BESCHLUSS Verkündet : 25 . September Urkundsbeamter Geschäftsstelle Kartellverwaltungssache Nachschlagewerk : ja : ja : ja Springer/ProSieben § Abs. Satz Verfahren Zusammenschlusskontrolle ist ausnahmsweise Fortsetzungsfeststellungsinteresse § Abs. Satz schon dann bejahen Beteiligten darlegen können Klärung Untersagungsverfügung aufgeworfenen Fragen besonderes berechtigtes Interesse haben auch Präjudizierung entsprechenden auch derzeit noch absehbaren Zusammenschlussvorhabens ergeben kann . Beschluss 25 . September OLG Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 25 . September Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird Beschluss 1 . Kartellsenats Oberlandesgerichts 29 . September Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Kostenpunkt insoweit aufgehoben Beschwerdegericht auch hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag unzulässig verworfen hat . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird Mio. € festgesetzt . Gründe : Betroffene nachfolgend : beabsichtigte Betroffenen nachfolgend : Geschäftsanteile Betroffenen nachfolgend : ProSieben Beteiligungsgesellschaft mbH ihrerseits wiederum knapp % Stammaktien ProSieben hält erwerben . Vollzug Zusammenschlusses hätte Stammaktien ProSieben verfügt . Bundeskartellamt hat Zusammenschluss angefochtenen Beschluss Begründung untersagt Falle Durchführung Vorhabens komme Märkten bundesweiten Fernsehwerbemarkt Lesermarkt Straßenverkaufszeitungen bundesweiten Anzeigenmarkt Zeitungen – Verstärkung marktbeherrschenden Stellung Zusammenschlussbeteiligten WuW/E . Entscheidung gerichtete Beschwerde beantragt hat Untersagungsverfügung Bundeskartellamts aufzuheben hilfsweise festzustellen angefochtene Verfügung unbegründet war hat Beschwerdegericht unzulässig verworfen OLG . Hiergegen richtet Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde beantragt Beschluss Beschwerdegerichts aufzuheben Sache Beschwerdegericht zurückzuverweisen . Bundeskartellamt beantragt Rechtsbeschwerde zurückzuweisen . II . Beschwerdegericht hat angenommen Aufhebung Untersagungsverfügung gerichtete Hauptantrag auch Fortsetzungsfeststellungsantrag seien unzulässig . Begründung hat ausgeführt : Antrag Springer Aufhebung angefochtenen Entscheidung begehrt habe sei unstatthaft Untersagungsverfügung deskartellamts erledigt habe . Erledigung sei eingetreten ProSiebenHolding Zusammenschlussvorhaben aufgegeben habe . ergebe Presseerklärung Zusammenschlussbeteiligten 1 . Februar erklärt hätten Zusammenschlussvorhaben weiterverfolgen wollen . Zwar behaupte Vorhaben sei nur einstweilen aufgegeben worden ; widerspreche aber Erklärung ProSieben-Holding auszuschließen sei Vorhaben Fall Aufhebung Untersagungsverfügung wieder aufgegriffen weiterverfolgt werde . Übrigen habe auch Vorhaben aufgegeben Fülle Presseberichten entsprechenden Beschluss Vorstands ergebe . Auch hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag sei unzulässig . Antrag setze Feststellungsinteresse Streitfall fehle . entsprechendes Interesse könne Wiederholungsgefahr ergeben . setze aber Wiederholung Rechtshandlung Gegenstand Untersagungsverfügung gewesen sei konkret abzeichne . sei hier Fall . berechtigtes Interesse werde dann anerkannt Klärung unklaren Rechtslage Beschwerdeführer Hinblick künftiges Verhalten Interesse sei . Ausreichend auch erforderlich sei insofern Falle künftigen Entscheidung gleichen tatsächlichen Verhältnissen Tatbestandsvoraussetzungen ausgegangen werden müsse . scheitere Feststellungsbegehren . erstrebte gerichtliche Überprüfung könne verlässliche Beurteilungsgrundlage künftig Aussicht genommene Zusammenschlussvorhaben verschaffen . . Rechtsbeschwerde ist unbegründet Verwerfung Hauptantrags unzulässig richtet . hat Erfolg Beschwerdeinstanz hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag weiterverfolgt § Abs. Satz . Umfang führt Rechtsbeschwerde Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Beschwerdegericht . 1 . Recht hat Beschwerdegericht angenommen Untersagungsverfügung erledigt hat . Erledigung tritt angemeldete Zusammenschlussvorhaben mehr weiterverfolgt wird Beschwerdegericht zutreffend ausführt voraussetzt Vorhaben objektiv undurchführbar geworden wäre . Erledigung tritt vielmehr auch dann zumindest Partei Vorhaben endgültig aufgibt vgl. KG WuW/E f. ; OLG ; WuW/E DE-R ; Erledigung Verfahren Zusammenschlusskontrolle ferner . 