zwingend geboten sein musste . Verpflichtungszusagen § Abs. Satz dienen Ausräumung kartellrechtlicher Bedenken nur vorläufigen Beurteilung Kartellbehörde beruhen müssen überdies zwingend kartellrechtskonformes Verhalten noch erforderliche Maß beschränkt sein vgl. . . . Alrosa . Umstände konkreten Einzelfalls kann Auslegung § Abs. genannten Wiederaufnahmevoraussetzungen ankommen . Auslegung hängt fallabhängig variierend Maße Verfahrensbeendigung Vergleichscharakter hat Umfang jeweils Vertrauen begründet wurde . Unbeschadet kann allerdings Bejahung tatbestandsgemäßen Wiederaufnahmegrundes Überprüfung Behörde treffenden Ermessensentscheidung fragen sein besonderer Umstände weitergehender Vertrauensschutz Betracht ziehen ist . Ausweitung § Abs. bestehenden Wiederaufnahmemöglichkeiten lässt auch Rückgriff Abstellungsverfügung § geltenden Regeln rechtfertigen . Abstellungsverfügung beinhaltet Befugnisse Kartellbehörde einschränkende Erklärung Gesetz Inhalt Verpflichtungszusagenentscheidung ist § Abs. Satz . Weiteren richten Rücknahme Widerruf Abstellungsverfügung allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen vgl. Beschluss 10 . Februar . Gaslieferverträge Aufhebung Verpflichtungszusagenentscheidung § Abs. spezialgesetzlich geregelt ist . dort genannten Gründe Wiederaufnahme Verfahrens Einverständnis betroffenen Unternehmens sind abschließend Bornkamm/Tolkmitt Deutsches Kartellrecht 13 . Auflage . 30 ; Keßler . WettbR 2 . Auflage . ; Wettbewerbsrecht 5 . Auflage . 26 ; 8 . Auflage . . werden betroffenen Unternehmen ausgeführt Vertrauen Bestand erzielten Einigung geschützt . vorliegende Verfahren Verstoß § Art . betrifft ging Anwendungsfällen § Bundeskartellamt konkret bezogen hat Übrigen gegebenenfalls stufenweise Abstellung Missbrauchs marktbeherrschenden Stellung § Abs. Nr. Verweigerung Zugangs Infrastruktureinrichtung Beschluss 24 . September Fährhafen Puttgarden ; Beschluss 11 . Dezember Fährhafen Puttgarden . derartigen Fällen stellt Marktbeherrscher etwa ersten Stufe aufgegebene Aufnahme Verhandlungen vornherein abschließende Regelung Fall Verhandlungen Einigung diskriminierende unbillig behindernde Zugangsbedingungen führen . auch Unterbindung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen § Art . abgestuftes Vorgehen sachgerecht gehalten wird vgl. Fall § Abs. Nr. : 11 . Dezember . . Fährhafen Puttgarden § verfahren werden soll bleibt Weg Verpflichtungszusagenentscheidung befristen gegebenenfalls Widerrufsvorbehalt versehen . 3 . Maßstäben sind Voraussetzungen Wiederaufnahme Verfahrens Streitfall erfüllt . Bundeskartellamt hat angefochtene Verfügung allein gestützt tatsächlichen Verhältnisse Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geändert hätten § Abs. Nr. . Feststellungen Beschwerdegerichts ergeben jedoch Änderungen tatsächlichen Verhältnisse Verpflichtungszusagenentscheidung wesentlichen Punkt sei Veränderung objektiver Umstände Bekanntwerden Umständen Bundeskartellamt rechnen konnte unvorhersehbare Entwicklung Marktverhältnisse . gilt zunächst Einschätzung erforderlichen Schwellenwerte . Beschwerdegericht hat ausgeführt bereits weiteren Ermittlungen insbesondere umfassenden Befragung Sägewerkbetreibern neu entstandenen kooperativen Rundholzanbietern beruhende