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13 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
25
.
September
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Kartellverwaltungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Springer/ProSieben
§
Abs.
Satz
Verfahren
Zusammenschlusskontrolle
ist
ausnahmsweise
Fortsetzungsfeststellungsinteresse
§
Abs.
Satz
schon
dann
bejahen
Beteiligten
darlegen
können
Klärung
Untersagungsverfügung
aufgeworfenen
Fragen
besonderes
berechtigtes
Interesse
haben
auch
Präjudizierung
entsprechenden
auch
derzeit
noch
absehbaren
Zusammenschlussvorhabens
ergeben
kann
.
Beschluss
25
.
September
OLG
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
September
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
Beschluss
1
.
Kartellsenats
Oberlandesgerichts
29
.
September
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Beschwerdegericht
auch
hilfsweise
gestellten
Fortsetzungsfeststellungsantrag
unzulässig
verworfen
hat
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
Mio.
festgesetzt
.
Gründe
:
Betroffene
nachfolgend
:
beabsichtigte
Betroffenen
nachfolgend
:
Geschäftsanteile
Betroffenen
nachfolgend
:
ProSieben
Beteiligungsgesellschaft
mbH
ihrerseits
wiederum
knapp
%
Stammaktien
ProSieben
hält
erwerben
.
Vollzug
Zusammenschlusses
hätte
Stammaktien
ProSieben
verfügt
.
Bundeskartellamt
hat
Zusammenschluss
angefochtenen
Beschluss
Begründung
untersagt
Falle
Durchführung
Vorhabens
komme
Märkten
bundesweiten
Fernsehwerbemarkt
Lesermarkt
Straßenverkaufszeitungen
bundesweiten
Anzeigenmarkt
Zeitungen
Verstärkung
marktbeherrschenden
Stellung
Zusammenschlussbeteiligten
WuW/E
.
Entscheidung
gerichtete
Beschwerde
beantragt
hat
Untersagungsverfügung
Bundeskartellamts
aufzuheben
hilfsweise
festzustellen
angefochtene
Verfügung
unbegründet
war
hat
Beschwerdegericht
unzulässig
verworfen
OLG
.
Hiergegen
richtet
Beschwerdegericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
beantragt
Beschluss
Beschwerdegerichts
aufzuheben
Sache
Beschwerdegericht
zurückzuverweisen
.
Bundeskartellamt
beantragt
Rechtsbeschwerde
zurückzuweisen
.
II
.
Beschwerdegericht
hat
angenommen
Aufhebung
Untersagungsverfügung
gerichtete
Hauptantrag
auch
Fortsetzungsfeststellungsantrag
seien
unzulässig
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Antrag
Springer
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
begehrt
habe
sei
unstatthaft
Untersagungsverfügung
deskartellamts
erledigt
habe
.
Erledigung
sei
eingetreten
ProSiebenHolding
Zusammenschlussvorhaben
aufgegeben
habe
.
ergebe
Presseerklärung
Zusammenschlussbeteiligten
1
.
Februar
erklärt
hätten
Zusammenschlussvorhaben
weiterverfolgen
wollen
.
Zwar
behaupte
Vorhaben
sei
nur
einstweilen
aufgegeben
worden
;
widerspreche
aber
Erklärung
ProSieben-Holding
auszuschließen
sei
Vorhaben
Fall
Aufhebung
Untersagungsverfügung
wieder
aufgegriffen
weiterverfolgt
werde
.
Übrigen
habe
auch
Vorhaben
aufgegeben
Fülle
Presseberichten
entsprechenden
Beschluss
Vorstands
ergebe
.
Auch
hilfsweise
gestellte
Fortsetzungsfeststellungsantrag
sei
unzulässig
.
Antrag
setze
Feststellungsinteresse
Streitfall
fehle
.
entsprechendes
Interesse
könne
Wiederholungsgefahr
ergeben
.
setze
aber
Wiederholung
Rechtshandlung
Gegenstand
Untersagungsverfügung
gewesen
sei
konkret
abzeichne
.
sei
hier
Fall
.
berechtigtes
Interesse
werde
dann
anerkannt
Klärung
unklaren
Rechtslage
Beschwerdeführer
Hinblick
künftiges
Verhalten
Interesse
sei
.
Ausreichend
auch
erforderlich
sei
insofern
Falle
künftigen
Entscheidung
gleichen
tatsächlichen
Verhältnissen
Tatbestandsvoraussetzungen
ausgegangen
werden
müsse
.
scheitere
Feststellungsbegehren
.
erstrebte
gerichtliche
Überprüfung
könne
verlässliche
Beurteilungsgrundlage
künftig
Aussicht
genommene
Zusammenschlussvorhaben
verschaffen
.
