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8.8 KiB

BESCHLUSS
5
November
Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
§
Abs.
Schuldner
ist
nur
Verfahren
Vollstreckungsgegenklage
auch
Zwangsvollstreckungsverfahren
Einwand
hören
vollstreckbare
Anspruch
sei
erfüllt
.
Beschluß
5
November
AG
IXa-Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Lienen
Richterinnen
Dr.
Roggenbuck
Richter
Zoll
5
November
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Schuldnerin
wird
Beschluß
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
2
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerde
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
:
.
Gründe
:
Schuldnerin
ist
rechtskräftig
verurteilt
worden
südöstlichen
Bereich
Grundstücks
Fläche
Metern
Straße
Metern
Grenze
Nachbargrundstück
Gläubiger
fachgerecht
vorhandenen
Waschbetonplatten
Gläubiger
befestigen
Teilstück
Gläubigern
Pkw
Erreichen
Grundstücks
befahren
werden
kann
.
Gläubiger
haben
beantragt
Ersatzvornahme
Kosten
Schuldnerin
ermächtigen
verurteilen
Kostenvorauszahlung
Höhe
leisten
.
Gläubiger
behaupten
Schuldnerin
streitgegenständliche
Fläche
fachgerecht
Waschbetonplatten
versehen
habe
.
Amtsgericht
hat
Antrag
zurückgewiesen
Schuldnerin
unstreitig
vorgenommene
Befestigung
Fläche
Waschbetonplatten
Zweck
Gläubigern
Befahren
derselben
Pkw
ermöglichen
erfülle
.
sofortige
Beschwerde
Gläubiger
hat
Landgericht
ermächtigt
Schuldnerin
auferlegte
Handlung
Kosten
vornehmen
lassen
hat
Schuldnerin
gemäß
§
Abs.
verurteilt
Vornahme
Handlung
Gläubiger
entstehenden
Kosten
Vorschuß
zahlen
.
wendet
Schuldnerin
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
statthafte
auch
übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
Schuldnerin
ist
begründet
.
1
.
Beschwerdegericht
ist
Auffassung
Schuldnerin
Erfüllungseinwand
gehört
werden
könne
Vollstrekkungsgegenklage
§
verweisen
sei
.
Erfordere
Entscheidung
Erfüllungseinwand
Beweisaufnahme
verzögere
Einwand
gebotene
zügige
Zwangsvollstreckung
Gebühr
sei
Zwangsvollstreckungsverfahren
berücksichtigen
.
sei
hier
Fall
Frage
Verlegung
Waschbetonplatten
fachgerecht
erfolgt
sei
Sachverständigengutachten
eingeholt
werden
müßte
.
2
.
hält
Rechtsbeschwerde
Wortlaut
§
Abs.
Nichterfüllung
Verpflichtung
Schuldner
Voraussetzung
Ermächtigung
§
Abs.
sei
spreche
Frage
Erfüllung
Verfahren
prüfen
sei
.
Prüfung
Verfahren
§
sei
auch
prozeßökonomisch
ebenfalls
Prozeßgericht
zuständig
sei
.
Verzögerung
Zwangsvollstreckung
könne
Schuldner
auch
Vollstreckungsgegenklage
erreichen
substantiierten
Behauptung
Erfüllungseinwandes
müsse
Gericht
Zwangsvollstreckung
einstweilen
einstellen
.
3
.
Frage
Einwand
Erfüllung
Schuldners
Vollstreckungsverfahren
§
beachten
ist
ist
langer
Zeit
Literatur
Rechtsprechung
umstritten
.
ablehnenden
Auffassung
Beschwerdegericht
angeschlossen
hat
muß
Schuldner
Erfüllungseinwand
stets
Wege
Vollstreckungsgegenklage
§
verfolgen
u.a.
;
KG
435
;
OLG
OLG-Report
;
OLG
196
;
OLG
411
;
OLG
;
OLG
33
;
25
.
Aufl
.
.
;
Baur/Stürner
Zwangsvollstreckungsrecht
S.
;
Zwangsvollstreckungsrecht
3
.
Aufl
.
S.
;
Festschrift
S.
;
Zivilprozeßrecht
3
.
Aufl
.
.
.
Begründung
wird
abgestellt
§
Gesetzgeber
vorgesehene
Weg
sei
materielle
Einwendungen
Erfüllung
Zwangsvollstreckungsverfahren
geltend
machen
.