Korrektur Schwellenwerte Waldfläche einzelnen nichtstaatlichen Waldbesitzern ha wesentlichen Punkt Verpflichtungszusagenentscheidung betreffe Grundlage entziehe . Bundeskartellamt hat Beschwerdegericht Bezug genommenen Ausführungen Korrektur Schwellenwerte begründet ursprünglichen Schwellenwerte ausreichten angestrebte Öffnung Wettbewerbs bewirken . könnten private körperschaftliche Waldbesitzer bereits Waldfläche über Nachfragern wirtschaftliches Angebot unterbreiten seien wirtschaftlich selbständigen Rundholzvermarktung tatsächlich Lage . Grund Bundeskartellamt Wiederaufnahme Verfahrens berechtigt erschließt hieraus . objektive Veränderung insoweit zugrunde liegenden Umstände ist festgestellt . Ebenso wenig ergibt Bundeskartellamt neuen Erkenntnisse schon Verpflichtungszusagenentscheidung 9 . Dezember gewinnen konnte . wettbewerbsrechtliche Bedeutung festzulegenden Schwellenwerte war offensichtlich . Festlegung hing Anteil nichtstaatlichen Waldbesitzer Land noch Partner gemeinschaftliche Rundholzvermarktung Verfügung stehen würde . Grundlage ließen vorbehaltlich zusätzlicher Anreize eigenständige Land unabhängige Vermarktung Einführung Schwellenwerte unmittelbar folgenden Auswirkungen Wettbewerbsverhältnisse Grundlage verfügbarer jedenfalls feststellbarer Daten abschätzen . Beschwerdegericht hat ausgeführt ursprünglichen Schwellenwerte lediglich Körperschaften Forstbetriebsgemeinschaften gemeinsamen Holzvermarktung Land ausgeschlossen worden seien ; schon Zahlen Angebotsbündelung etwa % vermarkteten Rohholzmengen sei Zweck funktionierenden Anbieterwettbewerb gewährleisten ganz offensichtlich nahezu vollständig verfehlt worden . ist folglich nur unveränderte Sachverhalt abweichend bewertet worden . Wesentlich Festlegung Schwellenwerte war allerdings auch Waldflächengröße körperschaftlicher privater Waldbesitzer Rundholzmarkt selbständig auftreten kann . Bundeskartellamt hat Frage Ausgangsverfahren befasst damals festgelegten Schwellenwerte angefochtenen Abstellungsverfügung heißt Grundlage Verfahrensbeteiligten vorgelegten Informationen sachgerecht geeignet angesehen . Auch insoweit hat Einschätzung Amtes Feststellungen Beschwerdegerichts unzutreffend erwiesen . Beschwerdegericht hat Ausführungen Anwendung Arbeitsgemeinschaftsgedankens dargelegt Amt ermittelten Tatsachen Waldbesitz über ha selbständiges Auftreten Markt etwa nur Mitglied staatliche Beteiligung bestehenden Vertriebsgemeinschaft wirtschaftlich sinnvoll möglich sei . Bundeskartellamt macht geltend Beteiligten insbesondere betroffene Land damals unvollständige unrichtige irreführende Angaben gemacht hätten vgl. § Abs. Nr. . Führten seinerzeit vorliegenden Informationen gleichwohl Ansetzung hoher Schwellenwerte so stellten ersichtlich hinreichend aussagekräftige Beurteilungsgrundlage . zuverlässige Einschätzung hätte weitergehende Ermittlungen erfordert aussagekräftige Befragungen Marktgegenseite Sägewerkbetreiber körperschaftlicher privater Waldbesitzer umfassen konnten . spricht Befragungen schon Ausgangsverfahren Erkenntnissen geführt hätten Amt eigenständigen Zugehörigkeit Kooperation unabhängigen Vermarktungsfähigkeit erst später ermittelt hat . Ansicht Beschwerdegerichts ist nachträgliche Änderung tatsächlichen Verhältnisse wesentlichen