31.5.2006 . WuW/E Call-Option . war Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung Tatsacheninstanz Fall . Presseerklärung Zusammenschlussbeteiligten 1 . Februar erklärt hatten Zusammenschlussvorhaben weiterverfolgen wollen hatte Zweck Öffentlichkeit deutlich machen Parteien mehr rechtlichen Verpflichtungen Unternehmenskaufverträgen gebunden sahen . sollte Verkäuferin ProSieben-Holding Weg Verhandlungen anderen Kaufinteressenten geebnet werden . Hätte ursprüngliche rechtliche Verpflichtung Unternehmensanteile ProSieben übertragen fortbestanden hätte Falle Beschwerdeverfahren angestrebten Aufhebung Untersagungsverfügung Erfüllung Unternehmenskaufverträge beanspruchen können . wären unbestrittenen Bemühungen ProSieben-Holding Unternehmensanteile ProSieben Untersagung Verkaufs nunmehr anderen Interessenten veräußern erheblich erschwert worden . Auch Rechtsbeschwerde stellt Sachverhalt letztlich anders . macht geltend ProSieben-Holding vorläufigen Scheitern Veräußerung eingeleiteten Verkaufsbemühungen Vorbehalt Fortbestehens kartellamtlichen Untersagungsverfügung gestanden hätte . macht vielmehr geltend Rahmen neuen Verkaufsbemühungen Käufer Betracht gekommen wäre Untersagungsverfügung aufgehoben worden wäre . Wäre Situation doch noch Käufer Zuge gekommen hätte Zusammenschluss neu verhandelt werden müssen Folge neues Zusammenschlussvorhaben gehandelt hätte . Sachlage brauchte Beschwerdegericht Sachverhalt weiter Anhörung Partei-)Vernehmung Vorstandsmitgliedern Zusammenschlussbeteiligten aufzuklären . insofern Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet . Auch ProSieben bestrittenen Vortrag Bundeskartellamts Rechtsbeschwerdeverfahrens Dritten veräußert worden ist kommt gegebenen Umständen mehr . 2 . Unrecht hat Oberlandesgericht Beschwerde auch insoweit zurückgewiesen hilfsweise Feststellung Unbegründetheit Untersagungsverfügung beantragt worden war § Abs. Satz . berechtigtes Interesse Feststellung kann verneint werden . Allerdings steht Begründung Beschwerdegericht Streitfall berechtigtes Feststellungsinteresse verneint hat Einklang bisherigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs . § Abs. Satz erforderliche Feststellungsinteresse genügt grundsätzlich Lage Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher wirtschaftlicher ideeller Art Stellenmarkt . . Interesse kann Wiederholungsgefahr begründet sein Klärung erledigte Entscheidung Kartellbehörde aufgeworfenen unklaren Rechtslage Beschwerdeführer Hinblick künftiges Verhalten Interesse ist . Feststellung muss geeignet sein Beschwerdeführer verlässliche Beurteilungsgrundlage künftige Entscheidungen verschaffen KG WuW/E . ist erforderlich Sachverhalt Begehren erneut Entscheidung Kartellbehörde gestellt werden wird . Maßgeblich ist vielmehr zukünftig gleiche tatsächliche Verhältnisse herrschen gleiche Tatbestandsvoraussetzungen gelten werden Personen gehen wird vgl. § Abs. Satz VwGO Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner Verwaltungsgerichtsordnung Stand : Februar Rdn . . setzt Bewertung Unterschiede früheren zukünftigen Sachverhalt bestehen Behörde vermutlich unterschiedliche Beurteilung nahelegen werden . Ist erwarten Behörde zukünftigen Fall Kriterien Ergebnis beurteilen wird Sachverhalt ursprünglichen Freistellungsantrag zugrunde lag ist besondere Feststellungsinteresse bejahen Stellenmarkt . kann Veräußerung ProSieben Dritten konkretes Vorhaben berufen Klärung Rechtsfragen unerlässlich erscheint angefochtene Untersagungsverfügung aufgeworfen worden sind . Recht verweist Beschwerdegericht derzeit offen ist gegebenenfalls erneut Gelegenheit bieten wird deutschen Fernsehsender erwerben Falle ähnliche Fragen stellen werden vorliegenden Untersagungsverfahren . Anwendung Grundsätze kann indessen Verfahren Zusammenschlusskontrolle erheblichen Beeinträchtigung Rechtsschutzes Zusammenschlussbeteiligten führen . Geben Beteiligten Zusammenschlussvorhaben Untersagungsverfügung Vorhaben naheliegenden wirtschaftlichen Gründen Abschluss gerichtlichen Überprüfung Schwebe halten kann Seiten Beteiligten auch erneutes konkretes Zusammenschlussvorhaben schützenswertes Interesse gerichtlichen Klärung bestehen . gilt jedenfalls dann Zielobjekt gescheiterten Zusammenschlussvorhabens auch Zukunft jederzeit wieder