Wortlaut
§
Abs.
sind
"
lasse
Wahl
.
Zwangsvollstreckungsverfahren
sei
stark
formalisiert
Erfüllungseinwand
systemwidrig
.
Erfüllung
gehöre
§
Nr.
Nr.
zeige
nur
eingeschränkt
Prüfungskompetenz
kungsorgans
.
Entscheidung
Erfüllungseinwand
Vollstrekkungsverfahren
erwachse
Rechtskraft
.
Ließe
Einwand
Erfüllung
Vollstreckungsverfahren
könnte
Schuldner
immer
wieder
neuen
Behauptungen
Vollstreckungsverfahren
Vorschußleistung
Länge
ziehen
so
berechtigten
Interessen
Gläubigers
Durchsetzung
rechtskräftigen
Titels
unterlaufen
.
Schließlich
bestünde
auch
Gefahr
widersprechender
Entscheidungen
Schuldner
Vollstreckungsverfahren
unterliege
Vollstreckungsgegenklage
erhebe
.
Schuldner
erleide
Verweisung
Vollstreckungsgegenklage
hingegen
Nachteil
Einstellungsmöglichkeit
§
seien
Verfahren
letztlich
gleichwertig
.
vermittelnden
"
Ansicht
ist
Erfüllungseinwand
dann
Vollstreckungsverfahren
§
berücksichtigen
Tatsachen
unstreitig
liquiden
Beweismitteln
festzustellen
offenkundig
sind
so
OLG
.
79
;
KG
249
;
;
OLG
32
;
MDR
;
OLG
;
OLG
;
OLG-Report
30
;
;
OLG
382
;
;
OLG
205
;
OLG
;
Schleswig
;
3
.
Aufl
.
.
19
;
Wieczorek/Schütze/Storz
3
.
Aufl
.
.
;
Vollstreckung
Vorläufiger
Rechtsschutz
3
.
Aufl
.
.
15
;
Gottwald
Zwangsvollstreckungsrecht
4
.
Aufl
.
.
13
;
Büttner
FamRZ
;
.
bestimmte
Beweismittel
Zwangsvollstreckungsverfahren
berücksichtigen
seien
zeige
Rechtsgedanke
§
Nr.
.
Sei
Erfüllung
unstreitig
fehle
Gläubiger
Rechtsschutzinteresse
.
Ergäbe
aber
Notwendigkeit
Beweisaufnahme
nähme
Gläubiger
Vorteil
vollstreckbaren
.
weitere
vermittelnde
Ansicht
will
Einwand
dann
beachten
Prüfung
geht
unstreitig
Schuldner
vorgenommene
Handlung
Vollstreckungstitel
genügt
§
;
;
OLG
Justiz
320
;
OLG-Report
95
;
OLG
Justiz
;
;
EWiR
.
Fällen
sei
Antrag
Gläubigers
verstehen
Schuldner
solle
Wege
Zwangsvollstreckung
angehalten
werden
bereits
geschehen
sei
leisten
.
Antrage
habe
Vollstreckungsgericht
prüfen
Gläubiger
Schuldtitel
berechtigt
sei
dasjenige
bisherige
verlange
Schuldner
erzwingen
.
anderer
Auffassung
ist
Einwand
Erfüllung
grundsätzlich
Verfahren
§
berücksichtigen
;
OLG
100
;
153
;
OLG
;
OLG
zust
.
Anm
.
;
;
OLG
;
OLG
Zweibrücken
;
;
.
5
;
.
Aufl
.
.
5
;
Zöller/Stöber
24
.
Aufl
.
.
7
;
MünchKomm/Schilken
2
.
Aufl
.
.
;
21
.
Aufl
.
.
25
;
;
Jahre
Bundesgerichtshof
Festgabe
Wissenschaft
S.
;
.
Vollstrekkungsrecht
2
.
Aufl
.
S.
;
Schilken
Festschrift
.
Schon
Wortlaut
§
spreche
Erfüllungseinwand
Vollstreckungsverfahren
berücksichtigen
.
Nichterfüllung
sei
tatbestandliche
Voraussetzung
Gläubiger
Ersatzvornahme
ermächtigen
.
sei
Sinn
Zweck
§
Gläubiger
Rechtsschutz
gewähren
Erfüllung
Schuldner
mehr
brauche
.