.
Rechtsbeschwerde
ist
unbegründet
Verwerfung
Hauptantrags
unzulässig
richtet
.
hat
Erfolg
Beschwerdeinstanz
hilfsweise
gestellten
Fortsetzungsfeststellungsantrag
weiterverfolgt
§
Abs.
Satz
.
Umfang
führt
Rechtsbeschwerde
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Beschwerdegericht
.
1
.
Recht
hat
Beschwerdegericht
angenommen
Untersagungsverfügung
erledigt
hat
.
Erledigung
tritt
angemeldete
Zusammenschlussvorhaben
mehr
weiterverfolgt
wird
Beschwerdegericht
zutreffend
ausführt
voraussetzt
Vorhaben
objektiv
undurchführbar
geworden
wäre
.
Erledigung
tritt
vielmehr
auch
dann
zumindest
Partei
Vorhaben
endgültig
aufgibt
vgl.
KG
WuW/E
f.
;
OLG
;
WuW/E
DE-R
;
Erledigung
Verfahren
Zusammenschlusskontrolle
ferner
.
31.5.2006
.
WuW/E
Call-Option
.
war
Beschwerdegericht
getroffenen
Feststellungen
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
Tatsacheninstanz
Fall
.
Presseerklärung
Zusammenschlussbeteiligten
1
.
Februar
erklärt
hatten
Zusammenschlussvorhaben
weiterverfolgen
wollen
hatte
Zweck
Öffentlichkeit
deutlich
machen
Parteien
mehr
rechtlichen
Verpflichtungen
Unternehmenskaufverträgen
gebunden
sahen
.
sollte
Verkäuferin
ProSieben-Holding
Weg
Verhandlungen
anderen
Kaufinteressenten
geebnet
werden
.
Hätte
ursprüngliche
rechtliche
Verpflichtung
Unternehmensanteile
ProSieben
übertragen
fortbestanden
hätte
Falle
Beschwerdeverfahren
angestrebten
Aufhebung
Untersagungsverfügung
Erfüllung
Unternehmenskaufverträge
beanspruchen
können
.
wären
unbestrittenen
Bemühungen
ProSieben-Holding
Unternehmensanteile
ProSieben
Untersagung
Verkaufs
nunmehr
anderen
Interessenten
veräußern
erheblich
erschwert
worden
.
Auch
Rechtsbeschwerde
stellt
Sachverhalt
letztlich
anders
.
macht
geltend
ProSieben-Holding
vorläufigen
Scheitern
Veräußerung
eingeleiteten
Verkaufsbemühungen
Vorbehalt
Fortbestehens
kartellamtlichen
Untersagungsverfügung
gestanden
hätte
.
macht
vielmehr
geltend
Rahmen
neuen
Verkaufsbemühungen
Käufer
Betracht
gekommen
wäre
Untersagungsverfügung
aufgehoben
worden
wäre
.
Wäre
Situation
doch
noch
Käufer
Zuge
gekommen
hätte
Zusammenschluss
neu
verhandelt
werden
müssen
Folge
neues
Zusammenschlussvorhaben
gehandelt
hätte
.
Sachlage
brauchte
Beschwerdegericht
Sachverhalt
weiter
Anhörung
Partei-)Vernehmung
Vorstandsmitgliedern
Zusammenschlussbeteiligten
aufzuklären
.
insofern
Rechtsbeschwerde
erhobene
Verfahrensrüge
ist
unbegründet
.
Auch
ProSieben
bestrittenen
Vortrag
Bundeskartellamts
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Dritten
veräußert
worden
ist
kommt
gegebenen
Umständen
mehr
.
2
.
Unrecht
hat
Oberlandesgericht
Beschwerde
auch
insoweit
zurückgewiesen
hilfsweise
Feststellung
Unbegründetheit
Untersagungsverfügung
beantragt
worden
war
§
Abs.
Satz
.
berechtigtes
Interesse
Feststellung
kann
verneint
werden
.
Allerdings
steht
Begründung
Beschwerdegericht
Streitfall
berechtigtes
Feststellungsinteresse
verneint
hat
Einklang
bisherigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
.
§
Abs.
Satz
erforderliche
Feststellungsinteresse
genügt
grundsätzlich
Lage
Falles
anzuerkennende
schutzwürdige
Interesse
rechtlicher
wirtschaftlicher
ideeller
Art
Stellenmarkt
.
