BESCHLUSS 5 November Zwangsvollstreckungsverfahren IXa-Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Raebel Athing Dr. Lienen Zoll 5 November beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluß 6 . Zivilkammer Landgerichts 17 . Februar wird Kosten Gläubigerin zurückgewiesen . Wert : € Gründe : Gläubigerin hat Schuldner Mieter Räumung gerichtetes Versäumnisurteil erwirkt . Durchführung anschließend Gläubigerin erteilten Räumungsauftrags lehnte zuständige Gerichtsvollzieherin Kenntnisstand alleine Ehefrau Schuldners Mietwohnung wohne Fall Räumungstitel Ehegatten erforderlich sei . Gläubigerin eingelegte Vollstreckungserinnerung blieb erfolglos . erhobene sofortige Beschwerde hat Landgericht angefochtenen Beschluß wiesen . Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Gläubigerin Anliegen Räumungstitel Ehefrau Schuldners vorgehen können weiter . II . gemäß § Abs. Nr. Abs. Satz § statthafte auch übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet . 1 . Beschwerdegericht läßt grundsätzlich Räumungstitel Ehegatten erforderlich ist lediglich Ehegatte Mietvertrag abgeschlossen hat . Auffassung ist entscheidend Streitfall Schuldner mehr Wohnung wohnt Räumungstitel nur Ehegatten erwirkt wurde jedenfalls Wohnung allein zurückgebliebenen anderen Ehegatten vollstreckt werden könne . 2 . hält Rechtsbeschwerde zusätzlicher Räumungstitel Ehefrau Schuldners sei erforderlich . Ehegatten sei ausreichend Gläubiger Räumungstitel Ehegatten habe alleiniger Vertragspartner war . gelte auch dann Schuldner Zeitpunkt Vollstreckung bereits ausgezogen andere Ehegatte allein räumenden Wohnung verblieben sei . 3 . Auffassung Landgerichts ist richtig . Senat bereits entschieden hat kann Gläubiger Räumungstitel Mieter Wohnung Titel aufgeführten Dritten vollstrecken Mitbesitzer ist Beschluß 25 . Juni Veröffentlichung bestimmt . Senat hat dort ausgeführt jedenfalls Ehepartner habe Mitgewahrsam gemeinsamen Wohnung . Mietvertrag allein Gläubiger Ehegatten abgeschlossen worden sei komme . Regelmäßig seien Ehegatten gleichberechtigte Mitbesitzer ehelichen Wohnung . Grundsätze gelten auch vorliegenden Fall . Besondere Umstände andere Beurteilung rechtfertigen könnten hat Gläubigerin dargetan sind auch sonst ersichtlich . Senat hat Beschluß 25 . Juni Auseinandersetzung auch Gläubigerin zitierten Stimmen bisher umstrittenen Rechtsfrage ausgeführt Gründen Zwangsvollstreckung nur Ehegatten gerichteten Räumungstitel anderen Ehegatten betrieben werden kann . Ausführungen Senat weiterhin richtig hält wird Bezug genommen . Senat hat Gläubigerin genannten Beschluß hingewiesen . hat Ausführungen Senats neuen Argumente entgegengehalten . hat lediglich ausgeführt vorliegenden Fall sei andere Beurteilung geboten Räumungsgläubigerin Aufenthalt Ehefrau Schuldners Wohnung bekannt Ehemann bereits ausgezogen gewesen sei Räumungsschuldner also Besitz Wohnung bereits aufgegeben gehabt habe . rechtfertigt indes abweichende Beurteilung . Vollstreckungsschuldner Sinne § Abs. ist beurteilt § Abs. . Zwangsvollstreckung darf nur Person begonnen werden Titel Vollstreckungsklausel Vollstreckungsschuldner bezeichnet ist . allgemeine Voraussetzung Zwangsvollstreckung kann materiell-rechtliche Erwägungen Kraft gesetzt werden . knüpft Auffassung Senats Gläubiger Räumungstitel Mieter Wohnung Titel aufgeführten Dritten vollstrecken kann Mitbesitzer ist . stellt Rechtslage vorliegenden Fall anders Fall Beschluß 25 . Juni zugrunde lag . Ehefrau Schuldners ist hier nur Mitbesitzerin Rechtsbeschwerdeverfahren auszugehen ist alleinige Besitzerin . Gerade auch Fall ist Räumungstitel noch Wohnung befindlichen Ehegatten Räumungsschuldner ausweist erforderlich . gegebenenfalls Ansprüche Vermieter ausgezogenen Mieter Wohnung verbliebenen Ehegatten zustehen kommt Vollstreckungsverfahren . Ebensowenig ist hier erheblich Vermieter Situation Klageerhebung Einleitung Zwangsvollstreckungsverfahrens bekannt war . Rechtsbeschwerde muß Kostenfolge § Abs. zurückgewiesen werden . Raebel Lienen Boetticher Zoll