Verkauf angeboten werden kann . gebotene Rechtsschutz ist Zusammenschlussbeteiligten Konstellation Anlehnung europäische Recht gewähren Rahmen Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde § Abs. Satz großzügigerer Maßstab Feststellungsinteresse angelegt wird . Unternehmenszusammenschlüsse stehen naheliegenden wirtschaftlichen Gründen besonderem Zeitdruck . Gesetz trägt Umstand engen zeitlichen Grenzen Rechnung kartellamtliche Verfahren Zusammenschlusskontrolle gelten § Abs. Satz Abs. Satz -9- . Rechtsschutz Gesetz Beteiligten Falle Untersagung Zusammenschlusses gewährt steht ähnlich kurzer Frist Verfügung . Vielmehr müssen Beteiligten rechnen gerichtliches Verfahren auch zügiger Bearbeitung Rechtsbeschwerdegericht längere Zeit Anspruch nehmen wird . verbundene Rechtsunsicherheit führt häufig Zusammenschlussbeteiligten Vorhaben Falle Untersagung Bundeskartellamt aufgeben Klärung gegebenenfalls Rechtsbeschwerdeverfahren abzuwarten . Beteiligten Hinblick verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutz unbefriedigende Situation wird zusätzlich gekennzeichnet gescheiterte Käufer zukünftigen Akquisitionsgelegenheiten rechnen muss Erwerbsvorhaben Argumente Verfügung entgegengehalten werden frühere Zusammenschlussvorhaben untersagt worden war . ist auch nachvollziehbar Verkäufer kaum Risiko aussetzen wird Kaufinteressenten verkaufen entsprechenden Entscheidung früheren Untersagungsverfügung rechnen muss . Übrigen würde auch neuerliche Zusammenschluss wirtschaftlichen Zwängen stehen erste so häufig auch zweiten Verfahren gerichtliche Klärung zugrunde liegenden Fragen erfolgen kann . kann entgegengehalten werden Zusammenschlussbeteiligten vertragliche Vereinbarungen sicherstellen können Vorhaben Falle erfolgreichen Anfechtung Untersagungsverfügung doch noch realisiert werden kann . Bundeskartellamt angeführte Parklösung setzt drittes Unternehmen bereit Lage ist Zielobjekt endgültigen gerichtlichen Klärung fusionskontrollrechtlich unbedenklicher Weise übernehmen . kann Streitfall ausgegangen werden . mag möglich sein Veräußerer Erlass Untersagungsverfügung abschließenden gerichtlichen Klärung Vorhaben binden . Erwerber muss indessen Übernahme Risikos kartellrechtlichen Verbots Veräußerer geht auch Bundeskartellamt stets entsprechenden Risikozuschlag bezahlen Höhe Hinblick ungewisse Dauer gerichtlichen Verfahrens kaum abzuschätzen ist . verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz kann Zusammenschlussbeteiligten Hinweis derartige Höhe kaum kalkulierbare schon prohibitiv wirkende Risikozuschläge verwehrt werden . Gründen ist Fortsetzungsfeststellungsinteresse § Abs. Satz Verfahren Zusammenschlusskontrolle ausnahmsweise schon dann bejahen Beteiligten darlegen können Klärung Untersagungsverfügung aufgeworfenen Fragen besonderes berechtigtes Interesse haben auch Präjudizierung entsprechenden auch derzeit noch absehbaren Zusammenschlussvorhabens ergeben kann . Streitfall ist Zusammenhang insbesondere Bedeutung Zielunternehmen jederzeit wieder Verkauf angeboten werden kann frühere Untersagungsverfügung Fall Chancen Käufer Betracht gezogen werden erheblich schmälern würde erneuten Untersagung Zusammenschlusses Bundeskartellamt rechnen wäre . Umständen kann offenbleiben Begründung besonderen Feststellungsinteresses auch berufen kann erledigte gerichtlich mehr nachprüfbare Untersagungsverfügung generell Akquisitionsbemühungen Bereich Rundfunk Fernsehen erschwert . Anerkennung besonderen Feststellungsinteresses Fällen Untersagungsverfügung erledigt hat wird nationalen Rechtsordnung gewährte Rechtsschutz Fusionskontrolle europäischen Recht angenähert . dort können Zusammenschlussbeteiligten Untersagungsverfügung auch dann noch gerichtlich überprüfen lassen Vorhaben Hinblick behördliche Untersagung aufgegeben worden ist vgl. Urt . 25.3.1999 . ; Urt . T-22/97 Slg . . Kesko/Kommission ; . 28.9.2004 Slg . . . MCI/Kommission ; ferner Staebe EuZW f. ; EuZW . IV . ist angefochtene Entscheidung Beschwerdegerichts aufzuheben Beschwerde auch Antrag Feststellung Unbegründetheit Untersagungsverfügung verworfen worden ist . Beschwerdegericht Sicht folgerichtig noch Ausführungen Berechtigung Untersagungsverfügung gemacht hat ist Sache Beschwerdegericht zurückzuverweisen . Bornkamm Meier-Beck Raum Vorinstanz : OLG Entscheidung 29.09.2006 VI-Kart