.
Interesse
kann
Wiederholungsgefahr
begründet
sein
Klärung
erledigte
Entscheidung
Kartellbehörde
aufgeworfenen
unklaren
Rechtslage
Beschwerdeführer
Hinblick
künftiges
Verhalten
Interesse
ist
.
Feststellung
muss
geeignet
sein
Beschwerdeführer
verlässliche
Beurteilungsgrundlage
künftige
Entscheidungen
verschaffen
KG
WuW/E
.
ist
erforderlich
Sachverhalt
Begehren
erneut
Entscheidung
Kartellbehörde
gestellt
werden
wird
.
Maßgeblich
ist
vielmehr
zukünftig
gleiche
tatsächliche
Verhältnisse
herrschen
gleiche
Tatbestandsvoraussetzungen
gelten
werden
Personen
gehen
wird
vgl.
§
Abs.
Satz
VwGO
Schoch/
Schmidt-Aßmann/Pietzner
Verwaltungsgerichtsordnung
Stand
:
Februar
Rdn
.
.
setzt
Bewertung
Unterschiede
früheren
zukünftigen
Sachverhalt
bestehen
Behörde
vermutlich
unterschiedliche
Beurteilung
nahelegen
werden
.
Ist
erwarten
Behörde
zukünftigen
Fall
Kriterien
Ergebnis
beurteilen
wird
Sachverhalt
ursprünglichen
Freistellungsantrag
zugrunde
lag
ist
besondere
Feststellungsinteresse
bejahen
Stellenmarkt
.
kann
Veräußerung
ProSieben
Dritten
konkretes
Vorhaben
berufen
Klärung
Rechtsfragen
unerlässlich
erscheint
angefochtene
Untersagungsverfügung
aufgeworfen
worden
sind
.
Recht
verweist
Beschwerdegericht
derzeit
offen
ist
gegebenenfalls
erneut
Gelegenheit
bieten
wird
deutschen
Fernsehsender
erwerben
Falle
ähnliche
Fragen
stellen
werden
vorliegenden
Untersagungsverfahren
.
Anwendung
Grundsätze
kann
indessen
Verfahren
Zusammenschlusskontrolle
erheblichen
Beeinträchtigung
Rechtsschutzes
Zusammenschlussbeteiligten
führen
.
Geben
Beteiligten
Zusammenschlussvorhaben
Untersagungsverfügung
Vorhaben
naheliegenden
wirtschaftlichen
Gründen
Abschluss
gerichtlichen
Überprüfung
Schwebe
halten
kann
Seiten
Beteiligten
auch
erneutes
konkretes
Zusammenschlussvorhaben
schützenswertes
Interesse
gerichtlichen
Klärung
bestehen
.
gilt
jedenfalls
dann
Zielobjekt
gescheiterten
Zusammenschlussvorhabens
auch
Zukunft
jederzeit
wieder
Verkauf
angeboten
werden
kann
.
gebotene
Rechtsschutz
ist
Zusammenschlussbeteiligten
Konstellation
Anlehnung
europäische
Recht
gewähren
Rahmen
Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde
§
Abs.
Satz
großzügigerer
Maßstab
Feststellungsinteresse
angelegt
wird
.
Unternehmenszusammenschlüsse
stehen
naheliegenden
wirtschaftlichen
Gründen
besonderem
Zeitdruck
.
Gesetz
trägt
Umstand
engen
zeitlichen
Grenzen
Rechnung
kartellamtliche
Verfahren
Zusammenschlusskontrolle
gelten
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
-9-
.
Rechtsschutz
Gesetz
Beteiligten
Falle
Untersagung
Zusammenschlusses
gewährt
steht
ähnlich
kurzer
Frist
Verfügung
.
Vielmehr
müssen
Beteiligten
rechnen
gerichtliches
Verfahren
auch
zügiger
Bearbeitung
Rechtsbeschwerdegericht
längere
Zeit
Anspruch
nehmen
wird
.
verbundene
Rechtsunsicherheit
führt
häufig
Zusammenschlussbeteiligten
Vorhaben
Falle
Untersagung
Bundeskartellamt
aufgeben
Klärung
gegebenenfalls
Rechtsbeschwerdeverfahren
abzuwarten
.
