You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

468 lines
4.0 KiB

BESCHLUSS
5
November
Zwangsvollstreckungsverfahren
IXa-Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Raebel
Athing
Dr.
Lienen
Zoll
5
November
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluß
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
17
.
Februar
wird
Kosten
Gläubigerin
zurückgewiesen
.
Wert
:
Gründe
:
Gläubigerin
hat
Schuldner
Mieter
Räumung
gerichtetes
Versäumnisurteil
erwirkt
.
Durchführung
anschließend
Gläubigerin
erteilten
Räumungsauftrags
lehnte
zuständige
Gerichtsvollzieherin
Kenntnisstand
alleine
Ehefrau
Schuldners
Mietwohnung
wohne
Fall
Räumungstitel
Ehegatten
erforderlich
sei
.
Gläubigerin
eingelegte
Vollstreckungserinnerung
blieb
erfolglos
.
erhobene
sofortige
Beschwerde
hat
Landgericht
angefochtenen
Beschluß
wiesen
.
Landgericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Gläubigerin
Anliegen
Räumungstitel
Ehefrau
Schuldners
vorgehen
können
weiter
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
§
statthafte
auch
übrigen
zulässige
Rechtsmittel
ist
unbegründet
.
1
.
Beschwerdegericht
läßt
grundsätzlich
Räumungstitel
Ehegatten
erforderlich
ist
lediglich
Ehegatte
Mietvertrag
abgeschlossen
hat
.
Auffassung
ist
entscheidend
Streitfall
Schuldner
mehr
Wohnung
wohnt
Räumungstitel
nur
Ehegatten
erwirkt
wurde
jedenfalls
Wohnung
allein
zurückgebliebenen
anderen
Ehegatten
vollstreckt
werden
könne
.
2
.
hält
Rechtsbeschwerde
zusätzlicher
Räumungstitel
Ehefrau
Schuldners
sei
erforderlich
.
Ehegatten
sei
ausreichend
Gläubiger
Räumungstitel
Ehegatten
habe
alleiniger
Vertragspartner
war
.
gelte
auch
dann
Schuldner
Zeitpunkt
Vollstreckung
bereits
ausgezogen
andere
Ehegatte
allein
räumenden
Wohnung
verblieben
sei
.
3
.
Auffassung
Landgerichts
ist
richtig
.
Senat
bereits
entschieden
hat
kann
Gläubiger
Räumungstitel
Mieter
Wohnung
Titel
aufgeführten
Dritten
vollstrecken
Mitbesitzer
ist
Beschluß
25
.
Juni
Veröffentlichung
bestimmt
.
Senat
hat
dort
ausgeführt
jedenfalls
Ehepartner
habe
Mitgewahrsam
gemeinsamen
Wohnung
.
Mietvertrag
allein
Gläubiger
Ehegatten
abgeschlossen
worden
sei
komme
.
Regelmäßig
seien
Ehegatten
gleichberechtigte
Mitbesitzer
ehelichen
Wohnung
.
Grundsätze
gelten
auch
vorliegenden
Fall
.
Besondere
Umstände
andere
Beurteilung
rechtfertigen
könnten
hat
Gläubigerin
dargetan
sind
auch
sonst
ersichtlich
.
Senat
hat
Beschluß
25
.
Juni
Auseinandersetzung
auch
Gläubigerin
zitierten
Stimmen
bisher
umstrittenen
Rechtsfrage
ausgeführt
Gründen
Zwangsvollstreckung
nur
Ehegatten
gerichteten
Räumungstitel
anderen
Ehegatten
betrieben
werden
kann
.
Ausführungen
Senat
weiterhin
richtig
hält
wird
Bezug
genommen
.
Senat
hat
Gläubigerin
genannten
Beschluß
hingewiesen
.
hat
Ausführungen
Senats
neuen
Argumente
entgegengehalten
.
hat
lediglich
ausgeführt
vorliegenden
Fall
sei
andere
Beurteilung
geboten
Räumungsgläubigerin
Aufenthalt
Ehefrau
Schuldners
Wohnung
bekannt
Ehemann
bereits
ausgezogen
gewesen
sei
Räumungsschuldner
also
Besitz
Wohnung
bereits
aufgegeben
gehabt
habe
.
rechtfertigt
indes
abweichende
Beurteilung
.
Vollstreckungsschuldner
Sinne
§
Abs.
ist
beurteilt
§
Abs.
.
Zwangsvollstreckung
darf
nur
Person
begonnen
werden
Titel
Vollstreckungsklausel
Vollstreckungsschuldner
bezeichnet
ist
.
allgemeine
Voraussetzung
Zwangsvollstreckung
kann
materiell-rechtliche
Erwägungen
Kraft
gesetzt
werden
.
knüpft
Auffassung
Senats
Gläubiger
Räumungstitel
Mieter
Wohnung
Titel
aufgeführten
Dritten
vollstrecken
kann
Mitbesitzer
ist
.
stellt
Rechtslage
vorliegenden
Fall
anders
Fall
Beschluß
25
.
Juni
zugrunde
lag
.
Ehefrau
Schuldners
ist
hier
nur
Mitbesitzerin
Rechtsbeschwerdeverfahren
auszugehen
ist
alleinige
Besitzerin
.
Gerade
auch
Fall
ist
Räumungstitel
noch
Wohnung
befindlichen
Ehegatten
Räumungsschuldner
ausweist
erforderlich
.
gegebenenfalls
Ansprüche
Vermieter
ausgezogenen
Mieter
Wohnung
verbliebenen
Ehegatten
zustehen
kommt
Vollstreckungsverfahren
.
Ebensowenig
ist
hier
erheblich
Vermieter
Situation
Klageerhebung
Einleitung
Zwangsvollstreckungsverfahrens
bekannt
war
.
Rechtsbeschwerde
muß
Kostenfolge
§
Abs.
zurückgewiesen
werden
.
Raebel
Lienen
Boetticher
Zoll