Schuldner
habe
schutzwürdiges
Interesse
Erfüllungswirkung
Handlungen
geprüft
werde
Gläubiger
möglicherweise
unsinnigen
kostspieligen
Ersatzvornahmen
ermächtigt
werde
erneute
Vornahme
Handlung
Schuldner
Beweis
Erfüllung
vereitele
.
sei
auch
prozeßökonomisch
Einwand
Verfahren
§
prüfen
zuständig
sei
Fällen
Prozeßgericht
anderenfalls
neues
Verfahren
Prozeßstoff
notwendig
würde
.
Prozeßgericht
habe
Verfahren
zivilprozessualen
Möglichkeiten
Sachverhaltsaufklärung
.
Vollstreckungsgegenklage
verursache
hingegen
neue
Kosten
sei
Verfahren
§
schwerfälliger
einstweiligen
Anordnung
§
Schuldner
ggf.
eigenen
eidesstattlichen
Versicherung
unschwer
erreichen
könne
sei
grundsätzlich
dreistufigen
Instanzenzuges
weiterer
Verzögerung
rechnen
.
4
.
letztgenannten
Ansicht
ist
zuzustimmen
.
Schuldner
ist
nur
Verfahren
Vollstreckungsgegenklage
auch
Zwangsvollstreckungsverfahren
Einwand
hören
vollstreckbare
Anspruch
sei
erfüllt
.
Schon
Wortlaut
§
spricht
Nichterfüllung
geschuldeten
Handlung
tatbestandliche
Voraussetzung
Erlaß
Ermächtigungsbeschlusses
ist
.
anders
lautende
Formulierung
§
steht
.
Zusammenhang
§
gelesen
läßt
Wortlaut
unschwer
verstehen
Merkmal
Nichterfüllung
§
angeknüpft
nur
che
Anwendungsbereich
deutlich
hervorgehoben
wird
.
Erheblichkeit
Erfüllungseinwands
Verfahren
§
entspricht
auch
Annahme
Gesetzgebers
Kostenvorschrift
§
Satz
2
.
Zwangsvollstreckungsnovelle
17
.
Dezember
.
S.
neu
gefaßt
hat
"
Möglichkeit
Rechnung
tragen
Vollstreckungsanträge
Gläubigers
nur
teilweise
erfolgreich
sind
z.B.
Schuldner
nachweist
vertretbare
unvertretbare
Handlung
teilweise
erfüllt
hat
vgl.
insoweit
Entwurfsbegründung
BT-Drucks
.
S.
.
Prüfung
Erfüllungseinwands
Ermächtigungsverfahren
erst
Vollstreckungsgegenklage
kann
prozeßökonomisch
sinnvoll
sein
.
Beweiserhebung
Einwendungen
Schuldners
ist
nötig
Verfahren
möglich
liegt
stets
Händen
Prozeßgerichts
.
Vollstreckungsgericht
ist
Verfahren
§
ohnehin
grundsätzlich
verpflichtet
Beweis
erheben
beispielsweise
Einholung
Sachverständigengutachtens
Höhe
notwendigen
Kostenvorschusses
§
Abs.
vgl.
.
8
.
Oktober
.
Vollstreckungsverfahren
würde
auch
beschleunigt
Schuldner
Weg
Vollstreckungsgegenklage
verweisen
würde
.
Nähmen
Gläubiger
vorliegenden
Fall
Schuldnerin
leistenden
Kostenvorschuß
erneute
Verlegung
Waschbetonplatten
wäre
Arbeit
Schuldnerin
beseitigt
verlöre
Möglichkeit
Erfüllung
Beweis
erbringen
.
Erhebung
Vollstreckungsgegenklage
müßte
Schuldnerin
mithin
Vollstreckungsaufschub
§
gewährt
werden
.
Erhebung
Vollstreckungsgegenklage
würde
Verfahren
Verfahren
einzuhaltenden
Fristen
somit
letztlich
verzögert
.
übrigen
wäre
vorliegenden
Fall
auch
Reichsgericht
vertretenen
Meinung
Vollstreckungsgericht
Entscheidung
-9-
zuständig
geht
Schuldnerin
unstreitig
vorgenommenen
Handlungen
sind
Titel
gebietet
.
Frage
kann
Prozeßgericht
Vollstreckungsgericht
Kenntnis
Inhalt
Rechtsstreits
ehesten
entscheiden
.
5
.
Verfahren
ist
Beschwerdegericht
zurückzuverweisen
notwendigen
Feststellungen
treffen
.
Raebel
Lienen
Roggenbuck
Zoll