Punkt auch anzunehmen Bundeskartellamt entscheidungsrelevante Erkenntnisse erst Befragung Vermarktungskooperationen erlangt habe erst Verpflichtungszusagenentscheidung entstanden sind . Beschwerdeentscheidung wird schon deutlich Erkenntnisse insoweit gehen soll . Beschwerdegericht führt lediglich Erkenntnisse namentlich Amt angenommenen wettbewerbsbeschränkenden Einfluss Land kostendeckend übernommenen weiteren forstwirtschaftlichen Dienstleistungen dritter Waldbesitzer bezögen . eigenen Beurteilung wettbewerbsbeschränkenden Einflusses Dienstleistungen hat Beschwerdegericht indes angesprochenen Ermittlungsergebnisse zurückgegriffen Wesentlichen Überlegungen angestellt Grundlage einschlägiger rechtlicher Regelungen insbesondere Waldgesetzes u.a. allgemeine Lebenserfahrung Auffassung Beschwerdegerichts Hand liegende Umstände stützen . kann jedenfalls Ergebnis angenommen werden wettbewerbsbeschränkende Bedeutung forstlicher Dienstleistungen Bundeskartellamt jetzt geltend macht schon Verpflichtungszusagenentscheidung erkennbar gewesen wäre . wesentlichen Rahmenbedingungen ergeben Landeswaldgesetz nachgeordneten Bestimmungen auch entnommen werden kann Dienstleistungen teilweise kostendeckend auch unentgeltlich erbracht werden . vermittelt schon Überblicksbetrachtung hier erst später Blick genommenen forstlichen Dienstleistungen zumindest möglichen Zusammenhang Holzvermarktung gerade Anbetracht allein unzureichend erkennbaren Schwellenwerte näher hätte nachgegangen werden können . Fall wettbewerbsbezogene Einschätzung Dienstleistungen wesentlichen Erkenntnisse hätten ermittelt werden können liegt auch Erfahrungen nichtstaatlichen Vermarktungskooperationen Einzelheiten noch vollständigeres Bild vermittelt haben mögen . ist Übrigen ersichtlich schon Verpflichtungszusagenentscheidung mögliche Befragung anderer Waldbesitzer Bedeutung näheren tatsächlichen Ausgestaltung forstlicher Dienstleistungen beispielsweise auch Einflussmöglichkeiten Revierleiters ausreichenden Ergebnissen hätte führen sollen . Erfolg stellt Bundeskartellamt schließlich Pilotprojekte gescheitert seien angestrebte Marktöffnung insgesamt verfehlt worden sei . Umstände Erfolg Projekte erwünschte Marktöffnung hindern konnten insbesondere gemeinsamen Holzvermarktung weiteren Dienstleistungen Landes bestehender Zusammenhang hätten bereits dargelegt Erwägung gezogen gegebenenfalls näher aufgeklärt werden können . spätere Erkenntnis kann Änderung tatsächlichen Verhältnisse Sinne § Abs. Nr. gewertet werden . Erkennbar war auch festgelegten Schwellenwerte genommen kaum geeignet waren maßgebende Änderung Marktverhältnisse bewirken . Wettbewerb förderliche Entwicklung hing Wesentlichen nichtstaatliche Marktteilnehmer Waldbesitz Schwellenwertes ausreichender Zahl bereit sein würden gemeinschaftlichen Holzvermarktung Land auszuscheiden neu entstehenden nichtstaatlichen Kooperationen anzuschließen . Jedenfalls vollständiger Erfassung erkennbaren Ausgangslage war auch naheliegenden Verfestigung bestehenden Verhältnisse rechnen entsprechende Erwartung möglicherweise erfüllen werde . IV . Senat kann Sache selbst entscheiden weitere Sachaufklärung geboten ist . Kostenentscheidung beruht § Satz . Meier-Beck Sunder Raum Vorinstanz : OLG Entscheidung VI-Kart