Beteiligten
Hinblick
verfassungsrechtlich
gewährleisteten
Rechtsschutz
unbefriedigende
Situation
wird
zusätzlich
gekennzeichnet
gescheiterte
Käufer
zukünftigen
Akquisitionsgelegenheiten
rechnen
muss
Erwerbsvorhaben
Argumente
Verfügung
entgegengehalten
werden
frühere
Zusammenschlussvorhaben
untersagt
worden
war
.
ist
auch
nachvollziehbar
Verkäufer
kaum
Risiko
aussetzen
wird
Kaufinteressenten
verkaufen
entsprechenden
Entscheidung
früheren
Untersagungsverfügung
rechnen
muss
.
Übrigen
würde
auch
neuerliche
Zusammenschluss
wirtschaftlichen
Zwängen
stehen
erste
so
häufig
auch
zweiten
Verfahren
gerichtliche
Klärung
zugrunde
liegenden
Fragen
erfolgen
kann
.
kann
entgegengehalten
werden
Zusammenschlussbeteiligten
vertragliche
Vereinbarungen
sicherstellen
können
Vorhaben
Falle
erfolgreichen
Anfechtung
Untersagungsverfügung
doch
noch
realisiert
werden
kann
.
Bundeskartellamt
angeführte
Parklösung
setzt
drittes
Unternehmen
bereit
Lage
ist
Zielobjekt
endgültigen
gerichtlichen
Klärung
fusionskontrollrechtlich
unbedenklicher
Weise
übernehmen
.
kann
Streitfall
ausgegangen
werden
.
mag
möglich
sein
Veräußerer
Erlass
Untersagungsverfügung
abschließenden
gerichtlichen
Klärung
Vorhaben
binden
.
Erwerber
muss
indessen
Übernahme
Risikos
kartellrechtlichen
Verbots
Veräußerer
geht
auch
Bundeskartellamt
stets
entsprechenden
Risikozuschlag
bezahlen
Höhe
Hinblick
ungewisse
Dauer
gerichtlichen
Verfahrens
kaum
abzuschätzen
ist
.
verfassungsrechtlich
gebotene
Rechtsschutz
kann
Zusammenschlussbeteiligten
Hinweis
derartige
Höhe
kaum
kalkulierbare
schon
prohibitiv
wirkende
Risikozuschläge
verwehrt
werden
.
Gründen
ist
Fortsetzungsfeststellungsinteresse
§
Abs.
Satz
Verfahren
Zusammenschlusskontrolle
ausnahmsweise
schon
dann
bejahen
Beteiligten
darlegen
können
Klärung
Untersagungsverfügung
aufgeworfenen
Fragen
besonderes
berechtigtes
Interesse
haben
auch
Präjudizierung
entsprechenden
auch
derzeit
noch
absehbaren
Zusammenschlussvorhabens
ergeben
kann
.
Streitfall
ist
Zusammenhang
insbesondere
Bedeutung
Zielunternehmen
jederzeit
wieder
Verkauf
angeboten
werden
kann
frühere
Untersagungsverfügung
Fall
Chancen
Käufer
Betracht
gezogen
werden
erheblich
schmälern
würde
erneuten
Untersagung
Zusammenschlusses
Bundeskartellamt
rechnen
wäre
.
Umständen
kann
offenbleiben
Begründung
besonderen
Feststellungsinteresses
auch
berufen
kann
erledigte
gerichtlich
mehr
nachprüfbare
Untersagungsverfügung
generell
Akquisitionsbemühungen
Bereich
Rundfunk
Fernsehen
erschwert
.
Anerkennung
besonderen
Feststellungsinteresses
Fällen
Untersagungsverfügung
erledigt
hat
wird
nationalen
Rechtsordnung
gewährte
Rechtsschutz
Fusionskontrolle
europäischen
Recht
angenähert
.
dort
können
Zusammenschlussbeteiligten
Untersagungsverfügung
auch
dann
noch
gerichtlich
überprüfen
lassen
Vorhaben
Hinblick
behördliche
Untersagung
aufgegeben
worden
ist
vgl.
Urt
.
25.3.1999
.
;
Urt
.
T-22/97
Slg
.
.
Kesko/Kommission
;
.
28.9.2004
Slg
.
.
.
MCI/Kommission
;
ferner
Staebe
EuZW
f.
;
EuZW
.
IV
.
ist
angefochtene
Entscheidung
Beschwerdegerichts
aufzuheben
Beschwerde
auch
Antrag
Feststellung
Unbegründetheit
Untersagungsverfügung
verworfen
worden
ist
.
Beschwerdegericht
Sicht
folgerichtig
noch
Ausführungen
Berechtigung
Untersagungsverfügung
gemacht
hat
ist
Sache
Beschwerdegericht
zurückzuverweisen
.
Bornkamm
Meier-Beck
Raum
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
29.09.2006
VI-Kart